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Beschluss

7 Sa 499/96

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kann gerechtfertigt sein, wenn das Merkmal des Geschlechts eine unverzichtbare Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellt. • Bei Verkaufstätigkeiten mit Anprobemöglichkeiten von Damenoberbekleidung kann das berechtigte Kundeninteresse an weiblicher Bedienung eine solche unverzichtbare Voraussetzung begründen. • Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung besteht nicht, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Geschlechtsbezogene Stellenbesetzung bei Verkauf von Damenoberbekleidung zulässig • Eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kann gerechtfertigt sein, wenn das Merkmal des Geschlechts eine unverzichtbare Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellt. • Bei Verkaufstätigkeiten mit Anprobemöglichkeiten von Damenoberbekleidung kann das berechtigte Kundeninteresse an weiblicher Bedienung eine solche unverzichtbare Voraussetzung begründen. • Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung besteht nicht, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger bewarb sich am 23.07.1995 bei der Beklagten um eine Verkaufsstelle. Die Beklagte lehnte die Bewerbung mit Schreiben vom 28.07.1995 ab und gab als Grund an, der Kläger habe nicht das passende Geschlecht für die Tätigkeit. Die Tätigkeit betraf den Verkauf von Damenoberbekleidung einschließlich Badebekleidung und Bustiers in einem Geschäft mit Anprobemöglichkeiten. Der Kläger erhob Klage und beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Er beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung ausschließlich nach § 114 ZPO. • Die Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO). • Nach § 611a Abs. 1 S. 2 BGB ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. • Die Anforderungen an die „unverzichtbare Voraussetzung" sind praktisch zu bestimmen; es kommt auf die Realitäten des Arbeits- und Geschäftslebens an. • Bei Verkauf von Damenoberbekleidung mit Anprobe kann von der Arbeitgeberin erwartet werden, dass Kundinnen weibliche Bedienung verlangen; mangels solcher Bedienung droht ein Rückgang der Kundschaft. • Es ist der Beklagten nicht zumutbar, für diese konkrete Verkaufstätigkeit auf ausschließlich weibliche Besetzung zu verzichten; damit war die Ablehnung des männlichen Bewerbers rechtlich gerechtfertigt. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Berufung vom 12.05.1996 wurde zurückgewiesen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Geschlechts war rechtlich zulässig nach § 611a Abs. 1 S. 2 BGB, da das Geschlecht als unverzichtbare Voraussetzung für die konkret ausgeschriebene Tätigkeit anzusehen ist. Die tatsächliche Erwartung der Kundinnen an weibliche Bedienung bei Anprobe begründet ein berechtigtes Interesse der Beklagten an weiblichen Verkäuferinnen. Vor diesem Hintergrund wäre der Beklagten nicht zuzumuten, auf eine ausschließlich weibliche Besetzung zu verzichten, sodass die Ablehnung der Bewerbung rechtmäßig war.