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Beschluss

11 TaBV 75/00 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2001:0119.11TABV75.00.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den am 11.08.2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 2 BV 82/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den am 11.08.2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 2 BV 82/00 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen G R Ü N D E : I. Die beiden Antragsgegner betreiben jeweils in der Rechtsform eines VVaG ein Unternehmen der Versicherungsbranche und bilden in einem Gebäude an der R S in K, in dem auch die Hauptverwaltung des Konzerns untergebracht ist, einen Gemeinschaftsbetrieb mit ca. 150 Mitarbeitern. Für diesen fungiert der Antragsteller als fünfköpfiger Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Raumes für die Betriebsratstätigkeit. Die Arbeitgeber (Antragsgegner) sind Ende 1994 in ihr derzeitiges Domizil an der R S umgezogen. Aus diesem Anlaß schlossen die Beteiligten unter dem 29. 11. 1994 eine Betriebsvereinbarung. Nach deren § 7 (Bl. 5) standen dem Betriebsrat - neben der ihm eingeräumten Möglichkeit, "für seine Sitzungen, Betriebsversammlungen und dergleichen" am Zimmerbelegungssystem der Hauptverwaltung teilzunehmen - zwei Räumlichkeiten zur Verfügung: einmal der im Erdgeschoß befindliche fensterlose Raum EO 411 (Anlage C zur Betriebsvereinbarung = Bl. 46), zum anderen eine im 4. Obergeschoß befindliche "räumlich ausreichend abzuschirmende" Arbeitsfläche (Anlage D = Bl. 47). Sollte diese Arbeitsfläche anderweitig genutzt werden müssen, sollte eine "gleichwertige Ersatz-Arbeitsfläche" überlassen werden. Letzter Fall trat ein, so daß dem Betriebsrat seit Ende Oktober 1999 als "Ersatz-Arbeitsfläche" ein Teil des im Erdgeschoß be-findlichen "Kunden-Service-Centers" zur Verfügung ge-stellt wurde. Dabei handelt es sich um eine an der Fen-sterfront gelegene, durch ca. 1,70 m hohe Stellwände abgetrennte Fläche eines Großraums, der neben dem Haupteingang gelegen ist und - wegen einer Überdachung - durchweg künstlich beleuchtet werden muß. Die vierte Wand dieser Fläche wird von der deckenhoch und fast fußbodentief reichenden Fensterfront gebildet, so daß sie von außerhalb des Gebäudes einsehbar ist (Fotos Bl. 13 - 17) - insbesondere von den den Haupteingang betre-tenden Personen, für die ca. 1.200 Mitarbeiter und 200 bis 300 Kunden pro Woche infrage kommen. Die Räumlich-keit ist zudem aus baupolizeilichen Gründen nicht ver-schließbar. Der Betriebsrat hat durch diese Umstände die Vertraulichkeit seiner Arbeit gefährdet gesehen und ge- meint, die Räumlichkeit im Kunden-Service-Center ent- spreche nicht der Betriebsvereinbarung. Das Zimmerbelegungssystem komme wegen der einzuhaltenden Vorlaufzeiten für seine laufende Geschäftsführung nicht in Betracht. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antragsgegnerinnen aufzugeben, ihm für seine laufende Geschäftsführung und Durchführung von Be-sprechungen und Beratungen einen mit Wänden bis zur Zimmerdecke begrenzten, mit einer abschließbaren Tür versehenen und - sofern er sich im Erdgeschoß befindet - nicht mit einer ganzseitigen Glasfront versehenen Raum zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeber haben Zurückweisung beantragt und ge-meint, die streitige Räumlichkeit im Kunden-Service-Center sei für den Betriebsrat mindestens ebenso geeignet wie die durch die Betriebsvereinbarung überlassene Fläche im 4. Obergeschoß, die ebenso nur durch Stellwände abgetrennt und einsehbar gewesen sei. Auch dort sei der Betriebsrat von Anfang an nicht allein gewesen, weil die angrenzende Fläche von einem Wirtschaftsprüfer genutzt worden sei. Im Kunden-Service-Center sei die Vertraulichkeit nicht weniger gewahrt. Die dortige Räumlichkeit entspreche dem betrieblichen Standard - im Hinblick so- wohl auf die Stellwände als auch auf den herrschenden Geräuschpegel. Störungen durch Kunden seien inzwischen durch angebrachte Schilder vermieden worden. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Arbeitgeber ihren Zurückweisungsantrag weiter, indem sie erneut auf den betrieblichen Standard verweisen: Auch die Geschäftsleitung sei in Räumlichkeiten untergebracht, die mit Stellwänden abgetrennt und einsehbar seien sowie mit künstlichem Licht beleuchtet werden müßten. Weitergehenden Bedürfnissen des Betriebsrats sei durch das Zimmerbelegungssystem und den im Erdgeschoß befindlichen fensterlosen Raum EO 411 Rechnung getragen, die in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien. Die Fläche im Kunden-Service-Center könne wegen der baupolizeilichen Auflagen nicht mit deckenhohen Rigipsplatten und verschließbarer Tür ausgerüstet werden. Die Arbeitgeber beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt Zurückweisung der Beschwerde und bestreitet, daß die streitige Fläche dem betrieblichen Standard entspreche. Der größte Teil der Mitarbeiter sei im 4. Stock untergebracht, dessen Räume nicht von außen einsehbar seien. Den Räumen der Geschäftsleitung seien jeweils Vorflächen vorgelagert. Der fensterlose Raum EO 411 komme für vertrauliche Gespräche schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich zwar ebenfalls im Erdgeschoß jedoch in einem anderen Bauteil an entlegenem Ort ca. 60 m entfernt befinde und nicht einmal den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspreche. Der im gleichen Gebäude untergebrachte Betriebsrat der Zentrale verfüge über fünf Räume. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeits-gericht hat die Antragsgegner zu Recht antragsgemäß verpflichtet. Der Überlassungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 40 Abs.2 BetrVG. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen, weil die derzeit überlassenen Räume den Anforderungen der Vorschrift nicht genügen: Nach richtiger und herrschender Ansicht muß der dem Be-triebsrat für seine laufende Geschäftsführung überlassene Raum verschließbar sein (DKK-Blanke/Wedde, § 40 Rn. 72, 73; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 29; Wiese, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 98; Fitting/Kaiser/ Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 82; a.A.: Kort in NZA 1990, 598 unter I 1). Schon daran fehlt es: Der fensterlose Raum EO 411 ist zwar verschließbar, kommt aber - schon wegen seiner Fensterlosigkeit - als angemessener Raum für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats nicht in Betracht. Daß die im Zimmerbelegungssystem der Hauptverwaltung jeweils im Einzelfall und mit Vorlaufzeiten zu buchenden Räume für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats geeignet sind, behaupten auch die Arbeitgeber nicht. Zu Unrecht betonen die Arbeitgeber die Notwendigkeit eine Gesamtschau der überlassenen Räumlichkeiten: In-wieweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung, dem Be-triebsrat einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stel-len, dadurch erfüllen kann, daß er dessen unverzichtbare Eigenschaften auf verschiedene Räume verteilt, mag dahinstehen; jedenfalls muß der Raum, der allein für die laufende Geschäftsführung geeignet ist (das "Betriebsratsbüro"), verschließbar sein. Auf den entsprechenden Anspruch hat der Betriebsrat auch nicht etwa durch die Betriebsvereinbarung vom 29. 11. 1994 verzichtet: Zum einen wäre ein solcher Verzicht rechtlich ohne Wirkung, zum anderen konnte er sich allenfalls auf den seinerzeit bekannten Raum beziehen und nicht auf künftige, im Zeitpunkt der Vereinbarung noch gar nicht zur Debatte stehende Räume, die der Betriebs- rat folglich auch noch nicht daraufhin prüfen konnte, ob Vorzüge anderer Art die Abgabe eines "Verzichts" in seinen Augen rechtfertigten. Das Betriebsratsbüro hat auch mit deckenhohen Wänden umgeben zu sein, solange es andernfalls für jedermann ohne besonderen Aufwand einsehbar und abhörbar ist. An-dernfalls bietet das Betriebsratsbüro nicht die nötige Vertraulichkeit, auf die der Betriebsrat Anspruch hat. Zu Unrecht verweisen die Arbeitgeber auf den fensterlo-sen Raum EO 411, in das sich ein Betriebsratsmitglied mit einem Besucher begeben könne, um diesem Vertraulichkeit zu sichern. Abgesehen von der Frage, ob dies zumutbar ist, übersieht die Argumentation, daß Betriebsratsmitglieder nicht nur mit Besuchern, sondern vor allem auch untereinander zu kommunizieren haben und daß dies gerade in dem Raum zu geschehen hat, in dem der Betriebsrat seine laufenden Geschäfte führt. Der Betriebs- rat hat Anspruch darauf, daß er bei seinen amtlichen Gesprächen vor Zufallszeugen geschützt ist. Daß der Betriebsrat ausgerechnet sein Betriebsratsbüro verlassen muß, wenn er Betriebsratsgespräche führt, kann nicht ernsthaft verlangt werden. Zu Unrecht verweisen die Arbeitgeber auf einen angebli-chen betrieblichen Standard. Unterschiedliche Aufgaben erfordern unterschiedliche Rücksichten. Wenn die Vertreter der Geschäftsleitung für ihr gesprochenes Wort und für ihr Arbeitsverhalten keine Vertraulichkeit beanspruchen, so ist das ihre Sache. Ein solcher Verzicht kann aber nicht die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats beschneiden. Die Eigenart seines Amtes bringt es mit sich, daß er Anspruch auf einen gewissen Schutz vor Zufalls- zeugen haben muß. Aus den schon aufgezeigten Gründen kann es auch nicht angehen, daß eine komplette Wand des Betriebsratsbüros nur aus Fensterglas besteht, durch das man ins Freie und von dort ins Büro sieht, solange es sich zu ebener Erde befindet - zumal dann nicht, wenn die Lichtverhältnisse eine ständige künstliche Beleuchtung erzwingen und im Zusammenhang mit regem Personenverkehr die Betriebsratsmitglieder dauernder Beobachtung preisgeben. Daß die Überlassung eines so beschriebenen Raumes ihr aus technischen oder sonstigen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, haben die Arbeitgeber nicht vorgetragen - insbesondere nicht mit ihrem Hinweis, die Fläche im Kunden-Service-Center könne wegen der baupolizeilichen Auflagen nicht mit deckenhohen Rigipsplatten und verschließbarer Tür ausgerüstet werden. Es war nicht davon die Rede, daß die geforderten Voraussetzungen auf der Fläche im Kunden-Service-Center geschaffen werden müssen. Zu Unrecht meinen die Arbeitgeber, die im Termin vom Betriebsrat abgegebene Klarstellung, sein Antrag beziehe sich nicht auf den fensterlosen Raum EO 411, sei eine Antragserweiterung. Denn in diesem Sinne war sein Antrag von Anfang an auszulegen: Schließlich kann er nicht die Überlassung eines bereits überlassenen Raums fordern. Im übrigen hatten beide Instanzen aufgrund des Antrags zu prüfen, ob die Überlassung des Raums EO 411 nicht eine Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs darstellte und damit die Unschlüssigkeit des Antrags begründete. Die Frage wurde verneint mit der Begründung, daß sich der Raum nicht für die laufende Geschäftsführung eignet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.