Urteil
5 Sa 378/01
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2001:0621.5SA378.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Entscheidungsgründe 2 Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts hingewiesen, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht. In Ergänzung hierzu und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist die Berufungskammer auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin: 3 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil vom 22.11.1994 - 3 AZR 767/93 EzA § § 7 BetrAVG Nr. 50) richten sich bei einem Arbeitnehmer, der noch keine Rente bezieht, sondern nur eine Anwartschaft gegen den Träger der Insolvenzsicherung gemäß §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG erworben hat, die Ansprüche gegen diesen ausschließlich nach diesen Bestimmungen. Damit sind Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs, die nach dem Insolvenzfall eintreten, für die Berechnung des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung unerheblich. Eine vertraglich versprochene Anpassung der Rentenanwartschaft nach variablen Bezugsgrößen ist nicht insolvenzgesichert (BAG aaO.; bestätigt durch die Entscheidung des BAG vom 08.06.1999 - 3 AZR 39/98, AP Nr. 92 zu § 7 BetrAVG). Um variable Bezugsgrößen im Sinne von § 2 Abs. 5 BetrAVG handelt es sich nicht nur - wie in der dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Entscheidung des BAG vom 22.11.1994 - bei den Gruppenbeträgen des Essener Verbandes. Variable Bezugsgrößen in diesem Sinne sind auch die jeweils den Tarifänderungen angepassten Tarifgehälter, nach denen sich der Versorgungsanspruch des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags richtete. Auch hierbei handelt es sich im Sinne von § 2 Abs. 5 BetrAVG um Bemessungsgrundlagen für den Versorgungsanspruch, deren künftige Veränderungen beim Insolvenzfall nicht feststehen. Der Sinn und Zweckder im Insolvenzschutz zwingend wirkenden Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, künftige ungewisse Ereignisse aus der Berechnung des insolvenzgeschützten Teilanspruchs auszuschließen und den Insolvenzschutz überschaubar zu gestalten (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.1994 aaO.), trifft daher auch für den Fall einer späteren Veränderung der Höhe des Versorgungsanspruchs infolge geänderter Tarifgehälter zu. 4 Unstreitig war der am 14.01.1929 geborene Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen seines früheren Arbeitgebers am 08.04.1982 lediglich Versorgungsanwärter und nicht Rentenbezieher. Der Beklagte hat daher - entsprechend den geänderten Grundsätzen der Rechtsprechung - nach Beginn des Rentenbezugs am 01.02.1994 den Rentenanspruch ausgehend von den Bezugsgrößen im Zeitpunkt der Insolvenz errechnet und keine weiteren Anpassungen vorgenommen. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung - erstmalig - vorgetragen hat, seit dem 01.06.1994 habe der Beklagte zusätzlich über den unstreitigen Versorgungsrentenbetrag von monatlich 5.295,00 DM hinaus einen weiteren Betrag von monatlich 109,00 DM gezahlt, auf den der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch hätte, kommt es hierauf nicht an; insbesondere streiten die Parteien nicht darüber, ob für den Fall der Gewährung dieses Anpassungsbetrages eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers besteht oder ob sich - im Fall der Zahlung des Betrags von zusätzlich 109,00 DM monatlich für die Zeit bis zum Berufungsurteil - aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung dieses Betrages ergibt. 5 Dem Kläger kann ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf geänderte Tarifgehälter auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zuerkannt werden. Nach der Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Blatt 5 d. A.) macht er jeweils Zahlungsansprüche in voller Höhe ausgehend von den Anpassungen der Tarifgehälter der Gehaltsgruppe T V in der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie geltend, dies ist auch Gegenstand seines Feststellungsantrags zu 2. Nach der Rechtsprechung insbesondere des BGH - kommt es zwar in Betracht, dass sich der Träger der Insolvenzsicherung, der seine Einstandspflicht verschuldet oder unverschuldet entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht bejaht hat, an seiner Zusage, die Rente sicherstellen zu wollen, dann ganz oder teilweise festhalten lassen muss, wenn der Rentner im Vertrauen auf deren Richtigkeit Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen oder nachholen kann (BGH Urteil vom 03. Februar 1986,II ZR 54/85, AP Nr. 4 zu § 9 BetrAVG). Insoweit konnte der Kläger möglicherweise auf Grund des Leistungsbescheides des Beklagten vom 04.04.1989 davon ausgehen, dass die laufenden Versorgungsbezüge nach Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend der dem Kläger erteilten Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers dynamisiert werden. Zu Gunsten des Klägers kann auch unterstellt werden, dass er im Vertrauen auf diesen Leistungsbescheid seit dem Jahre 1989 keine freiwilligen Beiträge zur Angestelltenversicherung, welche er in den Vorjahren mit jeweils jährlich 1.296,00 DM erbracht hatte, mehr geleistet und damit Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen hätte rückgängig machen können. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf vollständige Rentenanpassung hätte und der Beklagte sich an dem Bescheid vom 04.04.1989 festhalten lassen müsste. Vielmehr ist der Kläger in diesem Fall so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte seine Leistungspflicht von vornherein verneint und somit das Vertrauen des Versorgungsempfängers nicht geweckt hätte. Auszugleichen sind ausschließlich die Nachteile, die dem Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des Leistungsbescheides entstanden sind und noch entstehen, jedoch begrenzt bis zu der Höhe, in der der Beklagte seine Einstandspflicht im Bescheid anerkannt hat (BGH aaO. und 1 c der Gründe). Auf den vorliegenden Fall übertragen könnte der Kläger somit allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er weiterhin freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung in Höhe von jährlich 1.296,00 DM geleistet hätte. Den daraus resultierenden Mehrbetrag bei der Sozialversicherungsrente - abzüglich der vom Kläger hierfür erbrachten Beitragsleistungen - könnte er als Vertrauensschaden gegenüber dem Beklagten geltend machen. Insoweit fehlt es jedoch an jeglicher substantiierter Darlegung des Klägers zur Höhe des bei freiwilliger Weiterversicherung zustehenden Mehrbetrags bei der Angestelltenrente. 6 Dieser ist im Übrigen auch für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt davon auszugehen ist, dass der Kläger die Weiterversicherung allein im Hinblick auf den Leistungsbescheid des Beklagten vom 04.04.1989 unterlassen hat. Denn wenn sich die Weiterversicherung des Klägers nicht mehr wesentlich rentensteigernd ausgewirkt hätte, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die Weiterversicherung nicht im Hinblick auf die Dynamisierungsmitteilung im Leistungsbescheid vom 04.04.1989, sondern ausschließlich deshalb eingestellt hat, weil für die geleisteten Versicherungsbeiträge keine adäquate Mehrleistung bei der Angestelltenrente zu erwarten war oder weil der Kläger die bisher zur Weiterversicherung verwendeten Geldbeträge von ca. 1.000,00 DM jährlich anderweitig benötigt oder verwendet hat. 7 Nach alledem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. 8 9 Rechtsmittelbelehrung 10 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen. 11 (Rietschel) (Salm) (Schwister)