Urteil
10 Sa 801/90
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1990:1129.10SA801.90.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.06.1990 wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, das nach dem erstinstanzlichen Urteilstenor zu erteilende Zeugnis vor dem Schlußsatz mit folgender Ergänzung auszusteIlen: "Das Dienstverhältnis wurde auf Wunsch von Herrn A zum 30.6.1989 beendet." 2) Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4) Streitwert: 6.000,-- DM. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 19 geborene Kläger war seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten als Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb "Arzneimittel Inland" angestellt; seine Jahresvergütung betrug zuletzt 205.765,-- DM. 3 Wegen einer von der Beklagten zum 30.06.1989 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung hat der Kläger die Kündigungsschutzklage erhoben, und zwar in zwei Instanzen mit dem inzwischen rechtskräftigen Ergebnis, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt gewesen ist (§§ 1, 4 KSchG); auf den Hilfsantrag der Beklagten und den Antrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln durch Urteil vom 25.08.1989 das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 155.070,-- DM gemäß §§ 9, 10, 14 KSchG zum 30.06.1990 aufgelöst (Aktenzeichen 5 K Ca 2441/88 Arbeitsgericht Siegburg = 6 Sa 511/89 LAG Köln). 4 Mit der vorliegenden Klage vom 10.10.1989 hat der Kläger die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geltend gemacht; die Beklagte hat ihm alsdann unter dem Datum des 30.60.1989 ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut erteilt: 5 "Herr D W A, geb. am 19 , war in der Zeit vom bis 30. Juni 1989 Mitarbeiter unseres Unternehmens. 6 Herrn A oblag die Leitung des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb Arzneimittel. 7 Zu seinem Aufgabenbereich gehörten neben der Führung des medizinisch-wissenschaftlichen Außendienstes die Leitung des Produktmanagements, der Marktforschung, des Arzneimittelvertriebs In- u. Ausland. 8 Herr A hat sich schnell in sein Aufgabengebiet eingearbeitet und aufgrund einer Analyse unseres Arzneimittelprogramms Konzeptionen und Strategien für die Tätigkeit des Außendienstes entwickelt. 9 Für den ihm unterstellten medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst erweiterte er die Ebene der Regionalleiter. Er sorgte für eine Intensivierung der Ausbildung des Außendienstes und der Regionalleiter, die an mehreren firmenexternen Seminaren teilnahmen und hier mit modernen Führungsmethoden vertraut gemacht wurden. In den Anfang seiner Tätigkeit fiel die erfolgreiche Einführung unseres Präparats "D Creme”. Von dieser Basis ausgehend entwickelte Herr A mit Hilfe von Werbeagenturen Konzeptionen für unsere oralen Di -Präparate. Darüber hinaus hat Herr A Magen-/Darm- und Migränepräparate sowie einen Tranquilizer eingeführt. 10 Neben dem Einsatz des Außendienstes hat Herr A sich verstärkt mit der Förderung von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen unserer Außendienstmitarbeiter befaßt und hier Impulse für die Umsatzentwicklung unserer Präparate gegeben. 11 Herr A wurde von seinen Kollegen und Mitarbeitern wegen seiner menschlichen Eigenschaften geschätzt. 12 Das Dienstverhalten mit Herrn A wurde zum 30.06.1989 gekündigt. 13 Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebenswerg alles Gute (Bl. 31 u. 32 d.A.)" 14 Mit seiner daraufhin geänderten Klage hat der Kläger die Berichtigung des Zeugnisses beansprucht und beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, ihm das nachfolgende Endzeugnis zu erteilen: 16 Herr D W A , geb. am in De war 17 der Zeit vom 09. August 1983 bis 30. Juni 1989 Mitarbeiter unseres Unternehmens. 18 Herrn A oblag die Leitung des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb Arzneimittel. Bereits nach kurzer Zeit erhielt Herr A Prokura und wurde zum Mitglied der Geschäftsleitung bestellt. 19 Zu seinem Aufgabenbereich gehörten neben der Führung des medizinisch-wissenschaftlichen Außendienstes die Leitung des Produktmanagements, der Marktforschung, des Arzneimittelvertriebs In- und Ausland. 20 Herr A hat sich schnell in sein Aufgabengebiet eingearbeitet und aufgrund einer Analyse unseres Arzneimittelprogramms Konzeptionen und Strategien für die Tätigkeit des Außendienstes entwickelt. 21 Für den ihm unterstellten medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst erweiterte er die Ebene der Regionalleiter. Er sorgte für eine Intensivierung der Ausbildung des Außendienstes und der Regionalleiter, die an mehreren firmenexternen Seminaren teilnahmen und hier mit modernen Führungsmethoden vertraut gemacht wurden. 22 In den Anfang seiner Tätigkeit fiel die erfolgreiche Einführung unseres Präparats "D Creme". Von dieser Basis ausgehend entwickelte Herr A in Zusammenarbeit mit Werbeagenturen Konzeptionen für unsere oralen Di Präparate. Darüber hinaus hat Herr A unter anderem Magen-/Darm- und Migränepräparate sowie einen Tranquilizer eingeführt. 23 Neben dem Einsatz des Außendienstes hat Herr A sich verstärkt mit der Förderung von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen unserer Außendienstmitarbeiter befaßt und hier Impulse für die Umsatzentwicklung unserer Präparate gegeben. In seinen Verantwortungsbereich fiel zuletzt ein Umsatzvolumen von 50 Mio. DM, wobei nicht nur der Umsatz, sondern insbesondere auch der Deckungsbeitrag aufgrund der Tätigkeit von Herrn A ständig seit seinem Eintritt in unser Unternehmen gesteigert werden konnte. 24 Herr A wurde von seinen Kollegen und Mitarbeitern wegen seiner menschlichen Eigenschaften geschätzt. Er verstand es, durch moderne Führungsmethoden alle Mitarbeiter auf ein gemeinsames Ziel auszurichten und sie entsprechend zu motivieren. Seine hohe Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit waren Vorbild für seine Mitarbeiter. 25 Seine fachliche Qualifikation steht aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen außer Zweifel und war Garant für seine erfolgreiche Tätigkeit. Hervorzuheben sind insbesondere sein analytisches Denkvermögen und das Umsetzen in strategische Maßnahmen. 26 Das Dienstverhältnis wurde von Herrn auf eigenen Wunsch zum 30.6.1989 beendet. 27 Wir bedauern dies sehr und wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.“; 28 der Beklagten zur Vornahme der Erteilung des Zeugnisses eine angemessene Frist durch das Arbeitsgericht zu bestimmen und für den Fall, daß das Zeugnis nicht innerhalb dieser Frist erteilt wird, die Beklagte zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung zu verurteilen. 29 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und betont, die Formulierung des Zeugnisses sei ausschließ lieh Sache des Arbeitgebers, und die beantragten Ergänzungen seien nicht gerechtfertigt. 30 Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit dem am 27.06.1990 verkündeten Urteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger folgendes Endzeugnis zu erteilen: 31 "Herr D W A, geb. 19 32 war in der Zeit vom 9. August 1983 bis 30. Juni 1989 Mitarbeiter unseres Unternehmens. 33 Herr A war Mitglied der Geschäftsleitung. Ihm oblag die Leitung des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb Arzneimittel. Bereits 34 nach kurzer Zeit erhielt Herr A Prokura. 35 Zu seinem Aufgabenbereich gehörten neben der Führung des medizinisch-wissenschaftlichen Außendienstes die ; Leitung des Produktmanagements, der Marktforschung, des Arzneimittelvertriebs In- und Ausland. 36 Herr A: hat sich schnell in sein Aufgabengebiet eingearbeitet und aufgrund einer Analyse unseres Arzneimittelprogrammes Konzeptionen und Strategien für die Tätigkeit des Außendienstes entwickelt. 37 Für den ihm unterstellten medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst erweiterte er die Ebene der Regionalleiter. Er sorgte für die Intensivierung der Ausbildung des Außendienstes und der Regionalleiter, die an mehreren firmenexternen Seminaren teilnahmen und hier mit modernen Führungsmethoden vertraut gemacht wurden. 38 In den Anfang seiner Tätigkeit fiel die erfolgreiche Einführung unseres Präparates "D Creme". Von dieser Basis ausgehend entwickelte Herr A in Zusammenarbeit mit Werbeagenturen Konzeptionen für unsere oralen Präparate. Darüber hinaus hat Herr A unter anderem Magen-/Darm- und Migränepräparate sowie einen Tranquilizer eingeführt. 39 Neben dem Einsatz des Außendienstes hat Herr A sich verstärkt mit der Förderung von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen unserer Außendienstmitarbeiter befaßt und hier Impulse für die Umsatzentwicklung unserer Präparate gegeben. In seinen Verantwortungsbereich fiel ein Umsatzvolumen von bis zu 45 Millionen Deutsche Mark. 40 Herr A wurde von seinen Kollegen und Mitarbeitern wegen seiner menschlichen Eigenschaften geschätzt. Er verstand es, durch moderne Führungsmethoden seine Mitarbeiter auf ein gemeinsames Ziel auszurichten und sie entsprechend zu motivieren. 41 Seine fachliche Qualifikation steht aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen außer Zweifel. Hervorzuheben sind insbesondere sein analytisches Denkvermögen und das Umsetzen in strategische Maßnahmen. 42 Wir wünschen Herrn A für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute." 43 Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt und den Streitwert auf 17.174,08 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen des Urteils, auf dessen weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 141 - 161 d.A.), ist u.a. festgestellt: Soweit der Kläger bescheinigt haben möchte, das Dienstverhältnis sei von ihm auf eigenen Wunsch zum 30.06.1989 beendet worden, sei ein entsprechender Anspruch nicht gegeben. Die von dem Kläger gewünschte Formulierung müsse vom unbefangenen Leser als Hinweis auf eine Eigenkündigung des Klägers oder eine einverständliche Aufhebung verstanden werden, dem sei die Auflösung durch gerichtliches Urteil nicht gleichzusetzen. Dem Kläger entstehe kein Nachteil, wenn der Beendigungstatbestand nicht in das Zeugnis aufgenommen werde. 44 Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 15.08.1990 zugestellte Urteil die vorliegende Berufung am 17.09.1990 eingelegt und am 05.10.1990 schriftsätzlich begründet. 45 Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß die Beklagte ihm das Zeugnis mit dem in erster Instanz von ihm beantragten Schlußtext erteilen müsse, insbesondere mit der Passage, wonach das Anstellungsverhältnis auf eigenen Wunsch zum 30.06.1989 beendet worden sei. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und kritisiert insbesondere die Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach die Nichterwähnung des Beendigungstatbestandes für ihn nicht von Nachteil wäre. Ferner weist er darauf hin, daß das Gericht erst auf den von ihm am Schluß der Berufungsverhandlung erstmals gestellten Auflösungsantrag zu der Auflösungentscheidung gelangt sei. Insofern müsse man auch die Beendigung "auf eigenen Wunsch" feststellen. 46 Der Kläger beantragt, 47 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm folgendes Endzeugnis zu erteilen: 48 "Herr D W A , geb. 19 , war in der Zeit vom 9. August 1983 bis 30. Juni 1989 Mitarbeiter unseres Unternehmens. 49 Herr A war Mitglied der Geschäftsleitung. Ihm oblag die Leitung des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb Arzneimittel. Bereits nach kurzer Zeit erhielt Herr A Prokura. 50 Zu seinem Aufgabenbereich gehörten neben der Führung des medizinisch-wissenschaftlichen Außendienstes die Leitung des Produktmanagements, der Marktforschung, des Arzneimittelvertriebs In- und Ausland. 51 Herr A hat sich schnell in sein Aufgabengebiet eingearbeitet und aufgrund einer Analyse unseres Arzneimittelprogrammes Konzeptionen und Strategien für die Tätigkeit des Außendienstes entwickelt. 52 Für den ihm unterstellten medizinisch-wissenschaftlichen Außendienst erweiterte er die Ebene der Regionalleiter, die an mehreren firmenexternen Seminaren teilnahmen und hier mit modernen Führungsmethoden vertraut gemacht wurden. 53 In den Anfang seiner Tätigkeit fiel die erfolgreiche Einführung unseres Präparates "D Creme". Von dieser Basis ausgehend entwickelte Herr A in Zusammenarbeit mit Werbeagenturen Konzeptionen für unsere oralen D -Präparate. Darüber hinaus hat Herr A unter anderem Magen-/Darm- und Migränepräparate sowie einen Tranquilizer eingeführt. 54 Neben dem Einsatz des Außendienstes hat Herr A sich verstärkt mit der Förderung von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen unserer Außendienstmitarbeiter befaßt und hier Impulse für die Umsatzentwicklung unserer Präparate gegeben, in seinen Verantwortungsbereich fiel ein Umsatzvolumen von bis zu 45.000.000 DM. 55 Herr A wurde von seinen Kollegen und Mitarbeitern wegen seiner menschlichen Eigenschaften geschätzt. Er verstand es, durch moderne Führungsmethoden seine Mitarbeiter auf ein gemeinsames Ziel auszurichten und sie entsprechend zu motivieren. 56 Seine fachliche Qualifikation steht aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen außer Zweifel. Hervorzuheben sind insbesondere sein analytisches Denkvermögen und das Umsetzen in strategische Maßnahmen. 57 Das Dienstverhältnis wurde von Herrn A auf eigenen Wunsch zum 30.06.1989 beendet. Wir wünschen Herrn A für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute." 58 hilfsweise 59 die Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis in der Endformulierung wie folgt zu berichtigen: 60 "Das Dienstverhältnis wurde in beiderseitigem Einverständnis zum 30.06.1989 beendet." 61 Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat beantragt, 62 die Berufung zurückzuweisen. 63 Sie wiederholt im Hinblick auf den Berufungsantrag des Klägers ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. 64 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen. 65 Entscheidunqsqründe 66 Die Berufung ist an sich statthaft; sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß schriftsätzlich begründet worden und auch im übrigen zulässig. 67 In der Sache selbst ist das Rechtsmittel des Klägers bis auf einen geringfügigen Teil erfolgreich. 68 Die Beklagte ist gemäß §§ 630, 242 BGB verpflichtet, das dem Kläger nach rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts zu erteilende Zeugnis vor dem Schlußsatz mit dem Zusatz zu erteilen; "Das Dienstverhältnis wurde auf Wunsch von Herrn A zum 30.06.1989 beendet." Das seitens der Beklagten als Arbeitgeberin dem Kläger bei der Zeugniserteilung geschuldete Wohlwollen in der wahrheitsgemäßen Zeugnisformulierung bedeutet im vorliegenden Fall, daß sich die schriftliche Aussage auf die objektiven Gegebenheiten, nämlich den im Auflösungsantrag des Klägers tatsächlich enthaltenen Wunsch und auf das objektive rechtliche Ergebnis, nämlich die tatsächlich herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Das rechtlich geschuldete Wohlwollen der Beklagten findet in dem zu erteilenden Zeugnis erst dann seinen Ausdruck, wenn der Beendigungssachverhalt mindestens mit diesen tatsächlichen Hinweisen angesprochen wird. Keinesfalls darf die seitens der Beklagten nach rechtskräftiger Entscheidung unwirksam ausgesprochene Kündigung und die damit rechtswidrig seitens der Beklagten veranlaßte Durchführung des Kündigungsschutzprozesses im Zeugnis ausgedrückt werden. Mit anderen Worten kann zwar der Kläger nicht beanspruchen, daß er allein durch seine Entschließung die Vertragsbeendigung herbeigeführt hat; es kann aber auf der anderen Seite auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die tatsächliche Beteiligung der Beklagten an dem Auflösungstatbestand keine rechtliche Anerkennung gefunden hat. Dies ergibt sich im einzelnen wie folgt: 69 1. Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind (BAG, AP Nr. 11 zu § 630 BGB; Schmid, Der Betrieb 1988, 2253 ff, 2254; Schießmann, Das Arbeitszeugnis, 9. Aufl., S. 49 m.w.N.; LAG Hamm, Urt. v. 24.09.1985 = LAGE § 630 BGB Nr. 1). Nur auf Wunsch des Arbeitnehmers kann dieser Hinweis in Betracht kommen (Schulz, Alles über Arbeitszeugnisse, S. 75). Anderseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat (Schmid, a.a.O.). Der Anspruch ist in diesem Fall darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann, der ihm also in seinem Fortkommen dienlich ist. 70 Für den vorliegenden Fall ist zu beachten, daß der Kläger keineswegs beansprucht hat, den Beendigungsgrund unter allen Umständen im Zeugnis zu erwähnen. Sein Antrag lautet vielmehr dahin, die eigene Initiative zur Vertragsbeendigung im Zeugnis auszudrücken. Was die Beklagte diesem Begehren mit dem Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht entgegensetzt, ist in Wirklichkeit die Behauptung eines eigenen Anspruches, die dem Kläger im Zweifel nachteilige Tatsache der unwirksamen Kündigung auch gegen den Willen des Klägers im Zeugnis anzudeuten. Dieser Anspruch ist unbegründet, weil er dem geschuldeten Wohlwollen des Arbeitgebers widerspricht. Bei der Frage, mit welcher Formulierung die Art der Beendigung und die tatsächlich vorhandene Beendigungsinitiative des Klägers wohlwollend und objektiv richtig ausgedrückt werden kann, muß auf jeden Fall berücksichtigt werden, daß die seitens der Beklagten erklärte Kündigung durch rechtskräftiges Urteil für sozial ungerechtfertigt erklärt worden ist. Sie ist rechtsunwirksam mit der Folge, daß der Beklagten daraus zumindest im Rahmen der Zeugniserteilung keinerlei "Vorteil" und insbesondere keinerlei Chance zu einer Maßregelung des Klägers erwachsen darf. Das erkennende Gericht muß vielmehr infolge der Rechtskraftbindung berücksichtigen, daß im Zeugnis keine Andeutung enthalten sein darf, die den Rückschluß erlauben würde, die Beklagte habe sich beispielsweise aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen vom Kläger getrennt. Bei einer solchen Andeutung bliebe es jedoch auch dann, wenn dem Antrag des Klägers nicht entsprochen würde. Das Berufungsgericht ist der Einschätzung des angefochtenen Urteils insofern nicht gefolgt. 71 Zu beachten ist allerdings, daß das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar durch den Willen der Parteien beendet worden ist, sondern durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil. Diese Entscheidung darf jedoch nicht "wahrheitsgemäß” schlicht und einfach wörtlich in den Zeugnistext aufgenommen werden, weil daraus ein mit den objektiven Gegebenheiten nach Treu und Glauben nicht zu vereinbarender Nachteil für den Kläger entstehen müßte. Der Erfolg des Hilfsantrags der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte zwar im vorliegenden Fall wegen § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG nicht ohne weiteres auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers hingedeutet; es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung, daß Auflösungsanträge des Arbeitgebers häufig mit schuldhaft vom Arbeitnehmer herbeigeführten Umständen (z.B. Prozeßverhalten oder Stimmungsmache im Betrieb) begründet werden. Da letztlich die Kündigung nicht erwähnt werden darf, muß dasselbe auch für den Auflösungsantrag der Beklagten gelten, um fehlerhafte Rückschlüsse auf das Arbeitsverhalten, das dienstliche Verhalten oder persönliche Mängel des Klägers auszuschließen. Selbst wenn die Zeugnisformulierung einen ausdrücklichen Hinweis auf den ohne Gründe zulässigen Auflösungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG enthalten würde, hätte die Beklagte damit letztlich doch noch zum Nachteil des Klägers aus ihrer unwirksam erklärten Kündigung einen mit dem von ihr geschuldeten Wohlwollen unvereinbaren Vorteil erzielt. Die Aussage wäre nicht anders zu verstehen, als bliebe es bei der ursprünglichen Zeugnisformulierung der Beklagten. 72 2. Der Hinweis im Zeugnistext auf den eigenen Wunsch des Klägers, der nach rechtskräftigem Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidend herbeigeführt hat, stützt sich auf dessen Auflösungsantrag. Erst mit diesem Antrag, der im letztmöglichen Zeitpunkt vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist, hat sich das Gericht in der Lage gesehen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das Berufungsurteil vom 25.08.1989 hat wegen dieses eigenen Auflösungsantrages des Klägers ausdrücklich festgestellt, die Frage, ob der Kläger tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des § 14 gewesen sei, könne dahinstehen. Der Kläger hat unter diesen Umständen gerade unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht des Arbeitgebers einen Anspruch darauf, daß ihm bestätigt wird, erst seine Initiative habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. 73 Bei der Berücksichtigung der Beendigungsinitiative im Zeugnistext sind folgende Grundsätze zu beachten: 74 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es, daß er bei einem Hinweis auf den Beendigungstatbestand bzw. auf die Beendigungsinitiative eine wohlwollende Formulierung wählt und beispielsweise schon jede Andeutung vermeidet, die auch nur eine Unzufriedenheit mit der rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgedrückt hätte (LAG Hamm, a.a.O.; Schulz, a.a.O., S. 74). Wird im Schlußteil des Zeugnisses lediglich formuliert, "das Arbeitsverhältnis endete am ... ", dann kann der Leser von einer Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgehen, und es wird daraus im allgemeinen der für den Arbeitnehmer sehr nachteilige Schluß gezogen, diese Kündigung sei aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen erklärt worden. Der Arbeitnehmer hat folgerichtig einen Anspruch darauf, daß sich der Hinweis auf eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nur bei einer betriebsbedingten Kündigung im Zeugnis erscheint und dann auch mit einer konkreteren Andeutung des Grundes (Auftragsrückgang, Rationalisierung etc.) verbunden wird (Schmid, a.a.O.; Schießmann, a.a.O., S. 50; Schulz, a.a.O., S. 108). Selbst ein Arbeitsvertragsbruch des Arbeitnehmers darf nicht ausdrücklich im Zeugnis erwähnt werden (LAG Köln, Urt. v. 08.11.1989 = LAGE a.a.O. Nr. 8). 75 Weitere Besonderheiten der Zeugnisformulierung können sich dann ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wurde. Findet sich im Zeugnis nur der Hinweis: "Wir haben uns von Herrn X einvernehmlich zum 30.06.1988 getrennt", so bedeutet dies nach allgemeiner Auffassung, daß der Arbeitgeber gekündigt hat oder daß er dem Arbeitnehmer die Eigenkündigung nahegelegt hat, um seiner Kündigung zuvorzukommen. Auch der Sachverhalt, daß es zur Beendigung eines Rechtsstreits über eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers schließlich zu einem Prozeßvergleich mit Aufhebungsvertrag zum ordentlichen Kündigungstermin gekommen ist, dürfte mit diesen Worten angedeutet werden. Der Arbeitnehmer hätte einen Anspruch auf die Bestätigung, daß das Arbeitsverhältnis "im beiderseitigen Einverständnis" aufgelöst wurde (Schmid, a.a.O., m.w.N.). Die tatsächlich einvernehmliche Beendigung wird erst durch die Formulierung geklärt: "Das Arbeitsverhältnis von Herrn X endete im gegenseitigen Einvernehmen mit dem ... " (Schulz, a.a.O., S. 108) oder mit den Worten: "Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen zum ... getrennt". Unsicherheiten könnten bei diesen Formulierungen vollends dadurch behoben werden, daß ihnen ein Ausdruck des Bedauerns, des Dankes oder der guten Wünsche für die Zukunft hinzugefügt wird, was etwa im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Erwähnung des "Ausscheidens auf eigenen Wunsch" häufiger geschieht (Schmid, a.a.O.). 76 Die Besonderheit daß das Arbeitsverhältnis durch Gerichtsurteil aufgelöst worden ist, welches sich ausdrücklich in der Begründung auf den Auflösungsantrag des Klägers stützt, ist dem "echten" beiderseitigen Einvernehmen vergleichbar. 77 3. Dem weitergehenden Antrag des Klägers konnte dagegen nicht entsprochen werden. Die Formulierung, das Arbeitsverhältnis sei vom Kläger, also durch seine Aktivität beendet worden, würde dem rechtskräftigen Gestaltungsurteil, mit dem der Kündigungsschutzprozeß seinen Abschluß gefunden hat, nicht gerecht. Bei der gebotenen Abwägung zwischen Wahrheitspflicht und Wohlwollen läßt sich dieser Sachverhalt ohne nachteilige Folgen für den Kläger dadurch ausdrücken, daß man es bei der mehr passiv formulierten Feststellung beläßt, das Dienstverhältnis sei auf Wunsch des Klägers beendet worden. Die dann noch bestehende Unsicherheit, was denn schließlich rechtlich zutreffend der "Beendigungsgrund" gewesen sein könnte, wirkt sich nicht mehr zum Nachteil des Klägers aus, weil nach rechtskräftigem Urteil erster Instanz am Schluß des Zeugnisses der Satz stehen muß: "Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute." Dadurch wird für den Außenstehenden hinreichend verdeutlicht, daß die Beklagte mit der "neutralen" Formulierung des Beendigungsgrundes nichts Nachteiliges beurkunden wollte. 78 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zurückzuweisen; die für den Berufungsantrag letztlich festgestellte Zuvielforderung des Klägers ist geringfügig und hat keine Kosten verursacht. 79 Für eine Zulassung der Revision hat das Gericht keine gesetzliche Veranlassung festgestellt (§ 72 Abs. 2 ArbGG).