Beschluss
10 TaBV 57/97
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Zustellunternehmen eines Zeitungsverlags unterliegt nicht dem Tendenzschutz des Verlages nach § 118 BetrVG, wenn kein gemeinsamer Betrieb vorliegt.
• Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Arbeitszeit an Werktags-Feiertagen sowie bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Ersatzruhetagen nach § 11 Abs.3 ArbZG.
• Bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten steht dem Betriebsrat ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu; zur Durchsetzung kann ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höhe angedroht werden.
• § 12 ArbZG steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die zeitliche Lage des Ersatzruhetages nicht entgegen, weil § 11 Abs.3 ArbZG Regelungsspielräume eröffnet, die der Mitbestimmung unterliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Tendenzschutz für Zustellunternehmen; Mitbestimmung bei Feiertagsarbeit und Ersatzruhetagen • Das Zustellunternehmen eines Zeitungsverlags unterliegt nicht dem Tendenzschutz des Verlages nach § 118 BetrVG, wenn kein gemeinsamer Betrieb vorliegt. • Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Arbeitszeit an Werktags-Feiertagen sowie bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Ersatzruhetagen nach § 11 Abs.3 ArbZG. • Bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten steht dem Betriebsrat ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu; zur Durchsetzung kann ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höhe angedroht werden. • § 12 ArbZG steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die zeitliche Lage des Ersatzruhetages nicht entgegen, weil § 11 Abs.3 ArbZG Regelungsspielräume eröffnet, die der Mitbestimmung unterliegen. Arbeitgeberin ist ein Zustellunternehmen, das überwiegend Zeitungen eines Verlages zustellt; der Verlag und das Zustellunternehmen sind rechtlich selbständig. Der Betriebsrat begehrt die Untersagung einseitiger Anordnung von Arbeit an Werktags-Feiertagen und die Untersagung einseitiger Festlegung der zeitlichen Lage von Ersatzruhetagen nach § 11 Abs.3 ArbZG ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Einigungsstellenspruch. Die Arbeitgeberin rügt Tendenzschutz zugunsten des Verlages und daraus folgend Mitbestimmungsfreiheit des Zustellbetriebs sowie die Vorbehaltswirkung des § 12 ArbZG für Regelungen zu Ersatzruhetagen. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Das LAG bestätigt den Beschluss und behandelt insbesondere, ob Tendenzschutz auf das Zustellunternehmen übergreift und ob § 12 ArbZG das Mitbestimmungsrecht ausschließt. • Tendenzschutz gemäß § 118 BetrVG erfordert, dass das fragliche Unternehmen selbst die tendenzbildende, geistig-ideelle Zielsetzung prägt; bloße Hilfsfunktionen (Druck, Zustellung) und Konzernabhängigkeit genügen nicht zur Ausdehnung des Tendenzschutzes auf abhängige Unternehmen. • Da Verlag und Zustellunternehmen unstreitig keinen einheitlichen Betrieb bilden, erstreckt sich der Tendenzschutz des Verlages nicht auf das Zustellunternehmen; somit bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG bestehen. • Der Betriebsrat kann bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte den allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend machen; eine Androhung von Ordnungsgeld ist zulässig und kann bis zur gesetzlich zulässigen Höhe (bis zu 500.000 DM, entsprechend § 85 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO) erfolgen. • § 12 ArbZG betrifft von Gesetzes wegen zulässige abweichende Regelungen durch Tarifvertrag; sie begründet keinen Ausschluss der Mitbestimmung über die Lage des Ersatzruhetages, weil § 11 Abs.3 ArbZG einen Regelungsspielraum lässt, innerhalb dessen betriebliche Mitbestimmung nach § 87 BetrVG greift. • Die Beschwerde war unbegründet; die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, weshalb die Anträge des Betriebsrats in der letzten Fassung bestätigt wurden. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Zustellunternehmen nicht unter den Tendenzschutz des Verlages fällt und der Betriebsrat daher ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG bei der Anordnung von Feiertagsarbeit besitzt. Ebenso steht dem Betriebsrat Mitbestimmung über die zeitliche Lage von Ersatzruhetagen nach § 11 Abs.3 ArbZG zu; § 12 ArbZG schließt diese Mitbestimmung nicht aus. Dem Betriebsrat kommt bei Verletzung dieser Mitbestimmungsrechte ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu; zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs kann ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höhe angedroht werden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird damit in vollem Umfang bestätigt, sodass die Anträge des Betriebsrats obsiegen.