Beschluss
13 TaBV 9/01
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 40 Abs. 2 BetrVG gehören geeignete Freischaltungen bereits vorhandener Telefonanschlüsse zu den zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln, soweit sie zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.
• Der Betriebsrat kann verlangen, dass von den Verkaufsstellen aus diejenigen Filialen direkt erreichbar sind, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, um den unmittelbaren Austausch zwischen Arbeitnehmern und einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu gewährleisten.
• Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Sachmittels unterliegt arbeitsgerichtlicher Kontrolle; die Gerichte prüfen, ob die Entscheidung im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgt ist und berechtigte Arbeitgeberinteressen ausreichend berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Freischaltung vorhandener Amtsleitungen als Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG • Nach § 40 Abs. 2 BetrVG gehören geeignete Freischaltungen bereits vorhandener Telefonanschlüsse zu den zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln, soweit sie zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. • Der Betriebsrat kann verlangen, dass von den Verkaufsstellen aus diejenigen Filialen direkt erreichbar sind, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, um den unmittelbaren Austausch zwischen Arbeitnehmern und einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu gewährleisten. • Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Sachmittels unterliegt arbeitsgerichtlicher Kontrolle; die Gerichte prüfen, ob die Entscheidung im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgt ist und berechtigte Arbeitgeberinteressen ausreichend berücksichtigt wurden. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Verkaufsstellen, die in Bezirken Betriebsräten zugeordnet sind. Der Betriebsrat des Bezirks H vertritt rund 100 Mitarbeiter in 25 Verkaufsstellen, die bis zu 70 km auseinanderliegen; das Betriebsratsbüro ist nur an anderthalb Tagen pro Woche besetzt. Die Arbeitgeberin hatte zwei Amtsleitungen freigeschaltet: für das Betriebsratsbüro und für die Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden. Andere Verkaufsstellen waren von außen nicht anrufbar, interne Durchwahlen ermöglichten nur eingeschränkt Kontakt. Der Betriebsrat begehrt, dass zusätzliche Telefonanschlüsse so freigeschaltet werden, dass von allen Filialen aus die Filialen erreichbar sind, in denen Betriebsratsmitglieder tätig sind; hilfsweise nur die Erreichbarkeit dieser Filialen von allen Filialen. Das Arbeitsgericht gab dem Hilfsantrag statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. • § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat sachliche Mittel in erforderlichem Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. • Telefonanschlüsse sind als Sachmittel zu qualifizieren, wenn ihre Nutzung der Erfüllung gesetzlicher Betriebsratsaufgaben dient, insbesondere dem Informations‑ und Meinungsaustausch zwischen Belegschaft und Betriebsrat (§§ 75, 80 BetrVG). • Der unmittelbare Austausch (Dialog) zwischen Arbeitnehmern und einzelnen Betriebsratsmitgliedern ist für die Erfüllung der Überwachungs‑ und Mitwirkungsaufgaben des Betriebsrats erforderlich; zentrale Vertretung durch den Vorsitzenden ersetzt nicht das Erfordernis der Erreichbarkeit einzelner Mitglieder (Bezug auf § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1 BetrVG). • Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit zusätzlicher Sachmittel ist von den Gerichten daraufhin zu prüfen, ob sie im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegt und berechtigte Arbeitgeberinteressen berücksichtigt wurden; eine eigene richterliche Ermessensentscheidung findet nicht statt. • Hier liegen die besonderen betrieblichen Verhältnisse (viele dezentrale Filialen, weite Entfernungen, eingeschränkte Besetzungszeiten des Betriebsratsbüros, häufige Abwesenheit der Vorsitzenden) vor, sodass drei weitere Freischaltungen erforderlich sind, um unmittelbare Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder zu gewährleisten. • Die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kosten (ca. 900 DM Grundgebühr jährlich) sind vor dem Hintergrund der Bedeutung ungehinderter Kommunikation nicht unverhältnismäßig und stehen der Freischaltung nicht entgegen. Der Beschwerde der Arbeitgeberin wurde nicht stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den betreffenden Verkaufsstellen drei weitere bereits vorhandene Telefonleitungen als Amtsleitungen freizuschalten, damit die Mitarbeiter die Filialen erreichen können, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind. Die Freischaltungen gelten als erforderliche Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG, da sie dem unmittelbaren Informations‑ und Meinungsaustausch zwischen Arbeitnehmern und einzelnen Betriebsratsmitgliedern dienen und damit der Erfüllung gesetzlicher Betriebsratsaufgaben. Eine Kostenbelastung von etwa 900 DM jährlich für die Grundgebühren wurde als nicht unzumutbar bewertet; übrige betriebliche Interessen sprechen nicht gegen die Freischaltungen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.