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Urteil

2 Sa 769/92 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1992:1216.2SA769.92.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Tatbestand Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) der Fach­richtung Allgemeiner Hochbau. Seit dem 01.06.1972 ist er als technischer Angestellter bei der Beklagten be­schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fin­det vereinbarungsgemäß der Bundesangestelltentarifvertrag mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Im ersten Monat seiner Tätigkeit erhielt der Kläger Vergütung nach der Gruppe IV a BAT. Ab 01.07. 1972 bezahlte die Beklagte den Kläger - wie bereits im Einstellungsschreiben zugesichert - nach der Vergü­tungsgruppe III BAT. Der Kläger ist im Bauordnungsamt der Beklagten als Sachbearbeiter in der Bauaufsicht eingesetzt. Ihm obliegen folgende Aufgaben: "Prüfen der Bauvorlagen auf Vollständigkeit, Zuständigkeit bzw. auf Notwendigkeit anderer Genehmigungen oder Erlaubnisse neben der Bau­genehmigung Materiell-rechtliche Prüfung der Bauanträge, Treffen von Entscheidungen im Bauordnungs- ­und Planungsrecht i.R. der Zuständigkeit; Ko­ordination des Genehmigungsverfahrens, Führen von Besprechungen, Beratungen Feststellen der Notwendigkeit von Ausnahmen oder Befreiungen, ggf. Vorlage für RP Bearbeitung von Bauvoranfragen Bauordnungs- und planungsrechtl. Prüfung in­nerhalb des Zustimmungsverfahrens nach § 75 BauO NW sowie nach anderen Vorschriften ent­sprechend § 60 BauO NW z.B. nach Bundesimmissionsschutzgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz, Gewerbeordnung Wahrnehmung der Aufgabe nach der Stadtbild­satzung, Baumschutzsatzung und dem Denkmal­schutzgesetz gemäß Zuständigkeitsregelung Begleitende Bauüberwachung genehmigter Vor­haben sowie Durchführen von Bauzustandsbesichtigungen (Rohbau/Schlußabnahme); ggf. An­ordnung der Mängelbeseitigung Bautechnische Bearbeitung von Ordnungsverfü­gungen; Widersprüche bearbeiten gegen Versagungsbescheide, Nebenbestimmungen im Geneh­migungsbescheid, Prüfung auf Möglichkeit der Abhilfe, ggf. Berichtsvorlage an RP; Mitwir­kung bei Nachbarwidersprüchen Vorprüfung auf Zulässigkeit und Erteilung des Vorprüfvermerks zur Wohnbauförderung Prüfung des Wärmeschutzes nach dem Energie- , einsparungsgesetz durch Stichproben" Nachdem durch Änderungstarifvertrag vom 24.04. 1991 die Anlage l a zum BAT für technische Angestelltegeändert und die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegsaus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe IIeingeführt wurde, verlangte der Kläger mit Schreibenvom 21.01.1992 von der Beklagten rückwirkend ab 01.01. 1992 Vergütung nach der Gruppe II BAT. Das lehnte dieBeklagte mit der Begründung ab, tarifrechtlich entspre­che die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der Vergü­-tungsgruppe IV a BAT. Mit der vorliegenden Klage ver­folgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter. Dazu hat er vorgetragen, es sei davon auszuge­hen, daß seine Tätigkeit innerhalb des 10-jährigen Bewährungszeitraums tatsächlich den Merkmalen der Vergütungsgruppe III BAT entsprochen habe. Die Beklagte habe durch die fast 20-jährige Zahlung der Vergütung nach der Gruppe III einen Vertrauenstatbestand geschaf­fen, von dem sie sich nicht einseitig lösen könne. Sie habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger nach ihrer Auffassung übertariflich bezahlt werde. Für die behauptete übertarifliche Eingruppierung des Klägers trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 01.01.1991 entspre­chend der Vergütungsgruppe II BAT zu vergüten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Ingenieurstellen im Bauordnungs­amt seien 1972 aufgrund der damaligen Arbeitsmarktlage jeweils der nächsthöheren Vergütungsgruppe zugeordnet worden. Anfang der 80er Jahre habe die Beklagte bei einer Überprüfung festgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers und der mit ihm vergleichbaren Ingenieure den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entspreche. Sie habe das schriftlich vermerkt, den Kläger jedoch nicht unterrichtet. Nach 8-jähriger Bewährung in einer Tätig­keit der Vergütungsgruppe IV a BAT hätte der Kläger An­spruch auf Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe l c BAT gehabt. Ein weiterer Bewährungs­aufstieg in die Vergütungsgruppe II BAT sei hingegen im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.07. 1992 nach Klageantrag erkannt, die Kosten des Rechts­streits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 20.928,24 DM festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 28 ff d.A., wird verwiesen. Gegen dieses ihr am 06.08.1992 zugestellte Ur­teil hat die Beklagte am 04.09.1992 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 01.10.1992 begründet. Sie meint weiterhin, die Tätigkeit des Klägers im Bauordnungsamt entspreche den Merkmalen der Vergü­tungsgruppe IV a BAT. Sie habe auch nicht dadurch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, daß sie dem Kläger nicht mitgeteilt habe, er werde übertariflich bezahlt. Aus der damaligen Sicht sei diese Frage für den Kläger belanglos gewesen. Denn einen Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe III nach Vergütungsgruppe II habe es bis 01.01.1991 nicht gegeben. Selbst wenn sich die Beklagte pflichtwidrig verhalten hatte, wäre dem Kläger daraus kein Schaden erwachsen. Einen solchen habe er nicht schlüssig dargetan. Schließlich fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig und meint weiterhin, er sei innerhalb des gesamten Zeit­raums von nahezu 20 Jahren tarifgerecht bezahlt worden. Naturgemäß sei er nicht in der Lage, die Eingruppierungsvoraussetzungen für einen so langen Zeitraum im einzelnen darzulegen. Er habe folgende Bauvorhaben be­arbeitet: "Geplanter Museumsneubau …., der wegen politischen Differenzen nicht ausge­führt sei, mit geplanten Fertigstellungsko­sten von 44.427.800,-- DM Hotel " '", .- mit Fertigstellungskosten von 6.406.700,-- DM Hotel "….' Eissporthalle ….mit Fertigstellungskosten von 7.164.500,-- DM Behindertenschule mit Fertigstel­lungskosten von 5.902.200,-- DM Bürohaus mit Geschäften Dr. , mit Fertigstellungskosten von 4.711.100,-- DM Kläranlage . mit Fertigstellungskosten von 20.000.000,-- DM Betriebsgebäude hierzu mit Fertigstellungs­kosten von 197.500,-- DM Wohnanlag …. (24 Häuser) mit Fertigstellungskosten von 5.462.700,-- DM Wohnhaus ….mit Fertigstellungskosten von 2.907.600,-- DM Wohnhaus … mit Fertigstellungskosten von 2.911.800,-- DM Wohnhaus …. mit Fertigstellungskosten von 1.837.800,-- DM" Alle diese Vorhaben habe der Kläger beanstan­dungsfrei bearbeitet. Entscheidend sei jedoch, daß die Beklagte in eklatanter Weise gegen den Grundsatz des Vertrauens­schutzes verstoßen habe. Der Kläger sei nunmehr 20 Jahre in die Vergütungsgruppe III der Anlage l a zum BAT eingruppiert und habe auf die Richtigkeit der Ein­gruppierung vertraut. Hätte die Beklagte ihm seinerzeit reinen Wein eingeschenkt, hätte er sich schon damals dagegen wehren oder möglicherweise seine Stelle verlas­sen und in die freie Wirtschaft gehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewech­selten Schriftsätze verwiesen. - Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mithin ist es zulässig. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg. Mit Recht ist das Arbeitsgericht von der Zuläs­sigkeit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO ausgegan­gen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, nach welcher Vergütungsgruppe sein Gehalt zu bemessen ist. Das Arbeitsgericht ist auch mit Recht davon aus­gegangen, daß der Kläger den Höherstufungsanspruch nicht aus dem Tarifvertrag in Verbindung mit dem Ar­beitsvertrag herleiten kann. Um am Bewährungsaufstieg teilnehmen zu können, müßte der Kläger am Tage, von dem ab er die höhere Ver­gütung im Wege des Bewährungsaufstiegs verlangt, eine den Merkmalen der Vergütungsgruppe III entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, die mit dem Hinweiszeichen gekennzeichnet ist, daß aus dieser Tätigkeit heraus der Bewährungsaufstieg möglich ist. Außerdem müßte sich der Kläger in der vollen Bewährungszeit, die hier 10 Jahre beträgt, in einer von ihm auszuübenden Tätigkeit be­währt haben, die den Merkmalen derjenigen tariflichen Vergütungsgruppe entspricht, aus der er in die Vergü­tungsgruppe II aufsteigen will (BAG, Urteil vom 10.09.1975 - 4 AZR 485/74 -, EzA Nr. 2 zu § 23 a BAT). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger nicht dargetan. Die hier in Frage kommenden Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Danach sind in die Vergütungs­gruppe IV b Fallgruppe l des Technikertarifvertrages technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Inge­nieure) mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. In die nächsthöhere Vergütungsgruppe IV a Fall­gruppe l sind technische'Angestellte eingruppiert, die sich mit ihrer Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe l herausheben. In die Vergütungsgruppe III Fallgruppe l sind technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Inge­nieure) nach langjähriger praktischer Erfahrung ein­gruppiert, die sich durch besonders schwierige Tätig­keiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Ver­gütungsgruppe IV a Fallgruppe l herausheben. Nach dem Vorträg des Klägers läßt sich nicht feststellen, ob er am 1. Januar 1991 und in der voran­gegangenen potentiellen Bewährungszeit während der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mit Arbeitsvorgängen (zum Begriff des Vorgangs BAG, Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - mit zahlreichen Nachweisen) befaßt war, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe III BAT entsprachen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun­desarbeitsgerichts hätte der Kläger zudem Tatsachen vortragen müssen, die darauf schließen lassen, daß seine Tätigkeit die Anforderungen der Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT entspricht, wobei insoweit ein Vortrag ausgereicht hätte, der eine pauschale Überprüfung durch das Gericht zuließ (BAG, Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 -). Schließlich hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, worin die besonderen Schwierigkeiten und die Bedeutung seines Aufgabengebietes liegen sollen. Es ist nämlich Sache des Klägers, der im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die tarifliche Min­destvergütung nach qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen begehrt, diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, daß er die im Einzelfall in Betracht kommenden qualifizierenden Merkmale erfüllt (BAG, Urteil vom 19.03.1980 - 4 AZR 300/78 -, EzA Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Sachvortrag des Klägers nicht. Mit Recht hat bereits das Arbeitsge­richt darauf hingewiesen, daß die Vorlage der Arbeits­platzbeschreibung einen substantiierten Sachvortrag, insbesondere zu den qualifizierenden Merkmalen, nicht ersetzt. Auch die Aufzählung der einzelnen Bauvorhaben, an denen der Kläger beteiligt war, stellt keinen sub­stantiierten Sachvortrag dar. Es ist nicht einmal er­kennbar, wann der Kläger mit den einzelnen Planungsauf­gaben befaßt war und ob die aufgezählten Arbeiten in­nerhalb des rechtlich relevanten Bewährungszeitraums die Hälfte der Arbeitszeit ausfüllende Arbeitsvorgänge darstellten. Zudem läßt der Vortrag auch nicht den Schluß zu, daß die Tätigkeit besonders schwierig oder bedeutsam gewesen wäre. Die Auffassung des Klägers, es sei Sache der Be­klagten, im einzelnen darzulegen, daß seine Tätigkeit nicht den Merkmalen der Vergütungsgruppe 3 entsprochen habe, trifft nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer an­schließt, begründet die tatsächliche Vergütung eines Angstellten keine Vermutung dafür, daß die von ihm auszuübende Tätigkeit den tariflichen Merkmalen der­jenigen Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird (BAT, Urteil vom 10.09.1975 - 4 AZR 485/74 -, aaO, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Auch darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast aufgrund der jahrelangen Zahlung der Vergütung nach der Gruppe III BAT ist danach nicht eingetreten. Der Kläger kann Bezahlung nach der Vergütungs­gruppe II BAT auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen. Der im erstinstanzlichen Urteil dazu vertretenen Auffassung kann sich das Landesarbeitsgeriqht nicht anschließen. Die Beklagte war aufgrund ihrer Fürsorgepflicht im Zweifel nicht gehalten, dem Kläger mitzuteilen, daß er nach ihrer Bewertung übertariflich bezahlt werde. Hinweispflichten eines Arbeitgebers kann es nur in Fällen geben, in denen die Mitteilung von rechtlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Das war hier bis 1991 nicht der Fall. Denn ein Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II war für technische Angestellte bis dahin nicht im Tarifver­trag vorgesehen. Die Beklagte hatte auch unstreitig nicht die Absicht, die Vergütung des Klägers zu mindern und ihn nunmehr nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu be­zahlen. Bei dieser Sachlage war es rechtlich bedeu­tungslos, ob die Tätigkeit des Klägers tarifgerecht nach der Vergütungsgruppe IV a oder III BAT zu bewerten gewesen wäre. Selbst wenn aber die Beklagte aus Fürsorgege­sichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, den Kläger vom Ergebnis ihrer Arbeitsplatzbewertung schon 1981 in Kenntnis zu setzen, wäre die Klage unbegründet, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, daß ihm als Folge der unterlassenen Mitteilung ein Schaden entstanden ist, der der jetzigen Klageforderung entspricht. Der Kläger hätte nämlich nach § 249 BGB im einzelnen darlegen müs­sen, was er getan hatte, wenn die Beklagte ihn Anfang der 80er Jahre darüber informiert hätte, er werde übertariflich bezahlt, und wie sich seine Vermögenslage jetzt darstellen würde. Der Kläger hat dazu vorgetra­gen, er hätte sich, wenn ihm die Beklagte "reinen Wein eingeschenkt" hätte, schon damals dagegen wehren oder möglicherweise seine Stelle verlassen und in die freie Wirtschaft gehen können. Das ist keine substantiierte Darlegung eines Schadens, der infolge einer unterlasse­nen Mitteilung eingetreten sein soll. Auf die Frage, ob der Beklagten ein Verschulden an einer etwaigen Fürsor­gepflichtverletzung anzulasten ist, kommt es bei der gegebenen Sachlage nicht mehr an. Die Kammer schließt sich mit ihrer Entscheidung nach allem dem ausfuhrlich begründeten Urteil der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.12.1992 - 14 Sa 768/92 -, die den Parteivertretern bekannt ist, an. Danach war das arbeitsgerichtliche Urteil abzu­ändern. Die Klage mußte abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Hüttemann) (Stach von Goltzheim)