Urteil
2/1 Sa 83/89 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:1989:0531.2.1SA83.89.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 19.2.1988
verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca
5553/87 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je
zur Hälfte.
Streitwert unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufungen beider Parteien gegen das am 19.2.1988 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 5553/87 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. Streitwert unverändert. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Möglichkeit der Kürzung einer Ruhegeldzusage durch Dienstvereinbarung. Der im Januar 1942 geborene Kläger trat Anfang Januar 1964 als Cellist des Synphonieorchesters in die Dienste des Beklagten. Nach § 8 des am 9.1.1964 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages sollte für die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der jeweils beim WDR gültige Tarifvertrag maßgeblich sein. Im damals geltenden Manteltarifvertrag des Nordwestdeutschen Rundfunks vom 9.1o.l954 in der für den Geltungsbereich des Westdeutschen Rundfunks geänderten Fassung vom 6.1.1964 heißt es in § 21: Der WDR gibt seinen Arbeitnehmern eine Versorgungszusage nach den beim WDR geltenden Bestimmungen. Eine gleichlautende Regelung war in § 21 des für Chor- und Orchestermitglieder gültigen Manteltarifvertrages des WDR vom 15.12.1969 und in der späteren Fassung des Tarifvertrages vom 18.9.1975 enthalten. Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Parteien galten Versorgungsregelungen, die in sogenannten Versorgungszusage-Bestimmungen zusammengefaßt waren. Im Zusammenhang damit hatten der damalige Intendant des Beklagten, K v B , und die damalige Personalratsvorsitzende, Frau F H , am 5.6.1962 eine als "Dienstvereinbarung" bezeichnete Urkunde unterschrieben, in deren Ziffer l es wie folgt heißt: - 3 - - 3 - Die bisherigen Bestimmungen der Versorgungszusage des NWDR/WDR sind am 31.3.1962 außer Kraft getreten. Mit Wirkung vom 1.4.1962 wurden die in der Anlage beigefügten Versorgungszusage-Bestimmungen in kraft gesetzt. Am 16.1.1969 gab der Beklagte dem Kläger schriftlich eine "nichtwiderrufliche Versorgungszusage", die am 1.1.1974 in kraft treten sollte. In der Urkunde waren Versorgungsgrundsätze in bezug genommen, bezeichnet als "Versorgungszusage des WDR in der Fassung vom 1.4.1962". Nach Art. l Ziffer 2 der beigefügten Grundsätze war ein Ruhegeld von 5o % des ruhegeldfähigen Einkommens vorgesehen, wobei sich das ruhegeldfähige Einkommen nach Art. 3 der Grundsätze errechnen sollte. Art. 10 enthielt unter der Überschrift "Anrechnungen" folgende Regelungen: Sind die Voraussetzungen für Zahlungen aus dieser Versorgungszusage gegeben und haben die Empfänger von Versorgungsbezügen anderweitiges Einkommen, so gilt folgendes: - 4 - - 4 - Hat der WDR aufgrund der gesetztlichen Versicherungspflicht den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für die überwiegende Zeit des Beschäftigungsverhältnisses getragen, darf das Einkommen aus dieser Versorgungszusage und der Hälfte der Rente aus der Sozialversicherung zusammen 75 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen. Dasselbe gilt, wenn der WDR nach Abschluß einer befreienden Lebensversicherung nach § l der Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten den Arbeitgeberanteil weiter gezahlt hat. Zur "Durchführung der Versorgungszusage" war in Art 13 folgendes geregelt: Die nach dieser Versorgungszusage erforderlichen Richtlinien und Entscheidungen, insbesondere über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs und über seine Höhe, erläßt der WDR - soweit nach dieser Zusage oder nach Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung erforderlich - zusammen mit dem Personalrat unter Beachtung der Bestimmungen der Versorgungszusage. - 5 - Die in Ausführung des Art. 13 zusammen mit dem Personalrat erlassenen "Richtlinien zur Durchführung der Versorgungszusage beim WDR" vom 27.4.1962 waren der dem Kläger erteilten Versorgungszusage ebenfalls beigefügt. Mit Wirkung ab 1.1.1968 hatte der Kläger einen Vertrag über eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen. Die Prämien zu dieser Versicherung zahlten die Parteien je zur Hälfte. Diese Versicherung wird noch heute fortgeführt . Mit Datum vom 22.4.1970 schlössen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der gemäß § 17 mit Wirkung ab 1.1.1970 an die Stelle des bisherigen Vertrages treten sollte. In § 12 des neuen Vertrages heißt es : "Der WDR gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim WDR geltenden Bestimmungen." Im Jahre 1971 wurde der damalige Personalleiter der Beklagten auf einer Vollversammlung der Orchestermitglieder des WDR um Erläuterungen zu der betrieblichen Altersversorgung gebeten. Auf die Frage, wie sich eine abgeschlossene Lebensversicherung auf die betriebliche Altersversorgung auswirke und ob es sich überhaupt noch lohne, eine solche Lebensversicherung fortzuführen, erkärte der Personalleiter, daß alle Beteiligten davon ausgehen könnten, daß die bestehende Versorgungsordnung niemals zu Ungunsten der Anwesenden geändert werde. Am 29.6.1979 schloß der Beklagte mit seinem Personalrat eine weitere Dienstvereinbarung ab, mit der die bisherigen Versorgungsbestimmungen dergestalt abgeändert wurden, daß nunmehr das vom Beklagten zu zahlende Ruhegeld und die - 6 - - 6 - vollen Rentenleistungen aus der Rentenversicherung bzw. aus einer befreienden Lebensversicherung das gesamte ruhegeldfähige Einkommen nicht übersteigen durften. Für Arbeitnehmer, die, wie der Kläger, bereits eine Urkunde über eine Versorgungszusage besaßen, enthielt § 9 Ziffer 3 der Dienstvereinbarung eine Übergangsregelung, die folgendermaßen lautete: Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung eineUrkunde über die Versorgungszusage des WDRaufgrund der Richtlinien vom 27.4.1962 bzw.vom 23.3.1970 besitzen oder gemäß Abs. 2Satz l Anspruch auf Aushändigung einersolchen Urkunde haben, gilt folgende Übergangsbestimmung : a) Sie erhalten auch die nach der vorliegenden Dienstvereinbarung auszuhändigende Versorgungszusage. b) Im Versorgungsfalls werden die Versorgungsbezüge sowohl nach der aufgrundder Richtlinien vom 27.4.1962 bzw.23.3.1070 gegebenen Versorgungszusage (alte Versorgungszusage) als auch nach der aufgrund der vorliegenden Dienstvereinbarung gegebenen Versorgungszusage (neue Versorgungszusage) berechnet und dem/der Berechtigten mitgeteilt. — 7 — - 7 - c) Der/die Berechtigte hat sich innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tag des Zugangs der Mitteilung gemäß b), zu entscheiden, ob die Bestimmungen der neuen oder der alten Versorgungszusage anzuwenden sind. Entscheidet sich der/die Berechtigte für die Anwendung der Bestimmungen der alten Versorgungszusage, so dürfen die vom WDR zu zahlenden Versorgungsbezüge zusammen mit den vollen Rentenleistungen aus der Rentenversicherung das ruhegeldfähige Einkommen nicht übersteigen. Soweit dies der Fall ist, verringern sich die vom WDR zu zahlenden Versorgungsbezüge um den entsprechenden Betrag. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, die vor Ablauf des 31.12.1979 das 59. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht gemäß Satz l ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalabteilung des WDR auszuüben Die Entscheidung des/der Berechtigten ist endgültig und unwiderruflich. Anfang 1983 bezeichnete der Landesrechnungshof in einem von den SPD- und CDU-Fraktionen veranlaßten Gutachten zur beabsichtigen Erhöhung der Rundfunkgebühren das Versorgungsniveau des WDR als unangemessen hoch und forderte den Abbau der Überversorgung. Nach einer Entschließung des Landtages NRW vom 2o.6.1983 wurden die Aufsichtsgremien in den Rundfunk- und Fernsehanstalten aufgefordert, dafür - 8 - - 8 - Sorge zu tragen, "die Überversorgung von Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten abzubauen und sicherzustellen, daß für künftige Versorgungsfälle die Überversorgung ausgeschlossen bleibe. ..." Daraufhin schloß der Beklagte mit seinem Personalrat am 7.3.1985 eine neue "Dienstvereinbarung über die Versorgungszusagen des W R K " ab. Danach durfte die betriebliche Altersversorgung zusammen mit den Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung 93,5 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigen, §§ 12, 14 und 25 der Dienstvereinbarung, Bl. 44 ff d.A. Die Anwendung der Dienstvereinbarung unter Berücksichtigung der in § 25 enthaltenen Übergangsregelungen würde im Falle des Klägers zu einer deutlichen Kürzung der zu erwartenden Versorgungsbezüge führen. Nach den Versorgungszusage-Bestimmungen aus dem Jahre 1962 hätte der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Erreichen der Altersgrenze eine Versorgung in Höhe von DM 145,81 v.H. seines ruhegeldfähigen Einkommens zu erwarten gehabt, nach der Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1979 wären es unter Berücksichtigung der Übergangsregelung sogar 148,48 % des letzten ruhegehaltsfähigen Einkommens gewesen.Im Falle der Kürzung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 hätte der Kläger noch 1o4,o9 v.H. seines letzten Nettoeinkommens als Ruhegeld zu erwarten. Der Kläger ist mit der Kürzung seiner Versorgungsanwartschaft nicht einverstanden und hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei weiterhin verpflichtet, das an den Kläger zu zahlende betriebliche Ruhegeld nach Maßgabe der Versorgungsregelungen aus 1962/1969 zu berechnen. - 9 - - 9 - Er hat die Ansicht vertreten, die ihm erteilte Versorungszusage beruhe auf einer Gesamtzusage und sei Bestandteil des individualrechtlichen Arbeitsvertrages geworden. Eine Verschlechterung des einzelvertraglichen Anspruchs durch eine kollektivrechtliche Dienstvereinbarung sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Leistungen des Arbeitgebers insgesamt verringern sollten. Der Beklagte habe sich weder einen Widerruf der Versorgungszusage aus dem Jahre 1969 noch das Recht zur Kürzung der Leistungen vorbehalten. Auch sei die Gschäftsgrundlage für die ursprüngliche Zusage nicht entfallen, weil die Überversorgung schon in der ersten Versorgungszusage angelegt gewesen sei. Die als "Dienstvereinbarung" bezeichnete Urkunde aus dem Jahre 1962 ändere nichts an dem einzelvertraglichen Charakter der dem Kläger im Jahre 1969 erteilten Versorgungszusage. Insoweit hat der Kläger behauptet, die damalige Vorsitzende des Personalrats habe bei der Unterzeichnung der Urkunde nicht in Ausführung eines entsprechenden Personalratsbeschlusses gehandelt. Außerdem sei die Dienstvereinbarung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Überdies habe sich die angebliche Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und dem Beklagten nur auf die Richtlinien zur Durchführung der Versorgungszusage beim WDR vom 27.4.1962 und nicht auf die eigentlichen Versorgungszusage-Bestimmungen des WDR in der Fassung vom 1.4.1962 bezogen. Bei diesen Versorgungszusage-Bestimmungen habe es sich folglich um eine ohne Beteiligung des Personalrats erteilte Gesamtzusage des Beklagten gehandelt, die nur individualrechtliche Wirkungen habe entfalten können. Der Beklagte könne die Versorgungsanwartschaft des Klägers aber auch dann nicht kürzen, wenn angenommen werde, die - 10 - - 10 - Versorgungszusage aus dem Jahre 1969 beruhe auf einer Dienstvereinbarung. Denn jedenfalls sei dem Kläger ein kollektivrechtliche Charakter seiner Zusage nicht erkennbar gewesen. Deshalb könne sich der Beklagte nicht auf das Zeitkollissionsprinzip berufen. Die vom Beklagten beabsichtigte Leistungskürzung halte auch einer Billigkeitskontrolle nicht stand. Im Rahmen der abstrakten Billigkeitskontrolle müsse berücksichtigt werden, daß eine Verkürzung der bereits erdienten Anwartschaftsteile nur in Frage komme, wenn die Überversorgung planwidrig eingetreten sei. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Bei der individuellen Billigkeitskontrolle dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß den Mitarbeitern im Jahre 1971 zugesichert worden sei, die damals bestehende Versorgungsordnung werde niemals zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert, die seinerzeit beschäftigt gewesen seien und eine Versorgungszusage gehabt hätten. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß seine Versorgungsanwartschaften durch die Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 nicht beeinträchtigt werden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Feststellung, weil noch nicht abzusehen sei, ob nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Umstände eintreten, die zu einem Wegfall oder einer Reduzierung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen führen könnten. - 11 - - 11 - Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die dem Kläger im Jahre 1969 erteilte Versorgungszusage habe auf einer wirksamen Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1962 beruht. Demgemäß sei es möglich gewesen, die frühere kollektivrechtliche Regelung durch eine spätere abzulösen, auch wenn damit Verschlechterungen für die Arbeitnehmer verbunden seien. Die Neuregelung halte auch einer Billigkeitskontrolle stand. Wenn es um den Abbau einer Überversorgung gehe, könne sogar in die besonders geschützten Teile bereits erdienter Versorgungsanwartschaften eingegriffen werden. Das Vertrauen des Arbeitnehmers in eine Versorgungsregelung, die im Ruhestand einen höheren Lebensstandard ermögliche als in der aktiven Dienstzeit, sei nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte eine durch Gesetz errichtete gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts sei, die sich aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebühren finanziere, und daß der Beklagte dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung unterliege. Ein wichtiger Umstand im Rahmen der Billigkeitskontrolle sei auch die Tatsache, daß der Landesrechnungshof das Versorgungsniveau des Beklagten als unangemessen hoch bezeichnet und einen Abbau gefordert habe. Selbst wenn aber die dem Kläger erteilte Versorgungszusage als individualrechtliches Versprechen einzuordnen sei, müsse die Klage abgewiesen werden, weil die ablösende Dienstvereinbarung jedenfalls eine geeignete und zulässige Methode gewesen sei, die vertraglichen Ansprüche des Klägers wegen der durch die Überversorgung weggefallenen Geschäftsgrundlage an die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage anzupassen . - 12 - - 12 - Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.2.1988 festgestellt, daß die Versorgungsanwartschaften des Klägers, soweit sie bis zum 6.3.1985 entstanden waren, durch die Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf DM 30.000,-- festgesetzt. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 293 ff d.A., wird verwiesen . Gegen dieses dem Kläger am 28.3.1988 und dem Beklagten am 25.3.1988 zugestellte Urteil haben beide Parteien durch Schriftsätze ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am 11.4.1988, der Kläger am 27.4.1988. Die Berufungsbegründung des Klägers ist am lo.6.1988, die des Beklagten am 9.5.1988 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, die ihm im Jahre 1969 gegebene Versorgungszusage könne nicht durch Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1985 zu seinem Nachteil abgeändert werden. Er macht erneut geltend, er habe eine einzelvertragliche Versorgungszusage erhalten, die auch nicht "betriebsvereinbarungsoffen" gewesen sei. Der Beklagte habe sich eine Änderung der Zusage weder ausdrücklich noch stillschweigend vorbehalten. Ein entsprechender Vorbehalt lasse sich auch nicht aus dem ablösenden Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1970 herleiten. Wenn der Beklagte einen entsprechenden Änderungswillen gehabt hätte, so hätte er den Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluß des neuen Vertrages darauf hinweisen müssen. Einen solchen Hinweis habe der Beklagte jedoch nicht gegeben. - 13 - - 13 - Die Dienstvereinbarung könne auch nicht als zulässiges Mittel zur Kürzung der Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angesehen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Überversorgung planwidrig eingetreten und nach dem Sinn der Versorgungsordnung nicht beabsichtigt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Überversorgung schon in den Versorgungsregelungen des Jahres 1962 planmäßig angelegt gewesen. Bei der im Rahmen einer Vertragsanpassung nach § 242 BGB vorzunehmenden individuellen Billigkeitskontrolle müsse zudem das persönliche Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung geschützt werden, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte noch 1971 in einer Personalversammlung habe erklären lassen, die bestehende Versorgungsordnung werde niemals zu Ungunsten der damaligen Mitarbeiter geändert werden. Einen weiteren individuellen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte im Jahre 1979 dadurch geschaffen, daß nach der Versorgungsordnung des Jahre 1979 dem Kläger und vergleichbaren Mitarbeitern bezüglich der Anwendung der Versorgungsregelungen ein Wahlrecht eingeräumt worden sei. Die Anwendung der Regelungen aus dem Jahre 1979 hätte im Falle des Klägers sogar zu einer Verbesserung der Versorgungsanwartschaft geführt. Der Kläger habe daraus schließen müssen, daß der Beklagte die Überversorgung bewußt habe hinnehmen wollen. Selbst wenn aber die Versorgungszusage aus dem Jahre 1969 auf kollektivrechtlicher Grundlage beruht habe, könne der Beklagte eine Abänderung zum Nachteil des Klägers nicht erreichen, weil die beabsichtigten Änderungen mit Rücksicht auf die von Anbeginn angelegte Überversorgung einer Billigkeitskontrolle nicht standhielten. - 14 - - 14 -Der Kläger beantragt nunmehr, das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Versorgungsanwartschaften des Klägers durch die Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 nicht beeinträchtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ferner stellt er den Antrag, das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte meint weiterhin, die dem Kläger erteilte Versorgungszusage sei durch Dienstvereinbarung im Jahre 1985 wirksam abgeändert worden. Es gelte das Zeitkollissionsprinzip, weil die dem Kläger erteilte Versorgungszusage auf einer kollektivrechtlichen Grundlage beruht habe. Jedenfalls sei eine etwaige indivldualrechtliche Zusage dienst-vereinbarungsoffen gewesen. Das folge aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.4.1970, der den ursprünglichen Vertrag abgelöst habe. Es sei deshalb nur noch zu prüfen, ob die Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1985 der Billigkeit entspreche. Das sei der Fall, weil das Interesse des Beklagten an einer Ablösung der bisherigen Versorgungsregelung das - 15 - - 15 - Interesse des Klägers an der Beibehaltung der bestehenden Versorgungsordnung überwiege. Das besonders zu berücksichtigende Interesse des Beklagten, welches auch einen Eingriff in bereits erdiente Versorgungsanwartschaftsteile rechtfertige, sei in dem Abbau der bestehenden Überversorgung zu sehen. Zur Rückführung der Überversorgung sei der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts wegen des Grundsatzes des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln nach § 39 II WDR-Gesetz verpflichtet. Dem stünden keine auch nur annähernd vergleichbaren Interessen des Klägers gegenüber. Sein Vertrauen, es werde zu einer Überversorgung kommen, falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Überversorgung sei entgegen der Ansicht des Klägers planwidrig eingetreten. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß § 2 des Betriebs-rentengesetzes für den Kläger als Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ohnehin nicht gelte. Im Falle der Parteien sei die Sonderregelung des § 18 Abs. 6 des Betriebsrentengesetzes zu beachten, weshalb die erdienten Versorgungsanwartschaftsteile auch nicht nach den Grundsätzen des § 2 des Betriebsrentengesetzes zu errechnen seien. Von einer Kürzung erdienter Anwartschaftsteile durch die neue Versorgungsregelung könne bei Anwendung des Rechtsgedankens des § 18 des Betriebsrentengesetzes daher keine Rede sein. Eine Abänderung der dem Kläger im Jahre 1969 erteilten Versorgungszusage sei im übrigen rechtlich auch dann möglich, wenn es sich um ein einzelvertragliches Versorgungsversprechen gehandel hätte. Denn die Versorgungsregelung des Jahres 1985 sei bei kollektivrechtlicher Betrachtung für die Belegschaft günstiger als die vorherige. Es müßten bei einem entsprechenden Vergleich nämlich auch die finanziellen Belastungen des Beklagten berücksichtigt werden, die sich aus der Vorruhestandsrichtlinie vom 15.3.1985 ergeben und die in direktem Zusammenhang - 16 - - 16 - mit der Neuregelung der Versorgungsordnung 1985 zu sehen sei. Durch eine kollektive Regelung, die insgesamt für die Belegschaft günstiger sei als frühere Regelungen, könne auch in einzelvertragliche Positionen eingegriffen werden. Die Berufung des Klägers sei unbegründet, weil jedenfalls die bei Inkrafttreten der Versorgungsregelung aus dem Jahre 1985 noch nicht erdienten Versorgungsanwartschaftsteile des Klägers nach der Neuregelung zu berechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Auf die zu den Akten gereichten Urkunden, insbesondere die Arbeitsverträge und Versorgungsregelungen (Bl. 13-57, 88, 149-151, 251-269, 444, 445 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufungen beider Parteien sind nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Beide Berufungen wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Mithin sind sie zulässig. In der Sache waren die Berufungen beider Parteien erfolglos Mit Recht ist das Arbeitsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO ausgegangen. Es geht - 17 - - 17 - um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, weil der Umfang des späteren Versorgungsanspruchs des Klägers zwischen den Parteien streitig ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung der Berechnungsgrundlage der dem Kläger erteilten Versorgungszusage. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der streitigen Frage. Zwar ist es richtig, daß der Kläger bei normalem Verlauf noch mehr als 15 Jahre bis zum Bezug von Altersruhegeld warten muß und daß infolge dessen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Umstände eintreten können, die den Anspruch des Klägers erneut auf eine andere Grundlage stellen oder entfallen lassen. Demgegenüber ist jedoch das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, erforderlichenfalls anderweitige Vorkehrungen zur Sicherung seiner Altersversorgung zu treffen, falls ihm ein verminderter Versorgungsanspruch gegen den Beklagten unzureichend erscheinen sollte. Dem Arbeitnehmer muß das Recht eingeräumt werden, Gewißheit über seine Versorgungsansprüche zu erlangen, um seine Versorgungsplanung entsprechend einrichten zu können (BAG, Urteil vom 3o.ll.82 - 3 AZR 1266/79 -, AP Nr. 5 zu § 18 BetrAVG; LAG Köln, Urteil vom 28.lo.1988 - 5 Sa 494/88 -). Die danach zulässige Feststellungsklage ist jedoch, wie das Arbeitsgericht mit Recht entschieden hat, nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Altersversorgung insgesamt auf der Grundlage der ihm am 16.1.1969 erteilten Zusage berechnet wird. Denn diese Zusage wurde durch Dienstvereinbarung vom 7.3.1985 abgelöst. Nur auf der Grundlage einer nach dem Regelungsgedanken des § 315 BGB anzustellenden Billigkeitskontrolle ist im Falle des Klägers - 18 - - 18 - wegen mehrerer vom Beklagten gesetzter Vertrauenstatbestände davon auszugehen, daß für die Berechnung der bis zum 7.3.1985 (Inkrafttreten der Dienstvereinbarung 1985) bereits erdienten Teilanwartschaft die Bestimmungen der Versorgungszusage des WDR in der Fassung vom 1.4.1962 maßgeblich sind. Für die nachfolgende Zeit gelten hingegen die Bestimmungen der Dienstvereinbarung 1985. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Berufung nicht auf die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16.9.1986 - EzA, BetrVG 1972, § 77 Nr. 17 - berufen. Allerdings hat der Große Senat in dieser Entscheidung den Grundsatz entwickelt, vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, könnten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit nur dann beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sei als die bestehende vertragliche Einheitsregelung bzw. Gesamtzusage (Leitsatz l der Entscheidung). Wenn demgegenüber die nachfolgende Betriebsvereinbarung insgesamt ungünstiger sei, dann sei sie nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der Sozialleistungen verlangen könne (Leitsatz 2). Dabei kann zugunsten des Klägers in diesem Zusammenhang unterstellt werden, daß die ihm 1969 erteilte Versorgungszusage auf der Grundlage allgemeiner Einheitsarbeitsbedingungen oder einer Gesamtzusage des Beklagten beruhte und Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist. - 19 - - 19 - Es mag auch davon ausgegangen werden, daß entgegen dem Beruf ungsvortrag des Beklagten die Neuregelung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung 1985 bei kollektiver Betrachtung zu einer Schlechterstellung der Arbeitnehmer geführt hat, weil es das Ziel der Neuregelung gewesen ist, Überversorgungen bei den Arbeitnehmern und damit den Versorgungsaufwand des Beklagten abzubauen. Gleichwohl war der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht an die oben dargelegten engen Voraussetzungen nach Maßgabe der Entscheidung des Großen Senats gebunden, weil die dem Kläger erteilte Versorgungszusage, auch wenn sie als Vertragsbestandteil gewertet wird, jedenfalls "dienstvereinbarungsoffen" gewesen ist, was auch nach Ansicht der Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Folge hat, daß eine ablösende Dienstvereinbarung unabhängig von der Frage ihrer kollektiven Günstigkeit in den Grenzen von Recht und Billigkeit möglich ist. Auch der Große Senat geht in seiner Begründung nämlich davon aus, daß vertragliche Ansprüche, die auf einer Einheitsregelung beruhen, auf eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung zurückgehen, inhaltliche Besonderheiten dadurch aufweisen können, daß sie einen kollektiven Bezug haben, und daß die Eigenart der geschützten Rechtsposition des einzelnen Arbeitnehmers durch diesen kollektiven Bezug gekennzeichnet ist. Deshalb ist es rechtlich unbedenklich möglich, einzelvertragliche Ansprüche mit kollektivrechtlichem Bezug "betriebsvereinbarungsoffen" auszugestalten und einer Änderung durch spätere Kollektivregelungen zu unterwerfen, wobei ein solcher Vorbehalt ausdrücklich und bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend gemacht werden kann (BAG, Urteil vom 17.3.1987, EzA, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § l Nr. 48; ferner BAG, Urteil vom 3.11.1987 - 8 AZR 316/81 -, BB 1988, 966 f) . - 20 - - 20 - Daß die dem Kläger im Jahre 1969 gegebene Versorgungszusage in diesem Sinne jedenfalls "dienstvereinbarungsoffen" ausgestaltet war, ergibt sich zunächst aus Art. 13 der dem Kläger seinerzeit übergebenen Bestimmungen der "Versorgungszusage in der Fassung vom 1.4.1962", wonach die erforderlichen Richtlinien und Entscheidungen, insbesondere über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs und über seine Höhe, - soweit nach der Versorgungszusage oder nach Tarifvertrag oder Dienstsvereinbarung erforderlich - zusammen mit dem Personalrat, unter Beachtung der Bestimmungen der Versorgungszusage ergehen sollten. Aus dieser Formulierung hätte der Kläger folgern können, daß die ihm gegebene Versorgungszusage den Vorbehalt einer nachträglichen Änderung unter Mitwirkung des Personalrats enthält. Die Formulierung zeigt nämlich, daß bestimmte Richtlinien und Entscheidungen, insbesondere über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs und seine Höhe, der Abstimmung mit dem Personalrat unterlagen. Auch wenn dies nur dann der Fall sein sollte, wenn die Versorgungszusage selbst, der Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung die Abstimmung mit dem Personalrat erforderten, darf nicht übersehen werden, daß der Beklagte tatsächlich unter Abstimmung mit dem Personalrat am 27.4.1962 bereits "Richtlinien zur Durchführung der Versorgungszusage beim WDR" erlassen hatte. Für den Kläger lag deshalb die Annahme nahe, daß auch die Versorgungsordnung selbst unter Mitwirkung des Personalrats umgestaltet werden könnte. - 21 - - 21 - Diese Interpretation der dem Kläger erteilten Versorgungszusage ist vor allem deshalb geboten, weil nach der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung die ablösende Dienstvereinbarung ganz allgemein und ohne die später vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 16.9.1986 entwickelten Einschränkungen als zulässig angesehen wurde (SAG, Urteil vom 1.2.1957 - l AZR 195/55 -, AP Nr. l zu § 32 Schwerbeschädigtengesetz; SAG, Urteil vom 26.10.1962 - l AZR 8/61 -, AP Nr. 87 zu § 242 BGB - Ruhegehalt -; BAG, Beschluß vom 8.12.1931 - 3 ABR 53/80 -, EZA, BGB, § 242 - Ruhegeld - Nr. 96) und für den Arbeitgeber infolgedessen keinerlei Veranlassung bestand, für eine entsprechende Verankerung der Ablösungsmöglichkeit durch einen ausdrücklichen Vorbehalt in der Versorgungszusage selbst zu sorgen. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus jüngster Zeit hat sich mit entsprechenden Änderungsvorbehalten befaßt. In seinem Urteil vom 17.3.1987 - 3 AZR 64/84 -, EzA, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § l Nr. 48 - hat der 3. Senat nämlich entschieden, daß die dort in Frage stehende Ruhegeldordnung als vertragliche Einheitsregelung einen stillschweigenden Änderungsvorbehalt enthalte, weil sie erkennbar dazu bestimmt gewesen sei, Blankettregelungen in Betriebsvereinbarungen auszufüllen. Noch aufschlußreicher ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des 8. Senats vom 3.11.1987 - 8 AZR 316/81 -, BB 1988, 966 f. Nach einerVeränderung der Geschäftsverteilung hatte der 8. Senat nämlich über den Fall zu entscheiden, der den 5. Senat seinerzeit zur Anrufung des Großen Senats veranlaßt hatte. Abweichend vom 5. Senat ging der 8. Senat davon aus, daß dievertragliche Einheitsregelung, auf deren Grundlage Sonderzuwendungen gewährt wurden, einen stillschweigenden Änderungsvorbehalt enthalte. Das Gericht entnahm dies dem Um- - 22 - - 22 - stand, daß der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung durch Übergabe einer Broschüre davon unterrichtet worden war, daß Sonderzuwendungen aufgrund konzerneinheitlicher Richtlinien gezahlt würden, die mit dem Konzernbetriebsrat abgestimmt worden seien. Dies habe für den Arbeitnehmer die Folgerung nahegelegt, daß die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen ebenfalls durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats umgestaltet werden könnten (SAG, aaO). Die genannten Entscheidungen zeigen nach Auffassung der Kammer, daß mit der Annahme eines Änderungsvorbehalts tendenziell großzügig zu verfahren ist. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkte ergibt sich zudem, daß der Vorbehalt einer späteren Änderung von Versorgungszusagen letztlich in dem zwischen den Parteien am 9.1.1964 geschlossenen Arbeitsvertrag selbst enthalten ist. In dessen § 8 heißt es nämlich, daß für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der jeweils beim WDR gültige Tarifvertrag maßgeblich sein soll. Der damals geltende Manteltarifvertrag aus dem Jahre 1964 und auch der spätere für die Orchester- und Chormitglieder des Beklagten gültige Manteltarifvertrag vom 15.12.1969 in der Fassung vom 18.9.1975 sahen jeweils in § 21 vor, daß der Beklagte seinen Arbeitnehmern eine Versorgungszusage nach den beim Beklagten geltenden Bestimmungen gibt. Die damit durch Einzelvertraqg in Bezug genommene tarifliche Regelung ist - wie in entsprechenden Fällen üblich - so zu lesen, daß sich die Versorgungszusagen nach den beim Beklagten "jeweils" geltenden Bestimmungen richten sollten. Auch aus § 8 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 21 des genannten Manteltarifvertrages war daher für den Kläger erkennbar, daß mit einer nachträglichen Änderung der Versorgungszusage durch - 23 - - 23 -Dienstvereinbarung gerechnet werden mußte. Noch deutlicher wird dies, wenn man § 12 des zwischen den Parteien am 22.4.1970 geschlossenen Arbeitsvertrages zugrunde legt. Hier heißt es nämlich entsprechend der in § 21 Manteltarifvertrag verankerten Regelung, daß der WDR dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim WDR geltenden Bestimmungen gibt. Auch hier kann die Klausel nur so verstanden werden, daß die jeweiligen Bestimmungen gültig sein sollten. Der Vertrag des Klägers selbst enthält mithin einen sogenannten "Jeweiligkeitsvorbehalt" . Die Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers vom 22.4.1970 ist auch nicht wegen eines fehlenden aufklärenden Hinweises des Beklagten unbeachtlich. Es ist schon zweifelhaft, ob eine so weitgehende Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zu bejahen ist. Hier bestand sie schon deshalb nicht, weil der neue Vertrag insoweit keine Abweichung von der früheren Regelung enthielt, sondern nur eine Verdeutlichung dessen, was zuvor schon aufgrund des im Vertrag verankerten Tarifvorbehaltes galt. Da die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nach allem dienstvereinbarungsoffen war, konnte sie im Grundsatz durch eine nachfolgende kollektive Regelung abgelöst werden. Allerdings ist aufgrund einer durchzuführenden Billigkeitskontrolle entsprechend dem arbeitsgerichtlichen Urteil festzustellen, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Dienstvereinbarung 85 am 7.3.1985 die Bestimmungen der "Versorgungszusage des WDR in der Fassung vom 1.4.1962 - 24 - - 24 - die für die Versorgungsanwartschaft des Klägers maßgebliche Berechnungsgrundlage darstellen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei der Überprüfung ablösender Dienstvereinbarungen im Ausgangspunkt darauf an, ob das mit der Vereinbarung verbundene Regelungsziel und die Mittel, mit denen es erreicht werden soll, die Grundsätze der Billigkeit beachten. Dieser abstrakten Billigkeitskontrolle soll unter Umständen eine konkrete Billigkeitskontrolle folgen, wenn die Neuregelung zwar insgesamt nicht zu beanstanden ist, jedoch im Einzelfall Wirkungen entfaltet, die nach dem Regelungsplan nicht beabsichtigt sein können. Eine solche konkrete Billigkeitskontrolle soll am Inhalt und der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung nichts ändern, sondern ihr nur gleichsam eine Härteklausel hinzufügen (BAG, Urteil vom 3.12.1981, aaO; ferner BAG, Urteil vom 17.3.1987 - 3 AZR 64/84 - aaO, m.w.N.; Urteil vom 17.4.85 - 3 AZR 72/83 -, EzA, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § l - Unterstützungskasse - Nr. 2; Urteil vom 22.4.1986 - 3 AZR 496/83 -, EzA, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § l - Unterstützungskasse - Nr. 3). Der nach diesen Grundsätzen durchzuführenden abstrakten Billigkeitskontrolle hält die Dienstvereinbarung des Beklagten aus dem Jahre 1985 stand. Die Vereinbarung, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmern des Beklagten zu einer Kürzung ihrer Versorgungsanwartschaften führen soll, genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist, gemessen am zweck der Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Zweck der Dienstvereinbarung war es, die beim Beklagten eingetretene Überversorgung für die Zukunft abzubauen. Diesem Zweck wird die Dienstvereinbarung gerecht. Sie ist - 25 - - 25 - folglich eine geeignete Maßnahme. Sie war auch erforderlich, weil andere, gleichermaßen geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen zum Abbau der Überversorgung nicht ersichtlich sind. Bejaht werden muß im Rahmen der abstrakten Billigkeitskontrolle schließlich auch die Verhältnismäßigkeit der Dienstvereinbarung . Innerhalb der dabei gebotenen Abwägung der Änderungsgründe einerseits und der Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer andererseits ist bei Versorgungsanwartschaften vor allem zwischen dem erdienten und dem noch nicht erdienten Teil zu unterscheiden. Während bei dem erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft, bei dem der Arbeitnehmer die Gegenleistung für die betriebliche Altersversorgung schon erbracht hat, ein Eingriff nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt, reichen bei dem noch nicht erdienten Teil sachliche Gründe für eine Änderung aus (SAG, Urteil vom 17.3.1987 - 3 AZR 64/84 -, aaO; ähnlich schon BAG, Beschluß vom 8.12.1981 - 3 ABR 53/80 -) . Die vorliegend auf seiten des Beklagten vorhandenen Änderungsgründe sind derartig gewichtig, daß ein Eingriff in noch nicht erdiente Teile von Versorgungsanwartschaften unbedenklich möglich ist. Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.3.1987 - 3 AZR 64/84 -, aaO), Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.3.1988 - IVa ZR 142/87 -) und auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30.9.1987 - 2 BvR 983/82 -) sind sich einig, daß der Zielsetzung, etwa bestehende Überversorgungen abzubauen, eine überragend wichtige Bedeutung zukommt. Grund für diese übereinstimmende Annahme in der Rechtsprechung ist die Tatsache, daß es sozialpolitisch bedenklich ist, wenn die im Ruhestand - 26 - - 26 - lebenden Arbeitnehmer höhere Bezüge erhalten als die aktiven Mitarbeiter. Einsatzbereitschaft und Leistungswille der aktiven Arbeitnehmer müssen unter solchen Regelungen auf Dauer zwangsläufig leiden. Darüber hinaus ist eine Überversorgung gemessen am Ziel der Altersversorgung systemwidrig. Zweck der Altersversorgung ist es, jedem Arbeitnehmer im Ruhestand die Aufrechterhaltung eines der Tendenz nach gleichbleibenden Lebensstandards zu ermöglichen. Ein gegenüber dem aktiven Berufsleben höherer Lebensstandard wird von dieser Zielsetzung nicht gedeckt. Einen weiteren sachlichen Grund für die Änderung der Versorgungsordnung durch die Dienstvereinbarung 1985 bildet der Umstand, daß der Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und nach § 39 Abs. 2 WDR-Gesetz zum sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln verpflichtet ist. Hinzu kommt, daß es vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit wiederholt zu scharfer Kritik politischer Gremien und auch des Landesrechnungshofes NRW gekommen ist verbunden mit der Aufforderung, die Überversorgung in den Versorgungsregelungen abzubauen. Gegenüber diesen gewichtigen Gründen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, das Bestandsschutzinteresse der betroffenen Arbeitnehmer müsse stärker bewertet werden, weil die Überversorgung bereits in den Versorgungszusage-Bestimmungen aus dem Jahre 1962 angelegt gewesen sei. Richtig ist zwar, daß die Tatsache der Überversorgung dann keinen sachlichen Grund für eine Änderung der bestehenden Versorgungsordnung darstellt, wenn eben diese Überversorgung von Anfang an dem Regelungsplan des Arbeitgebers entsprach. Ein Abbau der Überversorgung würde dann keine Anpassung, sondern eine Änderung des ursprünglichen Regelungskonzepts bedeuten (BAG, urteil vom 3o.lo.1984 - 3 AZR 236/82 -, EzA, 3GB, § 242 - Betriebliche Übung - Nr. 14). - 27 - - 27 - Die beim Beklagten bestehende Überversorgung war jedoch nach Auffassung der Kammer nicht bereits generell als Regelungsplan in den Versorgungszusage-Bestimmungen aus dem Jahre 1962 angelegt. Nach Art. 10 der "Versorgungszusage des WDR in der Fassung vom 1.4.1962" war bestimmt, daß "das Einkommen aus dieser Versorgungszusage und der Hälfte der Rente aus der Sozialversicherung 75 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen "durfte. Dasselbe sollte gelten, wenn der WDR nach Abschluß einer befreienden Lebensversicherung nach § l der Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten den Arbeitgeberanteil zu einer befreienden Lebensversicherung weiterzahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bei einer identischen Anrechnungsklausel, die in einer Ruhegeldordnung aus dem Jahre 1970 enthalten war, die Ansicht vertreten, eine Überversorgung sei bereits in der Ruhegeldordnung angelegt gewesen (BAG, Urteil vom 3o.10.1984, aaO). Jedenfalls müsse eine solche Berechnung des Ruhegeldes in vielen Fällen zu einem Gesamtversorgungsgrad führen, der ganz erheblich über den Nettoeinkünften aktiver Arbeitnehmer liege (BAG, aaO) . Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu der dabei maßgeblichen Ruhegeldordnung aus dem Jahre 1970 sind auf die Versorgungsregelungen des Beklagten aus dem Jahre 1962 jedoch nicht ohne weiteres übertragbar. Seinerzeit waren die gesetzlichen Renten gerichtsbekanntermaßen niedrig. Zu einer Überschreitung der vorgesehenen Gesamtversorgungsobergrenze von 75 v.H. der Bruttobezüge aktiver Arbeitnehmer durch nur hälftige Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung konnte es überhaupt nur kommen, wenn die Rente - 28 - - 28 - höher als 25 % der letzten ruhegeldfähigen Bruttobezüge war. Hinzu kommt, daß die Entwicklung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin nicht auf lange Zeit im voraus absehbar ist. Deshalb war auch 1962 eine einigermaßen gesicherte Prognose nicht möglich. Entsprechendes galt für die zu erwartenden Leistungen aus befreienden Lebesnversicherungen. Bei ihnen kam als Unsicherheitsfaktor die nicht absehbare Währungsentwicklung hinzu. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anrechnungsklausel aus der Ruhegeldregelung des Jahre 1962 im Versorgungsfall (möglicherweise 2o oder 3o Jahre später) tatsächlich im allgemeinen zu Überversorgungen führen werde, war deshalb nicht im voraus bestimmbar. Deshalb läßt sich auch nicht sagen, daß generell die Überversorgung in der Regelung aus dem Jahre 1962 bereits planmäßig angelegt gewesen sei. Als Ergebnis läßt sich danach feststellen, daß die Dienstvereinbarung 1985 der abstrakten Billigkeitskontrolle standhält. Angesichts der gewichtigen Gründe, die dem Beklagten für die Änderung der Versorgungsregelungen zur Seite stehen, erscheint danach sogar ein Eingriff in bereits erdiente Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern möglich (ebenso LAG Köln, Urteil vom 28.10.1988 - 5 Sa 494/88 -, das beiden Parteien bekannt ist). Diese Frage brauchte jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil im Falle des Klägers ein rückwirkender Eingriff aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Einer konkreten Billigkeitskontrolle hält die ablösende Versorgungsregelung des Beklagten aus dem Jahre 1985 nämlich nur teilweise stand. Unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Klägers führt die konkrete Billigkeitskontrolle dazu, daß der bereits erdiente Teil seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft unangetastet bleiben muß. - 29 - - 29 - In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß im Falle des Klägers bei Erteilung der Versorgungszusage im Jahre 19G9 nach dem damaligen Erkenntnisstand eine Überversorgung zu erwarten war, weil befreiende Lebensversicherungen zu höheren Versorgungsleistungen führten als die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem wurde den im Jahre 1971 tätigen Chor- und Orchestermitgliedern ausdrücklich zugesagt, die bestehende Versorgungsordnung werde niemals zu ihren Lasten geändert werden. Diese Zusage wurde letztlich dadurch bestätigt, daß die Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1979 den betreffenden Arbeitnehmern ein Wahlrecht einräumte, ob im Versorgungsfall die Bestimmungen der Versorgungsordnung aus dem Jahre 1962 oder die der neuen Dienstvereinbarung gelten sollten. Nach den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Berechnungen führte die Anwendung der Versorgungsregelungen aus 1979 im Falle des Klägers bereits zu einer Versorgung in Höhe von 148,48 v.H. der ruhegeldfähigen Dienstbezüge. Aus der Sicht des Klägers war damit eine deutliche Überversorgung, auch wenn sie nicht bereits 1962 in den Versorgungsregelungen angelegt gewesen war, nach dem Willen des Beklagten manifestiert. Der Beklagte hat mithin in den Jahren 1971 und 1979 Vertrauenstatbestände gesetzt, aus denen der Kläger nach Treu und Glauben herleiten konnte, daß jedenfalls in der Vergangenheit bereits erdiente Teile einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht mehr angetastet würden. Im Fall des Klägers würde die Anwendung der Dienstvereinbarung 1985 auf bereits erdiente Anwartschaftsteile zu einer außergewöhnlich drastischen Kürzung des zu erwartenden Ruhegeldes führen. Nach den Berechnungen im Schriftsatz des Beklagten vom 15.lo.1987 würde der Ausfall im Jahre 2005, hochgerechnet auf der Grundlage einer angenommenen 3 %igen tariflichen Steigerung, mehr als DM 4.ooo,-- monatlich be- - 30 - - 30 - tragen. Mit einer solchen Einschränkung brauchte der Kläger, der etwa die Hälfte seines Berufslebens beim Beklagten bereits absolviert hatte, bezogen auf die in den zurückliegenden Jahren erdienten Anwartschaftsteile nicht mehr zu rechnen. Bei der Abwägung ist das Interesse des Klägers am Bestand der alten Regelung höher zu bewerten als das des Beklagten an einer vollständigen Anpassung der Versorgungsanwartschaften, auch für die Vergangenheit. Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Vertrauens-schutz des Klägers könne so hoch nicht bewertet werden, weil der Kläger im Falle des Ausscheidens aus den Diensten des Beklagten vor Eintritt des Versorgungsfalles keine Versorgungsanwartschaft auf der Grundlage des § 2 des Betriebsrentengesetzes mitnehme, sondern nur einen Anspruch auf Nachversicherung nach § 10 des Betriebsrentengesetzes habe. Das trifft zwar für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ungeachtet der vorliegenden Entscheidung zu. Hier geht es jedoch nicht um eine Auflösung des Dienstverhältnisses. Eine solche brauchte der Kläger bei seinen Planungen im Zweifel seit geraumer Zeit nicht mehr in Betracht zu ziehen, weil er nach dem Tarifvertrag unkündbar sein dürfte. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, nach welche Grundsätzen der bereits erdiente Teil der Versorgungsanwartschaft des Klägers zu berechnen ist, der ihm als Teil der Gesamtversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlt wird. Diese Berechnung ist nach §21 des Betriebsrentengesetzes vorzunehmen, der insoweit allgemeine Regelungsgrundsätze enthält. Zu dem damit besonders geschützten Teil der Versorgungsanwartschaft gehört im Falle des Klägers auch die erdiente Dynamik, die darin liegt, daß sich die Versorgungsleistungen nach den auf der Grundlage der Ruhegeldordnungen zu ermittelnden ruhegelfähigen Bezügen richten (dazu BAG, Urteil - 31 - - 31 - vom 17.4.1985, EzA, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § l - Unterstützungskasse - Nr. 2). Bei einer gehaltsabhängigen Dynamik soll nämlich nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts der Wertzuwachs der Anwartschaft ohne Bindung an die Dienstzeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors folgen, der seinerseits variabel ist; der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Steigerung bestehe nicht darin, die fortdauernde Betriebstreue zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen, vielmehr gehe es darum, den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen; der Anwartschaftswert solle sich dem durch die Höhe des Arbeitsentgeltes geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles oder sogar im Ruhestand anpassen. Soweit für eine solche gehaltsabhängige Dynamik Betriebstreue bereits geleistet sei, sei sie im Gegensatz zu den dienstzeitabhängigen Steigerungsraten im Zeitpunkt der Ablösung durch eine neue Betriebsvereinbarung schon erdient und mithin besonders schützenswert (BAG, aaO). Im Hinblick auf die noch nicht erdienten Versorgungsanwartschaftsteile führt die konkrete Billigkeitskontrolle im Falle des Klägers jedoch nicht zu einer Beibehaltung der früheren Versorgungsregelungen. Dem Interesse des Beklagten an einer Änderung der Versorgungsbestimmungen und an einem Abbau der Überversorgung für die Zukunft gebührt der Vorrang. Danach waren die Berufungen beider Parteien zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 37 ZPO. Da der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde für beide Parteien die Revision zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden: Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Hinweis der Geschäftsstelle: Das BAG bittet sämtliche Schriftsätze in 5-facher Ausfertigung einzureichen.