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Urteil

11 Sa 995/96 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1997:0418.11SA995.96.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 3d Ca 1429/95 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 3d Ca 1429/95 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: unverändert. TATBESTA N D Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 07. 12. 1995. Die beklagte GmbH hat sie ausgesprochen, weil der Kläger, technischer Angestellter der Beklagten seit August 1994, am 06. 12. 1995 die Einladung zu einer Weihnachtsfeier gegenüber dem Werkstattmeister S mit der Begründung zurückgewiesen haben soll, er würde sich mit den Geschäftsführern der Beklagten nicht an einen Tisch setzen, beide wären Verbrecher. Nach der deshalb am 07. 12. 1995 ausgesprochenen mündlichen Kündigung soll der Kläger versucht haben, der Beklagten einen Ordner mit Konstruktionszeichnungen zu entwenden. Mit Schreiben vom 12. 12. 1995 (Bl. 7) erklärte die Beklagte: "(...) wir nehmen Bezug auf die Besprechung in unserem Hause vom 07. 12. 1995 (...) und bestätigen Ihnen die Ihnen in diesem Gespräch durch den Geschäftsführer K ausgesprochene fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise wurde Ihnen die fristgerechte Kündigung ausgesprochen (...)." * Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs.l ZPO. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung und zur Zahlung des Verzugslohns für die Zeit vom 09. 12. 1995 bis 31. 03. 1996 verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie hält den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf nach wie vor für einen ausreichenden Kündigungsgrund. Das Verhältnis der Parteien zueinander sei nachhaltig gestört, auch weil der Kläger im ersten Quartal 1996 trotz Bezugs von Arbeitslosengeld für eine Fa. S. tätig geworden sei. Außerdem habe der Zeuge F nach dem Ausscheiden des Klägers das Fehlen von Konstruktionsunterlagen festgestellt betreffend die Bekohlungsanlage Block A und B des Kraftwerks Schkopau. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; Er bestreitet nach wie vor, die ihm vorgeworfene Äußerung getan zu haben. Vielmehr habe er lediglich auf dieentsprechende Provokation durch den Zeugen Sscherzhaft gesagt: ."Mit Dir Gauner setze ich mich nichtan einen Tisch. Das kann ich nicht, ich komme nicht!"Dabei sei er nicht davon ausgegangen, daß seine scherzhafte Erklärung von dem Zeugen S' weitergeleitet würde. Auch der Vorwurf, er habe Konstruktionsunterlagen entnommen, sei unzutreffend; er habe lediglichbeim Aufräumen seines Schreibtisches nach Ausspruch derfristlosen Kündigung verschiedene Unterlagen in die Handgenommen. Den Vortrag der Beklagten zu den vom ZeugenF vermißten Konstruktionsunterlagen hält der Kläger für unsubstantiiert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. ENTSCHEI DUNGSGRUNDE Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung ist zu Recht ergangen. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, weil dem Vortrag der Beklagten weder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.l BGB noch ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i.S.v. § l Abs.2 S.l KSchG zu entnehmen ist. Die dem Kläger vorgeworfene, angeblich gegenüber einem Arbeitnehmer der Beklagten abgegebene Äußerung, er werde sich mit den Geschäftsführern der Beklagten nicht an einen Tisch setzen, beide seien Verbrecher, gibt die Wahrheit des Vorwurfs unterstellt keinen ausreichenden Kündigungsgrund ab. Die Beklagte selber räumt ein, daß es sich allenfalls um eine Formalbeleidigung handeln kann, weil jeglicher Tatsachenhintergrund fehlt. Mit anderen Worten: Auch die Beklagte wirft dem Kläger nicht die Verbreitung unwahrer, ehrenrühriger Tatsachen vor, sondern lediglich den Gebrauch eines Schimpfwortes, noch dazu in Abwesenheit der Gemeinten. Damit drückt die Bezeichnung "Verbrecher" nur noch in starker Form die Kundgabe einer Abneigung aus. Der Arbeitnehmer ist aber rechtlich nicht verpflichtet, Zuneigung zu seinem Arbeitgeber zu empfinden auch nicht, gegenüber Dritten seine Abneigung zu verbergen, jedenfalls dann nicht, wenn er durch die Frage des Dritten nach den Beweggründen seines Handels in Erklärungsnotstand gerät. Dem Kläger wäre also allenfalls vorzuwerfen, daß er den Hinweis auf seine Abneigung nicht in vorsichtigere Worte gekleidet hat. Ein Fehlgriff im Ausdruck kann aber ohne Abmahnung nicht gleich den Arbeitsplatz kosten. Derartige verbale Entgleisungen mögen eine Geschmacklosigkeit sein, nicht aber eine grobe Beleidigung. Unter einer groben Beleidigung ist nur eine besonders schwere und kränkende Beleidigung zu verstehen, d.h. eine bewußte und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven (KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rn. 310). Hinzukommt, daß dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, warum der Kläger damit hätte rechnen müssen, daß eine abfällige Bemerkung an die gemeinten Abwesenden weitergetragen werden würde. Ein derartiges Verhalten des Weitertragenden ist von der Rechtsprechung schon einmal als Grund für dessen Entlassung angesehen worden (BAG, Urteil vom 21. 10. 1965 2 AZR 2/65 in AP Nr. 5 zu § l KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Äußerungen über Vorgesetzte, selbst wenn sie unwahr oder ehrenrührig sind erst recht, wenn es sich um bloße Formalbeleidigungen handelt, stellen dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn sie im Kollegenkreis in der sicheren Erwartung erfolgen, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (KR-Etzel, 4. Aufl., § l KSchG Rn. 446). Diese Erwartung durfte der Kläger hegen, wenn er sich so verhalten hat, wie die Beklagte ihm vorwirft. Denn es ist im Arbeitsleben ganz und gar ungewöhnlich, daß eine unter Kollegen benutzte abfällige Bezeichnung des Arbeitgebers an den abwesenden Betroffenen weitergegeben wird. Der dem Kläger vorgeworfene Entwendungsversuch kann schon deshalb kein Kündigungsgrund sein, weil er nach eigenem Vortrag der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung stattgefunden haben soll. Derartige Gründe können nicht nachgeschoben werden (KR-Etzel, 4. Aufl., § l KSchG Rn. 237, 246). Erfolglos würde die Beklagte demgegenüber auf ihr zeitlich nachfolgendes Schreiben vom 12. 12. 1995 verweisen: Dieses Schreiben ist keine Kündigung; es "bestätigt" lediglich eine bereits ausgesprochene Kündigung. Konsequenterweise verwendet es deshalb auch die Vergangenheitsform ("Hilfsweise wurde Ihnen ... ausgesprochen"). Folgerichtig nennt denn das Schreiben auch den 07. 12. 1995 als das Ende der Beschäftigung. Nirgendwo ist die Rede davon, daß vorsorglich eine weitere Kündigung ausgesprochen werden soll. Auch eine Auslegung mit Rücksicht auf die Erwähnung des zusätzlichen Kündigungsgrundes hilft da nicht weiter: Die falsche Ansicht, daß nachträglich entstandene Kündigungsgründe nachgeschoben werden könnten, ist weit verbreitet. Deshalb kann aus der Erwähnung solcher Gründe nicht zwingend auf den Willen geschlossen werden, eine weitere Kündigung auszusprechen. Der Vorwurf, der Kläger habe Anfang 1996 für eine andere Firma gearbeitet, krankt an dem gleichen Mangel: Es handelt sich um Umstände, die nach Ausspruch der Kündigung eingetreten sein sollen und nicht zum Anlaß für eine weitere Kündigung genommen wurden. Der Vorwurf ist noch aus einem anderen Grunde unschlüssig: Einem fristlos entlassenen Arbeitnehmer steht es nicht nur frei, ander-, weitige Verdienstmöglichkeiten wahrzunehmen, er ist hierzu wie § 615 Satz 2 BGB zeigt sogar verpflichtet. Auch in § 12 KSchG geht das Gesetz von der Selbstverständlichkeit einer solchen Konstellation aus: Wenn dem Arbeitnehmer, der inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, das Recht eingeräumt wird, zwischen den Arbeitsverhältnissen zu wählen, kann diese Konstellation weder dem Arbeitgeber ein Kündigungsrecht einräumen noch den Arbeitnehmer seines Rechtes verlustig gehen lassen, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Der Vortrag der Beklagten zu den Konstruktionsunterlagen Schkopau kann zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, weil er in der Tat völlig unsubstantiiert ist. Es ist nicht vorgetragen, wann der Kläger hier wie etwas entwendet haben soll und was für die Täterschaft gerade des Klägers spricht. Formulierungen wie "offensichtlich" ersetzen keine Substantiierung, solange die Beklagte dem Gericht verschweigt, woher sie diese Offensichtlichkeit nimmt, insbesondere wodurch die Täterschaft Dritter oder ein Verlorengehen auf andere Weise ausgeschlossen werden soll. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 615 S.l BGB. Die Von der Beklagten angedeutete Möglichkeit anderweitigen Verdienstes könnte zwar im Rahmen des § 615 S.2 BGB eine Rolle spielen, führt hier jedoch zu keiner Einbuße des Klageanspruchs: Der Vortrag kann nicht berücksichtigt werden, weil er unsubstantiiert ist; es fehlt schon an der elementarsten Voraussetzung für einen substantiierten Vortrag der Angabe des abzuziehenden Betrages nämlich. Um den Arbeitgeber hierzu in den Stand zu setzen, gibt die Rechtsprechung ihm einen Auskunftsanspruch, von dem die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht hat. Daran scheitert auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, falls sie an ein solches gedacht haben sollte. Sofern die Beklagte in einem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eingegangenem Schriftsatz Zahlungen auf die Klageforderung behauptet, können diese für die Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden: Der Vortrag muß als verspätet zurückgewiesen werden (§§ 282 Abs.2, 528 Abs.2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streitwert ist unverändert geblieben. Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.