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Urteil

10 (11) Sa 95/99 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1999:1118.10.11SA95.99.00
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Leitsätze

Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter hier: Lehrkraft in Deutschkursen für Spätaussiedler an einer Sprach- und Berufsbildungsstätte

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.1998

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca

1751/98 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter hier: Lehrkraft in Deutschkursen für Spätaussiedler an einer Sprach- und Berufsbildungsstätte Einzelfall Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca 1751/98 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Mitarbeiterverhältnis besteht. Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Er betreibt in W mit Außenstellen in D , L und E eine Sprach- und Berufsbildungsstätte, in der er Deutschkurse für Spätaussiedler durchführt. Er setzt in den Kursen, je nach Bedarf, 20 bis 25 fest angestellte Lehrer sowie 25 bis 30 auf Honorarbasis tätige Lehrkräfte ein. Die Klägerin ist seit August 1996 als Honorarkraft und Sprachlehrerin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat der Statusklage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte die Abänderung des Urteils und die Abweisung der Klage. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die beiderseitigen Schriftsätze im Berufungsverfahren und die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach dem Beschwerdewert statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Statusklage ist begründet, denn zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1996 ein Arbeitsverhältnis. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt und in allen wesentlichen Punkten überzeugend begründet. Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Argumentation des Beklagten, der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeiten seien mit der Klägerin im Einzelnen vertraglich geregelt und damit seinem Weisungsrecht entzogen gewesen, greift nicht durch. Der Beklagte hat die Stundenpläne einseitig aufgestellt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin und die anderen Honorarkräfte sowie die fest angestellten Lehrkräfte Einsatzwünsche äußern konnten und der Beklagte diese im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt haben mag. Die Festlegung von Unterrichtszeiten unter Berücksichtigung der Wünsche einer Lehrkraft ist einer Vereinbarung zwischen Schule und Lehrkraft nicht gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Ziffer 1.8 des "Reader" hingewiesen, wonach Wünsche zum Stundenplan bis Mittwoch 16.00 Uhr geäußert werden müssen und dass der Stundenplan am Donnerstag für die Folgewoche erstellt wird. Von einer Vereinbarung bzw. Festlegung der Wünsche im Stundenplan ist nicht die Rede. Vielmehr spricht der Umstand, dass der "Reader" eine Erkundigungspflicht für die Lehrkraft bezüglich der festgelegten Unterrichtstermine vorsieht, dafür, dass Einsätze auch entgegen den geäußerten Wünschen erfolgen konnten. Anderenfalls machte die Erkundigungspflicht keinen Sinn. Dem Beklagten ging es darum, die Lehrkräfte entsprechend dem Bedarf sinnvoll einzuteilen. Dementsprechend legte er die Stunden fest. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte den Unterrichtsbedarf zu einem erheblichen Teil mit Honorarkräften abdeckte, vermag die Behauptung des Beklagten nicht zu überzeugen, die Klägerin, wie auch ihre Kolleginnen und Kollegen, hätten die Unterrichtserteilung jederzeit ablehnen können; vertragliche Vereinbarungen über die im Wochenplan vorgesehenen Einsätze kämen erst zustande, wenn die Mitarbeiter nicht widersprächen. Eine sinnvolle Unterrichtsplanung ist nur möglich, wenn die Dienstbereitschaft der im Wochenplan aufgeführten Lehrkräfte erwartet werden kann. Diese leisten die vorgesehenen Einsätze, weil sie im Plan vorgesehen sind und nicht, weil sie in jedem Einzelfall vertragliche Vereinbarungen abschließen (vgl. BAG, Urteil vom 05.07.1995 - 5 AZR 756/93 - B I 2 der Gründe). Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin wird schließlich dadurch bestätigt, dass der Beklagte die Durchführung des Vertragsverhältnisses durch den "Reader" vom 18.11.1996 einseitig regelte. Der Beklagte bezeichnet seinen "Reader" selbst als eine "geballte Dienstanweisung", die für alle Lehrkräfte verbindlich ist. Die Inanspruchnahme des Rechts, eine verbindliche Dienstanweisung zu erlassen, ist mit einem freien Mitarbeiterverhältnis regelmäßig nicht vereinbar (BAG, Urteil vom 12.09.1996 a. a. O. II 4 b der Gründe). Letztlich kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auch dadurch intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden war, dass sie ebenso wie die anderen Honorarkräfte und fest angestellten Lehrkräfte an Sprachbereichskonferenzen teilzunehmen hatte. So heißt es z. B. im Wochenplan vom 17. bis 21.03.1997: "Am 24.03. gibt es eine Sprachbereichskonferenz. Bitte einplanen, Entschuldigungen werden nicht akzeptiert!" (Bl. 162 d. A.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. (Schroeder) (Willecke) (Wittig)