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Urteil

4 Sa 806/01 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2001:1116.4SA806.01.00
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Leitsätze
Die Angabe "Lohngruppe 8 o. N." (= ohne Nummer) im Arbeitsvertrag, spricht auch im öffentlichen Dienst (MTArb) dafür, dass eine übertarifliche Vergütung als Vertragsin-halt vereinbart ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2001 - 3 Ca 5678/99 d - wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angabe "Lohngruppe 8 o. N." (= ohne Nummer) im Arbeitsvertrag, spricht auch im öffentlichen Dienst (MTArb) dafür, dass eine übertarifliche Vergütung als Vertragsin-halt vereinbart ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2001 - 3 Ca 5678/99 d - wird auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um eine von der Beklagten vorgenommene einseitige Rückgruppierung des Klägers. Wegen den erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es auf Grund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich um eine übertarifliche Eingruppierung handle. Gegen dieses ihr am 11.06.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 13.08.2001 begründet. Sie trägt vor, die zu hohe Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe 8 MTArb lasse ebenso wenig wie die fehlende Angabe einer Fallgruppe den Schluss zu, dass die Beklagte im Falle des Klägers bewusst von der bei ihr praktizierten tarifgetreuen Anwendung der Bestimmungen des MTArb habe abweichen wollen. Es handle sich um einen den seinerzeit zuständigen Mitarbeitern unterlaufenen Fehler, der dem gelegentlich vorkommenden, aber unvermeidbaren menschlichen Versagen zuzurechnen sei. Mit dem in § 2 des Arbeitsvertrages zusätzlich enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der tariflichen Bestimmungen habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie allein den tariflichen Lohn zahlen wolle. Auch aus der fehlenden Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag könne nicht auf eine bewusst übertarifliche Einreihung des Klägers geschlossen werden; denn das Einstellungsformular nehme Bezug auf das Lohngruppenverzeichnis des MTArb. Schließlich bestehe auch keine planvolle Personalpolitik, wie sie das Arbeitsgericht angenommen habe. Angesichts der lediglich vier, die korrigierende Einreihung von Köchen betreffenden Rückgruppierungsstreitigkeiten könne von einer Vielzahl von Parallelverfahren keine Rede sein. Bei dem Koch Delonge, der Köchin Baumgart und dem Koch Boving, bei denen ebenfalls eine Einreihung in die Lohngruppe 8 MTArb erfolgt sei, handle es sich ebenfalls nicht um eine wissentliche Billigung einer übertariflichen Entlohnung. Allein ausschlaggebend für die Entscheidung über die jeweils irrtümliche fehlerhafte Einreihung dieser drei Köche sei die Fehlinterpretation des MTArb gewesen, wonach die Beklagte auf Grund des Aufgabenbereichs und der zu bewältigenden Arbeitsumfangs der in ihrem täglich ca. 1.600 Essen ausgebenden Kasino tätigen Köche eine Einreihung in die Lohngruppe 8 MTArb für für gerechtfertigt gehalten habe. Zur Tätigkeit des Klägers trägt die Beklagte erneut vor, damals wie heute umfasse diese die tägliche Zubereitung der im Kasino angebotenen Vor- und Hauptspeisen sowie der Beilagen und der Desserts, einschließlich der Kalkulation von Mengen und Stückzahlen. Hinzu komme lediglich noch die Zubereitung von Essen für Sonderveranstaltungen. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit übe der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht aus, insbesondere übe er keine Leitungs- und Weisungsfunktionen aus. Seine Tätigkeit beschränke sich auf die klassischen Aufgaben eines jeden Kochs. Diese Tätigkeiten ließen sich jedoch keiner der in der Lohngruppe 8 aufgeführten Tätigkeiten zuordnen. In der speziellen Berufen mit zumeist besonders schwierigen, hochwertigen Tätigkeiten vorbehaltenen Lohngruppe 8 werde der vom Kläger ausgeübte Beruf des Kochs bzw. des Kantinenkochs nicht erwähnt. Die dem Kläger - so die Beklagte - irrtümlich mitgeteilte Einreihung in Lohngruppe 8 sei daher objektiv fehlerhaft. Die Beklagte beantragt, das der Beklagten am 11.06.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2001 - 3 Ca 5678/99 d - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Vergütung beruhe auf einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung. Die Höhe der Vergütung sei ausdrücklich verhandelt worden. Es sei ausdrücklich auch die Frage erörtert worden, wie der Kläger einzugruppieren sei. Dabei sei auf Seiten des für die Beklagten vorhandenen Zeugen Bühring das Bewusstsein vorhanden gewesen, dass die eigentliche Tätigkeit und deren Qualifikation im Tarifvertrag eine Eingruppierung in Lohngruppe 8 nicht rechtfertigen könne. Andererseits sei der Kläger jedoch nicht bereit gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bei einer Eingruppierung in Lohngruppe IV einzugehen. Zwischen den Parteien sei also die konkrete Eingruppierung ausdrücklich verhandelt und besprochen worden. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers, nach Lohngruppe 8 MTArb vergütet zu werden, ist Vertragsinhalt. Die Beklagte kann die Vergütung außerhalb des Weges der Änderungskündigung nicht einseitig reduzieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen nach dem BAT oder einem ähnlichen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes richtet, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag und in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei der Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Ziel zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann man eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht annehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer zustehen soll (vgl. BAG 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 -). Im vorliegenden Fall treten indes solche weiteren Umstände hinzu, die die Überzeugung der Kammer begründen, dass die Vergütungsgruppe Vertragsinhalt geworden ist. Dafür, dass die Eingruppierung nicht nach tariflichen Merkmalen vorgenommen wurde, sprechen bereits die Feststellungen des Bundesrechnungshofs. Dieser hat - wie der Kammer aus Parallelfällen bekannt ist - festgestellt, dass "Tätigkeitsdarstellungen und -Bewertungen als Voraussetzungen für die tarifgerechte Eingruppierung/Einreihung von Angestellten und Arbeitern bei der KFA nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität vorliegen. Die Eingruppierung der Angestellten ist in den vergangenen Jahren anscheinend allein anhand der Möglichkeiten des Stellenplanes vorgenommen worden". Für den übertariflichen Charakter der Eingruppierung im vorliegenden Fall spricht weiter, dass - wie die Beklagte selbst zu Recht ausführt - sich in der Lohngruppe 8 keinerlei Merkmale finden, die der Tätigkeit des Klägers oder seinem Berufsbild entsprechen. Das Kochen ist in dieser speziellen Berufen mit zumeist besonders schwierigen und hochwertigen Tätigkeiten vorbehaltenen Lohngruppe 8 - die insgesamt acht Lohngruppen über der von der Beklagten jetzt für richtig gehaltenen Lohngruppe liegt - überhaupt nicht erwähnt. Entscheidend für eine übertarifliche Vergütung spricht aber die sowohl in dem Schreiben vom 17. 9 1993, in dem dem Kläger die Einstellung bestätigt wird (Bl. 5, 7 d.A. ), als auch in dem Vermerk des Personalsachbearbeiters vom 15. 9. 1993 (Bl. 54 d. A.) als schließlich auch im Anstellungsvertrag selbst enthaltene Bezeichnung "Lohngruppe 8 o.N.". Es handelt sich dabei nicht - wie die Beklagte es zweitinstanzlich umschreibt - um eine "fehlende Angabe der Fallgruppe". Vielmehr kann aus der ausdrücklichen abgekürzten Angabe "ohne Nummer" jedenfalls nach dem objektiven Erklärungswert nur geschlossen werden, dass klar war, dass eine Fallgruppe in der Lohngruppe 8 nicht vorhanden war, in die der Kläger hätte nach den tariflichen Merkmalen eingruppiert werden können. Dieses bedeutet aber im weiteren Schluss, dass es sich um eine außertarifliche Regelung handelte. Reicht das Vorstehende schon zur Überzeugung der Kammer aus, so sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die nach Auffassung der Kammer gerade auch die Parallelfälle dafür sprechen, dass es sich um eine übertarifliche Eingruppierung handelte. Gerade in dem von der Beklagten zitierten Fall 4 Sa 527/01, der ebenfalls von der erkennenden Kammer entschieden wurde, wurde die Höhergruppierung damit begründet, dass alle Köche des Casinos im Bereich der Erstellung von Sonderessen tätig würden und großer Wert darauf zu legen sei, dass auch die dortige Klägerin bereit sei, im Rahmen der Sonderessen mitzuwirken. Dazu gehöre es insbesondere auch, dass sie bereit sei, die erforderlichen Arbeitsleistungen auch abends und an sonstigen arbeitsfreien Tagen nach entsprechender Ankündigung zu erbringen. Weiter wurde darauf abgehoben, dass die Klägerin die übertragenen Arbeiten sehr selbständig durchführe und auch in kurzer Zeit erhebliche Arbeitsmengen bewältige und dass sie daher vergütungstechnisch auch den entsprechenden anderen qualifizierten Köchen gleichgestellt werden solle. Eben daraus wurde deutlich, dass eine Subsumtion unter tarifliche Merkmale bei der Höhergruppierung nicht stattgefunden hat. Vielmehr war Zweck der Höhergruppierung eine Gleichstellung mit anderen ähnlich leistungsstarken Köchen zur Aufrechterhaltung und Förderung der Bereitschaft auch an sog. Sonderessen teilzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtsstreit nach Auffassung der Kammer nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Backhaus) (Blatt) (Fischer)