Beschluss
3 TaBV 55/00
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt darf nicht zugleich Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG vertreten; dies verstößt gegen § 43a Abs.4 BRAO i.V.m. § 3 Abs.1 BO.
• Ein Vertrag über anwaltliche Vertretung ist nichtig, wenn er gegen berufsrechtliche Verbote der Mehrfachvertretung verstößt; die Nichtigkeit dient dem Schutz der Rechtssuchenden und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
• Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung durch den Arbeitgeber scheitert, wenn der Anwaltsvertrag nichtig ist und der Betriebsrat als solches nicht rechts- und vermögensfähig ist; Haftungsansprüche richten sich primär gegen die handelnden Betriebsratsmitglieder.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Anwaltsmandat bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und betroffenem Betriebsratsmitglied • Ein Rechtsanwalt darf nicht zugleich Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG vertreten; dies verstößt gegen § 43a Abs.4 BRAO i.V.m. § 3 Abs.1 BO. • Ein Vertrag über anwaltliche Vertretung ist nichtig, wenn er gegen berufsrechtliche Verbote der Mehrfachvertretung verstößt; die Nichtigkeit dient dem Schutz der Rechtssuchenden und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. • Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung durch den Arbeitgeber scheitert, wenn der Anwaltsvertrag nichtig ist und der Betriebsrat als solches nicht rechts- und vermögensfähig ist; Haftungsansprüche richten sich primär gegen die handelnden Betriebsratsmitglieder. Die Arbeitgeberin beantragte in zwei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden H. Der Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt B mit der Vertretung in beiden Verfahren; B vertrat anfangs auch H, legte dessen Mandat später nieder und vertrat in einem Verfahren nur noch den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin verweigerte die Kostenerstattung mit der Begründung, die Anwaltsverträge seien wegen Doppelmandats nichtig. Der Betriebsrat verlangte Erstattung von Anwaltskosten; das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das LAG prüft die Wirksamkeit der Mandatsvereinbarungen und die Frage der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin. • Anwaltsberufsrecht verbietet die Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs.4 BRAO; § 3 Abs.1 BO). • Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG bestehen strukturell widerstreitende Interessen zwischen dem Betriebsrat (Interesse der Belegschaft und des Betriebs) und dem betroffenen Betriebsratsmitglied (individueller Kündigungsschutz). • Deshalb verletzt die gleichzeitige Vertretung beider Parteien berufsrechtliche Vorschriften und macht die Geschäftsbesorgungsverträge nach §§ 134 BGB, 43a Abs.4 BRAO, 3 Abs.1 BO nichtig. • Die Nichtigkeit dient nicht allein dem Allgemeininteresse, sondern schützt Rechtssuchende, Anwaltschaft und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; ein Einverständnis der Beteiligten ändert daran nichts. • Auch ein späterer Mandatswechsel ändert nichts, weil es um dieselbe Rechtssache im Sinne von § 3 Abs.1 BO geht; der gesamte Kündigungssachverhalt ist in beiden Verfahren mit zu beurteilen. • Eine Freistellung der Arbeitgeberin wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus: Der Betriebsrat ist nicht rechts- und vermögensfähig, so dass etwaige Ansprüche des Anwalts primär gegen die handelnden Betriebsratsmitglieder zu richten sind; ein Leistungskonditionsanspruch gegen die Arbeitgeberin besteht nicht. • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen; die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung seines Kostenerstattungsantrags ist unbegründet. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung wird zurückgewiesen. Die Geschäftsbesorgungsverträge mit dem Rechtsanwalt sind nichtig, weil eine gleichzeitige Vertretung von Betriebsrat und betroffenem Betriebsratsmitglied in Zustimmungsersetzungsverfahren gegen berufsrechtliche Verbote (§ 43a Abs.4 BRAO, § 3 Abs.1 BO) verstößt. Eine Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin besteht nicht; der Betriebsrat kann wegen fehlender Rechts- und Vermögensfähigkeit nicht als unmittelbarer Haftungsschuldner herangezogen werden, sodass etwaige Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die handelnden Betriebsratsmitglieder zu richten sind. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.