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Urteil

13 Sa 935/93

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifrecht geht vor betrieblicher Übung oder einseitiger Zahlpraxis, wenn der Arbeitgeber im Wesentlichen öffentlich finanziert ist. • Die Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anlage 1a zum BAT bezieht sich auf zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tätigkeitsmerkmale, nicht auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. • Eine Beschäftigte, die überwiegend als Lehrkraft tätig ist, hat nur Anspruch auf die nach dem Zulagen-TV für Lehrkräfte vorgesehene Allgemeine Zulage, sofern kein in der Vergütungsordnung vorgesehenes besonderes Tätigkeitsmerkmal vorliegt. • Betriebsvereinbarungen sind nach ihrem wörtlichen Inhalt auszulegen; eine vermutete Absicht zur Angleichung von Zulagen begründet keinen Anspruch, wenn sich dies nicht aus dem Text ergibt. • Ansprüche auf Zulagen sind vom Arbeitnehmer substantiiert darzulegen; pauschale Gleichbehandlungsrügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf volle Allgemeine Zulage für überwiegend lehrende Angestellte ohne tarifliches Tätigkeitsmerkmal • Tarifrecht geht vor betrieblicher Übung oder einseitiger Zahlpraxis, wenn der Arbeitgeber im Wesentlichen öffentlich finanziert ist. • Die Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anlage 1a zum BAT bezieht sich auf zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tätigkeitsmerkmale, nicht auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. • Eine Beschäftigte, die überwiegend als Lehrkraft tätig ist, hat nur Anspruch auf die nach dem Zulagen-TV für Lehrkräfte vorgesehene Allgemeine Zulage, sofern kein in der Vergütungsordnung vorgesehenes besonderes Tätigkeitsmerkmal vorliegt. • Betriebsvereinbarungen sind nach ihrem wörtlichen Inhalt auszulegen; eine vermutete Absicht zur Angleichung von Zulagen begründet keinen Anspruch, wenn sich dies nicht aus dem Text ergibt. • Ansprüche auf Zulagen sind vom Arbeitnehmer substantiiert darzulegen; pauschale Gleichbehandlungsrügen genügen nicht. Die Klägerin arbeitete seit Oktober 1989 beim beklagten gemeinnützigen Verein als abH-Lehrerin/Sozialbetreuerin und wurde nach BAT IVa vergütet. Bis Dezember 1992 erhielt sie die volle Allgemeine Zulage nach § 2 Abs.2 lit. c des Zulagen-TV. Das Arbeitsamt wies darauf hin, dass für Lehrkräfte gemäß § 2 Abs.3 in Verbindung mit Nr.5 der Vorbemerkungen eine niedrigere Zulage gelte, woraufhin der Arbeitgeber ab Januar 1993 nur noch die geringere Lehrerlage zahlte. Die Klägerin verlangte die Differenz und berief sich auf eine angebliche vertragliche Vereinbarung eines besonderen Tätigkeitsmerkmals, auf eine Betriebsvereinbarung zur Angleichung der Zulagen und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: Zulagen-TV § 2 Abs.2 und Abs.3, Vorbemerkung Nr.5 zur Anlage 1a zum BAT, Grundsätze zur Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie Gleichbehandlungsgrundsatz. • Auslegung der Nr.5 Vorbemerkung: Diese Einschränkung bezieht sich auf zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte besondere Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsordnung; sie verlangt nicht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. • Eingruppierungsfolgen: Nur wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge dem tariflichen besonderen Tätigkeitsmerkmal entsprechen, wäre eine Zuordnung und damit ein Anspruch denkbar; die Klägerin hat dies nicht dargetan und gab an, 24 Stunden Unterricht pro Woche zu erteilen, weshalb sonstige Tätigkeiten den Lehrumfang nicht überschritten. • Vertragliche Vereinbarung und betriebliche Übung: Der Beklagte ist dem öffentlichen Dienst wegen Finanzierung und Tarifsystem ähnlich; daher begründen jahrelange Zahlungen ohne eindeutige tarifliche Grundlage keine Verpflichtung zu weitergehenden Zahlungen. Der Arbeitnehmer muss die tariflichen Anspruchsgrundlagen substantiiert darlegen. • Betriebsvereinbarung: Diese enthält nach Wortlaut keine Regelung, die eine Angleichung der Zulagen zugunsten der Klägerin begründet; Betriebsvereinbarungen sind nach ihrem Text auszulegen. • Gleichbehandlung: Die Klägerin hat keine namentlich bezeichneten Vergleichspersonen oder konkrete Umstände vorgetragen, die eine andauernde Ungleichbehandlung belegen; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Folge: Die Voraussetzungen für die höhere Zulage sind nicht erfüllt, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf die volle Allgemeine Zulage hat. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die volle Allgemeine Zulage, weil sie als überwiegend lehrend tätige Angestellte unter die für Lehrkräfte maßgebliche Regelung des Zulagen-TV fällt und kein in der Vergütungsordnung vorgesehenes besonderes Tätigkeitsmerkmal für sie nachgewiesen ist. Vertragliche Vereinbarungen oder die behauptete Betriebsvereinbarung begründen keinen Anspruch, da sich eine andere Regelung nicht aus ihrem Wortlaut ergibt und der Arbeitgeber aufgrund seiner öffentlichen Finanzierung wie im öffentlichen Dienst zu behandeln ist. Zudem hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung nicht substantiiert dargelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.