Urteil
4 Sa 541/94
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1994:1125.4SA541.94.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.1994 - 5 Ca 5824/93 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Berufung - einschließlich der Kosten der Streitverkündeten -, soweit sie bis zur Berufungsrücknahme durch den Kläger zu 2) entstanden sind, haben die Kläger je die Hälfte zu tragen, Soweit die Kosten der Berufung danach entstanden sind, hat sie der Kläger zu 1) zu tragen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Anpassung einer be-trieblichen Altersrente. In erster Instanz waren dieVerfahren der Kläger Herrn H und Herrn Sverbunden und durch das angefochtene Urteil gemeinsamabweisend entschieden worden. Während beide Kläger zunächst Berufung eingelegt hatten, hat der Kläger HerrH schon vor der mündlichen Verhandlung die Berufungzurückgenommen. Der Kläger Herr S (im folgenden: 3 der Kläger) verfolgt sie weiter. 4 Der Kläger war bis zum 01.05.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt nach Maßgabe einer Versorgungsordnung (Bl. 9 bis 15 d. A.) seit diesem Datum eine Altersrente. 5 Die Beklagte produzierte bis Jahreswende 1993/1994Soda, Calciumchlorid und mineralische Futterphosphate,früher auch Dünger und handelte teilweise damit. Heutebetreibt sie das Handelsgeschäft und eine Abfalldeponiefort. Sie ist konzernmäßig mit der Streitverkündeten zu lund der Streitverkündeten zu 2 verbunden. Die Streitverkündete zu l hält sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten. Seit 1963 bestand zwischen der Beklagten undder S AG, einer Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten zu l, ein Ergebnisabführungsvertrag. Im Juni1P70 entstand die Streitverkündete zu l durch Vereinigung der Sa. AG mit einem ausgegliedertenTeil der W GmbH. Seit 1970 besteht mit derStreitverkündeten zu l ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Auf dessen letzte Fassungvon Dezember 1989 (Bl. 21. bis 2f> d. A.) wird Bezuggenommen. Zum Jahresende 1992 wurde dieser Beherrschungs- 6 und Ergebnisabführungsvertrag gekündigt. Die Streitverkündete zu 2 hält 100 % der Gesellschaftsanteile derW. B GmbH, diese wiederum 78,455 % 7 derjenigen der Streitverkündeten zu 1. Herr Dr. K der Finanzchef der Streitverkündeten zu l, hat an Aufsichtsratssitzungen der Beklagten als Nichtmitglied teilgenommen. Herr Dr. B. . war Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten und Vorstands Vorsitzender der Streitverkündeten zu l und ist von der Streitverkündeten zu 2, in deren Räumen er ein Büro unterhält, zur Streitverkündeten zu l deligiert worden. Der Aufsichtsrat der Beklagten besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Streitverkündeten zu l sind. Herr Dr. B . war bei der letzten Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter der Streitverkündeten zu 2 im März 1993 wahlberechtigt und in der Wählerliste aufgeführt. Dieses gilt ebenfalls für den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. E . Unstreitig wurde die Beklagte hinsichtlich der Geschäfte mit Volldünger und Futterphosphaten von der Streitverkündeten zu 2 betreut. 8 Nach dem Rentenbeginn des Klägers am 01.05.1985 prüfte die Beklagte zu l erstmals am 01.01.1987 eine Anpassung nach § IG BetrAVG und bezog den Kläger dabei in den bei ihr bestehenden 3-Jahresrythmus ab Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1975 ein. Während infolge einer nicht eingetretenen Erhöhung der Lebenshaltungskosten seinerzeit die Rente nicht erhöht wurde und ein Erhöhungsverlangen des Klägers mit Schreiben vom 30.11.1988 mit Hinweis auf die Prüfung 1987 abgelehnt wurde, überprüfte die Beklagte zum nächsten 3-Jahrestermin nach dem 01.01.1987 erneut und erhöhte zum 01.01.1290 die Rente auf 1.503,-- DM. Dieses wurde dem Kläger mit Schreiben vom Dezember 1989 (Bl. 17 d. A.) mitgeteilt. Dabei wurde ebenfalls mitgeteilt, der Überprüfung sei die Entwicklung des amtlichen Preisindexes für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes (Basis 1980 = 100) zugrunde gelegt worden. Der bei der letzten Erhöhung berücksichtigte Index habe für Dezember 1986 120,2 betragen. Für Dezember 1989 sei er mit 126,7 angenommen worden. Weiter heißt es: "Von diesem Index werden wir auch ausgehen, wenn wir die nächste Anpassungsüberprüfung durchführen". 9 Zwischen den Parteien ist in der zweiten Instanz unstreitig geworden, daß - während der Kläger in erster Instanz einen höheren Betrag errechnet hatte - auf der Basis dieses Indexes ab Januar 1993 die Rente um 163,68 DM zu erhöhen gewesen wäre. Dementsprechend begehrt der Kläger in zweiter Instanz für die Monate Januar 1993 bis Juni 1994 18 x 163,68 DM = 2.946,24 DM und ab Juli 1994 die Zahlung der erhöhten Rente von 1.666,68 DM monatlich. 10 Mit Schreiben vom 03.02.1993 (Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Überprüfung habe dazu geführt, daß sie derzeit leider nicht in der Lage sei, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Gründe für diese Entscheidung seien die überaus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die auch in den nächsten Jahren zu einer schlechten Ertragssituation führen würden. 11 Die Beklagte wies in den Jahren vor der letzten Anpassungsprüfung folgende Bilanzgewinne aus: 12 1989 - 5,7 Mio. 13 1990 - 18,5 " 14 1991 - 4,8 " 15 Aus der vom Kläger vorgelegten Bilanz der Beklagten (Bl. 27 bis 43 d. A., Gewinn- und Verlustrechnung Bl. 31 d. A.), die von der Deutschen I - und T GmbH als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 29.01.1993 testiert wurde (Bl. 44 d. A.), ergibt sich für das Jahr 1992 ein negatives Ergebnis von 9.632.501,95 DM. In einer - vom Kläger vorgelegten -Mitarbeiterinformation von Anfang 1993 führt die Beklagte diesen Verlust darauf zurück, daß 1992 das Sodageschäft unter dem verstärkten Importdruck von US-Ware nach Westeuropa und unter dem Verdrängungswettbewerb der Sodaproduzenten untereinander gelitten habe. Dieses habe zu Mengen- und Erlöseinbußen geführt. Die Nachfrageseite sei durch konjunkturelle Abschwächungen, erhöhtes Altglasrecycling und verstärkte Glasimporte und Verwendung von Mehrwegpackungen zusätzlich verschärft worden. In den letzten Monaten seien zusätzliche Nachfrageeinbrüche durch die stark gesunkene Beschäftigungslage in der Fahrzeugindustrie erfolgt. Als Sodaabnehmer fehlten unverändert die Ostmärkte, so daß die Sodakapazitäten in Ostdeutschland ihre Auslastung durch verstärkten Absatz in Westdeutschland und Westeuropa suchten. 16 Auch das Geschäftsvolumen im Calciumchloridbereich sei 1992 erheblich zurückgegangen. Minderabnahmen 17 im Montanbereich, im Winter- und Straßendienst seien dabei die Ursache gewesen. Von der Erlösseite seien starke Beeinträchtigungen durch die veränderten Währungsverhältnisse beim englischen Pfund und den skandinavischen Währungen aufgetreten. 18 Das Geschäft mit mineralischen Futterphosphaten habe ebenfalls zur ungünstigen Gesamtentwicklung beigetragen. Auch hier hätten Mengen- und Erlösrückgänge hingenommen werden müssen, die einmal verbrauchsbedingt gewesen seien, zum anderen aber durch die verschärften Konkurrenzverhältnisse ausgelöst worden seien. Das Geschäft mit Handelswaren habe ebenfalls unter der allgemeinen Konjunkturflaute gelitten. 19 Der Verlust der Beklagten in Höhe von rund 9,6 Mio. DM wurde aufgrund des Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrages von der Streitverkündeten zu l übernommen. Dabei trug die Auflösung einer Rückstellung von ca. 4 Mio. DM (hierzu noch unten) dazu bei, daß der Bilanzverlust nicht noch höher, nämlich in Höhe von ca. 13,6 Mio. DM ausfiel. Die von der Beklagten jährlich erstellte 3-Jahresplanung zeigte im Herbst 1992 auch für die Planjahre 1993 bis 1995 negative Bilanzergebnisse in Höhe von jährlich ca. 10 Mio. DM. Angesichts dieser von ihr erstellten dauerhaft negativen Prognose bei Fortführung der Produktion wurde im März 1993 bei der Beklagten der Beschluß gefaßt, zum Jahresende 1993 bzw. zu Ende März 1994 alle Produktionsaktivitäten einzustellen. Es wurde ein Sozialplan abgeschlossen und zum Jahresende 1993 der weit aus größte Teil der zuvor noch über 700 Arbeitnehmer umfassenden aktiven Belegschaft entlassen. Mit einer Restbelegschaft von ca. 20 Arbeitnehmern besteht die Beklagte als Handelsunternehmen und Betreiberin einer Mülldeponie fort. 20 In der Bilanz 1992 ist eine Rückstellung in Höhe von 106.275.947,-- DM für Pensionsverpflichtungen u. ä. ausgewiesen. Sie dient zur bilanziellen Abdeckung der laufenden Verpflichtungen - wobei nach Behauptung der Beklagten diese Rückstellung angesichts der laufenden Verpflichtungen noch zu einer Unterdeckung führt. Die in der Bilanz 1992 aufgelöste Rückstellung in Höhe von 4 Mio. DM aus dem Jahre 1991 hatte die Beklagte seinerzeit für die zum 01.01.1993 vorgesehene Anpassung der Altersrenten gebildet. 21 Die in der Berufungsinstanz vorgelegte ebenfalls von der DIT GmbH geprüfte und testierte Bilanz für das Jahr 1993 (Bl. 244/245 d. A.) weist einen Verlust in Höhe von 36,72 Mio. DM aus. 22 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, aus der Bilanz der Beklagten ergebe sich, daß diese in der Lage sei, die Renten zum 01.01.1993 anzupassen. Dieses sei ihr auch unter dem Gesichtspunkt der Aufkündigung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages durch die Streitverkündete zu l möglich. Die Beklagte habe 1992 3,1 Mio. DM als Investitionen getätigt. Das sei von den 9,632 Mio. DM Velust abzuziehen, so daß man nur von einem Verlust von 6,532 Mio. DM ausgehen könne. Nach seiner Kenntnis erwarte die Beklagte aus der Fortführung des Handelsunternehmens und des Deponiebetriebes im ersten Jahr einen Gewinn in Höhe von 7 Mio. DM. Sie sei also in der Lage, den Anpassungsbetrag, der sich überwiegend auf die Zukunft auswirke, zu verkraften. Vom "Ballast" Personal und von umsatzhemmender Produktion sei sie befreit. Berücksichtigt werden müsse auch, daß die Beklagte vom Verlust 1992 durch die Übernahme dieses Verlustes durch die Streit verkündete zu l befreit worden sei. 23 Die Beklagte könne auch durch den Verkauf ihrer Produktionsanlagen Gewinne erwirtschaften . 24 Unzutreffend sei, daß die Streitverkündete zu l wegen erheblicher eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten außerstande sei, für die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrenten vorzunehmen. Der Kläger hat dazu die Gewinn- und Verlustrechnung der Streitverkündeten zu l vorgelegt (Bl. 107 d. A.), die für 1992 ein Minus von 14.665.000,-- DM ausweist. 25 Ferner hat der Kläger gemeint, sollte weder die Beklagte noch die Streitverkündete zu l in der Lage sein, die Mittel für die Anpassung bereitzustellen, so müsse die Streitverkündete zu 2 als Konzernmutter insoweit eintreten. Dazu sei sie auch aufgrund eines im Geschäftsbericht 1992 ausgewiesenen Bilanzgewinns von 570 Mio. DM in der Lage. Die Streitverkündeten zu l und 2 seien konzernmäßig miteinander verbunden. Es bestehe eine wenn auch nicht rechtliche, so doch wirtschaftliche Einheit unter einheitlicher Leitung. Bereits aus dem Geschäftsbericht 1992 der Streitverkündeten zu 2 ergebe sich, daß sie entscheidenden Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der Streitverkündeten zu l nehme, indem dort nämlich die strategischen Ziele der Kali- und Steinsalz-Aktivitäten der Streitverkündeten zu l definiert würden. 26 Der Kläger hat beantragt, 27 die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 1.244,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen; 28 2. die Beklagte zu verurteilen, 29 an ihn, den Kläger, eine Betriebsrente ab dem Monat Juli 1993 in Höhe von 1.710,41 DM zu zahlen; 30 3. die Beklagte zu verurteilen, 31 die ihn nachzuzahlenden Beträge mit 4% zu verzinsen, beginnend mit der jeweiligen monatlichen Fälligkeit. 32 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 33 Die Streitverkündeten zu l und 2 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und haben sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen . 34 Wegen der Anträge des ehemaligen Klägers Herrn H in erster Instanz wird auf Bl. 119 Bezug genommen . 35 Zur Situation in 1993 - die Bilanz für 1993 lag seinerzeit noch nicht vor - hat die Beklagte vorgetragen, die Kostenbelastung aus dem im Zusammenhang mit der Produktionsstillegung abgeschlossenen Sozialplan betrage 46 Mio. DM neben dem angefallenen Verlust, insgesamt ergebe sich eine Belastung von 66 Mio. DM in 1993. Wenn es ihr, der Beklagten nicht gelinge, durch Sondererlöse den Verlust auf unter 38,8 Mio. DM zu drücken, sei ihr Eigenkapital aufgezehrt. Dann könne die Konsequenz nur die Anmeldung 36 des Konkurses sein. Wegen der Kündigung des Beherrschungsvertrages bestehe zur Übernahme dieses Verlustes in 1993 durch die Streitverkündete zu l auch keine rechtliche Verpflichtung. Die vom Kläger begehrte Anpassung bedinge für die gesamten Betriebsrentner eine Rückstellung in der Größenordnung von 6 Mio. DM. Die jährliche Rentenlast erhöhe sich durch die Anpassung um 750.000,-- DM. 37 Die Streitverkündete zu l hat vorgetragen, aufgrund ihrer eigenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei sie außerstande, die Anpassung für die Beklagte zu übernehmen. Sie verweist auf eine Ergebnisrechnung, nach der für 1992 ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von minus 25.500.000,-- DM ausgewiesen ist und für 1993 ein Planergebnis von minus 15.800.000,-- DM eingeschätzt wird (Bl. 64 d. A.). Hinzu kommt danach ein Verlustvortrag von minus 116.600.000,-- DM aus dem Jahr 1991. Sie habe daher am 14.12.1992 beschließen müssen, die Leistungen der eigenen betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.1993 nicht anzupassen. 38 Die Streitverkündete zu 2 hat darauf hingewiesen, daß auch die Wintershall Beteiligungsgesellschaft (WBG), an der sie, die Streitverkündete zu 76,455 % beteiligt sei, trotz 100 %-iger Beteiligung an der Streitverkündeten zu l Einfluß auf die Geschäftsführung nicht nehmen könne, da es sich bei der Streitverkündeten zu l um eine Aktiengesellschaft handele. Auch faktisch werde keine Leitungsmacht durch die WBG ausgeübt. 39 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.01.1994 die Klagen abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe 40 wird auf Bl. 122 bis 126 d. A. Bezug genommen. 41 Gegen dieses ihnen am 15.04.1994 zugestellte Urteil haben zunächst, beide Kläger am 16.05.1994 Berufung eingelegt. Der Kläger Herr H hat sodann die Berufung zurückgenommen. Der Kläger Herr S hat die Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.06.1994 am 23.06.1994 begründet. Er verfolgt in erster Linie sein Anpassungsbegehren zum 01.01.1993 weiter. 42 Hilfsweise bezieht er sich auf den nach seiner Meinung "gesetzlichen" Prüfungstermin zum Mai 1991. Zwar habe die Beklagte mit den in dreijähriger Folge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung jeweils zum 01.01.1978, 01.01.1981, zum 01.01.1984, zum 01.01.1987 und zum 01.01.1990 vorgenommenen Prüfungen bzw. Erhöhungen eine betriebliche Übung begründet, die ihn, den Kläger berechtige, eine entsprechende Erhöhung zum 01.01.1993 zu verlangen. Eine von der Beklagten wohl durchgeführte "vorgezogene freiwillige Anpassungsprüfung" befreie jedoch nicht vom Prüfungstermin im "gesetzlichen Pflichtjahr". 43 Der Kläger errechnet zum Anpassungsstichtag 01.01.1991 einen Erhöhungsbetrag 61,04 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 155, 156 und 283 d. A. Bezug genommen. 44 Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, daß die Beklagte, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Streitverkündeten zu l und der der Streitverkündeten zu 2 durch eine Erhöhung der Betriebsrente im Zeitpunkt 1992/1993 und im Zeitpunkt 1991 jeweils in den folgenden drei Jahren übermäßig belastet wäre. Insbesondere bestreitet 45 er, daß es im Laufe der folgenden Jahre der Beklagten unmöglich sei, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. 46 Die Bilanzen 1992 und 1993 wiesen Grundstücks- und Anlagevermögen mit dem Wert z. Z. der Erstehung aus. Die Grundstücke seien aber jetzt viel mehr wert. Im Geschäftsbericht 1992 sei ein Wert der Grundstücke von 61,20 Mio. DM angegeben. Trotz erheblicher Grundstücks Veräußerungen im Jahre 1993 liege dieser Grundstückswert im Jahre 1993 aber bei 64,177 Mio. DM. Die Beklagte habe im Jahre 1993 - was unstreitig ist -u. a. das Verwaltungsgebäude und den Parkplatz für 20 Mio. DM verkauft. 47 Der Kläger bestreitet ferner mit Nichtwissen, daß der durch die Pensionsrückstellung in Höhe von 106 Mio. DM 1992 erzielte Steuervorteil und Investitionsertrag nicht zur Finanzierung der Erhöhungen habe herangezogen werden können. 48 Aus der Produktionseinstellung resultierten einmaligen Sonderlasten in Höhe von bis zu 60 Mio. DM durch Sozialplanverpflichtungen und außerplanmäßiger Abschreibungen. Eventuelle Verluste des Jahres 1993 seien deshalb allein für die Bewertung der Zumutbarkeit nicht geeignet. Vom Hörensagen sei ihm, dem Kläger bekannt, daß die Gewinnerwartungen aus dem Handelsunternehmen und der Mülldeponie für das Jahr 1994 zwischen 3 und 7 Mio. DM betrügen. Er bestreite auch, daß die Beklagte im Jahre 1993 anläßlich der Betriebs Schließung im Wege ordnungsgemäßer Geschäftsführung alles getan habe, durch Veräußerung von Betriebsanlagen, insbesondere von Grundstücken Ver- 49 luste zu vermeiden. Daß insbesondere durch Grundvermögen erhebliches Geld zu erzielen gewesen sei, zeige die Veräußerung des Verwaltungsgebäudes und des Parkplatzes. Zudem habe die Beklagte ein Erholungsheim veräußert. Schließlich verfüge die Beklagte Ende 1993 - was die Beklagte nicht bestreitet, wozu sie aber auf die für die laufenden Pensionen erforderlichen Rückstellungen verweist - über ein Bankguthaben von 92 Mio. DM bei der Kali-Bank. 50 Zur Einflußnahme der Streitverkündeten zu l auf die Beklagte trägt der Kläger folgende - teilweise streitige, teilweise unstreitige - Tatsachen vor: 51 Unstreitig veräußerte die Beklagte auf Veranlassung der Rechts Vorgängerin der Streitverkündeten im Jahre 1958 Grundstücksteile an die K -B -E von denen der Kläger sagt, sie hätten "Millionenwert", die Beklagte aber behauptet, sie seien für 316.000,-- DM veräußert worden. Unstreitig bestand seinerzeit kein Beherrschungsvertrag. 52 1982 brannte unstreitig ein Brom-Betrieb der Beklagten ab. Der Kläger behauptet, die Streitverkündete zu l habe veranlaßt, daß der Betrieb nicht wieder aufgebaut worden sei, und habe die Versicherungsleistung in Höhe von 15 Mio. DM "kassiert". Die Beklagte und die Streitverkündete zu l tragen dazu vor, die Brom-Produktion sei 1985 eingestellt worden. Die Versicherungsleistung in Höhe von 15 Mio. DM habe die 53 Beklagte erhalten. Der Betrag sei überwiegend dafür benötigt worden, Altlasten zu beseitigen, Abbruche zu tätigen und später den durch die Betriebsstillegung erforderlichen Sozialplan für ca. 100 Mitarbeiter zu dotieren. Der Wiederaufbau sei unterblieben, nachdem zwischenzeitlich festgestellt worden sei, daß durch die Produktion von Brom-Verbindungen möglicherweise Dioxine und Furane entstünden. Hinzugekommen sei, daß sich der Weiterbetrieb als unwirtschaftlich erwiesen habe, da die Bromversorgung durch die Muttergesellschaft entfallen sei. 54 Unstreitig wurden 1989 die Werkswohnungen der Beklagten für rund 10 Mio. DM veräußert. Der Kläger behauptet, dies sei auf Veranlassung der Streitverkündeten zu l geschehen. Diese habe das Geld "eingesteckt". Die Beklagte behauptet dazu, die Werkswohnungen seien nicht auf Veranlassung der Streitverkündeten zu l verkauft worden. Der Verkauf sei nötig gewesen, weil bei mäßigen Mieteinnahmen keine Überschüsse hätten erzielt werden können. Die Beklagte habe die Wohnungen an die Bewohner verkauft, die im Regelfall aktive oder ehemalige Mitarbeiter gewesen seien. Dieses sei zu sehr günstigen Konditionen geschehen. Die Streitverkündete zu l trägt dazu vor, sie habe überhaupt keinen Vorteil davon gehabt. 55 Der Kläger trägt weiter vor, überhaupt seien in den 70er und 80er Jahren "ständig Liegenschaften zugunsten der Streitverkündeten zu l" veräußert worden. Zudem habe die Streitverkündete zu l Zinserträge in Höhe von jährlich 3 bis 4 Mio. DM aus den Erträgen für die Pensionsrückstellungen erhalten, die nicht zur Bezahlung der Pensionen benötigt worden seien. 56 Die Beklagte bestreitet beides und trägt vor, dieser Vortrag des Klägers zeige sein Fehlverständnis von wirtschaftlichen Zusammenhängen. Erträge, auch Zinserträge, gingen in die Gesamtergebnisrechnung ein. Es mache also keinen Sinn, isoliert Einzelpositionen heranzuziehen. Zum anderen seien in der Vergangenheit Aufwendungen für die Altersversorgung in der Regel höher gewesen als adäquate Zinserträge . 57 Weiter trägt der Kläger vor, die Streitverkündete zu l habe veranlaßt, daß die Rückstellungen für Betriebsrenten im Jahre 1992 um jene 4 Mio. DM verringert worden seien, die bereits 1991 zur Erhöhung der Betriebsrenten im Jahre 1993 gebildet worden seien. Hierzu trägt die Streitverkündete zu l vor, daß wegen des negativen Geschäftsverlaufes auf die Rentenanpassung habe verzichtet werden müssen. Folgerichtig sei die Rückstellung aufgelöst worden. Anderenfalls wäre der Verlust der Beklagten 1992 noch höher gewesen. Er hätte dann etwa 14 Mio. DM betragen. 58 Nach Vortrag des Klägers ist die Produktionseinstellung für 1993 unter der Leitungsmacht der Streitverkündeten zu l entwickelt worden. Nach Vortrag der Beklagten ist dieses einvernehmlich geschehen . 59 Weiter trägt der Kläger vor, nach wie vor hätten die Beklagte und die Streitverkündete zu l ein aufeinanderbezogenes Betätigungsfeld. Die Beklagte sei mit der Verarbeitung und dem Handel des von der Streitverkündeten zu l geförderten Soda befaßt. Die Geschäftsführung der Beklagten habe alle Geschäftsvorgänge nach Rücksprache mit der Streitverkündeten zu l zu regeln gehabt. Investitionen ab 60 1O.OOO,— DM seien von der Streitverkündeten zu l zu genehmigen gewesen. Die Beklagte trägt dazu vor, die jährlichen Investitionspläne seien in der Vergangenheit regelmäßig dem Aufsichtsrat und der Streitverkündeten zu l vorgetragen und von diesem gebilligt worden. Die Billigung sei immer mit den Stimmen der beiden Arbeitnehmervertreter erfolgt. In Vollziehung dieser Investitionspläne seien Einzelanträge, soweit sie 5O.OOO,— DM überstiegen, der Streitverkündeten zu l vor allem zwecks Prüfung technischer Details vorgelegt worden. Bei der Bewilligung der Einzelposition durch die Streitverkündete zu l sei regelmäßig Rücksicht auf die Belange der Beklagten genommen worden. Für die pflichtgemäße und sorgsame Handlungsweise der Streitverkündeten zu l hätten auch folgende - vom Kläger nicht bestrittene Tatsachen - gesprochen: 61 Die Streitverkündete habe nicht darauf bestanden, Salzlieferungen aus dem eigenen Haus an die Beklagte vorzunehmen. Die Beklagte habe ihren riesigen Salzbedarf bei Dritten eindecken können und der Streitverkündeten zu l seien dadurch nicht unerhebliche Deckungsbeiträge entgangen. 62 Die Streitverkündete zu l habe keine Einwände erhoben, als die Beklagte im Jahre 1991 den jährlichen Steigerungssatz der Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung um 25 % angehoben habe, was die Folgejähre entsprechend belastet habe. 63 Die Beklagte habe im Jahre 199O eine höhere Jahresprämie als die Streitverkündete zu l ausgeschüttet. 64 Die Streitverkündete zu l habe nie angeordnet, das Erholungsheim zu schließen, das jährlich nicht unerhebliche Zuschüsse erfordert habe. 65 Die Beklagte habe unentgeltlich die Service-Leistungen der Streitverkündeten zu l z. B. auf den Gebieten Steuern, Versicherungen, Recht (außer Arbeitsrecht) oder EDV in Anspruch genommen. 66 Zur wirtschaftlichen Situation der Streitverkündeten zu l trägt der Kläger vor, er bestreite die von der Streitverkündeten zu l in erster Instanz vorgetragenen pauschalen Ergebniszahlen. Er bestreite, daß 9,2 Mio. DM für die Erhöhung der Pensionen der Arbeitnehmer der Streitverkündeten zu l erforderlich gewesen seien und deshalb die Erhöhung entfallen sei. Er bestreite, daß die Grundstückswerte in den Bilanzen der Streitverkündeten zu l aussagekräftig seien. Er verweist auf den Geschäftsbericht der Streitverkündeten zu l, wonach die Eigenkapitaldeckung im Jahre 1992 auf 68 % gefestigt worden sei. 67 Zur Streitverkündeten zu 2 trägt der Kläger vor, auch deren und der Beklagten Betätigungsfelder seien aufeinander bezogen. Damit sei eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zu bejahen. Die faktische Ausübung der Leitungsmacht sei direkt zwischen der Streitverkündeten zu 2 und der Beklagten erfolgt und nicht über die W. -Beteiligungs GmbH. Dazu trägt der Kläger folgende - wiederum teils unstreitige -aus seiner Sicht benachteiligende Tatsachen vor: 68 Die Beklagte betrieb seinerzeit in H eine eigene Forschungsstelle. Ende der 7Oer Jahre wurden die Arbeiten dieser Forschungsstelle auf die Streitverkündete zu 2 übertragen. Der Kläger behauptet, dieses sei auf Anweisung der Geschäftsführung der Streitverkündeten zu 2 erfolgt. Dazu trägt die Beklagte vor, die Betreuung der Beklagten hinsichtlich der Geschäfte mit Volldünger und Futterphosphaten hätten ihr ausschließlich Vorteile gebracht. So habe sie auf den eigenen Betrieb eines Versuchsgutes verzichten und sich ggf. der Forschungsergebnisse der Streitverkündeten zu 2 , nämlich deren Versuchsanstalt L. Hof bedienen können. Die Streitverkündete zu 2 trägt dazu vor, sie habe keine Anweisung erteilt, den Betrieb eines eigenen Versuchsgutes einzustellen. Richtig sei, daß sie der Beklagten angeboten habe, sich der Forschungsergebnisse ihrer, der Streitverkündeten zu 2, Versuchsanstalt L Hof zu bedienen. Da der Betrieb eines eigenen Versuchsgutes erhebliche Kosten verursache und durch den eigenständigen Betrieb eines Versuchsgutes keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten seien, habe die Beklagte aus Gründen der Kostenoptimierung den Betrieb des eigenen Versuchsgutes eingestellt. Diese Entscheidung sei ausschließlich wirtschaftlich vorteilhaft für die Beklagte gewesen. 69 Weiter behauptet der Kläger, Anfang der 80er Jahre habe die Streitverkündete zu 2 der Beklagten die Verpflichtung auferlegt, eine bestimmte Menge Phosphate zu beziehen, das besonders teuer zu verarbeiten gewesen sei und damit besonders hohe Kosten verursacht habe. 70 Dazu trägt die Streitverkündete zu 2 vor, die Beklagte habe Anfang der 8Oer Jahre kein überteuertes Phosphat bezogen. Die Behauptung sei aus der Luft gegriffen. 71 Der Kläger behauptet ferner, in den 7Oer Jahren bis in die 8Oer Jahre habe die Streitverkündete zu 2 die Produktionsmenge und Produktionsqualität der Düngerproduktion durch die Beklagte bestimmt. Die Produktion der Beklagten sei im Rahmen der Aufsichtsratsitzungen bei der Beklagten besprochen worden, sodann seien entsprechende Anweisungen an die Geschäftsleitung der Beklagten erfolgt. Dabei sei die Beklagte damit beauftragt worden, geringerwertigen Dünger mit geringeren Gewinnspannen zu produzieren, wohingegegen die Streitverkündete zu 2 den höher-wertigen Dünger produziert habe. Die Beklagte trägt dazu vor, die von Seiten der Streitverkündeten zu 2 organisierte Produktionsoptimierung innerhalb der B -Dünger-Standorte habe für sie, die Beklagte, nur Profit gebracht. Die Behauptung, die Beklagte habe geringerwertigen Dünger produzieren müssen und hierdurch wirtschaftliche Nachteile erlitten sei fehlerhaft. Auch der gemeinsame Rohphosphat - Einkauf, der Fr achten tausch und der Bezug gereinigter Phosphorsäure hätten dazu beigetragen, daß die Beklagte auf diesem Geschäftsfeld noch bis 1989 konkurrenzfähig gewesen sei. 72 Weiter trägt der Kläger vor, 1983 habe die Streitverkündete zu 2 die Beklagte angewiesen, die Düngerproduktion einzustellen, um einen Betrieb der Streitverkündeten zu 2 in A. auszulasten Dazu trägt die Beklagte vor, die Mitte 1989 erfolgte Stillegung der Düngerproduktion sei aus wirtschaft- 73 liehen Gründen nicht mehr zu umgehen gewesen, um ihre, der Beklagten Existenz nicht zu gefährden. Die Streitverkündete zu l habe den mit der Düngerstillegung verbundenen EinmalaufWendungen durch Zahlung von 35 Mio. DM 1988/1989 großzügig Rechnung getragen. Die Streitverkündete zu 2 trägt dazu vor, über die Stillegung habe die Beklagte selbständig in Abstimmung mit der Streitverkündeten zu l entschieden. 74 Der Kläger trägt weiter vor, 1989 sei die Futtermittelproduktion endgültig der operativen Betreuung der Streitverkündeten zu 2 unterstellt worden. Diese habe Produktionsmenge und Produktionsqualität bestimmt. Ursprünglich sei dann geplant worden, die Futtermittelproduktion zum 31.12.1993 auf Veranlassung der Streitverkündeten zu 2 einzustellen. Da die Streitverkündete zu 2 in Lieferschwierigkeiten zu Dritten geraten sei, sei auf ihre Weisung die Produktion um drei Monate bis auf den 31.O3.1994 verlängert worden. Offensichtlich habe weiterer Bedarf an Futtermitteln bestanden. 75 Dazu trägt die Beklagte vor, die operative Betreuung des Futterphosphatbereichs durch die Streitverkündete zu 2 habe ihr nur Vorteile gebracht. So seien alle Futterphosphat-Produktionsaktivitäten bei ihr konzentriert worden. Die Streitverkündete zu 2 habe auch nicht darauf bestanden, daß die für dieses Geschäft wichtige Phosphorsäure weiterhin aus einem Werk der Streitverkündeten zu 2 habe bezogen werden sollen. Sie habe vielmehr einen günstigeren Bezug über Dritte zum Nutzen der Beklagten vermittelt. Als die Betriebsstillegung beschlossen worden sei, die überwiegend auf das unwirtschaftliche Soda-Geschäft zurückzuführen gewesen sei, habe auch 76 zwingend der Futterphosphatbereich abgeworfen werden müssen, weil er allein nicht existenzfähig gewesen sei. Die Streitverkündete zu 2 habe eine gewisse Zeit gebraucht, Ersatzlösungen zur weiteren Warenversorgung zu finden. So sei es der Beklagten recht gewesen, daß die Produktion noch drei Monate länger habe laufen können. So habe in 1994 noch l Mio. DM an Deckungsbeiträgen erwirtschaftet werden können. Es habe auch eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitsplätzen für einen begrenzten Zeitraum weiter erhalten werden können. Außerdem habe die Streitverkündete zu 2 für die Aufwendungen im Rahmen der Einstellung der Futterphosphatproduktion eine Ausgleichzahlung von 5 Mio. DM geleistet, die das Ergebnis 1993 noch entsprechend begünstigt habe. 77 Die Streitverkündete zu 2 trägt dazu vor, sie habe weder Produktionsmenge noch Produktionsqualität bestimmt. Sie habe allerdings die von ihr benötigten Futterphosphate allein von der Beklagten bezogen. Durch diese Nachfrage sei natürlich auch die Produktionsmenge und Produktqualität bestimmt worden. Sie habe auch die Beklagte nicht angewiesen, die Produktion der Futterphosphate um drei Monate bis zum 31.O3.1994 zu verlängern. Richtig sei, daß die Beklagte die Produktion um drei Monate auf den 31.O3. verlängert habe. Richtig sei auch, daß sie die Streitverkündete zu 2, bis dahin weiterhin zu Marktpreisen Futterphosphate abgenommen habe. 78 Schließlich trägt der Kläger vor, die Beklagte habe bis ungefähr 199O ein Futtermittellabor betrieben. Dieses sei durch die Streitverkündete zu 2 geschlossen worden. Die Streitverkündete zu 2 trägt dazu vor, das 79 sei nicht auf ihre Anweisung erfolgt, vielmehr habe die Weiterführung des Labors ohne Produktion keinen Sinn gemacht. 80 Der Kläger beantragt, 81 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.Öl.1994 die Beklagte zu verurteilen, 82 1. an den Kläger 2.946,24 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen; 83 2. an den Kläger ab Juli 1994 eine Betriebsrente pro Monat in Höhe von mindestens 1.666,68 DM zu zahlen. 84 hilfsweise, 85 unter Abänderung des erstinstanzliehen Urteils die Beklagte zu verurteilen 86 1. an den Kläger 1.681,12 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen; 87 2. an den Kläger ab Mai 1994 mindestens 1.564,04 DM Betriebsrente pro Monat zu zahlen. 88 Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. 89 Zum Vortrag des Klägers zu ihrer eigenen Vermögenssituation in den Jahren ab 1992 trägt die Beklagte 90 vor: Die Bilanzen entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen und seien deshalb auch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert worden. Sie hätten auch -was der Kläger nicht bestreitet - anstandslos die Steuerprüfung passiert. 91 Diese Jahresbilanzen gäben keinen Raum für spekulative Wertansätze hinsichtlich der Grundstückswerte und dergleichen. Wollte man diese Faktoren berücksichtigen, müßten Sonderberechnungen durchgeführt werden, die natürlich nicht nur die zu erwartenden Grundstücksverkaufserlöse enthalten dürfen, sondern auch die immensen Kosten für Abbruche - ca. 40 Mio. DM - die erforderlich seien, um die Grundstücke verkaufsfähig zu machen. Darüber hinaus seien in derartigen Rechnungen auch die Altlastenfragen zu bewerten. Nach vorläufigen Schätzungen dürfte die Altlastenbeseitigung ca. mit 10 Mio. DM zu bewerten sein. Als Konsequenz ergebe sich, daß Grundstücks verkaufe, Abbruchkosten und Altlastenbeseitigung saldiert kein nennenswertes positives Potential ergäben. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Realisierung dieses Komplexes eine Aufgabe von mehreren Jahren sei. Erst in einigen Jahren werde man erkennen können, ob das derzeit noch im Eigentum der Beklagten stehende Betriebsgelände insgesamt zu einer positiven Verwertung führe. Es sei auch nicht geklärt, welche weiteren Risiken in den vorhandenen Altdeponien der Beklagten steckten. Schließlich seien zur Vermeidung der immensen Überschuldung bereits 1993 durch Grundstücksverkäufe ca. 20 Mio. DM an Erträgen erzielt worden. Trotzdem sei das aufgezeigt hohe negative Betriebsergebnis erzielt worden. Dabei habe es sich noch um lukrative Verkäufe gehandelt, für die es bei dem noch verbleibenden Gelände keine nennenswerten Parallelen gebe. Fehlerhaft seien die Schlüsse, die der Kläger aus dem im Geschäftsbericht 1992 angegebenen Wert der Grundstücke mit 92 61,82 Mio. DM ziehe. Der Kläger übersehe, daß in dieser Bilanzposition überwiegend Baulichkeiten zu Anschaffungskosten enthalten seien, die einer Abnutzung unterlägen, was über entsprechende Abschreibungen Berücksichtigung finde. Von diesem Wert entfielen lediglich 10 % auf die Grundstücke. Der Rest von 90 % repräsentiere Gebäudewerte - bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten -. Dem Wert von 61,82 Mio. DM seien auf ausweislich der vorgelegten Bilanz zum 31.12.1992 an Korrekturkosten von 55,5 Mio. DM entgegenzusetzen. Zum 31.12.1992 seien in die vom Kläger zitierte Position "Grundstücke" noch ca. 2,3 Mio. DM hinzuzurechnen. Dabei handelte es sich lediglich um die Umsetzung von Anlagenwerten (einschließlich Bauten) in die Bilanzposition "Anlagen im Bau". Der sich so ergebende Differenzwert (8,7 Mio. DM) stelle das in Wirklichkeit in der Bilanz zum 31.12.1992 erscheinende Anlagevermögen für Grundstücke (= 2,4 Mio. DM) und für Bauten (= 6,3 Mio. DM) dar. Aus dem Anstieg der angesprochenen Bilanzposition von 61,8 Mio. DM auf 64,2 Mio. DM sei damit nicht auf einen Wertzuwachs zu schließen. Im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung seien in der vorgelegten Bilanz zum 31.12.1993 fast die gesamten Sachanlagen - ohne Grundstücke - aus zwingenden Gründen gänzlich abgeschrieben worden. Dies liege darin begründet, daß fast alle maschinellen Anlagen infolge der Stillegung der Produktion unverkäuflich seien und nur noch Schrottwert hätten. Dieser Schrottwert werde aufgezehrt durch die umfangreichen Säuberungs-, Sicherungs- und Abbrucharbeiten. 93 Für die Betriebsrentenanpassung ab Januar 1993 sei ein Betrag von 750.000,-- DM erforderlich. Dieser von einem Versicherungsmathematiker ermittelte Betrag 94 ergebe sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, der letztlich eine Erhöhung von ca. 1O % seiner Rente anstrebe und der Jahresrechnung der Beklagten, nach der die Pensionszahlungen ca. 7,8 Mio. DM p. a. betrügen. Der Zusammenhang, dem der Kläger zwischen der Rückstellung in Höhe von 1O6 Mio. DM und der Deckung zu konstruieren versuche, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen sei bei einem bestehenden und durchgeführten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag die Beurteilung der steuerlichen Seite beim Ergebnis des übernehmenden Unternehmens, also der Streitverkündeten zu l, durchzuführen. Im übrigen seien Zinserträge in den Ergebnisabrechnungen enthalten. 95 Zum erstinstanzlichen Vortrag hinsichtlich des Ergebnisses 1993 sei hinzuzufügen, daß die seinerzeit angenommene außerordentliche Ergebnisbelastung von 66 Mio. DM sich auf 53 Mio. reduziert habe. Sie setze sich im wesentlichen zusammen aus ca. 37 Mio. DM Sozialplanaufwendungen und ca. 16 Mio. DM Teilwertabschreibungen. Die Differenz zum tatsächlichen Verlust im Jahre 1993 von knapp 37 Mio. DM erkläre sich nahezu ausschließlich aus Erträgen aus Grundstücksverkäufen. 96 Den Vortrag des Klägers zu den Gewinnerwartungen hinsichtlich der Deponie im Jahre 1994 erklärt die Beklagte zur Spekulation. Tatsächlich habe sie im ersten Halbjahr 1994 bei der Mülldeponie einen Gewinn von O,5 Mio. DM erzielt. Insgesamt aber müsse sie für das Jahr 1994 mit einem Verlust von etwa 1O Mio. DM rechnen. Dies ergebe zum Jahresende 1994 einen Verlustvortrag von rund 5O Mio. DM. Eine Besserung der Wirtschaftslage könne erst nach der Jahrtausendwende eintreten. 97 Zum Hilfsantrag des Klägers trägt die Beklagte vor, der von ihr vorgenommene Anpassungsrythmus entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Berechnungen des Klägers zum Hilfsantrag seien fehlerhaft, da der Kläger ab Öl.O5.1991 rechne. Sie habe die Anpassungsüberprüfungen aber jeweils am 01.01. vorgenommen. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf Bl. 234 d. A. Bezug genommen. Schließlich sei aber im Jahre 1991 auch keine Erhöhung der Firmenrente um 38,58 DM - wie vom Kläger begehrt - vorgenommen worden. Der Hinweis des Klägers auf die Bilanzsumme 1991 sei ohne jeglichen Wert. Er berücksichtige nämlich nicht die Ansätze für Substanzerhaltung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. 98 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien und sonstigen Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 99 Entscheidungsgründe 100 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 101 I. Zu Recht hat die Beklagte die Jahreswende 1992/ 1993 als Überprüfungszeitpunkt für die Anpassung in dem durch § 16 BetrAVG vorgeschriebenen 3-Jahresturnus gewählt. Dieser Zeitpunkt entspricht dem exakten 3-Jahresturnus ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.1975. Nach Kenntnis der Kammer ist eine solche Handhabung im Gegensatz zu einer individuellen Festlegung des 3-Jahresturnus ab individuellem Rentenbeginn bei größeren Unternehmen üblich. 102 Dafür, daß diese Handhabung sinnvoll ist, sprechen zwei Gründe: Zum einen Gründe der verwaltungmäßigen Praktikabilität, zum anderen Gründe der tatsächlichen Gleichbehandlung. Es wäre nämlich für einzelne Betriebsrentner, die untereinander häufig noch Kontakt haben, wenig verständlich, wenn der eine zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Erhöhung erhielte, der andere jedoch nicht. 103 Der von der Beklagten paktizierte Turnus entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß § 16 BetrAVG lediglich davon spricht, daß der Arbeitgeber "alle drei Jahre" eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alters Versorgung zu prüfen hat. Das Gesetz selbst sagt damit nichts über den Anfangszeitpunkt dieser drei Jahre. Man wird ihm allenfalls entnehmen können, daß der Anfangszeitpunkt nicht mehr als drei Jahre nach individuellem Rentenbeginn liegen darf. Selbst dieses aber läßt das Bundesarbeitsgericht zu: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwingt der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene 3-Jahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen. Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung sei bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspare dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögere sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleide, würden regelmäßig dadurch abgemildert, daß ein entsprechend 104 angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen sei. In der Folgezeit müsse der 3-Jahreszeitraum eingehalten werden (so BAG AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG gegen Hofer/Reiners/Wüst BetrVG 3. Aufl. § 16 Randnote 1416 ff.). 105 Das Bundesarbeitsgericht läßt in dieser Entscheidung wie auch in der späteren Entscheidung vom 28.04.1992 - 3 AZR 333/91 - eine Überprüfung zu, die erheblich mehr als drei Jahre nach dem individuellen Rentenbeginn liegt. 106 Aus der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts läßt sich zwanglos ableiten, daß damit erst recht - wie mit der Überprüfung zum 01.01.1987 im vorliegenden Fall geschehen - der Arbeitgeber den 3-Jahresturnus früher als drei Jahre nach individuellem Rentenbeginn beginnen lassen darf. Wesentlich ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lediglich, daß in der Folgezeit der 3-Jahreszeitraum eingehalten wird. Das Bundesarbeitsgericht selbst weist ausdrücklich darauf hin, daß auch in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten unabhängig vom individuellen Rentenbeginn einheitlich am selben Stichtag angehoben werden (BAG AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG). 107 War damit die Beklagte berechtigt und - wegen der erstmaligen Überprüfung zum 01.01.1987 - auch verpflichtet, zum 01.01.1993 die Überprüfung vorzunehmen, so ergibt sich daraus bereits, daß der Kläger jedenfalls mit seinem hilfsweisen Begehren der Anpassung zum 01.01.1991 scheitern muß. 108 II. Betrachtet man die wirtschaftliche Situation der Beklagten, so war diese zum 01.01.1993 nicht verpflichtet die Renten anzupassen. 109 1. Die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung kann nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise angelehnt werden, wenn und soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde. Als übermäßig ist die Belastung dann anzusehen, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (so BAG AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG Leitsätze l und 2). Um eine Anpassung verweigern zu können, muß keine wirtschaftliche Notlage gegeben oder absehbar sein. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt nicht erst dann die Ablehnung einer Anpassung, wenn die Mehrbelastung einen Zusammenbruch des Unternehmens verursachen könnte. Andererseits genügt zur Begründung des Anpassungsbegehrens auch nicht die Feststellung, das Unternehmen werde die zu erwartenden Mehrkosten irgendwie aus der betrieblichen Substanz decken können. Das Versorgungspflichtige Unternehmen soll vielmehr langfristig nicht so geschwächt werden, daß es ausgezehrt wird oder durch die Anpassungsbelastung Arbeitsplätze in Gefahr geraten. Eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf nicht verhindert werden. Die Kosten einer Anpassung müssen daher aus den Erträgen eines Unternehmens und dessen Wertzuwachs finanzierbar sein (BAG AP a.a.O., Bl. 798 R, 799). Bei der Bewertung darf die Notwendigkeit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung in der Regel nicht unberücksichtigt bleiben. Andererseits werden Wertzuwächse, die ein erfolgreiches Unternehmen 110 erwarten darf, zur Finanzierbarkeit des Anpassungsbetrages beitragen können. Dabei können Pensionsrückstellungen eine wichtige Rolle spielen. Sie erlauben es, dem Unternehmen, Gewinne nicht zu versteuern, sondern bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital zu verwenden. Der damit erzielbare Invenstitionsertrag in Verbindung mit der Steuerersparnis ist zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs heranzuziehen. Reichen dagegen die einzelnen Gewinne über Jahre hinweg nicht aus, die erforderlichen Rückstellungen steuerbegünstigt zu bilden, so kann das Unternehmen auch keine entsprechenden Steuervorteile erzielen. Dies kann ein Anzeichen dafür sein, daß sich die Anpassungsbelastung - bei langfristiger Betrachtung - nachteilig auf die Unternehmenssubstanz auswirken wird (so BAG a.a.O. Bl. 8OO R). 111 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß sich die dazu erforderliche Prognose auf die Unternehmensentwicklung der zurückliegenden Zeit stützen. Hat sich die Anpassungsentscheidung verzögert oder findet eine gerichtliche Nachprüfung statt, so darf die positive oder negative Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag nicht außer Betracht bleiben (BAG AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, Leitsatz 3). 112 Grundlage der Prüfung können die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse wie die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen sowie die Geschäftsberichte sein (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG Bl. 80O R). Dabei können bilanzierte Einzelpositionen nicht losgelöst von der gesamtwirtschaftlichen Situation des Unternehmens zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden (BAG AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG). 113 Höfer/Reiners/Wüst ((§ 16 Randnote 3543) haben dazu den Hinweis gegeben, daß das Nachweisrecht des Versorgungsempfängers nicht so weit geht, die handelsrechtlich zulässigen Wertansätze des Arbeitgebers bei von Sachverständigen (Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern) geprüfen Bilanzen in Frage stellen zu dürfen. 114 2) Die Kammer folgt den oben dargestellten Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts trotz folgender Bedenken: 115 Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß sich die geforderte Prognose auf die Unternehmensentwicklung der zurückliegenden Zeit stützen. Hat sich die Anpassungsentscheidung verzögert oder findet eine gerichtliche Nachprüfung statt, so darf nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die positive oder negative Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag nicht außer Betracht bleiben (BAG AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG Leitsatz 3). Hinsichtlich der Berücksichtigung der tatsächlichen späteren Entwicklung hat die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hält nämlich zu Recht bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage die Frage der Bildung von Pensionsrückstellungen zu Lasten des Gewinns für bedeutsam (vgl. AP Nr. 17 zu § 16 BetrVG a.a.O.; AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG). Zu berücksichtigen ist dabei, daß es zu den Pflichten einer ordentlichen Geschäftsführung gehört, für eingegangene Verpflichtungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die jährlichen Anpassungszahlungen spiegeln den wahren Umfang der Anpassungslast nicht wieder. Dem entspricht § 253 Abs. l Satz 2 HGB, der grundsätzlich eine Bewertung von Rentenverpflichtungen 116 mit ihrem Barwert vorsieht und nicht etwa nur auf die ihm zugrunde liegenden Jahreszahlungen abstellt (vgl. auch Höfer/Reiners/Wüst a.a.O. Randnote 3.558). Die genannten Autoren kommen daher zu der nach Auffassung der Kammer überzeugenden Konsequenz, daß bei der Gewinnermittlung die Zuführung zur Pensionsrückstellung in Höhe des Barwertes der zugesagten Anpassung zu berücksichtigen ist. Verträgt der Gewinn diese Belastung nicht oder nicht voll, muß insoweit eine Anpassung unterbleiben. 117 Daraus ergeben sich nach Auffassung der erkennenden Kammer aber zugleich die Bedenken an der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß auch positive Entwicklungen nach dem Anpassungsstichpunkt und bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen seien. Wenn nämlich ein ordentlicher Kaufmann bzw. ein ordentlicher Geschäftsführer im Anpassungszeitpunkt aus dem Ertrag des Unternehmens eine entsprechende Rückstellung nicht bilden kann, dann muß er auf die Anpassung verzichten. Ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft würde sich andernfalls haftbar machen. Ergibt sich in den nachfolgenden Jahren eine verbesserte Ertragssituation, dann kann nach Auffassung der Kammer nicht nachträglich dieses wirtschaftlich und rechtlich korrekte Verhalten entwertet werden. Die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts läßt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer allenfalls in dem - vermutlich seltenen - Fall halten, daß im Anpassungszeitpunkt schon sicher festgestellt werden kann, daß die Ertragssituation in den Folgejahren verbessert ist. 118 Trotz dieser Bedenken an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich nachträglicher Prognosekorrekturen legt die erkennende Kammer für das Folgende jedoch ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, da - wie zu zeigen sein wird - auch die nachträgliche Entwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung eine Anpassung nicht zuläßt. 119 3. Die wirtschaftliche Lage des Jahres 1992 ließ eine Anpassung nicht zu. Ausweislich der testierten handelsrechtlichen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung hat die Beklagte in diesem Jahr einen Verlust von mehr als 9 Mio. DM gemacht. Weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch eine wie auch immer geartete Rückstellung für die Anpassungsverpflichtung konnte gebildet werden. Unstreitig löste die Beklagte sogar eine im Jahre 1991 für die vorgesehene Anpassung gebildete Rückstellung in Höhe von 4 Mio. DM auf, was nach zutreffender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts schon als erhebliches Indiz dafür gewertet werden kann, daß die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Dahinstehen kann dabei, ob die für die Anpassung erforderliche Rückstellung - wie von Beklagtenseite behauptet - sogar 6 Mio. DM betrug. Dahinstehen kann insbesondere, ob dieser Vortrag nicht deshalb inzwischen als unstreitig anzusehen ist, der Kläger die von der Beklagten vorgetragene Berechnung, die von 1O % einer gesamten Rentenver- 120 pflichtung von 7,8 Mio. DM jährlich als Jahresbetrag 121 der Anpassung ausgeht, nicht mehr bestritten hat. 122 Die Einwendungen, die der Kläger hinsichtlich des genannten Bilanzergebnisses der Beklagten vorgetragen hat, greifen nicht durch: 123 a) Der Kläger meint, der Grundstückswert und derWert der Anlagen sei nicht zutreffend bilanziert. Eskann dahinstehen, ob eine solche Einwendung angesichtseiner testierten Bilanz überhaupt zulässig ist. Denngleichviel, ob der Grundstückswert höher bilanziertwerden könnte, so bleibt eine solche buchtechnischeKorrektur so lange ohne jede Aussagekraft für den Ertrag, als dieser Wert nicht durch Veräußerungen realisiert wird. 124 b) Solche Veräußerungen verlangt der Kläger. Diesesaber zu Unrecht. Einerseits nämlich würde damit in 125 die verfassungsrechtliche garantierte Freiheit des Unternehmers eingegriffen, sein Unternehmen nach eigenen Entscheidungen zu führen. Andererseits wäre dieses ein Eingriff in die Substanz des Unternehmens, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitnehmer nicht gefordert werden kann. Dahinstehen kann damit schließlich die z. Z. allenfalls rein spekulativ zu beantwortende Frage, ob und wann durch Grundstücksverkäufe über die bereits getätigten hinaus angesichts erforderlichen Kosten für Abbruch und Altlastenbeseitigung überhaupt ein Gewinn realisiert werden kann. 126 4) Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigende Lage des Jahres 1993 ändert an dem bisher gefundenen Ergebnis nichts. Die testierte Bilanz für das Jahr 1993 weist einen Verlust von mehr als 34 Millionen DM aus. Wiederum nicht durchgreifend sind die Einwendungen des Klägers dagegen: 127 a) Der Hinweis des Klägers, auf ein Bankguthaben derBeklagten in Höhe von 92 Mio. DM ist ebensowenig relevantwie der Hinweis auf die buchmäßige Rückstellung fürlaufende Renten und sonstige Verpflichtungen in Höheüber 106 Mio. DM. Denn das Bestehen von Bankguthabenbesagt als solches ebensowenig wie das Bestehen vonRückstellungen. Daraus folgende Zinserträge und sonstigeErträge bzw. Steuerbegünstigungen - darauf hat dieBeklagte zu Recht hingewiesen - gehen in das Gesamtergebnis ein, auf das es ankommt. Dieses aber war im Jahre1992 ebenso wie im Jahre 1993 in erheblichem Maße negativ 128 b) Negativ war das Bilanzergebnis auch trotz der imJahr 1993 getätigten Grundstücksverkäufe in Höhe vonca. 20 Mio DM, auf die der Kläger weiter hinweist. 129 5) Gegenüber der mit einem Verlust von über 37 Mio. DM abschließenden testierten Bilanz der Beklagten für das Jahr 1993 wendet der Kläger weiter ein, hierin seien einmalige Sonderlasten in Höhe von bis zu 60 Mio. DM durch Sozialplanverpflichtungen und außerplanmäßige Abschreibungen eingeflossen. Vom Hörensagen sei ihm bekannt geworden, daß sich aus dem Betrieb des Handelsunternehmens und der Mülldeponie für das Jahr 1994 eine Gewinnerwartung von 3 bis 7 Mio. DM ergebe, während die Beklagte für 1994 von einer Verlusterwartung in Höhe von 10 Mio. DM spricht. 130 Da das Jahr 1994 noch nicht beendet ist und eine Bilanz noch nicht erstellt ist, bewegen sich alle Aus-, sagen über das Jahr 1994 im Bereich der Spekulation. Davon abgesehen aber würde nach Auffassung der Kammer selbst ein Gewinn zwischen 3 und 7 Mio. DM für das Jahr 1994 angesichts des unstreitigen Verlustvortrages in Höhe von mehr als 37 Mio. aus dem Jahre 1993, welcher das Eigenkapital der Beklagten annähernd aufzehrt, bei Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalrendite zu einer Anpassungsverpflichtung der Beklagten nicht führen können. 131 III. Auch wegen ihrer Konzernverbindung zu der Streitverkündeten zu l und 2 ist die Beklagte nicht im Wege des sogenannten Berechnungsdurchgriffs verpflichtet, die Betriebsrenten anzupassen. Wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert, ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Konzerndurchgriff im Nachvollzug der Änderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren von einigen Wandlungen geprägt gewesen. Nach derzeitigem Stand kommt es für einen Berechnungsdurchgriff entscheidend darauf an, ob die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt würde, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund gestellt hat. Weder das Bestehen eines Ergebnisabführungs- oder eines Beherrschungsvertrages reicht allein für den Berechnungsdurchgriff aus (so BAG in der Entscheidung vom O4.1O.1994 - 3 AZR 91O/93 -) noch kommt es ohne das Bestehen eines solchen Vertrages auf das bisher vom Bundesarbeitsgericht geforderte Kriterium der dauernden und umfassenden Leitung der 132 abhängigen Gesellschaft weiterhin an, wenn nur die abhängige Gesellschaft vom herrschenden Unternehmen in einer Weise behandelt wird, die einen objektiven Mißbrauch der beherrschenden Stellung darstellt, wobei dieses letzte wiederum zutrifft, wenn die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt wird, die keine Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelmaßnahmen kompensieren ließe (so BAG vom O8.O3.1994 - 9 AZR 197/92 -). 133 Dabei begründet die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen für sich allein genommen nach jetzt geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht einmal mehr die Vermutung dafür, daß das herrschende Unternehmen keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat. Dem Arbeitnehmer sind hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast lediglich Erleichterungen zu gewähren (BAG vom 14.12.1993 - 3 AZR 519/93 -). Dabei genügt es, wenn der Arbeitnehmer Umstände vorträgt und ggf. beweist, die die Annahme zumindest nahelegen, daß bei der Unternehmensführung im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der GmbH über bestimmte konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden sind (BAG vom O8.O3.1994 - 9 AZR 197/92 -). 134 Der letztgenannten Entscheidung läßt sich als illustratives Beispiel auch entnehmen, wie die vom Arbeitnehmer vorzutragenden Tatsachen beschaffen sein können, um eine solche benachteiligende Geschäftsführung nahezulegen: In jenem Fall nämlich war konkret vorgetragen worden, der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH habe dieser rund 10 Mio. DM entzogen und auf 135 ein anderes von ihm ebenfalls geführtes Unternehmen übertragen. Die Beträge seien als Gegenleistung für Fremdleistungen ausgewiesen worden. Die GmbH habe Fremdleistungen aber nicht einmal in Höhe von 10 % des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrages von 10 Mio. DM erhalten. Die weitere Firma habe durchschnittlich nämlich im betreffenden Jahr nur zehn gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Den von der Kriminalpolizei bei der Durchsuchung der Geschäftsräume dieser Firma sichergestellten Wochenrapporten und Stundennachweisen für die Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sei zu entnehmen, daß Arbeitsleistungen für die Schuldner-GmbH in Höhe von maximal 200.000,-- DM erbracht worden seien. Selbst wenn alle zehn Arbeitnehmer des anderen Unternehmens das ganze Jahr voll für das Schuldnerunternehmen gearbeitet hätten, ergebe sich daraus nur ein Fremdarbeitsvolumen von 420.000,-- DM. Maschinen und sonstiges Arbeitsmaterial sei in jenem Jahr höchstens in einem Volumen von allenfalls 100.000,-- DM eingesetzt worden. 136 Legt ein solcher Vortrag eine benachteiligende Geschäftsführung eines Konzernunternehmens zugunsten eines anderen in der Tat nahe, so ist im vorliegenden Fall nichts dafür festzustellen, daß die Beklagte in der genannten Weise durch die Streitverkündete zu l oder zu 2 benachteiligt worden sei: 137 1. Hinsichtlich der Streitverkündeten zu l gilt folgendes: 138 a) Der mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Brand des Brom-Betriebes und die Entscheidung über den Wiederaufbau oder Nichtwiederaufbau sind schon deshalb irrelevant, weil in keiner Weise nachzuvollziehen ist, 139 daß die Gewinn- bzw. Verlustsituation der Beklagten in den Jahren ab 1992 dadurch beeinflußt gewesen wäre. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte zum 01.01.1990 in der Lage war, die Renten in voller Höhe der Teuerungsrate anzupassen und noch im Jahre 1991 in der Lage war, für die Anpassung zum 01.01.1993 eine Rückstellung in Höhe von 4 Mio. DM zu bilden. Davon abgesehen ist nichts dafür dargetan, daß entgegen dem Vortrag der Beklagten die Entscheidung, den Brom-Betrieb nicht wieder aufzubauen, nicht wirtschaftlicher Notwendigkeit entsprochen hätte. Falls es - wiederum im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten - damals tatsächlich einen Überschuß aus der Versicherungsleistung gegeben haben sollte und die Streitverkündete zu l aufgrund des Gewinnabführungsvertrages diesen eingenommen haben sollte, war das ihr gutes Recht als Alleingesellschafterin der Beklagten. 140 b) Die vom Kläger behauptete Veranlassung 141 des Verkaufs der Werkswohnungen an Belegschaftsangehörige und andere ist kein benachteiligender Geschäftsführungseingriff im Sinne der genannten Rechtsprechung des BAG. Insbesondere spricht nach dem Vortrag des Klägers nichts dafür, daß die Entscheidung zum Verkauf der Werkswohnungen durch irgend etwas anderes veranlaßt worden wäre als durch die von der Beklagten vorgetragene Tatsache, daß mit den Mieten keine Überschüsse mehr erzielt werden konnten. Daß die Streitverkündete zu l möglicherweise über das Gesamtergebnis auch aus dieser Veräußerung Gewinne eingezogen hat, ist wiederum für sich genommen unerheblich. 142 c) Der - zudem völlig unsubstantiierte - Vortragdes Klägers, die Streitverkündete zu l habe in den70er Jahren weitere Grundstücksverkäufe in Höhe von 143 jährlich 3 bis 4 Mio. DM veranlaßt, sagt auch nichts über die Zufügung von Nachteilen. 144 d) Dasselbe gilt für den Vortrag zu den jährlich3 bis 4 Mio. DM aus Zinserträgen für "Pensionsrückstellungen" . 145 e) Auch wenn die Streitverkündete zu l veranlaßthat, daß die Rückstellung von 4 Mio. DM aus dem Jahre1991 im Jahre 1992 aufgelöst wurde, so entsprach diesesangesichts des eingetretenen Bilanzverlustes lediglichordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung. 146 Ohne die Auflösung wären die Verluste noch weit höher gewesen. 147 f) Auch die Produktionseinstellung im Jahre 1993/1994enthält selbst dann keine Benachteiligung der Beklagten,wenn sie von der Streitverkündeten zu l veranlaßt war.Nichts nämlich hat der Kläger dafür dargetan, daß dieseEinstellung nicht allein deshalb erfolgt ist, weil ausden von der Beklagten vorgetragenen Gründen einewirtschaftliche Fortführung der Produktion nicht mehrmöglich war. 148 g) Selbst wenn es aber zu einem Berechnungsdurchgriff auf die Streitverkündete zu l käme, dann wäre zuberücksichtigen, daß die Streitverkündete nach dervom Kläger selbst vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung im Jahre 1992 einen Verlust in Höhe von14.665.000,-- DM gemacht hat. Damit kommt es nichtmehr darauf an, ob die vom Kläger bestrittenen und vonder Streitverkündeten zu l vorgetragenen Ergebniszahlen einen noch höheren Verlust auswiesen. 149 2. Auch hinsichtlich der Streitverkündeten zu 2 hat der Kläger eine benachteiligende Geschäftsführung im Sinne der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vorgetragen: 150 a) Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Schließungder Forschungsstelle in H Ende der 7Oer Jahre derBeklagten einen Nachteil gebracht hätte. Grundsätzlichkann es die Gewinnsituation nur verbessern, wenn eigeneForschungsarbeiten nicht finanziert werden müssen undstattdessen auf die Forschungsarbeiten einer Konzerngesellschaft zurückgegriffen werden kann. Davon abgesehenkann die Kausalität dieses Vorgangs für das Betriebsergebnis der Beklagten im Jahre 1992 nicht nachvollzogenwerden. 151 b) Der Vortrag des Klägers, Anfang der 8Oer Jahrehabe die Streitverkündete zu 2 der Beklagten die Verpflichtung auferlegt, bestimmte Mengen Phosphat zubeziehen, das teurer zu verarbeiten gewesen sei 152 und daher besonders hohe Kosten gemacht habe, ist völlig unsubstantiiert. Auch angesichts der notwendigen Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer muß dieser Vortrag als so vage beurteilt werden, daß er - wie die Streitverkündete zu 2 sagt - tatsächlich als "aus der Luft gegriffen" erscheinen muß. Eine Beweisaufnahme dazu mißriete zu einem reinen Ausforschungsbeweis. Erst recht kann die Kausalität dieses vage umschriebenen Vorganges für die Gewinnsituation der Beklagten im Jahre 1992 nicht nachvollzogen werden. 153 c) Das gleiche gilt für den Vortrag des Klägers zurDüngemittelproduktion in den 7Oer und 8Oer Jahren.Allein die dazu aufgestellte Behauptung, die Beklagte 154 sei damit beauftragt worden, geringerwertigen Dünger mit geringeren Gewinnspannen zu produzieren, könnte einen Anschein von Benachteiligung abgeben. Auch dieser Vortrag aber ist völlig unsubstantiiert. Und es fehlt wiederum ein jeglicher Vortrag zur Kausalität für die Gewinnsituation im Jahr 1992, zumal nach des Klägers Vortrag die Streitverkündete schon 1983 die Beklagte angewiesen haben soll, die Düngerproduktion einzustellen. 155 d) Auch wenn die Streitverkündete zu 2 in den 8Oer Jahren die Beklagte angewiesen haben sollte, ihre Düngemittelproduktion einzustellen und dieses zu einer besseren Auslastung eines zum Konzernbereich der Beklagten gehörenden Betriebes in Antwerpen geführt haben sollte, so besagt dieses noch nicht, daß die Entscheidung für die Beklagte nachteilig war. Dem Vortrag des Klägers läßt sich nämlich in keiner Weise entnehmen, daß die Beklagte die Düngemittelproduktion - im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten und der Streitverkündeten zu 2, eine Fortführung der Düngemittelproduktion sei für die Beklagte existenzgefährdend gewesen - wirtschaftlich und sogar mit Gewinn hätte fortsetzen können. Davon abgesehen spricht auch hier nichts dafür, daß sich ein eventueller Nachteil trotz der guten Gewinnsituation in den Jahren 1989 bis 156 1991 und trotz Möglichkeit zur vollen Anpassungim Jahre 199O auf die Gewinnsituation im Jahre 157 1992 in irgendeiner Weise ausgewirkt hätte. 158 f) Ebenso läßt der Vortrag des Klägers zur sogenannten Futtermittelproduktion (Futterphosphatproduktion) nicht erkennen, inwieweit die Beklagte zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft benachteiligt worden 159 wäre. Auch wenn für entsprechende Produkte auf dem Markt noch Bedarf bestand, ist damit nicht gesagt, daß die Beklagte wirtschaftlich hätte fortproduzieren können. Erst recht gibt der Vortrag des Klägers keinen Anhaltspunkt dafür, daß durch die Produktionseinstellung bei der Beklagten für irgendeine andere Konzerngesellschaft einen Vorteil gehabt hätte. Zudem ist der Vortrag des Klägers dazu, daß die Einstellung überhaupt aus Veranlassung der Streitverkündeten zu 2 erfolgt sei, unsubstantiiert. 160 e) Nicht nachvollziehbar schließlich ist es, wieso die Schließung des "Futtermittellabors" im Jahre 199O die Beklagte zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft benachteiligt hätte. 161 IV. Die Kostenentscheidung war für den Kläger HerrnSv und den ehemaligen Kläger Herrn H einheitlich zu treffen, da beide das Berufungsverfahrenzeitweilig gemeinsam führten. Dieses ist auch deralleinige Grund, warum Herr H noch im Rubrum desvorliegenden Urteiles aufgenommen ist. 162 Die Kostenentscheidung basiert auf §§97 Abs. l, 1OO Abs. l, 1O1 Abs. l und 515 Abs. 3 Satz l ZPO. 163 V. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen,da die vorliegende Entscheidung auf der Grundlage derderzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtsergangen ist und keine neuen grundsätzlichen Fragen zubeantworten waren, die entscheidungserheblich wären. 164 Rechtsmittelbelehrunq 165 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72, 72 a ArbGG als Rechtsbehelf wird hingewiesen.