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Urteil

11 Sa 1396/00

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2001:0420.11SA1396.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.09.2000 verkün-dete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 8 Ca 8423/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: unverändert. 1 T A T B E S T A N D 2 (abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO) 3 Soweit in II. Instanz anhängig, streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 29.09.1999 zum 31.12.1999. Die beklagte KG, ein Unternehmen des Einzelhandels, hat sie ohne Beteiligung ihres Betriebsrats ausgesprochen, weil sie den mit der Bezeichnung "Bereichsleiter DV Planung und Anwendung" eingestellten Kläger für einen leitenden Angestellten hält. Davon seien beide Parteien bei Vertragsschluß ausgegangen. Er habe die Umstellung der hausintern entwickelten Datenverarbeitung und damit den Aufbau und die Entwicklung neuer IT-Strukturen voranzutreiben gehabt, wobei sein Arbeitsgebiet im wesentlichen auf das interne Projekt "E " konzentriert gewesen sei. Nur der Kläger sei hierfür qualifiziert gewesen und habe die erforderlichen Kenntnisse besessen, weshalb er im wesentlichen frei von Weisungen habe tätig sein und die Entscheidungen der Geschäftsleitung habe beeinflussen können. 4 Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter mit der Begründung, der Kläger habe vornehmlich unternehmerische Aufgaben gehabt und in Stabsfunktion kraft seiner Monopolstellung Voraussetzungen geschaffen, an denen die Unternehmensleitung nicht habe vorbeigehen können, da den Entscheidungsträgern die Kenntnisse gefehlt hätten. Auf diese Weise habe er Einfluß nicht nur auf die technische, sondern auch auf die organisatorische Führung des Unternehmens ausgeübt. Nunmehr habe die Unternehmensleitung die Entscheidung getroffen, das Projekt "E " vorerst nicht weiter zu verfolgen und die Betreuung ihres Netzwerks extern zu vergeben. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Weder hätten die Parteien im Arbeitsvertrag den Status eines leitenden Angestellten vereinbart noch habe er unternehmerische Aufgaben wahrgenommen. 8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 9 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 10 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht unter Berufung auf § 102 Abs.1 S.3 BetrVG stattgegeben. Die Entscheidung kann nicht davon ausgehen, daß der Kläger leitender Angestellter war. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand: 11 Nach wie vor hat die Beklagte die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Vorschrift - nämlich von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BetrVG - nicht in der erforderlichen Substantiierung dargetan. Sie referiert zwar weitgehend die von der Rechtsprechung geforderten Tatbestandsmerkmale, schildert aber keinen konkreten Sachverhalt, der diese Merkmale ausfüllen könnte. So behauptet sie zwar mehrfach, der Kläger habe unternehmerische Entscheidungen getroffen bzw. derartige Entscheidungen maßgeblich beeinflußt, verschweigt aber, welche der seit Juli 1996 im Unternehmen gefallenen Entscheidungen auf diese Weise zustande gekommen sein soll. Ihr Hinweis auf den beim Kläger gegebenen hohen Spezialisierungsgrad und seine dadurch bedingte Monopolstellung im Unternehmen reicht nicht aus. Denn die rein arbeitstechnische Durchführung unternehmerischer Entscheidungen oder eine Tätigkeit, die sich darin erschöpft, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, qualifiziert noch nicht zum leitenden Angestellten (BAG v. 09.12.1975 - 1 ABR 80/73 in AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972; v. 31.01.1986 - 6 ABR 22/82 in AP Nr. 30 a.a.O.; Kraft, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rn. 92 und 94). 12 Da die Beklagte keine einzige unternehmerische Entscheidung aus der Vergangenheit aufführt, die der Kläger beeinflußt haben soll, kann auch nicht geklärt werden, ob der Einfluß des Klägers das von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BetrVG geforderte Maß erreicht hatte. Zu fordern ist insoweit nämlich, daß die Tätigkeit des leitenden Angestellten den Entscheidungsprozeß wesentlich bestimmt. Dafür kann als Anhaltspunkt dienen, ob die Unternehmensleitung, die bei einer unternehmerischen Entscheidung von dem Vorschlag des Angestellten abweichen will, einem Begründungszwang unterliegt oder ob sie ihn ohne größere Argumentation ignorieren kann (Kraft, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rn.101). Hierzu kann dem Beklagtenvortrag nichts entnommen werden; insbesondere reicht der Hinweis auf die Spezialisierung des Klägers nicht, denn dies führt allenfalls zu einem rein faktischen Einfluß, der auf dem persönlichen Sachverstand des Angestellten beruht. Zu fordern ist aber, daß der maßgebliche Einfluß in der vertraglichen Position angelegt ist (Kraft, GK- BetrVG, 6. Aufl., § 5 Rn. 103). 13 Die einzigen unternehmerischen Entscheidungen, die konkret von der Beklagten geschildert werden, sind die Entscheidung, das Projekt "E " einzuführen, die Entscheidung, aus ihm wieder auszusteigen und die Entscheidung, die Betreuung ihres Netzwerks extern zu vergeben. Es versteht sich von selbst, daß diese Entscheidungen nicht auf einen maßgeblichen Einfluß des Klägers zurückgehen. Daß sie dennoch getroffen wurden, belegt eher einen schwachen Einfluß des Klägers. 14 Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß die Argumentation der Beklagten darauf hinausläuft, jedem spezialisierten Angestellten in Einzelstellung den Status des leitenden Angestellten zuzusprechen - also etwa jedem Systemadministrator oder jedem Angestellten mit im Unternehmen sonst nicht vertretenen aber wichtigen Fremdsprachenkenntnissen. Daß dies nicht richtig sein kann, ist offensichtlich. 15 Ob die Parteien bei Vertragsschluß von einer leitenden Stellung des Klägers ausgegangen sind, ist ohne Belang: Sie muß auch tatsächlich wahrgenommen worden sein (§ 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BetrVG: "nach Arbeitsvertrag und Stellung"). Ob die praktische Durchführung des Arbeitsvertrages die Einordnung des Arbeitnehmers unter den Rechtsbegriff des leitenden Angestellten erlaubt, ist eine Rechtsfrage, deren Entscheidung nicht in die Disposition der Parteien fällt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Streit- wert ist unverändert geblieben. 17 Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen. 18 (Schunck) (Keßeler) (Kehrings)