OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 1545/96

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1997:0625.7SA1545.96.00
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.2.1997 17 Ca 5837/95 - und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt und Arbeitnehmer der Beklagten (AG, Wirtschaftsprüfungsunternehmen) gegen ein Monatsgehalt von 8.350 DM. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats. Am 22.3.1995 hat er nach dem Vortrag der Beklagten im Betrieb zu der krankgeschriebenen, aber arbeitswilligen Arbeitnehmerin Nitschke gesagt, daß er sie kraft seiner Kompetenz als Betriebsrat nach Hause schicke. Die Beklagte hat ihn deswegen schriftlich abgemahnt, und zwar, soweit es noch interessiert, mit dem Schreiben vom 23.6.1995 Klageanlage 1 (Bl. 4 d. A., in folgendem: Abmahnung 1) mit Schreiben vom selben Tag Klageanlage 2 (Bl. 5 d. A. in folgendem: Abmahnung 2) und mit Schreiben vom 28.11.1995 (Bl. 17 d. A. in folgendem: Abmahnung 3). Sie hat die Schreiben zur Personalakte des Klägers genommen, nach ihrem Vorbringen die Abmahnung 1 später aber wieder entfernt. In der verblichenen Abmahnung 2 weist sie darauf hin, daß sie im Verhalten des Klägers eine Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten sehe, in der Abmahnung 3, daß sie im Verhalten des Klägers einen schweren Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten sehe. 3 Der Kläger hat geltend gemacht, die Behauptung, er habe die Mitarbeiterin Nitschke kraft seiner Kompetenz als Betriebsrat nach Hause geschickt, sei unwahr; die Abmahnung sei unzulässig. 4 Der Kläger hat beantragt (laut Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 22.2.1996 (Bl. 34 d. A.), 5 1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung 6 vom 23.6.1995 aus der Personalakte des 7 Klägers zu entfernen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 9 23.6.1995, bestehend aus Anrede, vier Textsätzen 10 und Grußformel (Anlage 2 zur Klageschrift vom 11 8.7.1995) aus der Personalakte des Klägers zu 12 entfernen; 13 3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 14 28.11.1995 aus der Personalakte des Klägers zu 15 entfernen. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat geltend gemacht, die Abmahnungen seien inhaltlich zutreffend. 19 Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag 1 abgewiesen und den Klageanträgen 2 und 3 stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger auch Anschlußberufung. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts 22 Köln vom 22.2.1996 - 17 Ca 5837/95 - die Beklagte 23 zu verurteilen, die Abmahnungen vom 23.6.1995 24 (Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift) und 28.11.1995 25 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen; 26 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die 27 Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 28 23.6.1995, bestehend aus Anrede, vier Textsätzen 29 und Grußformel (Anlage 2 zur Klageschrift vom 30 8.7.1995) und die Abmahnung vom 28.11.1995 31 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen 32 und zu vernichten. 33 Die Beklagte beantragt, 34 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 17 Ca 5837/95 - 35 vom 22. Februar 1996 abzuändern und die Klage 36 abzuweisen. 37 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 3.2.1997 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, daß er bei Durchsicht seiner Personalakte am 29.1.1997 festgestellt habe, daß die beiden vom Arbeitsgericht tenorierten Abmahnungen nach wie vor in seiner Personalakte abgeheftet seien (Bl. 101 d. A.). Die Beklagte hat noch vorgetragen, daß die Abmahnung 1 nicht mehr in ihrem Besitz sei. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 I. Wegen der Feststellungen gemäß § 519 b ZPO wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.6.1997 Bezug genommen. 40 II. Die Berufungen sind unzulässig, soweit sie Verurteilungen begehren, die schon das Arbeitsgericht ausgesprochen hat. Im übrigen sind sie unbegründet. 41 1. a) Der Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung 1 aus seiner Personalakte besteht rechtlich nicht. Als Rechtsgrundlage kommt nur die arbeitsrechtliche allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Betracht, vgl. BAG, Urteil vom 8.2.1989 - 5 AZR 47/88 - unter IV der Gründe. Diese hat nach nahezu allgemeiner Rechtsüberzeugung auch zum Inhalt, daß der Arbeitgeber eine mißbilligende Äußerung aus der Personalakte zu entfernen hat, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können, vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - und Misera SAE 1986, 199. Die Rechtsgrundlage setzt demgemäß voraus, daß sich die mißbillgende Äußerung in der Personalakte des Arbeitnehmers befindet. Daß sich die Abmahnung 1 in der Personalakte des Klägers befindet, ist jedoch von der Beklagten bestritten worden. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs trägt der Kläger. 42 b) Für den Anspruch des Klägers auf Vernichtung der Abmahnung 1 gibt es keine Rechtsgrundlage. Aus der arbeitsrechtlichen allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers läßt er sich nicht herleiten, denn es ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls wo die Beklagte noch ein Exemplar der Abmahnung 1 in Besitz hat. Dann kann aber auch nicht festgestellt werden, ob dem Kläger schon aus der bloßen Existenz der Abmahnung 1 Gefahr für seine Rechtsstellung oder sein berufliches Fortkommen droht. Im übrigen steht einer Ausdehnung der arbeitsrechtlichen allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auf eine Vernichtungsverpflichtung die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG entgegen (Eigentum). Danach kann dem Beklagten beispielsweise nicht untersagt werden, ein Exemplar der Abmahnung in seiner Prozeßakte aufzubewahren. 43 2. a) Der Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung 2 aus seiner Personalakte besteht. Er ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Abmahnung 2 enthält den Vorwurf, der Kläger habe seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verletzt. Aus einer Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten dürfen dem Arbeitnehmer aber keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen, BetrVG § 78 S. 2. Die Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte birgt daher, selbst wenn die dortige Tatsachenbehauptung richtig sein sollte, die Gefahr, daß der Kläger in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt wird (BAG, Urteil vom 26.01.1994 44 - 7 AZR 640/92 -, GK-Wiese, BetrVG 5. Aufl. § 87 Rn 218). 45 b) Für den Anspruch des Klägers auf Vernichtung der Abmahnung 2 gibt es keine Rechtsgrundlage, siehe oben unter II 1 b. 46 3. a) Der Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung 3 aus seiner Personalakte besteht. Er ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Aufnahme der Abmahnung 3 in die Personalakte des Klägers kann, selbst wenn die dortige Tatsachenbehauptung zutreffend sein sollte, den Kläger in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen, weil sie geltend macht, daß der Kläger mit der beanstandeten Äußerung gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe. Diese Wertung in der Abmahnung ist nämlich unzutreffend. Der Kläger hat mit seiner - hier unterstellten - Erklärung an die Mitarbeiterin Nitschke, daß er sie kraft seiner Kompetenz als Betriebsrat nach Hause schicke, nicht nur wörtlich, sondern auch sachlich ausschließlich als Amtsträger gehandelt. Er hat sich damit ausschließlich eine betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz angemaßt nicht aber eine Kompetenz als Arbeitnehmer. Ein Eingriff von Betriebsratsmitgliedern in die Leitung des Betriebes unter Berufung auf ihr Betriebsratsamt (§ 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG) kann nicht ohne weiteres als eine Verletzung auch ihres Arbeitsvertrages angesehen werden. Jedenfalls vorliegend gibt es nichts für eine derartige Sicht. 47 b) Für den Anspruch des Klägers auf Vernichtung der Abmahnung 2 gibt es keine Rechtsgrundlage, siehe oben unter II 1 b. 48 III. Die Zulassung der Revision beruft auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. 49 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 50 Die Parteien können gegen dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen (Graf-Bernadotte-Platz 3, 34119 Kassel). Eine Revision ist schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils und beträgt einen Monat. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt ebenfalls einen Monat. 51 (Baingo) (Konschak) (Zensen) 52 In dem Urteil des Gerichts vom 25.06.1997 53 werden gemäß § 319 ZPO auf Seite 2 in Zeile 54 11 das Wort "verblichenen" ersetzt durch das 55 Wort "verbliebenen" und auf Seite 6 in Zeile 4 56 die Ziffer "2" durch die Ziffer "3". 57 Köln, den . November 1997 58 Der Vorsitzende der 7. Kammer 59 (Baingo) 60 Vorsitzender Richter am 61 Landesarbeitsgericht