Beschluss
9 Ta 128/87
LAG KOELN, Entscheidung vom
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung ist durch Zwangsgeld nach § 838 ZPO durchsetzbar, nicht nach § 894 ZPO.
• Der Umfang der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Tenor des Erkenntnisurteils; unklare Tenorformulierungen können Vollstreckungshindernis sein.
• Eine nach Rechtskraft bestehende Weiterbeschäftigungsverpflichtung kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren inhaltlich angegriffen werden; gegen Einwendungen bleibt nur das Erkenntnisverfahren oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
• Die tatsächliche Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist entscheidend; das bloße Fehlen einer bestimmten Stelle oder deren Finanzierung begründet nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit.
• Das angedrohte Zwangsgeld kann als einmaliger fester Betrag bemessen werden und muss sich im Rahmen des § 888 Abs.1 Satz 2 ZPO halten.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbarkeit von Weiterbeschäftigungsansprüchen durch einmaliges Zwangsgeld • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung ist durch Zwangsgeld nach § 838 ZPO durchsetzbar, nicht nach § 894 ZPO. • Der Umfang der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Tenor des Erkenntnisurteils; unklare Tenorformulierungen können Vollstreckungshindernis sein. • Eine nach Rechtskraft bestehende Weiterbeschäftigungsverpflichtung kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren inhaltlich angegriffen werden; gegen Einwendungen bleibt nur das Erkenntnisverfahren oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. • Die tatsächliche Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist entscheidend; das bloße Fehlen einer bestimmten Stelle oder deren Finanzierung begründet nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit. • Das angedrohte Zwangsgeld kann als einmaliger fester Betrag bemessen werden und muss sich im Rahmen des § 888 Abs.1 Satz 2 ZPO halten. Die Klägerin war als Lehrerin an der Sonderberufsschule im Jugenddorf F beschäftigt. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 9.11.1986, die Klägerin weiter zu den unveränderten Arbeitsbedingungen mit 13 Wochenstunden an der Sonderberufsschule zu beschäftigen. Nach Zustellung des Urteils versetzte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.3.1987 in eine andere Einrichtung (Jugenddorf O). Die Klägerin beantragte Zwangsvollstreckung; das Arbeitsgericht drohte mit Beschluss vom 27.5.1987 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.050 DM an, falls der Beklagte die Klägerin nicht spätestens ab 9.6.1987 wie verurteilt beschäftigt. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte, das Urteil sei dahin auszulegen, dass Weiterbeschäftigung nur innerhalb des bestehenden Arbeitsvertrags bzw. an anderen Arbeitsorten möglich sei; er berief sich auf sein Versetzungsrecht und das Fehlen einer adäquaten Stelle im Jugenddorf F. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. • Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ist eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung und deshalb nach § 838 ZPO durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durchzusetzen; nicht nach § 894 ZPO. • Die Bemessung des Zwangsgeldes als fester Betrag entspricht der Rechtsprechung und liegt innerhalb des Rahmens des § 888 Abs.1 S.2 ZPO; daher kein Ermessensfehler. • Der Umfang der Vollstreckung richtet sich allein nach dem Tenor des Urteils. Das Urteil nennt die Weiterbeschäftigung 'als Lehrerin an der Sonderberufsschule' und ist aus Tatbestand und Entscheidungsgründen so zu verstehen, dass sich die Verpflichtung konkret auf die Sonderberufsschule im Jugenddorf F bezieht. • Änderungen des Einsatzortes durch einseitige Versetzung nach Rechtskraft des Urteils können die festgestellte Verpflichtung nicht beseitigen. Einwendungen gegen Inhalt und Umfang einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung sind im Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig; verbleibende Rechtsbehelfe sind das Erkenntnisverfahren oder eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. • Die behauptete praktische Nichtverfügbarkeit einer adäquaten Stelle im Jugenddorf F begründet nicht ohne weiteres die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung; es kommt auf die tatsächliche Möglichkeit an, nicht allein auf Vorhandensein oder Finanzierung einer konkreten Stelle. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt den Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach dem Beklagten für den Fall des Unterlassens der Weiterbeschäftigung der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.050 DM anzudrohen ist. Damit bleibt die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin an der Sonderberufsschule im Jugenddorf F in dem vom Urteil bestimmten Umfang durchsetzbar. Einseitige Versetzungsmaßnahmen nach Rechtskraft des Urteils können diese Verpflichtung nicht ersetzen; inhaltliche Angriffe gegen die festgestellte Verpflichtung sind im Vollstreckungsverfahren unzulässig. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.