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Beschluss

5 TaBV 57/01

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2001:1129.5TABV57.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin L zu ersetzen ist. 3 Die Arbeitgeberin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand. Gesellschafter der Beklagen sind zu 90 % die B D und zu 10 % das Land N . Sie beschäftigt derzeit 4 000 Mitarbeiter. Die Beklagte unterliegt als institutionell geförderter Zuwendungsempfänger im Rahmen der Zuwendungsbescheide dem öffentlichen Haushaltsrecht und über das Bundesministerium für Bildung und Forschung der öffentlichen Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. Gemäß § 2 des Tarifvertrages für die Angestellten der Kernforschungsanlage J GmbH vom 05.09.1973 (MTV-KfA), gelten für die Beschäftigten der Beklagten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils maßgeblichen Tarifvorschriften. 4 Der Bundesrechnungshof kam im März 1996 aufgrund einer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die bei den Sekretärinnen und Vorzimmerkräften der Beklagten durchweg zu findenden Vergütungsgruppen V b, V c und VI d BAT nicht zutreffend seien. Bei Angestellten, die vorwiegend Schreibarbeiten erledigten, seien die Tarifgruppen BAT IX b bis VII einschlägig, bei sachbearbeitenden Tätigkeiten die Fallgruppe BAT VIII, wobei es sich in der Regel im letzteren Fall um Arbeitsvorgänge handele, die lediglich dem Klammersatz zur Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT entsprächen. Ab 1997 wurden deshalb von der Beklagten neue Tätigkeitsdarstellungen erstellt. Hiernach hat die Arbeitnehmerin L zu 65 % Sekretariatsarbeiten und zu 35 % Schreibarbeiten zu erledigen. 5 Die Arbeitnehmerin L wurde mit Arbeitsvertrag vom 21./22.10.1981 als Tankwartin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT ab 14.10.1981 eingestellt und wurde ab 01.12.1982 in Vergütungsgruppe VII eingruppiert, ab 01.05.1984 erfolgte eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT. Auf Grund einer Bewerbung der Arbeitnehmerin auf eine bei der Beklagten im Jahr 1991 ausgeschriebene Stelle einer "Sachbearbeiterin" wurde sie zum 1. August 1991 zur Abteilung Leitung und Verwaltung übernommen, wo sie zuletzt im Vorzimmer des Unterabteilungsleiters TIA - Haustechnik tätig war. Mit Schreiben vom 10.Juli 1991 teilte die Arbeitgeberin Frau L u. a. mit, dass sie dort als Sachbearbeiterin eingesetzt wird und die von ihr auszuübenden Tätigkeiten weiterhin der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT entsprechen. Mit Schreiben vom 05.11.1999 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer Eingruppierung von Frau L nach Vergütungsgruppe VII BAT. Nachdem wegen erforderlicher Nachreichung von Anhörungsunterlagen die Beteiligten eine Verlängerung der Wochenfrist für den Betriebsrat bis zum 10.01.2000 vereinbart hatten, widersprach der Betriebsrat der beantragten Eingruppierung mit Schreiben vom 07.01.2000 (Bl.54, 55 d. A.) gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG u. a. mit der Begründung, die derzeitige Eingruppierung sei tarifgerecht, außerdem sei vor Änderung der Eingruppierung zu prüfen, ob eine Anreicherung, Umorganisation oder Umsetzung möglich sei, was im Fall von Frau Löwrick nicht dargestellt worden sei. 6 Die Arbeitgeberin hat am 31.07.2000 beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem sie die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung begehrt Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin L übe ausweislich der Tätigkeitsdarstellung vom 11.04.1997 lediglich schwierige Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT aus, die in der Fallgruppe 1a beschriebenen Tätigkeitsbeispiele beschrieben die Tätigkeit der Klägerin zutreffend. 7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 8 die Zustimmung des Betriebsrates zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin Edeltraut Löwrick (Personalnummer 112181) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 zu ersetzen; hilfsweise festzustellen, dass die mit Schreiben vom 05.11.1999 beantragte korrigierende Rückgruppierung der Arbeitnehmerin Löwrick als erteilt gilt. 9 Der Antragsgegner hat beantragt, 10 die Anträge zurückzuweisen. 11 Er hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Eingruppierung sei nicht irrtümlich erfolgt, ein Irrtum sei von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Zudem sei die Eingruppierung von Frau L tarifgerecht, da die von ihr ausgeführten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen i. S. der Vergütungsgruppen VII, Fallgruppe 1 a, VI b Fallgruppe 1 a erforderten. Die Vorzimmerkräfte hätten u.a. ein Regelwerk im Umfang von 2 DIN A5- Ordnern mit "Internen Regelungen" der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. 12 Das Arbeitsgericht hat durch einen am 08.03.2001 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitnehmerin L unter Berücksichtigung des erforderlichen Erfahrungswissens, u. a. näherer Kenntnisse der "Internen Regelungen", "gründliche Fachkenntnisse " i. S. der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT benötige und daher nach 9 - jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 2 einzugruppieren sei. 13 Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 10.07.2001 zugestellt worden, hiergegen hat sie beim Landesarbeitsgericht am 08.08.2001, schriftlich Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 10.09.2001, begründet: 14 Die Arbeitnehmerin L erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b, weil sie lediglich schwierige Tätigkeiten ausübe und hierfür keine "gründlichen Fachkenntnisse" im Tarifsinn benötige. Die Aufgaben der Klägerin lägen im wesentlichen auf organisatorischem Gebiet, die vom Arbeitsgericht für die erforderlichen Kenntnisse angeführten "Internen Regelungen" der Arbeitgeberin seien nicht einmal Rechtsnormen, sondern nur Regelungen über die betriebliche Ordnung und Dienstanweisungen wie beispielsweise Unterschriftsregelungen für den Schriftverkehr usw. 15 Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beantragt, 16 den der Antragstellerin am 10.07.2001 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom o8.03.2001, Az: 8 BV 99/00 d, abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin E L (Personal-Nr.: ) in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 zu ersetzen. 17 Der Betriebsrat und Beschwerdegegner beantragt, 18 die Beschwerde vom 08.08.2001 abzuweisen. 19 Mit der Beschwerdeerwiderung verteidigt er die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. 20 Die an sich statthafte Beschwerde ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. 21 In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zu Recht zurückgewiesen, weil der Betriebsrat berechtigt war, seine Zustimmung zu der Rückgruppierung der Arbeitnehmerin L nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG zu verweigern. 22 Der Betriebsrat kann nach dieser Vorschrift die Zustimmung zu einer Umgruppierung verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Einer Zustimmungsverweigerung aus diesem Grund steht der Umstand nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin selbst der Umgruppierung nicht widersprochen oder dagegen Klage eingereicht hat. Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Verweigerungsgrund der Z. 4 nicht eingreife, wenn der Arbeitnehmer mit der ihn benachteiligenden personellen Maßnahme einverstanden ist (vgl. u. a. Kraft GK - BetrVG, § 99 Anm. 129). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die bloße Hinnahme der Umgruppierung durch die Arbeitnehmerin ist angesichts der daraus folgenden erheblichen finanziellen Schlechterstellung - bei gleichbleibender Tätigkeit - nicht als ihr Einverständnis zu werten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass im Betrieb der Arbeitgeberin gleichzeitig eine Vielzahl von vergleichbaren Umgruppierungsverfahren eingeleitet wurden, die zum überwiegenden Teil zu streitigen Klage- oder Beschlussverfahren geführt haben. 23 Der Betriebsrat macht mit der Zustimmungsverweigerung nicht nur geltend, die Eingruppierung der Arbeitnehmerin L sei zutreffend und tarifgerecht (Z.1). Dadurch, dass er auf die vom Arbeitgeber unterlassene Prüfung einer Anreicherung, Umorganisation oder Umsetzung anstelle der Änderung der Eingruppierung verweist und seine Verweigerung ausdrücklich auf die Ziffer 4 stützt, eröffnet er auch die Prüfung einer Benachteiligung der Arbeitnehmerin unabhängig von einer fehlerhaften, dem Tarifvertrag nicht entsprechenden Eingruppierung. Der Verweigerungsgrund der Ziffer 4 dient der Wahrung der Individualinteressen des betroffenen Arbeitnehmers (BAG AP Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972), das Mitbestimmungsrecht dient der Richtigkeitskontrolle bei der auf individualrechtlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Ermittlung der zutreffenden Entlohnung. Aus diesem Grund ist vom BAG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Verweigerungsgrundes der Z. 4 eine entsprechende Anwendung dieser Norm auch in Fällen zugelassen worden, in denen es nicht um eine tarifliche Vergütungsordnung geht, sondern um eine vom Arbeitgeber einseitig geschaffene übertarifliche Vergütungsordnung, weil auch in diesem Fall ein Bedürfnis nach einer Richtigkeitskontrolle durch den Betriebsrat bestehe ( BAG AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972). Nichts anderes kann aber für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vertraglich die Vergütung nach einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe zugesagt hat. In einem derartigen Fall würde es dem Normzweck widersprechen, wenn der Betriebsrat darauf beschränkt wäre, die fehlerhafte Anwendung der Tarifnormen (gemäß Z. 1) zu beanstanden und nicht darüber hinaus zugunsten des Arbeitnehmers geltend machen könnte, dass der Arbeitgeberin eine Rückgruppierung wegen der eingegangenen vertraglichen Bindung verwehrt ist. 24 Von einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung ist hier nach dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt auszugehen. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt zwar aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag in der Regel kein von den entsprechenden Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger vertraglicher Vergütungsanspruch (vgl. Friedrich/Kloppenburg, RdA 2001, S. 294; BAG in ständiger Rechtsprechung u. a. Urteil vom 08.08.1996 - 6 AZR 1013/93 - = AP Nr. 46 zu § 22, 23 BAT Lehrer). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts folgt das daraus, dass es sich bei der Angabe einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in Mitteilungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in der Regel um die nach § 22 Abs. 3 BAT erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag handelt, daraus folge ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zwangsläufig die Begründung eines eigenständigen, von der zutreffenden Eingruppierung unabhängigen vertraglichen Anspruchs auf die angegebene Vergütung (BAG a. a. O.; ferner Urteil vom 23.08.1995 - 4 AZR 352/94 - = ZTR 1996, 196). 26 Die Beschwerdekammer hält diese Rechtsprechung, soweit es sich um die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag handelt, nicht für unbedenklich. Zwar wird es in der Regel zutreffen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - hierzu gehört auch die Arbeitgeberin, die ihre finanziellen Mittel zu 100 % aus öffentlichen Haushalten bezieht - keine übertarifliche Vergütung gewähren will, sondern nur das, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 63/99 - = EzA § 4 TVG Rückgruppierung Nr. 1). Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung kann jedoch nicht ausschließlich auf die Interessen der einen Vertragspartei abgestellt werden, vielmehr muss nach §§ 133, 157 BGB das auch für einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bestehende originäre Interesse berücksichtigt werden, dass im Arbeitsvertrag die Höhe der Vergütung und die Arbeitsbedingungen festgelegt werden, wobei die Angabe der Vergütungsgruppe in der Regel für den Arbeitnehmer die Bedeutung haben wird, dass er eine Vergütung in der aus dem Tarifvertrag ablesbaren Höhe ohne Rücksicht auf für ihn nicht erkennbare Fehleinschätzungen des Arbeitgebers erhält. Dabei kann mit guten Gründen bezweifelt werden, dass dem Arbeitnehmer die hier zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und der Umstand, dass der Arbeitgeber regelmäßig nicht eine Vergütung nach der von ihm selbst im Arbeitsvertrag angegebenen Vergütungsgruppe zahlen will, sondern lediglich die tariflich zutreffende Vergütung, bekannt ist oder bekannt sein muss. Insoweit kommt es im Rechtsverkehr regelmäßig auf den Empfängerhorizont und darauf an, wie ein Arbeitnehmer die Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und nach Treu und Glauben zu verstehen hat, wobei in der Regel nicht erkennbare Vorbehalte der Gegenseite unbeachtlich bleiben. 27 Unabhängig von diesen Bedenken und auf der Grundlage der geschilderten Rechtsprechung kann jedenfalls im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen Umständen des Falles die Vereinbarung einer vertraglichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT im Arbeitsvertrag angenommen werden. Als solcher besonderer Umstand ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit von Frau L in dem letzten für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgeblichen Schreiben vom 10. Juli 1991 relativ allgemein als die einer "Sachbearbeiterin" mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT umschrieben wird. Dieses Schreiben hat den ursprünglichen Arbeitsvertrag, in dem Frau L lediglich als Tankwartin nach Vergütungsgruppe VIII BAT eingestellt wurde, geändert, weil in der Folgezeit das Arbeitsverhältnis entsprechend dem Inhalt diese Schreibens abgewickelt wurde, worin eine zumindest stillschweigende Zustimmung der Arbeitnehmerin zu der Änderung des Arbeitsvertrags liegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nach der einschlägigen Rechtsprechung des BAG (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 28.04.1982 - 4 AZR 707/97 - = AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975) durchaus denkbar ist, dass die mit der Vorzimmertätigkeit von Frau L vergleichbare Tätigkeit der Abteilungssekretärin in einem Forschungsinstitut, über die das BAG in der zitierten Entscheidung zu urteilen hatte, sogar nach Vergütungsgruppe V c zu vergüten ist. In dem erwähnten Rechtsstreit führt das Bundesarbeitsgericht nämlich u. a. aus, es sei rechtlich möglich, dass sich das tarifliche Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse aus der Summe aller Arbeitsvorgänge ergeben könne. Das Tarifmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse stand dabei nicht in Frage; der Streit der Parteien ging allein um den Umfang der zu erbringenden selbständigen Leistungen und darum, ob die bereits nach Vergütungsgruppe V c vergütete Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs Anspruch auf Vergütungsgruppe V b erheben konnte. Ist aber grundsätzlich für eine Sekretärin und Sachbearbeiterin eine Vergütung selbst nach der Vergütungsgruppe V c BAT - und damit erst recht nach der geringerwertigen Gruppe VI b BAT - rechtlich und tatsächlich möglich, so ist dies nach Auffassung des Beschwerdegerichts ein Umstand, der für die Angabe der Vergütungsgruppe als konstitutives Vertragselement spricht. 28 Ein weiterer für die Beurteilung einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung im Anstellungsvertrag bzw. in dem Mitteilungsschreiben der Arbeitgeberin vom 10. Juli 1991 maßgeblicher Umstand ist die vom Bundesrechnungshof in seinem Gutachten vom 19.07.1996 getroffene und auch von der Beklagten hervorgehobene Feststellung, dass aus Anlass der Einstellung oder Vertragsänderung durchweg keine für eine tarifrechtlich ordnungsgemäße Eingruppierung notwendige Tätigkeitsdarstellung oder -bewertung in der für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Form (Aufgliederung in Arbeitsvorgänge, Tätigkeitsbeschreibung, Zeitanteile usw.) insbesondere mit Angaben über notwendige Fachkenntnisse und persönliche Qualifikation erstellt worden ist. Wenn man berücksichtigt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber "aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz" verpflichtet ist, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2000 a. a. O. unter II 2 b) (4), wozu der Arbeitgeber nicht zuletzt aus Gründen der Fürsorgepflicht verpflichtet sein dürfte, konnte das Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 1991 von der Arbeitnehmerin so verstanden werden, dass die Vergütungsgruppe Vertragsinhalt sein sollte und nicht zur Disposition des Arbeitgebers aufgrund einer späteren und gründlichen Bewertung stehen sollte. Es kommt vorliegend hinzu, dass ihr in diesem Schreiben ausdrücklich mitgeteilt wird, dass die "auszuübende Tätigkeit" der Vergütungsgruppe VI b entspricht, was schon dem Wortlaut nach anders als bei der Verwendung der Formulierung "ausgeübte Tätigkeit" die Auslegung nahe legt, dass die Arbeitgeberin sich verpflichten wollte, ihr tatsächlich Tätigkeiten mit der Wertigkeit der genannten Vergütungsgruppe zu übertragen und nicht (lediglich) die zutreffende tarifliche Vergütung für die im Übrigen nicht näher umschriebene Tätigkeit als "Sachbearbeiterin und Sekretärin." mitzuteilen. 29 Für die Frage einer vertraglichen, vom Tarifvertrag unabhängigen Vergütungsvereinbarung ist weiterhin der Umstand von Bedeutung, dass, wie in dem Anhörungstermin beim Beschwerdegericht von der Arbeitgeberin bestätigt worden ist, die Eingruppierung der Arbeitnehmer entsprechend dem vorhandenen Stellenplan erfolgte und damit auch auf dem Umstand beruhte, dass eine Stelle mit der entsprechenden tariflichen Wertigkeit für die vorgesehene Tätigkeit vorhanden gewesen ist. Soll nämlich eine Stelle besetzt werden, weil sie gerade vorhanden ist und vereinbaren die Parteien unter Bezugnahme auf den BAT für den Arbeitnehmer die Vergütung, mit der die Stelle im Haushaltsplan ausgewiesen ist, ohne dass eine Bewertung der auszuübenden oder ausgeübten Tätigkeit stattgefunden hat, so steht in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer regelmäßig ein Anspruch auf die im Vertrag angegebene Vergütung zu, ohne dass es darauf ankommt, dass seine Tätigkeit niedriger bewertet ist (vgl. Friedrich/Kloppenburg, RDA 2001, S. 299, Beispielsfall Nr. 12). 30 Auch kann - worauf bereits die 4. Kammer in ihrem Urteil vom 31.08.2001 (LAG Köln - 4 Sa 413/01) hingewiesen hat, bei der Beurteilung, ob der Klägerin eine übertarifliche Vergütung zugestanden werden sollte, nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht vom 19.07.1996 "die Vorzimmerkräfte... ausnahmslos in Vergütungsgruppe IV b BAT bzw. in die Vergütungsgruppe V c und VI b BAT eingruppiert sind." Eine solche Praxis der übertariflichen bzw. unabhängig vom Tarifvertrag erfolgenden Eingruppierung von Vorzimmerkräften mit Rücksicht auf ihre besondere Aufgabenstellung, die in der besonderen Verantwortung bei der Unterstützung von Leitungsfunktionen und der dadurch erforderlichen Vertrauensstellung zum Ausdruck kommt, entspricht nicht nur in der Privatwirtschaft, wie die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann, sondern auch im öffentlichen Dienst durchaus gängiger Praxis. Sie zeigt sich einerseits an den in dem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 09.7.1996 (unter Ziffer 7.1) genannten übertariflichen Regelungen für diesen Personenkreis, zum Anderen an den unter dem 11.05.1999 getroffenen übertariflichen, auch für die Beklagte geltenden Sonderregelungen für Vorzimmerkräfte vom 11.05.1999 (Bl. 87 bis 90 d. A.). Eine solche langjährige, bereits zum Zeitpunkt der Einstellung von Frau L gängige Praxis musste jedoch auch für diese Vertrauensschutz insoweit begründen, als sie davon ausgehen konnte, dass es der Arbeitgeberin bei der Eingruppierung von Vorzimmerkräften nicht in erster Linie auf die Erfüllung der Tarifmerkmale, sondern auf die Wahrnehmung bestimmter Funktionen ankam (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 03.08.1982 - 3 AZR 503/79 - = EzA § 242 BGB betriebliche Übung Nr. 7). 31 Der Arbeitgeberin ist es jedenfalls nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die die Arbeitnehmerin L zum jetzigen Zeitpunkt - im Jahr 1999 - noch zurückzugruppieren. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass eine korrigierende Rückgruppierung einen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens darstellen kann, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dieser Vertrauenstatbestand kann auch durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 -; Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 -; Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 237/99 -). Während das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16.02.2000 einen Zeitraum von ca. drei Jahren und vier Monaten als "zu kurz" angesehen hat, um der Arbeitgeberin die Berufung auf die unzutreffende tarifliche Bewertung zu verwehren, zumal der Arbeitnehmerin die Unsicherheiten hinsichtlich der tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit nicht unbekannt geblieben waren, hat es in der Entscheidung vom 08.10.1997, in dem die unzutreffende tarifliche Tätigkeitsbewertung sich über eine Zeitdauer 32 von ca. 10 Jahren erstreckte, ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten der dortigen Beklagten angenommen. In diesem Falle hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger, der auf eine bestimmte (objektiv) fehlerhafte Mitteilung über seine Eingruppierung vertraut hatte, könne nicht mehr angesonnen werden, "für mindestens zehn zurückliegende Jahre die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe vorzutragen." 33 Im vorliegenden Fall hat Frau L bereits seit 1984 - d. h. bis zum Zeitpunkt der Rückgruppierung im November 1999 - über 15 Jahre Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT bezogen. Sie hatte in der Zwischenzeit keinerlei Hinweise darauf erhalten, dass ihre Vergütung fehlerhaft ermittelt sein könnte. Dabei ist entsprechend den Ausführungen im Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 31.08.2001 zu berücksichtigen, dass die 1950 geborene Arbeitnehmerin als Spitzenkraft im Bereich der Vorzimmertätigkeit in jüngeren Jahren Möglichkeit gehabt hätte, sich in der privaten Wirtschaft zu bewerben und höhere Gehälter zu erzielen als bei der Arbeitgeberin, während in ihrem jetzigen Alter diese Aussichten eingeschränkt sind. Die Arbeitgeberin hat in einem großen Teil des gesamten Berufslebens von Frau L deren Tätigkeit als Spitzenkraft im Vorzimmer entgegengenommen. Es wäre daher unbillig, nach so langer Zeit zu einem Zeitpunkt das Gehalt zu kürzen, in dem Alter und typischerweise auch familiäre Bindungen Bewerbungsmöglichkeiten auf einen ortsübergreifenden Arbeitsmarkt mindern. 34 Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. 35 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 36 Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 92 a ArbGG, wird hingewiesen. 37 (Rietschel) (auf der Heiden) (Keupgen)