OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 1287/99 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2000:1220.7SA1287.99.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.1999

              - 2 Ca 2736/99 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.1999 - 2 Ca 2736/99 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Beklagte (eingetragener Verein) ist eine Organisation zur finanziellen Unterstützung von Studenten (im In- und Ausland). Er beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer. Seine Zentrale befindet sich in K. Der Kläger, geboren am 03.05.1950, ist staatlich geprüfter Betriebswirt und seit dem 01.03.1981 Angestellter des Beklagten gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 03.02.1981 und Schreiben vom 31.08.1981 (Bl. 75 u. 76 d. A.). In dem Vertrag ist auf einen Tarifvertrag des Beklagten verwiesen (unter Nr. 3). Dieser Tarifvertrag des Beklagten verweist wiederum auf die Bestimmungen des BAT (§ 2, Bl. 174 d. A.). Der Kläger war zunächst Hilfsreferent im Personalreferat für die Aufgabe verantwortliche Bearbeitung von Einzel- und Grundsatzpersonalvorgängen sowie von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für hauptamtliche Mitarbeiter. Er erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT (Fallgruppe 1 a). Ab 01.04.1993 wurde ihm die Aufgabe eines Sachgebietsleiters „Personalbeschaffung, Personalverwaltung, Ausbildung“ gemäß einer Stellenbeschreibung übertragen (Bl. 5 ff. d. A.). Seitdem erhält er Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a (Fallgruppe1 b) BAT. Nach Ablauf von sechs Jahren hat er geltend gemacht, dass er gemäß Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a BAT nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe I b BAT habe. Der Kläger hat demgemäß beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.1999 nach Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a BAT zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Nach dem BAT sei der Kläger falsch eingruppiert. Er hätte nicht nach der Vergütungsgruppe II a (1 b), sondern nach IV a (I a) BAT vergütet werden müssen, so dass ein Bewährungsaufstieg, wie ihn der Kläger verlangt, nicht erfolgen könne. Hinsichtlich der Eingruppierung sei der Beklagte einem Rechtsirrtum unterlegen. Im Rahmen der Prüfungen des Bundesrechnungshofes, der den Beklagten als Zuwendungsempfänger des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung prüfe, sei der Beklagte auf seinen Eingruppierungsirrtum hingewiesen worden, so dass sich in der Folge eine erneute Überprüfung hinsichtlich einer korrekten Eingruppierung des Klägers angeschlossen habe. Diese Überprüfung der Eingruppierung habe ergeben, dass die seinerzeitige Eingruppierung unkorrekt gewesen sei. Die Tätigkeiten des Klägers hätten keinen akademischen Zuschnitt gefordert. Die Stelle des Klägers befinde sich organisatorisch in der fünften Ebene. Er unterstehe dem Gruppenleiter V 11, dem Abteilungsleiter, dem Geschäftsführer sowie dem Hauptgeschäftsführer. Eine korrigierende Rückgruppierung komme jedoch vorliegend nicht in Betracht, da sich die Tätigkeit des Klägers mit Wirkung ab 01.02.1998 erneut geändert habe. Seit dieser Zeit sei der Kläger als Projektleiter mit mindestens 50 % im Bereich der Personalbedarfsermittlung betraut. Dieser Aufgabenbereich, der vom Umfang der Tätigkeit für den Kläger in Zukunft noch zunehmen werde, werde seitens des Beklagten mit der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT bewertet. Der Bewährungsaufstieg des Klägers sei daher erst mit Ablauf des 01.02.2003 möglich. Der Kläger hat erwidert: Der Beklagte habe in keiner Weise dargelegt, dass und inwieweit er sich bei der ursprünglichen Stellenbewertung geirrt habe. Seit dem 01.04.1993 habe der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung mit Aufgaben der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT, so dass der geltend gemachte Höhergruppierungsanspruch sich entweder daraus ergebe, dass der Kläger tatsächlich auch Aufgaben der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT wahrgenommen hat oder alternativ aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung als Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung, den Kläger mit einer Tätigkeit zu beschäftigen, die der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT entspricht, nicht nachgekommen sei. Jedenfalls sei die Rückgruppierung als Umgruppierung mitbestimmungspflichtig gemäß § 99 BetrVG. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Aufgabenbereich des Klägers habe sich auch nicht zum 01.02.1998 geändert. Die Aktion „Personalbedarfsermittlung“ werde erst in der Zeit vom 01.10.2000 bis zum 30.06.2001 durchgeführt werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Er beantragt weiterhin Abweisung der Klage. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 20.02.2000. II. Die Berufung ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT ab 01.04.1999 besteht rechtlich nicht. Als Rechtsgrundlage kommt nur die Bestimmung der Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe I b BAT in Betracht (in Verbindung mit Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien, § 2 des Tarifvertrages für die Angestellten des Beklagten vom 07.11.1972 und § 22 BAT). Diese Fallgruppe bestimmt: „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b (hierzu Protokollnotiz Nr. 1). Diese Protokollnotiz Nr. 1 lautet: „Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.“ Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht: 1. Der Kläger hat keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung in diesem Sinne. 2. Der Kläger ist auch kein „sonstiger Angestellter“, der „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ besitzt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er gleichwertige Fähigkeiten besitzt wie ein Jurastudent nach der ersten Staatsprüfung oder ein Betriebswirt nach der Diplomprüfung. Solche gleichwertigen Fähigkeiten hat der Kläger auch im Schriftsatz vom 28.09.2000 nicht dargelegt. Kenntnisse auf einem begrenzten Teilgebiet des entsprechenden akademischen Fachgebiets genügen nicht, vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 18/76 - und vom 14.12.1977 - 4 AZR 467/76 -. 3. Der Umstand allein, dass der Kläger ab 01.04.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b erhalten hat, reicht allein nicht. Die Bestimmung 1 c der Vergütungsgruppe I b BAT setzt voraus, dass ihre Anforderungen tatsächlich erfüllt sind, auch die Anforderungen in der Person des Angestellten, vgl. BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 5. 4. Es ist dem Arbeitgeber auch nicht verwehrt, dem Verlangen des Angestellten nach Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegsbestimmungen entgegenzuhalten, dass der Angestellte von Anfang an zu hoch eingruppiert gewesen sei, vgl. BAG, Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - unter II 1 d der Gründe. Ein Angestellter, der zu hoch eingruppiert worden ist, kann allenfalls darauf vertrauen, diese Eingruppierung zu behalten, nicht aber darauf, dass die zu hohe Eingruppierung zu einer noch höheren falschen Eingruppierung führt. 5. Die Behauptung des Klägers, er habe ab 01.04.1993 Anspruch auf Beschäftigung mit Aufgaben der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b BAT gehabt, trifft nicht zu. Mit dem Schreiben vom 17.03.1993 hatte der Beklagte dem Kläger lediglich die konkreten Aufgaben gemäß der beigefügten Stellenbeschreibung übertragen und ihm mitgeteilt, dass diese Aufgabenstellung nach der Vergütungsgruppe II a (1 b) bewertet werde. Diese Erklärungen bedeuteten, dass dem Kläger lediglich die konkret genannten Aufgaben übertragen wurden, nicht aber allgemein Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe II a (1 b) BAT. Eine solche Übertragung wäre gar nicht möglich gewesen, da dem Kläger die subjektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b fehlen. 6. Ob hinsichtlich der Weigerung des Beklagten, den Kläger ab 01.04.1999 im Wege des Bewährungsaufstiegs höher zu gruppieren, der Betriebsrat zu beteiligen war, ist rechtlich unerheblich, vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1992 - 4 AZR 210/92 -. II. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 u. 2 ArbGG. Das vorliegende Urteil weicht ab vom Urteil der 6. Kammer des Gerichts vom 06.08.1998 - 6 (4) Sa 271/98 - (Bl. 39 ff. d. A.). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Der Kläger kann gegen dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen (Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt). Eine Revision ist schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils und beträgt einen Monat. Die Frist zur Begründung beträgt ebenfalls einen Monat.