Beschluss
10 TaBV 5/95
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1995:0831.10TABV5.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeits- gerichts Köln vom 21.10.1994 - 2 BV 165/94 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Rechtsbeschwerde wird zuge- lassen. 1 G r ü n d e : 2 I. Die Antragstellerin, ein Sicherheits- und 3 Bewachungsunternehmen, hat die Arbeitnehmerin Gabriele 4 H. für den Pförtnerdienst in dem Gebäude der 5 L. Köln mit Zustimmung des Betriebsrates einge- 6 stellt; nachdem der Betriebsrat zuletzt mit Schreiben 7 vom 09.09.1994 die beantragte Zustimmung zu der Ein- 8 gruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Lohn- 9 gruppe 2.0.12 mit der Begründung verweigert hatte, 10 richtigerweise sei in die Lohngruppe 2.0.19 einzugrup- 11 pieren, hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden 12 Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates 13 anhängig gemacht. 14 Die Arbeitnehmerin H. ist in dem Empfang 15 des Objektes L. für folgende Tätigkeiten einge- 16 setzt: Ständiger Telefondienst, Einlassung und Überwa- 17 chung der ein- und ausgehenden Besucher sowie die 18 Überwachung verschiedener Bildschirme, auf denen mit- 19 tels Videokamera die Außenanlagen überwacht werden. 20 Ferner ist eine Brandmeldeanlage zu überwachen, die 21 einen eventuellen Brandherd über ein Schaltschema lo- 22 kalisiert, schließlich eine Alarmanlage, die auf einer 23 entsprechenden Meldeeinrichtung Unregelmäßigkeiten in- 24 nerhalb des Gebäudes anzeigt. Die Auftraggeberin Luft- 25 hansa verlangt keine besondere Ausbildung in Erster 26 Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz von den Mit- 27 arbeitern der Antragstellerin; diese erhalten jedoch 28 die Möglichkeit der Teilnahme an entsprechenden Aus- 29 bildungsmaßnahmen, welche die L. für ihre eige- 30 nen Mitarbeiter anbietet und durchführt; die Arbeit- 31 nehmerin H. hat, wie in der Beschwerdeinstanz 32 unstreitig geworden ist, zumindest an einer Ausbildung 33 in Erster Hilfe teilgenommen. 34 Die Antragstellerin hat die Auffassung vertre- 35 ten, die Lohngruppe 2.0.19 komme deshalb nicht in Be- 36 tracht, weil es sich um eine Aufbaufallgruppe handele 37 und die Mitarbeiterin H. die nach dem Tarifauf- 38 bau erforderliche Voraussetzung der Lohngruppe 2.0.15 39 nicht erfülle. Es fehle an dem Merkmal, daß der Ar- 40 beitgeber im Hinblick auf die übertragene Tätigkeit 41 eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Kata- 42 strophenschutz verlangen könne. Da die L. nach 43 dem zugrundeliegenden Auftrag von der Arbeitgeberin 44 den Einsatz entsprechend ausgebildeter Wachleute nicht 45 verlangen könne und auch tatsächlich nicht verlange, 46 müsse die Vergütung der Arbeitnehmerin H. auf 47 die unterste einschlägige Lohngruppe 2.0.12 des Lohn- 48 tarifvertrages beschränkt bleiben, obwohl die tatsäch- 49 lich ausgeübten Tätigkeiten den Merkmalen der Lohn- 50 gruppe 2.0.19 im übrigen entsprächen. 51 Die Antragstellerin hat beantragt, 52 die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu 53 der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Gabriele 54 H. in die Lohngruppe 2.0.12 des allge- 55 meinverbindlichen Lohntarifvertrages für das 56 Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen zu er- 57 setzen. 58 Der Antragsgegner hat beantragt, 59 den Antrag zurückzuweisen. 60 Er hat die Auffassung vertreten, weder das tat- 61 sächliche Vorhandensein einer Ausbildung in Erster 62 Hilfe oder Brand- und Katastrophenschutz könne aus- 63 schlaggebend sein noch die Frage, ob der Arbeitgeber 64 eine derartige Ausbildung tatsächlich verlange oder 65 zumindest verlangen könne. Entscheidend sei vielmehr, 66 daß die Tätigkeit den in der Lohngruppe 2.0.19 genann- 67 ten Heraushebungsmerkmalen entspreche. 68 Das Arbeitsgericht Köln hat mit dem am 69 21.10.1994 verkündeten Beschluß - 2 BV 165/94 - den 70 Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Be- 71 gründung unter anderem festgestellt: Die Tätigkeiten 72 der Arbeitnehmerin H. seien tatsächlich solche, 73 die in die Lohngruppe 2.0.19 gehörten. Da die Tarif- 74 vertragsparteien das bei der Lohngruppe 2.0.15 gere- 75 gelte Ausbildungsverlangen in dieser Lohngruppe nicht 76 mehr erwähnten, komme es für die Eingruppierung in 77 diese Tarifgruppe nicht darauf an, ob der Arbeitgeber 78 die Sonderausbildung verlangen könnte. Selbst wenn 79 dies jedoch der Fall wäre, sei nicht darauf abzustel- 80 len, ob eine derartige Ausbildungsqualifikation von 81 dem Mitarbeiter tatsächlich verlangt werde. Vielmehr 82 müsse ein Mitarbeiter bereits dann in die Lohngruppe 83 2.0.15 eingruppiert werden, wenn er nach dem Inhalt 84 des Arbeitsvertrages zur Teilnahme an der entsprechen- 85 den Ausbildung verpflichtet sei, wenn mit anderen Wor- 86 ten der Arbeitgeber im Hinblick auf die übertragene 87 Tätigkeit berechtigt wäre, die Ausbildung zu verlan- 88 gen. 89 Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses vom 90 21.10.1994 (Bl. 61 - 70 d. A.) wird Bezug genommen. 91 Die Antragstellerin hat gegen den ihrem Prozeß- 92 bevollmächtigten am 16.12.1994 zugestellten Beschluß 93 die vorliegende Beschwerde am 11.01.1995 eingereicht 94 und am 09.02.1995 schriftsätzlich begründet. 95 Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz 96 und kritisiert die angefochtene Entscheidung im we- 97 sentlichen wie folgt: Wenn nach dem Tarifwortlaut in 98 der Lohngruppe 2.0.19 nur der Separatwachmann im 99 Pförtnerdienst erfaßt sei, der sich durch näher be- 100 stimmte Merkmale von der Lohngruppe 2.0.15 abhebt, 101 dann sei damit gleichzeitig festgelegt, daß der Sepa- 102 ratwachmann im Pförtnerdienst gemäß der Lohngruppe 103 2.0.15 sich von der niedrigsten Lohngruppe unter ande- 104 rem dadurch abhebt, daß der Arbeitgeber eine Ausbil- 105 dung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophen- 106 schutz verlangen kann. Erst wenn alle Voraussetzungen 107 der weniger qualifizierten Lohngruppe erfüllt seien, 108 komme es auf die in der höheren Lohngruppe genannten 109 weiteren Qualifizierungen an. Entscheidend müsse daher 110 geprüft werden, ob der Mitarbeiter die genannten Aus- 111 bildungen absolviert habe und für den konkreten Ein- 112 satz auch benötige. Das Verlangen einer entsprechenden 113 Ausbildung durch den Arbeitgeber sei nur dann gerecht- 114 fertigt, wenn diese zur aushilfsgemäßen Erfüllung der 115 arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich sei. Die 116 zweifellos unglückliche Formulierung des Tarifvertra- 117 ges könne nur unter Berücksichtigung des wirklichen 118 Willens der Tarifvertragsparteien über den Wortlaut 119 hinaus in dem erforderlichen Maße geklärt werden. Je- 120 denfalls müsse die in der Ziffer 2.0.15 geforderte 121 Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der 122 konkreten Tätigkeit des Mitarbeiters stehen. Bei der 123 Tätigkeit im Pförtnerdienst bei der L. sei dies 124 nicht der Fall. Dieses Ergebnis entspreche auch dem 125 Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. 126 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin be- 127 antragt, 128 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses 129 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu er- 130 kennen. 131 Der Betriebsrat und Beschwerdegegner beantragt, 132 die Beschwerde zurückzuweisen. 133 Wegen des Sachstandes im übrigen wird auf den 134 weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat 135 gemäß dem Beweisbeschluß vom 04.05.1995 Beweis erhoben 136 durch schriftliche Zeugenvernehmung; auf die schrift- 137 lichen Aussagen Blatt 138 ff. (Kever) und Blatt 160 f. 138 (Stein) wird verwiesen. 139 II. Die Beschwerde ist an sich statthaft und auch 140 im übrigen zulässig, in der Sache selbst jedoch er- 141 folglos. 142 Die vom beteiligten Betriebsrat in gesetzlicher 143 Form und Frist verweigerte Zustimmung zur Eingruppie- 144 rung der Arbeitnehmerin H. in die Lohngruppe 145 2.0.12 des Lohntarifvertrages konnte, wie das Arbeits- 146 gericht zu Recht und mit zutreffender Begründung fest- 147 gestellt hat, nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt 148 werden, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte 149 Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG 150 gegen den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ver- 151 stößt; die Tätigkeit der Arbeitnehmerin Gabriele Hein- 152 rich erfüllt vielmehr die Voraussetzungen der Lohn- 153 gruppe 2.0.19 des Lohntarifvertrages. 154 Die der Arbeitnehmerin H. zugewiesene Tä- 155 tigkeit umfaßt den Separatwachdienst als Pförtnerin im 156 L.-Verwaltungsgebäude, und zwar mit der Beson- 157 derheit, daß sie die ein- und ausgehenden Besucher 158 einzulassen und zu überwachen hat; ferner hat sie ver- 159 schiedene Bildschirme zu überwachen, mit deren Hilfe 160 die Außenanlagen durch eine Videokamera überwacht wer- 161 den; außerdem ist eine Brandmeldeanlage zu überwachen, 162 die über ein Schaltschema einen eventuellen Brandherd 163 lokalisiert. Weiterhin obliegt ihr die Überwachung ei- 164 ner Alarmanlage, die innerhalb des L.-Gebäudes 165 aufgetretene Unregelmäßigkeiten, beispielsweise im 166 Computerbetrieb, über eine entsprechende Meldeeinrich- 167 tung anzeigt. Schließlich sind außer dem ständigen Te- 168 lefondienst auch Aufgaben im Rahmen des Empfangsdien- 169 stes wahrzunehmen. 170 Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt 171 steht damit, weil auch die Beteiligten in dieser Be- 172 wertung übereinstimmen, für das Gericht fest, daß die 173 Tätigkeiten der Arbeitnehmerin H. alle tarifli- 174 chen Merkmale der Lohngruppe 2.0.19 erfüllen, und daß 175 es somit im vorliegenden Fall entscheidend nur darauf 176 ankommt, ob gleichzeitig auch sämtliche Voraussetzun- 177 gen für eine Lohnzahlung nach der Lohngruppe 2.0.15 178 vorliegen bzw. vorliegen müssen. 179 Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, 180 ob ein "Separatwachmann im Pförtnerdienst", der in den 181 ausgeübten Tätigkeiten alle zusätzlichen Merkmale der 182 Lohngruppe 2.0.19 erfüllt, einen tariflichen Lohnan- 183 spruch in Höhe dieser Lohngruppe nur dann haben kann, 184 wenn - entsprechend den Voraussetzungen der Lohngruppe 185 2.0.15 der Arbeitgeber von ihm eine Ausbildung in Er- 186 ster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlan- 187 gen kann, ist zu verneinen. 188 Dies ergibt sich durch die an dieser Stelle ge- 189 botene Auslegung des Tarifvertrages, wobei in tatsäch- 190 licher Hinsicht auch dahinstehen kann, ob die von dem 191 Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit so beschaffen ist, 192 daß der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes 193 die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung hätte 194 verlangen können. 195 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarif- 196 vertrages, um die es auch hier zwischen den Parteien 197 geht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- 198 arbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen 199 geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwort- 200 laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklä- 201 rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. 202 Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, 203 ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit- 204 zuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen 205 einen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist fer- 206 ner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil die- 207 ser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarif- 208 vertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck 209 der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt 210 dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann 211 können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an 212 eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entste- 213 hungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die 214 praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die 215 Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es 216 zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Ta- 217 rifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, 218 sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauch- 219 baren Regelung führt (BAG Urteil vom 14.12.1994 220 - 4 AZR 865/93 - m.w.N. und dem Hinweis auf Schaub, 221 Auslegung und Regelungsmacht von Tarifverträgen, NZA 222 1994, 597 ff.). 223 Die für den vorliegenden Fall zu prüfenden 224 Lohngruppen des Lohntarifvertrages haben folgenden 225 Wortlaut: 226 2.0.12 Separatwachmann, der ... und Separat- 227 wachmann im Pförtnerdienst mit regel- 228 mäßiger Telefon-, Auskunfts- und 229 Registriertätigkeit. 230 2.0.15 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der 231 sich von 2.0.11 und 2.0.12 dadurch ab- 232 hebt, indem ihm verantwortlich Ein- 233 und Ausgangskontrollen von Personen und 234 Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der 235 Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster 236 Hilfe sowie Brand- und Katastrophen- 237 schutz verlangen kann. 238 2.0.19 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der 239 sich von der Lohngruppe 2.0.15 dadurch 240 abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig 241 ist und dem die Ein- und Ausgangs- 242 kontrolle des Publikums sowie auch die 243 Personalkontrolle der Dienststelle, 244 Überwachungsfunktion von technischen 245 Anlagen und die Bedienung der Telefon- 246 zentrale obliegt. 247 Die Auslegung des Tarifvertrages bietet an die- 248 ser Stelle zwei Möglichkeiten: Entweder sind die Fall- 249 gruppen 2.0.12, 2.0.15 und 2.0.19 als drei "echte Auf- 250 baufallgruppen" im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu 251 der Eingruppierung von technischen Angestellten nach 252 dem BAT zu betrachten mit der Folge, daß für die Zu- 253 ordnung zu der höchsten Gruppe 2.0.19 alle Merkmale 254 der niederen Gruppen erfüllt sein müssen, also auf das 255 Merkmal der Möglichkeit eines Ausbildungsverlangens 256 des Arbeitgebers in 2.0.15, oder aber es handelt sich 257 um jeweils getrennte Lohngruppen mit der Besonderheit, 258 daß allein die Tätigkeitsbeschreibung für die jeweils 259 höhere Gruppe an die Tätigkeitsbeschreibung der voran- 260 gestellten und ausdrücklich zitierten Gruppe an- 261 schließt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die 262 Formulierung "dadurch abhebt" nur als ergänzende Tä- 263 tigkeitsbeschreibung gemeint ist, und daß der Wort- 264 laut, wonach sich die höher entlohnte Tätigkeit "von 265 2.0.11 und 2.0.12" oder im vorliegenden Zusammenhang 266 "von der Lohngruppe 2.0.15" abheben müßte, nur eine 267 sprachliche und redaktionelle Ungenauigkeit darstellt. 268 Daß die sprachliche Fassung der hier umstrittenen 269 Lohngruppen auch im übrigen wenig geglückt und undeut- 270 lich geraten ist, läßt sich unschwer erkennen. 271 Die vom Gericht festgestellte Auslegung gibt 272 dem Tarifvertrag erst einen dem Sinn und Zweck der 273 Lohngruppen entsprechenden Sinn, und sie verdient des- 274 halb den Vorzug, weil sie auch praktischen Anforderun- 275 gen eindeutig besser gerecht wird. 276 Würde man, wie es die Antragstellerin befürwor- 277 tet, die Ziffer 2.0.19 wörtlich nehmen, also so ver- 278 stehen, daß aus den Merkmalen der Lohngruppe 2.0.15 279 auch die Anforderung "von dem der Arbeitgeber eine 280 Ausbildung ... verlangen kann" erfüllt sein müßte, kä- 281 me man zu dem Ergebnis, daß die Separatwachleute im 282 Pförtnerdienst unter Verstoß gegen den Gleichheits- 283 grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) willkürlich ungleich ent- 284 lohnt würden. Separatwachleute im Pförtnerdienst mit 285 Tätigkeit und Verantwortung nach 2.0.15, die sich au- 286 ßerdem durch alle Qualifikationen nach 2.0.19 "abhe- 287 ben", würden ebenso belohnt wie diejenigen Separat- 288 wachleute im Pförtnerdienst, denen nur eine regelmäßi- 289 ge Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit 290 (2.0.12) obliegt. Das effektive Ausmaß dieser Schlech- 291 terstellung im Stundenlohn plus Zuschlag (11,54 DM 292 statt 13,45 DM), bliebe dann ebenso unbeachtet wie der 293 Umstand, daß den betroffenen Wachleuten außer der ge- 294 nannten Tätigkeit nach 2.0.12 "verantworltiche Ein- 295 und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeu- 296 gen" obliegen (2.0.15) und der weitere Umstand, daß 297 sie "im Empfangsdienst tätig sind, die Ein- und Aus- 298 gangskontrolle des Publikums, die Personenkontrolle 299 der Dienststelle und die Überwachungsfunktion von 300 technischen Anlagen und Bedienung der Telefonzentrale" 301 wahrzunehmen haben. Dies wäre eine willkürliche und 302 sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung, die 303 man vernünftigerweise den Tarifvertragsparteien nicht 304 als Vertragswillen unterstellen oder zurechnen kann. 305 Der allgemeine Sinn und Zweck unterschiedlicher Lohn- 306 gruppen kann ebenso wie der erkennbare Wille der kon- 307 kreten Tarifvertragsparteien nur in einer leistungsge- 308 recht differenzierten Entlohnung liegen. Der übrige 309 Inhalt des konkreten Lohntarifvertrages liefert für 310 diesen Willen der Tarifvertragsparteien nicht nur ein 311 Indiz, sondern den klaren Beweis. Die nach alledem auf 312 den ersten Blick unzulässige Differenzierung des be- 313 trächtlichen Lohnsprunges, die allein darauf beruhen 314 würde, ob ein Arbeitgeber "eine Ausbildung in Erster 315 Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz" verlangen 316 kann, läßt sich auch dann nicht sachlich rechtferti- 317 gen, wenn man in Übereinstimmung mit den Feststellun- 318 gen der Vorinstanz eine ergänzende Auslegung in dem 319 Sinne befürwortet, daß es ausreicht, wenn ein Verlan- 320 gen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrech- 321 tes nach billigem Ermessen gerechtfertigt wäre. Dies 322 würde voraussetzen, daß Feststellungen über die tat- 323 sächlich ausgeübte Tätigkeit und den im Einzelfall zu- 324 gewiesenen Arbeitsplatz getroffen werden. Auch wenn 325 jedoch feststeht, daß die beim konkreten Auftraggeber 326 auszuübende Tätigkeit eines Separatwachmannes im 327 Pförtnerdienst das (absichtlich unterbliebene) Ausbil- 328 dungsverlangen des Arbeitgebers nach billigem Ermessen 329 gerechtfertigt hätte, bliebe, wie es gerade die vor- 330 liegenden Streitigkeiten hinreichend beweisen, eine 331 höchst unpraktische Regelung übrig, die auch mit dem 332 Zweck eines Tarifvertrages (Kartellwirkung im Preis- 333 wettbewerb der Unternehmer einerseits und zwingender 334 Mindestschutz für die Arbeitnehmer andererseits) nicht 335 zu vereinbaren wäre: Der Anspruch auf die beträchtlich 336 höhere Entlohnung einer beträchtlich höher qualifi- 337 zierten Tätigkeit hinge dann von einer einseitigen Be- 338 stimmung des Arbeitgebers ab, die zwar offensichtlich 339 an billiges Ermessen gebunden sein müßte, aber immer- 340 hin durch Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen ei- 341 ner noch weitergehenden Beliebigkeit geöffnet werden 342 können. Außerdem müßte in jedem Streitfall die im Auf- 343 tragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem 344 Auftraggeber vereinbarte Bewachungstätigkeit überprüft 345 und dahin bewertet werden, ob das Verlangen einer Aus- 346 bildung in dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber 347 und Wachmann sachlich gerechtfertigt werden kann. 348 Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren rechtli- 349 chen Überlegung, daß auch die Unterlassung des Ausbil- 350 dungsverlangens als Element der einseitigen Leistungs- 351 bestimmung über Arbeitsplatz und Lohnhöhe dem billigen 352 Ermessen nach § 315 BGB entsprechen muß, könnte man 353 selbst dann nur mit einem beträchtlichen Aufwand, der 354 auch die Auftragsverhältnisse belasten würde, zu eini- 355 germaßen gerechten Einzelfallergebnissen kommen, wenn 356 man bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Arbeit- 357 gebers möglicherweise die zu seinen Lasten bestehende 358 Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung 359 heranziehen könnte. Mit dieser Feststellung ist hin- 360 reichend belegt, daß eine andere als die genannte und 361 vom Beschwerdegericht befürwortete Auslegung zu einem 362 äußerst unzweckmäßigen Ergebnis führen würde. 363 Bestätigt wird das hier gefundene Auslegungser- 364 gebnis auch dadurch, daß dem Tarifwortlaut eindeutig 365 zu entnehmen ist, daß die Tarifvertragsparteien kei- 366 nesfalls den Willen hatten, ein Tätigkeitsmerkmal in 367 dem Sinne zu schaffen, daß die auszuübende Tätigkeit 368 objektiv eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- 369 und Katastrophenschutz erfordert hätte. Dies haben 370 auch die angefochtenen Entscheidungen zutreffend er- 371 kannt. 372 Schließlich könnten, wie es sich im vorliegen- 373 den Fall gezeigt hat, die unmittelbare und zwingende 374 Wirkung eines Tarifvertrages durch Absprachen zwischen 375 dem Arbeitgeber (Unternehmer) und dem Auftraggeber un- 376 terlaufen werden, wenn diese, wie es im vorliegenden 377 Fall unstreitig ist, aus bestimmten Gründen, auf deren 378 Fortbestand sie lediglich beiderseits subjektiv ver- 379 trauen, einfach darauf verzichten, eine entsprechende 380 Ausbildung der Separatwachleute im Pförtnerdienst für 381 die Aufnahme der Tätigkeit oder für die dementspre- 382 chende Beschäftigung als verbindlich festzuschreiben, 383 weil nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, daß 384 selbst für den Brand- oder Katastrophenfall die drin- 385 gend notwendige Ausbildung und Fertigkeit für die Er- 386 füllung des Katastrophenplanes vorhanden wäre. Zwei- 387 fellos haben die Tarifvertragsparteien nicht die Mög- 388 lichkeit eröffnen wollen, auf diesem Wege, nämlich 389 durch ein verabredetes Stillschweigen, qualifizierte 390 Arbeitsplätze mit Billiglöhnern zu besetzen oder dem- 391 entsprechende Wachdienste günstig einzukaufen. 392 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen 393 und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die 394 Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG 395 zuzulassen. 396 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 397 Gegen diesen Beschluß kann von der Antragstel- 398 lerin Rechtsbeschwerde eingelegt werden; für den An- 399 tragsgegner ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmit- 400 tel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer 401 Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann 402 nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zu- 403 stellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesar- 404 beitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 34119 Kassel, 405 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzei- 406 tig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 407 schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift 408 und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem 409 bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt 410 unterzeichnt sein. 411 (Dr. Esser) (Schulte) (Mitrenga)