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Urteil

11 Sa 845/89 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1989:1114.11SA845.89.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 8. Juni 1989 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

1 Ca 547/89   wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 8. Juni 1989 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg 1 Ca 547/89 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitwert: unverändert. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifrichtige Eingruppierung des Klägers. Der am .1937 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24.05.1971 seit dem 01.12.1970 als Angestellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesangestelltentarif- vertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger war zunächst unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT bei der Kreispolizeibehörde S , Abteilung Kriminalpolizei, im Erkennungsdienst beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.12.1972 wurde ihm eine Stelle der Vergütungsgruppe VI b BAT in technischen Berufen zugewiesen. Dem lag das Schreiben des beklagten Landes vom 11.01.1973 (Bl. 28 d. Beiakte) zugrunde. Mit Schreiben vom 29.08.1985 (Bl. 29 d. Beiakte) wurde der Kläger nunmehr mit Wirkung zum 02.09.1985 zum Regionalkommissariat in T umgesetzt. Im einzelnen wurden ihm dabei folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Tatortarbeit - Fotografie, Spurensuche u. –sicherung - (45 % der Gesamttätigkeit) 2. Durchführung von ED-Behandlungen, 35 % 3. Sichtung von Tatort u. Vergleichsfingerspuren,Präparierung von Diebesfallen, Wartung destechnischen Gerätes - 5 % - 4. Abverfügung einfacher Ermittlungsvorgänge ohneermittelte Täter an die StA, Fertigung der pol.Kriminalstatistik, 15 % 5. Vertretung des Angestellten W (Abt. – K – S ) im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Unte r dem 28.05.1989 beantragte der Kläger die Höhergrupperung in die Vergütungsgruppe V c BAT (Fallgruppe 1b) Danach erstellte die Beschäftigungsbehörde unter dem 25.08. 1986 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung. Wegen der unstreitigen Einzelheiten wird auf Bl. 36 bis 40 der Beiakte Bezug genommen. Für die Tatortarbeit ist dort ein Anteil an der gesamten Arbeitszeit von 57,5 % festgestellt, für erkennungsdienstliche Behandlung ein Anteil von 25 %, für Fotografie 7,5 % und für sonstige Tätigkeiten 10 %. Nach Ablehnung der beantragten Höhergruppierung begehrte der Kläger in einem Vorprozeß die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, an ihn ab dem 01.12.1985 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen sowie nachzuzahlende Beträge ab der monatlichen Fälligkeit des Gehaltes mit 4 % zu verzinsen. Diesen Klageanträgen entsprach das Arbeitsgericht Siegburg - 3 Ca 393/87 - mit rechtskräftigem Urteil vom 27.08.1987 (Bl. 63 ff. d. Beiakte). In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß sich die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen in drei Arbeitsvorgänge aufgliedere, nämlich den Arbeitsvorgang Tatortarbeit, den Arbeitsvorgang erkennungsdienstliche Behandlung und den Arbeitsvorgang Fotografie. Bezüglich sämtlicher genannten Arbeitsvorgänge seien die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a erfüllt, weil die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere, und zwar für einen Zeitanteil, der mindestens über der Hälfte der Tätigkeiten des einzelnen Arbeitsvorganges liege. Mit Schreiben vom 18.01.1988 (Kopie Bl. 5 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 01.12.1985 in der Vergütungsgruppe V c Fallqruppe 1 b eingruppiert sei. Mehrere schriftliche Aufforderungen des Klägers, ihn in die Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c einzustufen, weil ihm aus der Fallgruppe 1 b kein Bewährungsaufstieg möglich sei, blieben erfolglos. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 30.03.1989 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren nach Vergütungsgruppe l b BAT mit Wirkung ab dem 01.12.1988 verfolgt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit Wirkung vom 01.12.1985 vertragsgemäß eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT auszuüben, so daß er nach dreijähriger Bewährungszeit, die ab dem 01.12.1988 erfüllt sei, in der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 c eingruppiert sei. In den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozeß sei ausdrücklich festgestellt worden, daß seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a erfülle, weil seine selbständigen Leistungen im jeweiligen Arbeitsvorgang mehr als die Hälfte der dort aufgewendeten Zeit umfaßten. Daran sei das beklagte Land heute gebunden. Er, der Kläger, habe sich auch während der dreijährigen Bewährungszeit bewährt. Beanstandungen seiner Tätigkeit seien nicht erfolgt. Darüber hinaus hätten sich die Tätigkeitsmerkmale in den letzten drei Jahren nicht geändert. Hierzu verweist der Kläger auf eine Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde vom 12.04.1989 (Kopie Bl. 15 d. A.). Der Kläger hat beantragt, 1 . festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.12.1988 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen, 2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm nachzuzahlenden Beträge ab dem 23.03.1989 sowie die nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträge ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, das Urteil im Vorprozeß stehe einer erneuten Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale durch den Kläger nicht entgegen, weil die Fallgruppenbeurteilung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kläger sei richtig in der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b eingruppiert. Die nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 25.08.1986 zu erledigende Tatortarbeit könne nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang gewertet werden, weil die Arbeit zahlreiche gesondert bewertbare Aufgaben enthalte. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung handele es sich um Arbeitsvorgänge, die zwar eine gründliche und zuverlässige Arbeitsweise voraussetzten, jedoch anhand von Formularen überwiegend schematisch erledigt würden und keine eigene geistige Initiative erforderten. Auch die sonstigen dem Kläger übertragenen Arbeiten könnten nicht als selbständige Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT bewertet werden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe seines am 08.06.1989 verkündeten und dem beklagten Land am 27.07.1989 zugestellten Urteils wird Bezug genommen. Das beklagte Land hat am 25.08.1989 Berufung eingelegt, die es am 22.09.1989 begründet hat. Das beklagte Land meint, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil, das sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen des Urteils im Vorprozeß stütze, fielen "selbständige Arbeiten" lediglich bei der "Tatortarbeit" an, nicht aber bei den übrigen, dem Kläger übertragenen Aufgaben. Ferner könne die Tatortarbeit nicht als ein einheitlicher Arbeitsvorgang begriffen werden. Vielmehr ergebe sich der zu bewertende Arbeitsvorgang aus dem jeweils erteilten Auftrag. Es seien vom Angestellten sowohl Aufträge zu verrichten, für die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichten, als auch solche, die zusätzlich selbständige Leistungen erforderten. Das beklagte Land behauptet, nicht jede Spurensuche gestalte sich schwierig. Vielfach seien nur einfache Routinetätigkeiten zu verrichten. Die Anforderungen entsprächen insoweit allenfalls einer leichten geistigen Arbeit. (Beweis: Sachverständigengutachten). Das beklagte Land wendet ferner ein, daß Teile der Arbeiten am Tatort in den Tarifmerkmalen für die entsprechenden Spezialisten nach Vergütungsgruppe VI b bewertet würden. Eine andere gualifiziertere Bewertung solcher Arbeiten sei mit der Vergütungsordnung nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitsplatz insgesamt unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale falle. Wie das beklagte Land weiter vorträgt, erforderten weder der Aufgabenkomplex der erkennungsdienstlichen Behandlung noch die Arbeit als Fotograf selbständige Leistungen im Sinne der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT. Demgegenüber sei im Hinblick auf die Tatortarbeit davon auszugehen, daß der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der Fallgru p pe 1 b der Vergütungsgruppe V c BAT erfülle, nämlich zu einem Drittel selbständige Leistungen verrichte. Das beklagte Land beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen . Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und nimmt Bezug auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Er behauptet, bei jeder Tatortarbeit sei eine selbständige Leistung des Klägers erforderlich unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Kellereinbruch oder um einen großangelegten Raub handele. Die Spurensicherung müsse an jedem Tatort erneut vorgenommen werden. Auch sei die Entscheidung, wie etwa welche Spuren im einzelnen zu sichern seien, an jedem Tatort zu treffen. Es gebe also keineswegs Aufträge, in denen selbständige Leistungen nicht gefordert würden. (Beweis: Sachverständigengutachten). Bei der Tatortarbeit werde der Kläger völlig selbständig ohne Vorgesetzten tätig. Daß es sich nicht lediglich um leichte geistige Arbeit in diesem Bereich handele, werde auch deutlich durch die Tatsache, daß in den Hauptstellen des beklagten Landes etwa in K oder B fast ausschließlich Beamte des gehobenen Dienstes die Tätigkeit ausführten, die der Kläger verrichte. Auch bei dem Arbeitsvorgang der erkennungsdienstlichen Behandlung handele es sich keineswegs um Routinearbeiten. Auch hier habe der Kläger eigene Beurteilungen und eigene Entscheidungen zu treffen, die dem Merkmal "selbständige Leistungen" entsprächen. Gleiches gelte auch für den Arbeitsvorgang "Fotografie". Denn der Kläger führe die Aufgaben als Fotograf nicht auf Anweisung eines Ermittlungsbeamten durch. Er erhalte von niemandem eine Anweisung und entscheide völlig selbständig und in eigener Verantwortung, ob und welche Art von Fotografien gefertigt würden. Entscheidend berücksichtigt werden müsse hier, daß das entsprechende Beweisstück auf dem Foto einwandfrei erkennbar sei. Die verschiedenen Arten des Fotografierens müsse der Kläger hier gegeneinander abwägen und im Einzelfall entscheiden, wie er ein Beweisstück zu fotografieren habe, damit es zweifelsfrei erkennbar werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Vorprozesses beim Arbeitsgericht Siegburg - 3 Ca 393/87 - sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe l . Die Berufung ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 , 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT ab dem 01.12.1988. Nach der Fallqruppe 1 c diese r Vergütungsgruppe sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei - und sonstige im Innendienst und im Außendienst zu vergüten, deren Tätigkeit c) rundliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT. Das Arbeitsgericht ist insoweit zurecht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger ab dem 01.12.1985 in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a eingruppiert war und sich für die Dauer von drei Jahren, also bis zum 01.12.1988, auch bewährt hat. Dies folgt allerdings nicht ohne weiteres aus dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.08.1987 3 Ca 393/87 im Vorprozeß, in dem festgestellt wurde, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.12.1985 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen. Zwar ist in den dortigen Entscheidungsgründen ausführlich dargelegt worden, daß der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllt. Diese Fallgruppenbeurteilung konnte jedoch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Das ist vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt und im einzelnen auch unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 09.07.1980 4 AZR 579/78 (EzA §§ 22 23 BAT Nr. 24) begründet worden. Dem ist seitens der Berufungskammer nichts hinzuzufügen. Im Hinblick auf den hier streitbefangenen Fallgruppenbewährungsaufstieg ist bei erneuter Sachprüfung festzustellen, daß der Kläger seit dem 01.12.1985 vertragsgemäß eine Tätigkeit entsprechend der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT ausübt. Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen ( § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT). Als Arbeitsvorgang ist dabei nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT und der dazu vorliegenden Rechtsprechung eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen und praktischen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 -, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Bl . 1535 R m.w.N.; Neumann, NZA 1986, 729 f.). Bei diesem Begriff des Arbeitsvorganges handelt es sich um einen feststehenden, abstrakten und von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff, der vom Gericht unabhängig vom Vortrag der Parteien festzustellen bzw. zu überprüfen ist. Damit das Gericht die erforderlichen Arbeitsvorgänge bestimmen kann, bedarf es eines ausreichenden Tatsachenvortrages. Dabei ist es aber nicht erforderlich, daß der Kläger selbst seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen aufgliedert oder gar genaue tagebuchartige Aufzeichnungen über die Tätigkeit macht. Vielmehr ergibt sich aus § 331 ZPO, daß der Anspruch schon dann immer schlüssig dargetan ist, wenn das tatsächliche Vorbringen den Klageantrag begründet erscheinen läßt (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1984 4 AZR 518/82 -, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Bl. 676 m.w.N.). Es muß vor allem dargelegt werden, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, da die Bestimmung des Arbeitsvorganges maßgeblich vom Arbeitsergebnis her zu erfolgen hat. Darzu- stellen ist auch, wie weit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind Schließlich muß auch die jeweils benötigte Zeit angegeben werden, da nur so festgestellt werden kann, ob zum Schluß die Arbeitsvorgänge die Hälfte der gesamten Arbeitszeit ausmachen. Nur wenn eine solche ausreichende Darlegung der Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge vorliegt, kann eine Eingruppierungsfeststellungsklage Erfolg haben (vgl. Neumann, NZA 1986, 729, 730). Für deren Schlüssigkeit sowie für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozeßrecht s (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1984 4 AZR 518/82 -, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen wird das weitgehend unstreitige klägerische Vorbringen gerecht. Bereits im Hinblick auf den Arbeitsvorgang "Tatortarbeit", der allein mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers einnimmt, ist festzustellen, daß die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT ab dem 01.12.1985 erfüllt waren. Soweit der Kläger zu den einzelnen Arbeitsaufgaben Zeitanteile von seiner gesamten Arbeitszeit vorträgt, war dies als tatsächlich unstreitiger Vortrag zu werten, weil das beklagte Land diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist und die Zeitaufteilung in der Berufungsbegründung selbst zugrundelegt. Der Vortrag des Klägers gründet sich auf die inhaltlich unstreitigen Tätigkeitsbeschreibungen der Beschäftigungsbehörde vom 25.08.1986 und vom 29.01.1987 (Kopie Bl. 36 bis 43 d. Beiakte). Damit steht hinsichtlich des Aufgabenkomplexes "Tatortarbeit" fest, daß er einen Anteil von 57,5 % an der gesamten Arbeitszeit des Klägers einnimmt. Zu Unrecht wendet sich das beklagte Land dagegen, daß das Arbeitsgericht die Tatortarbeit. als einen einheitlichen Arbeitsvorgang bewertet hat. Die in der Tätigkeitsdarstellung vom 25.08.1986 im einzelnen aufgeführten Teiltätigkeiten sind unter dem Begriff Tatortarbeit nach der praktischen, vernünftigen Verwaltungsübung abgrenzbar und führen alle zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis, wobei der Spurensuche und -sicherung am Tatort als wesentlichem Merkmal eine kennzeichnende Wirkung zukommt. Eine Grenzziehung unterhalb dieser ergebnisorientierten Einheit würde zu einer unpraktischen dienstfremden Aufspaltung eines einheitlichen abgrenzbaren Arbeitsvorganges in kleinste und nicht tariflich selbständig bewertbare Teilarbeitstätigkeiten führen. Soweit das beklagte Land hiergegen mit der Berufung eingewandt hat, bei der Tatortarbeit ergebe sich der zu bewertende Arbeitsvorgang aus dem jeweils erteilten Auftrag, so kann dem nicht gefolgt werden. Dabei wird übersehen, daß es für die Bestimmung des Arbeitsvorganges wesentlich auf das Arbeitsergebnis ankommt. Das Arbeitsziel besteht aber auftragsunabhängig in der Spurensuche und Spurensicherung. Dadurch wird der Arbeitsvorgang insgesamt gekennzeichnet. Im Hinblick auf diesen gleichbleibenden Arbeitszweck verbietet es sich, etwa jeden einzelnen Untersuchungsauftrag oder die Verfolgung einzelner Spuren und ihre Erfassung jeweils als separaten Arbeitsvorgang anzusehen. Dies würde zu einer "Atomisierung" menschlicher Arbeitsleistungen führen, die vom Begriff des Arbeitsvorganges nicht gefordert ist (vgl. BAG, Urteil vom 01.09.1982 - 4 AZR 1134/79 -, AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Bl. 569 R) Soweit das beklagte Land darüber hinaus erstinstanzlich eingewandt hat, die vom Kläger zu erledigende Tatortarbeit könne nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet werden, weil sie zahlreiche gesondert bewertbare Aufgaben enthalte, nämlich die Aufgaben als Fotograf und einige Aufgaben in der Spurensicherung, so ist. dies zutreffend bereits vom Arbeitsgericht widerlegt worden (Seihe 12 u n d 13 des Urteil s ) . Da diese Ausführungen des Arbeitsgerichts mit der Berufung nicht konkret angegriffen worden sind, bedarf es hierzu auch keiner weiteren Stellungn ahme . Für den Arbeitsvorgang "Tatortarbeit" benötigt der Kläger auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für einen Zeitanteil, der mindestens über der Hälfte der Tätigkeit in diesem Arbeitsvorgang liegt. Dies ergibt sich aus seinem umfangreichen und insoweit schlüssigen Sachvortrag und wird auch vom beklagten Land nicht in Frage gestellt. Insoweit kann ergänzend auf die Darlegung des Urteils im Vorprozeß (Seite 17 ff.) verwiesen werden. Der Kläger erbringt bei der Tatortarbeit ferner selbständige Leistungen in dem notwendigen Umfang. Selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppen V c Fallgruppe 1 a BAT bzw. V b Fallgruppe 1 c BAT erfordern eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie der zu findenden Ergebnisse eine eigene Beurteilung und eine eigene Entscheidung enthalten, wobei eine nur leichte geistige Arbeit nicht genügt (vgl. Klammersatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a und Vergütungsgruppe V b Fallqruppe 1 c BAT sowie BAG, AP Nr. 53, 62 und 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Hier ist bezüglich der Tatortarbeit festzustellen, daß nach dem Vortrag beider Parteien alle dort anfallenden Einzeltätigkeiten vom Kläger auf sich gestellt allein in eigener Verantwortung erledigt werden. Er hat das Ergebnis seiner Arbeit aufgrund eigener Entscheidungen und Initiative zu erreichen. Die Spurensicherung hat eine entscheidende Bedeutung für die Verbrechensaufklärung. Insoweit besteht auch ein Ermessens- oder Beur- teilungsspielraum, wie er für die geforderte " Selbstständigkeit" kennzeichnend ist (vgl. BAG AP Nr. 109 zu § S 22, 23 BAT 1975). Der Vorgesetzte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf eine entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt, daß der Kläger z. B. selbständig beurteilen muß, ob eine bestimmte Spur verwertbar ist oder nicht und welche konkreten Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Schon die Komplexität der Tatortsituation und die Verschiedenartigkeit der Spuren belegen, daß es sich nicht um einfache geistige Tätigkeit handelt. Fehler beim Ablauf dieses komplizierten Arbeitsvorganges sind im Nachhinein kaum noch zu beheben. Schließlich muß der Kläger auch bei den Tatortberichten, die die Arbeitsergebnisse festhalten, eigene geistige Initiative entwickeln. Nach alledem kann nicht zweifelhaft sein, daß die Tatortarbeit nach Aufgabenstellung und Praxis jedenfalls weit überwiegend selbständige Leistungen erfordert. Wenn das beklagte Land demgegenüber darauf hinweist, nicht jede Spurensuche gestalte sich schwierig, vielfach seien nur einfache Routinetätigkeiten zu verrichten, die allenfalls mit einer leichten geistigen Arbeit verbunden seien, so kann dahinstehen, ob dies tatsächlich zutrifft. Es bedurfte insbesondere nicht der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten, weil diese Einwände aus Rechtsgründen unerheblich sind. Denn "selbständige Leistungen" müssen innerhalb der Arbeitsvorgänge wenigstens zur Hälfte erbracht werden, um die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c zu erfüllen. Dieser Zeitanteil ist dann aber auch bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang ausreichend. Zwar wird in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c ebenso wie in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT ein besonderes Maß der selbständigen Leistungen nicht ausdrücklich gefordert. Aus § 22 Abs. 2 Unterabsatz 3 BAT ergibt sich jedoch, daß grundsätzlich jede Anforderung (hier die selbständigen Leistungen) zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen müssen. Das folgt zwingend aus dein Hinweis auf § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Sät/ 1 BAT in § 22 Abs. 2 Unterabsatz 3 (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.1979 4 AZR 446/77 -, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit Rücksicht darauf gewinnt es vorliegend besondere Bedeutung, daß auch nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes "die Tätigkeit" des Klägers zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Da weiterhin selbständige Arbeiten des Klägers auch nur bei der "Tatortarbeit", nicht aber bei den übrigen Aufgaben anfallen sollen, ergibt sich aus der Kombination der Zeitanteile des Arbeitsvorganges "Tatortarbeit" einerseits und der selbständigen Leistungen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit andererseits, daß bei der Tatortarbeit zeitlich mehr als die Hälfte selbständige Leistungen anfallen. Damit ist auch nach dem Vorbringen des beklagten Landes das qualifizierende Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen für den Arbeitsvorgang "Tatortarbeit", der seinerseits mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, erfüllt. War der Kläger somit ab dem 01.12.1985 in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert, dann hat er nach dreijähriger Bewährung seit dem 01.12.1988 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT. Der Kläger hat auch die weiteren Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges hinreichend dargetan. Unbestritten hat er seit seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT bestandungsfrei drei Jahre gearbeitet, ohne daß sich während dieses Zeitraumes seine Tätigkeit geändert hat. III. Da das beklagt Land das Rechtsmittel ohne Erfolgeingelegt hat, muß es nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Zur Neufestsetzung des Str ei twertes bestand keine Veranlassung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2Nr. 1 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land Revision eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.