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Urteil

7 Sa 305/87

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1987:1028.7SA305.87.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln von 8.1.1987 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Streitwert: unverändert. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte (GmbH) handelt mit Elektroartikeln und Fahrrädern in zwei Geschäften in K (50 Arbeitnehmer) und D (38 Arbeitnehmer). Der Kläger, geboren 1938, war bei ihr und dem Rechtsvorgänger ab 13.6.1961 als Zweiradmechaniker tätig, zuletzt gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 14.5.1984 (31. 53 ff.d.A.). Am 13.6.1988 hatte er 25 Dienstjahre vollendet. Er hat geltend gemacht, aus diesem Anlaß Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 1.200,-- DM zu haben. Er hat sich darauf berufen, daß andere Arbeitnehmer bei einer solchen Gelegenheit einen Einkaufsgutschein über 1.200,-- DM bzw. 1.200,-- DM bar erhalten hätten, nämlich der Arbeitnehmer C im Jahre 1983, der Arbeitnehmer M im September 1985, der Arbeitnehmer K im April 1985 und die Arbeit­nehmerin H aus Anlaß einer 20-jährigen Tätigkeit zwischen 1.200,-- und 1.500,-- DM. 3 Der Kläger hat demgemäß beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,-- DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1986 zu zahlen. 5 Die Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie hat vorgetragen: Es habe eine allgemeine Ankündigung in ihrem Betrieb über Jubiläumssonderleistungen nie gegeben. Seit etwa 1981 habe sie an verschiedene Mitarbeiter aus Anlaß des 25-jährigen Jubiläums Sonderzahlungen geleistet. Die Zahlungen seien jedoch nicht an alle Jubilare erfolgt und nicht stets in gleicher Höhe. Vielmehr seien sachliche Gesichtspunkte, nämlich etwa die Funktion des jeweiligen Jubilars in dem Unternehmen, sein Einsatz für das Unternehmen und etwa auch die Höhe seines Gehaltes berücksichtigt worden. Zahlungen seien also jeweils individuell erfolgt, auf den Einzelfall abgestellt, sofern sie überhaupt erfolgt seien. Seit etwa 8 1984 seien Zahlungen nicht mehr geleistet worden, sondern den Jubilaren ein Einkaufsgutschein übergeben worden, der zum kostenlosen Bezug von Waren aus ihrem Angebot bis zum Verkaufs­wert von etwa 1.200,-- DM berechtigt habe. Im April 198S schließlich habe die Geschäftsleitung den Filialleitern mit­geteilt, daß ab Mai 1986 Sonderzahlungen jeglicher Art nicht mehr erfolgen würden, soweit diese nicht tariflich vorgeschrie­ben seien. Diese Einstellung der Zahlungen sei nicht willkür­lich erfolgt, sondern nach sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Parteien. Seit etwa 1982 seien Umsatz und Ertrag der Be­klagten in erheblichem Maße zurückgegangen. Um nicht auf Dauer in die Verlustzone zu geraten und letzten Endes vielleicht gar den Betrieb einstellen zu müssen, seien eine Reihe von einschneidenden wirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich ge­wesen. So seien etwa einige Tochterunternehmen veräußert und bei ihr selbst nach und nach ca. 100 Mitarbeiter entlassen wor­den. Im Laufe dieser Maßnahmen seien seit 1984 mehrfach sämt­liche Kostenpositionen überprüft und Streichungen in erheb­lichem Umfang vorgenommen worden. Dies habe auch dazu geführt, daß zunächst 1984 von Jubiläumszahlungen auf die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen umgestellt worden sei, und dann, nach Ein­tritt eines neuen Gesellschafters im April 1986 in die Ge­schäftsleitung, daß die Jubiläumszuwendung und überhaupt außer­tarifliche Sonderzahlungen ganz eingestellt wurden. Diese Ent­scheidung habe nach außen hin ihren Ausdruck darin gefunden, daß die Filialleiter eine entsprechende Mitteilung mit der Maß­gabe erhalten hätten, dies den Mitarbeitern in den Filialen mitzuteilen. Inwieweit die Filialleitungen auch die seit längerem in den Diensten der Beklagten stehenden Mitarbeiter über den Wegfall von Jubiläumszuwendungen informiert hätten, sei ihr allerdings nicht bekannt, da dies nicht überprüft wor­den sei. Die Angestellte H habe am 15.10.1983 eine Sonder­zahlung in Höhe von 250,-- DM netto erhalten. Diese sei jedoch nicht im Zusammenhang mit dem 20-jährigen Dienstjubiläum (1.10. 1986) erbracht worden, sondern sei eine Leistungsprämie gewesen, mit der sie den besonderen Arbeitseinsatz von Frau H anläß­lich des Umzugs der Beklagten von der B Straße in neue 9 Geschäftsräume am Fplatz habe anerkennen wollen. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben (31. 29 - 33 d.A.), die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt, mit der sie die Ab­weisung der Klage begehrt. Ihre Begründung ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 24.4.1987, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 24.6.1987. 11 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, sie habe die Gewährung von Jubiläumszuwen­dungen per 1.5.1986 ganz eingestellt und über die Behauptung des Klägers, die Angestellte H habe noch in Oktober 1986 1.200,-- DM von der Beklagten erhalten als Zuwendung für 20-jäh­rige Dienste. Das Berufungsgericht hat hierüber Zeugen ver­nommen. Ihre Aussagen ergeben sich aus der Anlage zum Proto­koll vom 28.10.1987. 12 Entscheidungsgründe 13 I. Die Berufung ist statthaft aufgrund von § 64 Abs. l und 2ArbGG, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM.Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist ein­gelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungendes Landesarbeitsgerichts ergeben sich aus dem Protokoll vom12.8.1987. 14 II. Die Berufung ist auch begründet. Der Anspruch des Klägersbesteht rechtlich nicht. 15 1. Er ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Dort ist über Jubiläumszuwendungen nichts gesagt, außer, daß Gratifikationen des Arbeitgebers als freiwillige Leistung gel­ten sollten (§ 7). 16 Einen Aushang über Jubiläumszuwendungen hat es im Betrieb der Beklagten ebenfalls nicht gegeben. 17 2. Umstände; aus denen geschlossen werden könnte, daß dieBeklagte sich stillschweigend zur Leistung einer solchenJubiläumszuwendung verpflichten wollte, sind nicht ersicht­-lich. Zahlungen an andere Mitarbeiter in den vergangenenJahren sind keine solchen Umstände. Die Zahlungen lasseneinen Verpflichtungswillen der Beklagten gegenüber anderennicht erkennen. Im Gegenteil. Die Regelung in § 7 des Arbeits-­vertrages der Parteien spricht gegen einen Verpflichtungs­-willen der Beklagten, die Regelung in § 16 ( Nebenabreden)ebenfalls ,vgl. auch BAG, Urteil vom 27.3.1387 - 7 AZR 527/85 - 18 3. Eine "betriebliche Übung" ist als solche keine Rechtsgrund­-lage für Ansprüche, sondern nur dann, wenn aus ihr auf einenentsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossenwerden kann, vgl. BAG, Urteil von 4.9.1985 - 7 AZR 232/83 -.Aus den früheren Jubiläumszahlungen der Beklagten an andereArbeitnehmer aber konnte der Kläger nicht auf einen allge­-meinen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, sieheoben. 19 4a. Der Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser setzt eine allgemein begünstigende Regelung des Ar­beitgebers im Betrieb voraus (siehe z.B. BAG, Urteil vom 11.9.1985 - 7 AZR 371/83 -). Hinsichtlich von Zuwendungen aus Anlaß des 25-jährigen Dienstjubiläums hatte es bei der Be­klagten eine solche allgemeine begünstigende Regelung gegeben, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten und der Aussagen der Zeugen I und D ergibt. Aus ihren Aussagen ergibt sich aber auch, daß diese allgemein begünstigende Regelung per 1.5.1986 von der Beklagten aufgehoben worden war. Für die Annahme, daß diese Aussagen unwahr sein könnten,gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Die Behauptung des Klägers, die Angestellte H habe am 1.10.1986 eine Jubiläumszuwendung (20-jährige Dienstzeit) erhalten, hat sich nicht bestätigt. Frau H hat als Zeugin ausgesagt, eine solche Zuwendung nicht erhalten zu haben (sondern eine Zahlung von 250,-- DM für Sonderleistungen). Der Zeuge K wußte nur etwas vom 20 Hörensagen. Das ist angesichts der Aussage von Frau H zu unbestimmt, zumal eine Zuwendung bei einem 20-jährigen Dienst- jubiläum ungewöhnlich ist. Den Angestellten Sch, von dem der Zeuge K etwas gehört hatte, hat den Kläger nicht als Zeugen benannt. 21 b) Die Aufhebung der früheren begünstigenden Regelung in bezug auf Jubiläumszuwendungen durch die Beklagte wirkt auch gegen den Kläger. Die Beklagte war dem Kläger gegenüber zur Beibe­haltung dieser Regelung rechtlich nicht verpflichtet, siehe oben. Im übrigen hat sie dafür einleuchtende Gründe genannt, nämlich den Zwang zur Einsparung von Kosten. Daß dieser Zwang in Wirklichkeit nicht vorgelegen habe, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 22 III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. l ArbGG. 23 Rechtsmittelbelehrung 24 Der Kläger kann gegen dieses Urteil durch einen Rechtsanwalt Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen (Graf-Bernadotte-Platz 5, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe). Eine Revision ist schrift­lich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils und beträgt einen Monat. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt ebenfalls einen Monat.