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Urteil

8 Sa 1338/85 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1986:0410.8SA1338.85.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom .25.1o.1985 - 14 Ca 8476/85 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gegenstandswert: unverändert.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom .25.1o.1985 - 14 Ca 8476/85 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gegenstandswert: unverändert. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis auf der Basis von 8 Wochenstunden oder - wie die Klägerin meint - in einem Umfang von 20 Wochenstunden von der Beklagten zu beschäftigen ist. Die Klägerin ist seit November 1975 bei der Beklagten als Sprecherin und Übersetzerin beschäftigt. Bis März 1978 erhielt sie ein monatliches Pauschalhonorar zwischen 2.000,--DM und 2.200,--DM für eine Arbeitsleistung von 258 Sendeminuten für Übersetzen und 25,8 Sendeminuten für Sprechen. Ab 1.4.78 erhielt sie Honorare auf Grund von Honorarscheinen. Nach einer von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung haben die. Honorare im Jahre 1979 19.912,-- DM, 1980 23.204.--DM, 1981 15.664,—DM und 1982 9.512,-- DM betragen. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 17.3.83 mitgeteilt hatte, daß das freie Mitarbeiterverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet sei, haben die Parteien einen Rechtsstreit geführt, in dem rechtskräftig festgestellt wurde, daß die Klägerin sich bei der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet (vgl. LAG Urteil - 1 Sa 647/83 = Bl. 13 ff d.A.). Die Frage des Beschäftigungsumfanges wurde in diesem Rechtsstreit nicht entschieden. Da die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über die Arbeitszeit der Klägerin keinen Erfolg hatten, hat die Klägerin am 23.9.85 Klage erhoben und den Abschluß eines Arbeitsvertrages auf der Grundlage von 20 Wochenstunden begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß bei der Berechnung des Arbeitsumfanges auf die Gesamtdauer der Beschäftigung einschließlich der Pauschalistenzeit abgestellt werden müsse. Hinsichtlich ihres Vorbringens im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen (Bl. 63-70 d.A.). Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr rückwirkend am 7.4.1983 einen Arbeitsvertrag als Sprecherin und Übersetzerin auf der Grundlage von 20 Wochenstunden abzuschließen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie den Beschäftigungsumfang der Klägerin zutreffend berechnet habe. Selbst wenn man einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren vor Erhebung der Statusklage berücksichtige, sei ihr Angebot auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages auf der Basis, von. 8 Wochenstunden großzügig. Es bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Erfordernis, über den Zeitraum von 2 Jahren seit Erhebung der Statusklage in die Vergangenheit zu gehen . Auf den Vortrag der Beklagten im einzelnen wird Bezug genommen (Bl.71-72 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.10.85 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 42.165,--DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, einen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden zu erhalten. In den Jahren 1979 bis 1981 habe der Beschäftigungsumfang auch nach den Berechnungen der Klägerin pro Woche nur 10,02 Stunden, 11,32 und 6,8 Stunden betragen. Die Einbeziehung der erheblich höheren Beschäftigungszeiten in den Jahren vor 1979 sei nicht gerechtfertigt, da in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen es um den Status oder Bestand eines Arbeitsverhältnisses gehe, allgemein nur der jeweilige aktuelle Besitzstand berücksichtigt werde. Entsprechend sei in den Nachfolgeprozessen nach gewonnenen Statusrechtsstreitigkeiten stets nur ein Referenzzeitraum von maximal 2 Jahren vor Erhebung der Statusklage zugrunde gelegt worden. Dieser Zeitraum erscheine angemessen, um den aktuellen Besitzstand einschließlich saisonaler Schwankungen oder sonstiger Zufälligkeiten objektiv zu erfassen. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin eine Beschäftigungszeit seit 1979 zugrunde lege, ergebe sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 7,64 Stunden, so daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.11.85 zugestellte Urteil am 23.12.85 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.2.86 mit einem an diesem Tag eingereichten Schriftsatz begründet worden ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der sonst nach der Rechtsprechung zugrunde zu legende Referenzzeitraum von 2 Jahren für sie deshalb nicht maßgend sei, da ihr 1978, als die Beklagte nicht mehr bereit gewesen sei, ihr Pauschalhonorare von zuletzt 2.200,--DM zu zahlen, mitgeteilt worden sei, daß sie zur Wahrung des seit November 1975 erworbenen sozialen Besitzstandes unabhängig vom Beschäftigungsumfang das gleiche Honorar erhalten werde. Auch in einem Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Honorar- und Lizenzabteilung habe ihr diese versichert, daß sich in Zukunft der Umfang der Tätigkeit bis zu 50% reduziere, aber der bisherige finanzielle Besitzstand gewahrt werde, indem sie in Zukunft eine erhöhte Vergütung pro geleisteter Sendeminute erhalten werde. Diese Zusage sei auch bis September 1981 eingehalten worden, so daß sie keine Veranlassung gehabt habe, ihren Besitzstand klageweise durchzusetzen. Das habe sie auch dann nicht getan, als sich nach September 1981 eine erhebliche Reduzierung der Vergütung ergeben habe. Bei allen Gesprächen mit dem Redaktionsleiter K sei ihr nämlich immer wieder zugesichert worden, daß sich die finanzielle Situation wieder ändere. Herr K habe insbesondere in Aussicht gestellt, daß mit dem Jahresetat 1983 erneut eine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit gegeben sei, um ihr bis September 1981 ein monatliches Honorar von ca. 2.200,--DM zu bezahlen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne im vorliegenden Verfahren deshalb nicht auf die beiden Jahre vor Erhebung der Statusklage abgestellt werden. Es sei vielmehr auch der Beschäftigungsumfang in den Jahren 1976 und 1977 von 29,08 Wochenstunden und die Höhe der trotz Reduzierung des Beschäftigungsumfanges gezahlten Honorare zu berücksichtigen. Danach ergebe sich eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von 23,67. Auf die Einzelberechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 21.2.86 (81.89 -100 d.A. wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht die von ihr zu erbringenden Wartezeiten nicht berücksichtigt. Es sei zwar richtig, daß Wartezeiten in dem im Verfahren 2 Sa 685/84 entwickelten Umrechnungsschlüssel bereits enthalten seien. Bei ihr seien die Verhältnisse aber anders als in dem damals entschiedenen Fall. Trotz der genau vereinbarten Zeit habe sie fast immer aus organisatorischen Gründen noch 2 Stunden warten müssen, da der von ihr zu übersetzende Text noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, daß Texte verspätet oder überhaupt nicht zur Verfügung gestanden hätten, so daß sie unverrichteter Dinge wieder habe hach Hause fahren müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 7.4.1383 als Sprecherin und Übersetzerin auf der (Grundlage eines Arbeitsvertrages mit 20 Wochenstunden nach Vergütungsgruppe VI Stufe 4 der Vergütungsordnung der Beklagten zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie beanstandet zunächst die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung. Im übrigen verteidigt sie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und bestreitet, daß der Klägerin mitgeteilt worden sei, sie solle zur Wahrung des seit November 1975 erworbenen Besitzstandes fortlaufend Honorare von 2.000,--DM - 2.200,--DM erhalten. Abgesehen davon, daß die von der Klägerin benannten Zeugen K und K keinerlei Vollmacht gehabt hätten, derartige Zusagen zu machen, seien entsprechende Erklärungen auch nicht abgegeben worden. Im übrigen seien die von der Klägerin behaupteten Erklärungen der Zeugen auch nicht geeignet, den Klageantrag, zu rechtfertigen, da es der Klägerin um die Zahlung für bestimmte Wochenstunden, nicht aber um die Durchsetzung einer Vergütungszusage gehe. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin aus organisatorischen Gründen noch 2 Stunden habe warten müssen oder unverrichteter Dinge wieder nach Hause habe gehen müssen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die von der Klägerin im Termin vom 10.4.86 vorgenommene Neuformulierung ihres Antrages stellt keine Klageänderung, sondern lediglich eine präzisere Fassung des Klagebegehrens dar, dem - wie im erstinstanzlichen Verfahren - der Streit über den Beschäftigungsumfang zugrunde liegt. Selbst wenn jedoch eine Klageänderung vorläge, wäre dieser als sachdienlich zuzulassen. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung, der sich das Landesarbeitsgericht anschließt, zu der Auffassung gekommen , daß die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit 20 Wochenstunden beschäftigt zu werden, weil sich selbst bei Berücksichtigung des Beschäftigungsumfanges seit 1878 nur eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 7,64 Stunden ergibt. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Die Klägerin meint zwar, der von der Rechtsprechung in Nachfolgeprozessen angenommene Referenzzeitraum von 2 Jahren könne deshalb nicht maßgebend sein, weil ihr nach Einstellung der Zahlung von Pauschalhonoraren im Jahre 1978 mitgeteilt worden sei, daß sie zur Wahrung des seit November 1375 erworbenen sozialen Besitzstandes unabhängig von dem bisherigen Beschäftigungsumfang das gleiche Honorar erhalten würde, was dann auch bis September 1981 geschehen sei . Auch die Sachbearbeiterin der Honorar- und Lizenzabteilung habe ihr in einem Gespräch 1978 versichert, daß sich ihre Tätigkeit in Zukunft bis zu 50 % reduzieren werde, aber der bisherige finanzielle Besitzstand gewahrt werde, indem sie in Zukunft eine höhere Vergütung pro geleistete Sendeminute erhalte. Abgesehen davon, daß die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, wer außer der Sachbearbeiterin K ihr gegenüber entsprechende Erklärungen abgegeben hat, sind auch die von ihr behaupteten Äußerungen der Zeugin K nicht geeignet, den Klageantrag zu rechtfertigen. Die Beschäftigungspflicht der Beklagten für die Zukunft richtet sich nicht nach der Hohe der gezahlten Vergütung und den insoweit gemachten Zusagen, sondern allein danach, welchen tatsächlichen Umfang die Tätigkeit der Klägerin in dem Zeitraum hatte, der nach der Rechtsprechung als repräsentativ zugrunde zu legen ist. Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschäftigungsumfang lediglich vorübergehend reduziert worden wäre und die Klägerin auf Grund von Zusagen durch Bevollmächtigte der Beklagten hätte davon ausgehen können, daß ihre Tätigkeit ab einer bestimmten, ein vernehmlich festgelegten Zeit wieder den vor März 1978 bestehenden Umfang erreichen würde. Entsprechende Zusagen durch bevollmächtigte Vertreter der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht behauptet. Sie liegen weder in der von ihr angegebenen Äußerung der Sachbearbeiterin der Honorar- und Lizenzabteilung, nach in den Erklärungen des Redaktionsleiters K , der in Aussicht gestellt habe, daß mit dem Jahresetat 1983 erneut eine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit gegeben werde, um der Klägerin bis September. 1981 ein monatliches Honorar in Höhe von ca. 2.200,--DM zu bezahlen. Abgesehen davon ist auch nicht recht verständlich, aus welchen Gründen sich auf Grund des Jahresetats 1983 Finanzierungsmöglichkeiten für an die Klägerin bis September 1981 zu zahlende Honorare von ca. 2.200,--DM ergeben sollen. Darüber hinaus ist nach dem Vertrag der Klägerin auch nicht erkennbar, ob die von der Klägerin benannten Zeugen überhaupt bevollmächtigt gewesen wären, der Klägerin verbindliche Zusagen hinsichtlich des in Zukunft anfallenden Beschäftigungsumfanges zu erteilen. Es trifft nach dem Vorbringen der Klägerin auch nicht zu, daß die Beklagte nach Umstellung der Vergütung auf Einzelhonorare trotz eines erheblichen Rückgangs der wöchentlichen Arbeitszeit das gleiche Honorar gezahlt hat wie 1978. Das Gegenteil ergibt sich aus der eigenen Zusammenstellung der Klägerin, die für 1979 lediglich Honorarzahlungen von 19.912,--DM (das sind monatlich durchschnittlich 1.659,--DM.) und für 1980 solche von 23.204,--DM (das sind monatlich durchschnittlich 1.933,--DM) ausweist. Auch bis September 1981 ergeben sich nach der eigenen Aufstellung der Klägerin lediglich Honorarzahlungen von durchschnittlich 1.470,--DM monatlich. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Klägerin auch aufgrund der ihr bis 1981 gezahlten Vergütung davon ausgehen konnte, daß der Beschäftigungsumfang aus der Zeit bis Anfang 1978 wieder erreicht werden würde. Es muß nach alldem dabei verbleiben, daß bei der Frage, in welchem Umfang die Klägerin zu beschäftigen und zu vergüten ist, der vom Arbeitsgericht angenommene Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist. Hiernach ergibt sich jedoch keine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die die von der Beklagten angenommene Zeit von 8 Stunden überschreitet. Soweit die Klägerin im. Berufungsverfahren erneut auf Wartezeiten hingewiesen hat, die nach ihrer Auffassung den Wochenarbeitsstunden zuzurechnen sind, kann ebenfalls auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen, daß bei ihr Wartezeiten angefallen sind, die das Maß überschreiten, das bereits im Umrechnungsschlüssel einkalkuliert ist. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des §. 97 ZPO zurückzuweisen. Der Gegenstandswert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Rechtsmittelbelehrung : Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen. Deshalb ist ein Recntsmitt el diese Entscheidung nicht gegeben (.§ 9 Abs. 5 ArbGG.). : Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72, 72a ArbGG als Rechtsbehelf wird verwiesen.