12 Ta 204/93 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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Klagt ein Arbeitnehmer in subjektiver Klagehäufung gegen
den bisherigen Arbeitgeber und Betriebsinhaber auf Fest-
stellung, daß das Arbeitsverhältnis durch eine von diesem
ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, und
gegen den behaupteten Betriebsübernehmer zugleich auf Fest-
stellung, daß mit ihm das beim bisherigen Arbeitgeber be-
gründete Arbeitsverhältnis fortbesteht, so handelt es sich
um 2 Streitgegenstände, die selbständig bis zum Höchstbe-
trag nach § 12 VII, 1 ArbGG zu bewerten sind.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß
des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.10.1993
- 1 Ca 1190/93 - wird zurückgewiesen.