Urteil
11 Sa 408/00 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2000:0728.11SA408.00.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 3019/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 3019/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: unverändert. T A T B E S T A N D (abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO) Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des am . 1936 geborenen und zu Ende 1999 aus den Diensten des Beklagten ausgeschiedenen Klägers, der zuletzt der Vergütungsgruppe I a Nr. 1 des TV-DRK zugerechnet wurde (entsprechend BAT I a Fallgruppe 1a) und der Anspruch auf die Vergütungsgruppe I Nr. 1 des DRK-TV (entsprechend BAT I Nr. 1a) erhebt. Beklagter ist das D R K , dem ein Präsidium mit einem Präsidenten vorsteht. Die laufenden Geschäfte führt ein Generalsekretär mit einem Generalsekretariat. Das Generalsekretariat gliedert sich in Abteilungen, Referate (“Teams"), deren Leiter den Abteilungsleitern verantwortlich sind und in Funktionsbereiche. Beim Beklagten war der Kläger, der keine akademische Ausbildung besitzt, seit Februar 1967 beschäftigt, seit Februar 1980 als Leiter des Teams 44 (Referats 33), das aus neun Mitarbeitern besteht - den Kläger eingeschlossen (Organigramm Bl. 94). Bei dem Team 44 handelt es sich um die Suchdienst-Leitstelle des Beklagten, dem die Suchdienst- Einrichtungen in H (Organigramm Bl. 96) und M (Organigramm Bl. 97) zugeordnet sind. Darüber hinaus liegt beim Team 44 die Direktion des Amtlichen Auskunftsbüros, das 1966 beim Beklagten gemäß der Genfer Konvention als nationale Auskunftsstelle im Falle zukünftiger Konflikte oder Katastrophen eingerichtet wurde. Über den Arbeitsplatz des Klägers existiert eine Stellenbeschreibung, Stand 01. 10. 1996, deretwegen auf Bl. 22 ff. d.A. verwiesen wird. Ein Bericht der Prüfgruppe des Bundesinnenministeriums faßt die Aufgaben zu 7 Arbeitsvorgängen zusammen (Bl. 18). Mit Schreiben vom 19. 05. 1983 (Bl. 11) teilte der Beklagte dem Kläger seine Höhergruppierung ab Juli 1983 in die Vergütungsgruppe I a Nr. 1 TV-DRK mit (entsprechend BAT Ia Fallgruppe 1a). Mit Schreiben vom 20. 12. 1996 (Bl. 13 ff.) beantragte der stellvertretende Generalsekretär beim Bundesministerium des Innern als dem Zuschußgeber des Beklagten die Höhergruppierung des Klägers ab 01. 01. 1997 in die Vergütungsgruppe I, was von diesem mit Schreiben vom 19. 06. 1997 (Bl. 16) unter Berufung auf den Bericht der Prüfgruppe vom 10. 06. 1997 (Bl. 17 ff.) abgelehnt wurde; diese war zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger zu Recht in der Vergütungsgruppe I a (Fg. 1 a) BAT bzw. I a Fg. 1 des DRK-TV eingruppiert sei. Nach einem zweiten Antrag des stellvertretenden Generalsekretärs vom 09. 03. 1998 (Bl. 21) änderte das Ministerium seine Meinung mit Schreiben vom 31. 03. 1998 und sah nach "nochmaliger Überprüfung" das Merkmal der Vergütungsgruppe I Nr. 1 als erfüllt an. Es bezog sich auf ein Schreiben der Prüfgruppe vom 24. 03. 1998 (Bl. 71 f.), wonach sie bei ihrer ersten Bewertung davon ausgegangen sei, daß die Suchdienste H und M dem Generalsekretariat nachgeordnet seien und dem Kläger als dem Leiter der Suchdienst-Leitstelle lediglich die Fachaufsicht obliege, was gemäß den nunmehr vorgelegten Unterlagen unzutreffend sei; vielmehr unterstünden ihm ca. 300 Mitarbeiter der Vergütungsgruppe III bis IX b, fünf Mitarbeiter der Vergütungsgruppe II a und drei Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I b ständig, so daß er als Leiter einer sehr großen Organisationseinheit anzusehen sei. Dennoch lehnte der Generalsekretär die Höhergruppierung des Klägers mit Schreiben vom 28. 08. 1998 (Bl. 33 ff.) ab mit der Begründung, die Auffassung der Prüfgruppe beruhe auf einem unrichtigen Sachverhalt, weil sie davon ausgehe, daß die Suchdienste in H und M Bestandteil des Teams 44 seien, der Kläger insoweit Entscheidungen in allen Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung treffe und der zuständige Abteilungsleiter im Generalsekretariat von der entsprechenden Fachaufgabe entbunden sei; tatsächlich seien aber die Suchdienste H und M laut Geschäftsordnung (auszugsweise Bl. 64 ff.) Teil des Generalsekretariats und nicht Bestandteil des Teams 44, dem lediglich die fachliche Weisungsbefugnis zukomme. Dem hat der Kläger widersprochen und beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe I 1 des DRK-Tarifvertrages/BAT I mit Wirkung ab dem 01. 01.1997 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Inhalt seines vorgerichtlichen Schreibens vom 28. 08. 1998 (Bl. 33 ff.) vorgetragen. Zudem hat er bestritten, dass der Kläger die subjektiven Voraussetzungen der angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und meint, angesichts der Vorgeschichte trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen der streitigen Vergütungsgruppe. Das folge auch aus den dem NachwG zugrunde liegenden Nachweis-Richtlinien (91/533/EWG). Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bestreitet nach wie vor, daß der Kläger die subjektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppen II a bis I erfüllt: Der Kläger sei kein “sonstiger Angestellter" im Sinne dieser Gruppen. Auch die objektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I 1 lägen nicht vor: Die Tätigkeit des Klägers sei nicht “deutlich höher zu bewerten" als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a 1. Die aus seinem, des Beklagten, Hause stammenden Anträge auf Höhergruppierung seien Ausdruck einer fehlerhaften Rechtsauffassung des Vorgesetzten des Klägers, der für diese Anträge nicht zuständig gewesen sei und mit ihnen das zuständige Referat übergangen habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kann ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I Nr. 1 des DRK-TV nicht zuerkannt werden; seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß er deren Voraussetzungen erfüllt: 1) Nachdem der Beklagte bestritten hatte, daß der Kläger die subjektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppen II a bis I erfüllte, mußte der Kläger seine gegenteilige Behauptung durch substantiierten Sachvortrag belegen. Zu Unrecht meint der Kläger, sich dies ersparen zu dürfen, weil ihm der Beklagte seit Juli 1983 die Vergütungsgruppe I a zuerkennt, die die gleichen subjektiven Voraussetzungen fordert wie die angestrebte Vergütungsgruppe I. Die tatsächliche Vergütung eines Angestellten begründet als solche keine Vermutung dafür, daß es sich insoweit um die tarifliche Mindestvergütung handelt - folglich auch nicht dafür, daß deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BAG, Urteil vom 26. 11. 1969 - 4 AZR 523/68 in AP Nr. 8 zu § 23a BAT; Urteil vom 31. 03. 1971 - 4 AZR 200/70 in AP Nr. 10 zu § 23a BAT; Urteil vom 08. 10. 1997 - 4 AZR 167/96 in AP Nr. 2 zu § 23b BAT). Die Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen einer bestimmten Vergütungsgruppe, stellt i.d.R. nur die Äußerung einer Rechtsansicht dar (BAG, Urteil vom 08. 10. 1997 - 4 AZR 167/96 unter II 1 d m.w.N.). Auch die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ist zum einen nicht konstitutiv (BAG, Urteil vom 18. 02. 1998 - 4 AZR 581/96 in NZA 1998, 950 unter I 1 b; Böhm/ Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 22 Rn. 21, 205) und begründet zum anderen keine Änderung der für Eingruppierungsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst anerkannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach dieser hat ein Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG, Urteil vom 04. 05. 1994 - 4 AZR 447/93 in ZTR 1994, 507 m.w.N.; Urteil vom 18. 02. 1998 - 4 AZR 581/96 in NZA 1998, 950 unter I 3 a). Zwar verlangt der 10. Senat des BAG im Falle einer vom Arbeitgeber beabsichtigten korrigieren den Rückgruppierung, daß der Arbeitgeber im einzelnen vortragen muß, warum und inwieweit die von ihm vorgenommene Bewertung fehlerhaft war (BAG, Urteil vom 28. 05. 1997 - 10 AZR 383/95 n.v.). Aber abgesehen davon, daß sich nach dieser Rechtsprechung die vom Arbeitgeber bei einer korrigierenden Rückgruppierung zu tragende Darlegungslast nicht auf die Tätigkeitsmerkmale, sondern auf die Irrtümlichkeit bezieht, ist die Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Im Falle der korrigierenden Rückgruppierung sind Grundsätze der Besitzstandswahrung zu berücksichtigen, und der Arbeitgeber geht in die Offensive. Allerdings hat der 4. Senat erwogen, diese Rechtsprechung auf den Bewährungsaufstieg zu übertragen (Urteil vom 08. 10. 1997 - 4 AZR 167/96 in AP Nr. 2 zu § 23b BAT). Insoweit geht es aber um Vergütungserwartungen, die durch Zubilligung der Ausgangsgruppe bereits begründet worden waren. Vorliegend verteidigt der Kläger aber nicht die ihm bereits zugebil- ligte Vergütungsgruppe gegen eine geplante Reduzierung noch nimmt er Rechte auf Verbesserung in Anspruch, die ihm die zugebilligte Vergütungsgruppe verspricht. Vielmehr geht er seinerseits in die Offensive, indem er die Richtigkeit der zugebilligten Vergütungsgruppe bestreitet und seinerseits eine “korrigierende Höhergruppierung" betreibt. Bestreitet er die Richtigkeit der erreichten Vergütungsgruppe, steht diese wiederum zur Disposition, weshalb kein Anlaß besteht, ihn von den üblichen Anforderungen an die Kläger zu befreien, die sich wie er zu niedrig bewertet glauben. Sähe man dies anders, müßte man sich im öffentlichen Dienst von den unbestritten weiter geltenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsstreitigkeiten verabschieden. Denn zumindest im BAT-Bereich ist die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag tarifvertragliche Verpflichtung (§ 22 Abs.3 BAT). Auch die Dotierung der Stelle im Stellenplan ist für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast unerheblich (BAG, Urteil vom 05. 11. 1986 - 4 AZR 640/85 in AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Umstand, daß der Vorgesetzte des Klägers gegenüber dem Zuschußgeber die Ansicht vertreten hat, der Kläger habe Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I, begründet, was deren subjektive Voraussetzungen angeht, ebenfalls keine weitergehenden Vermutungen, als die Tatsache sie begründet, daß der Beklagte ihm früher die Vergütungsgruppe I a mit denselben subjektiven Voraussetzungen zugebilligt hat - nämlich für deren Vorliegen überhaupt keine. Das gilt um so mehr, als der Vorgesetzte sich mit dem von ihm gewählten Verfahren über das vorgeschriebene Verfahren hinweggesetzt hat. Die vom Kläger für sich beanspruchte Vermutung folgt auch nicht aus den Nachweis-Richtlinien. Zwar hat das LAG Hamm in seinem Vorlagebeschluß vom 09. 07. 1996 (4 Sa 668/94 in NZA 1997, 30) Ansichten vertreten, die den Standpunkt des Klägers zu stützen scheinen. Aber abgesehen davon, daß der Vorlagebeschluß des LAG Hamm vom BAG aufgehoben worden ist, begründet das die Nachweis-Richtlinie umsetzende NachwG jedenfalls für laufende, bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Ver- träge keine Beweislasterleichterungen (BAG, Urteil vom 18. 02. 1998 - 4 AZR 581/96 in NZA 1998, 950 unter I 3 c). Seiner nach allem unveränderten Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Die “gleichwertigen Fähigkeiten" des "sonstigen Angestellten" erfordern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wie sie beim ausgebildeten Akademiker vorausgesetzt wird (BAG, Urteil vom 25. 06. 1969 - 4 AZR 456/68 in AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT). Die gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes befähigt den Akademiker typischerweise nicht nur zum Einsatz in der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit, sondern potentiell auch zur Ausfüllung anderer Berufsbilder mit akademischem Zuschnitt, auf die ihn sein Studium vorbereitet; das begründet seine vielseitige Verwendbarkeit. Dem Vortrag des Klägers hingegen ist nicht zu entnehmen, zu welchen anderen Tätigkeiten mit akademischem Zuschnitt ihn seine Kenntnisse und Erfahrungen im Suchdienstwesen befähigen. Darauf kann auch nicht aus der von ihm ausgeübten Tätigkeit geschlossen werden. So zählt die von ihm vorgelegte “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung" (Stand 01. 10. 1996, Bl. 22 ff.) zu den erforderlichen Fachkenntnissen “umfassende Kenntnisse der Geschichte des 20. Jahrhunderts". Auf Geschichtskenntnisse akademischen Umfangs lassen diese Kenntnisse aber nicht schließen, da beim wissenschaftlich ausgebildeten Historiker auch gründliche Kenntnisse anderer Epochen erwartet werden. Die dem Kläger bescheinigten “umfassenden Kenntnisse über die für die Suchdienstaufgaben relevanten Rechtsvorschriften" lassen nicht auf akademische Rechtskenntnisse schließen. 2) Darüber hinaus sind auch die objektiven Voraussetzungen der Vergütungsgruppe I Nr. 1 des DRK-TV nicht erkennbar, wobei das Gericht bei der Prüfung von den Arbeitsvorgängen ausgeht, die die Prüfgruppe in ihrem Bericht vom 10. 06. 1997 auf Seite 2 zugrunde legt (Bl. 18). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Heraushebungsmerkmale dem Kläger durch die Zuerkennung der Vergütungsgruppe I a bereits zugestanden werden: nämlich die von Vergütungsgruppe I b vorausgesetzte “besondere Schwierigkeit und Bedeutung" seiner Tätigkeit sowie das von Vergütungsgruppe I a geforderte besondere Maß der Verantwortung. Selbst diesen außerordentlichen Qualifizierungen gegenüber müßte die Tätigkeit des Klägers noch "deutlich höher zu bewerten" sein, um den Zugang zu der angestrebten Vergütungsgruppe I zu ermöglichen. Das kann jedoch nicht festgestellt werden: Der Kläger bzw. die von ihm in Anspruch genommene Prüfgruppe mit ihrem neueren Votum wollen diese deutliche Höherwertigkeit aus dem Arbeitsvorgang “Erschließung neuer Informationsquellen", dem ein Zeitanteil von 15% zugesprochen wird und aus dem Arbeitsvorgang “Fachaufsicht über die Suchdienste Hamburg und München" herleiten. Ob dies für die “Erschließung neuer Informationsquellen" zutrifft, kann hier dahinstehen, weil dieser Arbeitsvorgang nicht überwiegend anfällt. Für den Arbeitsvorgang “Fachaufsicht über die Suchdienste H und M " kann diese Höherwertigkeit jedenfalls nicht festgestellt werden, selbst wenn man vom bestrittenen Vortrag des Klägers ausgeht, daß ihm insoweit nicht nur die Fachaufsicht zustand: Die Unterstellungsverhältnisse für sich genommen können eine deutliche Höherwertigkeit gegenüber einer besonders schwierigen und bedeutsamen Tätigkeit eines Angestellten mit besonders hoher Verantwortung nicht begründen, da für die Vergütungsgruppe I nicht jedes Herausheben aus der Vergütungsgruppe I a genügt, sondern ein Herausheben in der Wertigkeit zu fordern ist, die einen Abstand zur Vergütungsgruppe I a wie zwischen den darunter liegenden Vergütungsgruppen schafft; vielmehr muß die Leitung größter Organisationseinheiten höchste Anforderungen an die Personalführung und die organisatorische Befähigung stellen (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Rn. 4 zu VergGr.I Anl. 1a - B,L). Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, warum die Aufsicht über die Suchdienst- Einrichtungen H und M höchste Anforderungen an die Personalführung und die organisatorische Befähigung stellt und wieso sie überhaupt die Anforderungen übersteigt, die die Leitung jeder Organisationseinheit stellt. Dabei mag die Frage dahinstehen, ob 300 Mitarbeiter rein quantitativ eine größte Organisationseinheit darstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streit- wert ist unverändert geblieben. Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Schunck) (Fr. Roß) (Schnelle)