Urteil
6 Sa 862/85
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1985:1125.6SA862.85.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. April 1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - K 11 Ca 94-3/85 -wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: unverändert. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Volljuristin. Sie ist am 1931 geboren und seit dem 13.01.1970 bei dem Beklagten, dem etwa 14.000 niedergelassene Ärzte angehören, beschäftigt. Sie ist Vorsitzende des bei dem Beklagten gebildeten, aus drei Mitgliedern bestehenden Betriebsrats. In dem "N-Personalbogen" (Bl. 31 d.A.) ist der Aufgabenbereich der Klägerin wie folgt beschrieben: 3 "Tätigkeit: Mitarbeiterin im Bereich der Rechtsabteilung 4 In dieser Funktion ist Frau P beauftragt mit der Assistenz des N-Hauptgeschäftsführers in juristischer Hinsicht. Zur Zeit ist Frau P insbesondere mit der Beratung von N-Mitgliedern in Rechtsangelegenheiten vor allem in Regreßfragen befaßt. Sie ist als Teilzeitkraft mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden beim N beschäftigt." 5 Auf das ArbeitsVerhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. 6 Die Klägerin, die - unstreitig - am 12.1.1985 Unkündbarkeit nach § 53 VIII BAT erlangt hätte, erhielt am 11.1.1985 folgendes Kündigungsschreiben: 7 "Sehr geehrte Frau P, 8 mit unserem Schreiben vom 2. Januar 1985 hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, daß wir uns mit Überlegungen befassen, die Rechtsabteilung zu schliessen. 9 Diese Überlegungen sind nunmehr dahingehend abgeschlossen, 10 daß die Schließung der Rechtsabteilung mit Wirkung 11 zum 30. Juni 1985 unter gleichzeitiger Übertragung 12 der Rechtsberatung auf ein externes Anwaltsbüro erfolgen 13 soll. 14 Damit fällt Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit Wirkung vom 30. Juni 1985 bei uns ersatzlos weg. 15 Aus diesem Grunde sprechen wir Ihnen hiermit nach Anhörung des Betriebsrates die 16 fristgemäße Kündigung 17 des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen zum 30. September 1985 aus. 18 Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des ArbeitsVerhältnisses zu folgenden Bedingungen an : 19 Sie übernehmen die bisherige Stelle der Frau Kn ab 1.10.1985. Funktion: Sekretärin des Referenten der Hauptgeschäftsführung. 20 Gehalt: DM 3.116,38; es handelt sich dabei um eine Ganztagstätigkeit. 21 An dieses Angebot halten wir uns drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens gebunden. 22 Sofern uns nicht innerhalb dieser drei Wochen Ihre durch Gegenzeichnung der Durchschrift dieses Schreibens schriftlich erklärte Zustimmung zu diesem Angebot über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vorliegt, bleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30. September 1985. 23 Ihrer Nachricht sehen wir entgegen. 24 Mit freundlichen Grüßen" 25 Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte unter dem 2.1.1985 folgendes Schreiben an den Betriebsrat gerichtet: 26 "Sehr geehrte Damen, sehr geehrter Herr B, 27 hiermit unterrichten wir Sie darüber, daß wir derzeit mit einer Planung befaßt sind, die eine Änderung der bisherigen Konzeption der von uns durchgeführten Rechtsberatung zum Gegenstand hat. 28 Wir denken daran, die in unserem Hause bestehende Rechtsabteilung ersatzlos aufzulösen und die bisher durchgeführte Rechtsberatung als "eingekaufte Fremdleistung" extern durchführen zu lassen. Diese externe Durchführung der Rechtsberatung kann durch eine Zusammenarbeit mit einem größeren Anwaltsbüro erfolgen, mit dem ein Beratungsvertrag abgeschlossen wird. 29 Ziel dieser Veränderung ist eine Verbesserung der Kostenstruktur, da wir das Verhältnis der durch die Rechtsabteilung insgesamt verursachten Kosten von über DM 200.000,-- zu dem Ergebnis der Tätigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis sehen und die externe Rechtsberatung von einem Anwaltsbüro nach unserer Vorabinformation preiswerter angeboten wird. 30 Eine Auflösung der Rechtsabteilung würde die 31 Freisetzung der dort beschäftigten Mitarbeiter 32 zur Folge haben, soweit nicht als Ergebnis einer 33 durchzuführenden sozialen Auswahl eine Umsetzung 34 auf einen der anderen Arbeitsplätze in Betracht kommt. 35 Bevor wir unsere Überlegungen einer endgültigen Entscheidung zuführen, geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, dieses Thema ebenfalls zu beraten und uns ggf. Ihre Stellungnahme zukommen zu lassen. Dies erwarten wir allerdings kurzfristig innerhalb einer Woche. 36 Mit freundlichen Grüßen" 37 In einem weiteren, ebenfalls an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 2.1.1985 führte der Beklagte unter anderem aus: 38 "Sehr geehrte Damen, sehr geehrter Herr B, 39 hiermit werden Sie zu von uns eventuell geplanten Kündigungen angehört und um Ihre Zustimmung gebeten. 40 Wie Ihnen separat mitgeteilt, verfolgen wir derzeit Überlegungen, die eine Auflösung der Rechtsabteilung zum Inhalt haben. 41 Für den Fall, daß wir uns entscheiden sollten, dieses Konzept zu verwirklichen, sind folgende Kündigungsmaßnahmen geplant: 42 1. Kündigung der Arbeitnehmerin P 43 Die persönlichen Daten und die Beschäftigungsdauer ergeben sich aus dem hier beigefügten Personalbogen. 44 Frau P ist Mitglied des Betriebsrates. Sie ist jedoch ausschließlich in der Rechtsabteilung tätig. Bei Schließung der Rechtsabteilung erfolgt die fristgemäße Kündigung gemäß § 15 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz, da Frau P im Falle der Betriebsteilschließung durch ihr Betriebsratsmandat 45 gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nicht privilegiert ist. 46 Wir halten Frau P für geeignet, einen der Arbeitsplätze der nachfolgend aufgezählten Arbeitnehmer zu übernehmen. 47 Wir haben eine soziale Auswahl durchgeführt, in die wir die nachfolgend aufgezählten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen Daten einbezogen haben : 48 B, M N, S 49 D, F R, O 50 K, R Se, B 51 Kn, B Z, D. 52 Die Personalbögen dieser Arbeitnehmer liegen ebenfalls bei. Die Arbeiterin Z ist der Vollständigkeit halber in die Auswahl einbezogen. Der Arbeitsplatz steht wegen der Schwangerschaft von Frau Z jedoch nicht zur Übernahme zur Verfügung. 53 Aufgrund des Sonderkündigungsschutzes, der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters halten wir Frau P gegenüber allen diesen Arbeitnehmern für sozial stärker schutzwürdig. 54 Am ehesten vergleichbar ist die Tätigkeit des Herrn B. Die anderen Arbeitsplätze stellen geringere Anforderungen als der bisher von Frau P wahrgenommene Arbeitsplatz, könnten jedoch nach Einarbeitung von Frau P tatsächlich ausgeübt werden und sollen daher zu Erhaltung des Arbeitsplatzes angeboten werden, sofern Frau P zur Übernahme eines solchen Arbeitsplatzes bereit ist. 55 Als Ergebnis einer sozialen Auswahl kommen in erster Linie die Arbeitnehmerinnen Kn und S in Betracht. 56 Die Arbeitsplätze sind ebenfalls in den beigefügten Personalbögen beschrieben und im übrigen dem Betriebsrat bekannt. Wir beantragten vorsorglich die Zustimmung zu den Versetzungen." 57 Mit Schreiben vom 8.1.1985, wegen dessen Wortlaut auf Blatt 95 der Akten Bezug genommen wird, erwiderte der Betriebsrat unter anderem, er sei angesichts der bislang von dem Beklagten gegebenen Informationen nicht in der Lage, abschließend zu den beabsichtigten personellen Maßnahmen Stellung zu nehmen; er bitte deshalb um nähere Unterrichtung zu sieben weiteren im einzelnen aufgeführten Punkten. Darauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 10.1.1985 (Bl. 99 d.A.). 58 Die Klägerin hat am 1.2.1985 Kündigungsschutzklage erhoben.Sie hat die Auffassung vertreten, die Anhörung des Betriebsratssei fehlerhaft, da der Beklagte zum Anhörungszeitpunkt einenaktuellen Kündigungsentschluß noch nicht gefaßt habe; darüberhinaus sei ein Kündigungstermin nicht angegeben worden. DieRechtsabteilung stelle auch keine Betriebsabteilung im Sinnedes § 15 KSchG dar. Eine räumliche Einheit sei nicht erkennbar,da die Sekretärin,die zugleich für eine andere Abteilung Schreib-arbeiten ausführe, an anderer Stelle im Hause sitze; eventuellals Betriebsmittel zu bezeichnende Literatur werde von derGeschäftsleitung mitbenutzt. Im übrigen berate auch der Referentder Hauptgeschäftsführung, Herr B, Verbandsmitglieder juristisch. Auch sei die soziale Auswahl nicht gewahrt, da zumindest der Mitarbeiter Sch, der in der Redaktion der Verbandszeitschrift arbeite, eine juristische Ausbildung habe und mit der Klägerin vergleichbar sei. 59 Die Klägerin hat beantragt, 60 1) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteiendurch die ordentliche Kündigung vom 11.1.1985 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. September 1985hinaus ungekündigt fortbesteht, 61 2) den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über denAblauf der Kündigungsfrist zu unveränderten Arbeits-bedingungen weiter zu beschäftigen. 62 Der Beklagte hat beantragt, 63 die Klage abzuweisen. 64 Er hat erwidert, die Auflösung der Rechtsabteilung stelle die Schließung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 KSchG dar. 65 Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom 23.4.1985, auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im übrigen Bezug genommen wird, stattgegeben. In den Entscheidungsgründen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht dargelegt, daß die Rechtsabteilung schon deshalb keine Betriebsabteilung sei, weil sie keinen organisatorisch abgrenzbaren Teil eines Betriebes darstelle. Eine eigene Abteilungsorganisation sei nicht erkennbar; vielmehr unterstehe die Klägerin ebenso wie die weitere Juristin Dr. S unmittelbar der Hauptgeschäftsführung. Sei man anderer Auffassung, so sei die Kündigung unwirksam, weil, wie das Arbeitsgericht im einzelnen ausführt, die Anhörung des Betriebsrats "auf Vorrat" erfolgt sei. Da der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß er die Entscheidung , ob die Rechtsabteilung geschlossen werden solle, noch nicht getroffen habe, und es für den Betriebsrat nicht absehbar gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt eine solche Entscheidung fallen werde, habe erhebliche Unklarheit bestanden, die geeignet gewesen sei, die Stellungnahme des Betriebsrats zu beeinflussen. 66 Der Beklagte, dem das arbeitsgerichtliche Urteil am 26.7.1985 zugestellt worden ist, hat am 26.8.1985 Berufung eingelegt, die er am 26.9.1985 begründet hat. 67 Er trägt im zweiten Rechtszug vor: Er habe aus innerbetrieblichen, organisatorischen Gründen den Entschluß gefaßt, die Betriebsfunktion der rechtsberatenden Tätigkeit zum 30.9.1985 aufzugeben und künftig den Bedarf an Rechtsberatung extern im Rahmen eines Beratung-Verhältnisses mit einem Anwaltsbüro abzudecken. Die Rechtsabteilung sei durchaus eine abgrenzbare betriebliche Einheit gewesen. So treffe es nicht zu, daß der Mitarbeiter B juristische Aufgaben wahrgenommen 68 habe; er besitze keine juristische Ausbildung. Aus der von dem Mitarbeiter B am 25.6.1985 vorgelegten Beschreibung seines Arbeitsplatzes ergebe sich, daß seine Tätigkeit in erster Linie im Rahmen der berufspolitischen, sozialpolitischen und gesundheitspolitischen Aufgabenstellung des Verbandes liege; lediglich am Schluß und am Rande der Arbeitsplatzbeschreibung werde darauf hingewiesen, daß auch eine Beratung in Randbereichen von Rechtsfragen stattgefunden haben solle. Herrn B sei daraufhin jede Rechtsberatung ausdrücklich verboten worden. Es treffe auch nicht zu, daß der Beklagte den bei ihm gebildeten Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Das Arbeitsgericht habe übersehen, daß es gerade Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens sei, daß der Arbeitgeber vor der abschließenden Entscheidung über die Durchführung einer Kündigungsmaßnahme die Stellungnahme und die Auffassung des Betriebsrats berücksichtigen solle. Das Arbeitsgericht habe verkannt, daß der Betriebsrat das Anhörungsschreiben durchaus korrekt als Anhörung zu geplanten Kündigungen verstanden und entsprechend sachlich beantwortet und hierzu Stellung genommen habe. Von einer "Anhörung auf Vorrat" könne nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber zwischen der Anhörung des Betriebsrats und dem späteren Ausspruch der Kündigung solange zugewartet habe, bis sich der Kündigungssachverhalt maßgeblich verändert habe. Davon könne im Streitfall keine Rede sein, weil sämtliche Überlegungen und Einzelheiten sowie sämtliche Konsequenzen der geplanten Kündigungsmaßnahme dem Betriebsrat mitgeteilt worden seien; der Betriebsrat sei daraufhin in eine sachliche Prüfung eingetreten, habe seinen Widerspruch formuliert und auch begründet. Es sei von vorneherein ausgeschlossen gewesen, daß der Sachverhalt sich künftig verändern würde. Der Beklagte habe auch nicht mitteilen müssen, daß es sich um eine ordentliche, fristgemäße Änderungskündigung handeln solle und daß diese zum nächstzulässigen Zeitpunkt nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrates habe erfolgen sollen. Denn aus dem Anhörungsschreiben ergebe sich ganz offensichtlich, daß eine solche Kündigung beabsichtigt gewesen sei. Die Änderungskündigung sei auch in der Sache gerechtfertigt. 69 Die Auflösung der Rechtsabteilung und die Beauftragung eines Anwaltsbüros bringe, wie der Beklagte im einzelnen darlegt, erhebliche Einsparungen mit sich. 70 Der Beklagte beantragt, 71 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln 11 Ca 934/85 vom 23.4.1985 die Klage abzuweisen. 72 Die Klägerin beantragt, 73 die Berufung der Gegenseite in vollem Umfange zurückzuweisen. 74 Sie erwidert: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 13 zu § 13 KSchG) liege eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 KSchG nur vor, wenn mehrere Arbeitnehmer zu einer personellen Einheit zum Zwecke der Erledigung bestimmter Aufgaben zusammengezogen seien; es müsse sich um eine abgrenzbare organisatorische Arbeitsgruppe handeln. Diese Voraussetzungen seien, wie die Klägerin im einzelnen ausführt, bei der Rechtsabteilung nicht erfüllt. Selbst wenn man aber annehme, daß insofern eine Betriebsabteilung gegeben sei, so habe der Beklagte keine Stillegung vorgenommen. Denn die schlichte Ausgliederung unter Beibehaltung der Aufgaben sei keine Stillegung eines Betriebsteils. Im Falle einer Betriebsstillegung sei der Beklagte darüber hinaus verpflichtet gewesen, der Klägerin einen Arbeitsplatz anzubieten, der ihr nach ihren Fähigkeiten und ihrer Stellung im Betrieb habe zugemutet werden können. Einen solchen Versuch habe der Beklagte nicht einmal ansatzweise gemacht; er habe der Klägerin lediglich einen ganztägigen Sekretärinnenposten angeboten, obwohl dieser ihr aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten nicht zuzumuten gewesen sei. Der Beklagte habe den Betriebsrat auch nicht über konkrete beabsichtigte Kündigungen informiert. Denn ausweislich seines Schreibens vom 2.1.1985 habe die Anhörung des Betriebsrats zu "eventuell geplanten Kündigungen" erfolgen sollen. Der Beklagte könne auch nicht 75 zu seinen Gunsten einwenden, daß der Betriebsrat das Schreiben 76 vom 2.1.1985 letztlich doch als Anhörungsschreiben zur beabsichtigten 77 Kündigung im Sinne des § 102 BetrVG verstanden habe. Denn 78 der auf dieses Schreiben hin vom Betriebsrat verfaßte Widerspruch 79 vom 8.1.1985 sei nach Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung 80 lediglich vorsorglich erfolgt. Aus dem Anhörungsschreiben ergebe 81 sich gerade nicht, daß eine ordentliche fristgemäße Kündigung 82 zum nächstzulässigen Zeitpunkt erfolgen solle; weder aus dem 83 Anhörungsschreiben noch aus dem weiteren Schreiben vom 2.1.1985 84 könne auch nur annähernd entnommen werden, zu welchem Termin 85 die Kündigungen geplant gewesen seien. 86 Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf ihre mündlich vorgetragenen Schriftsätze verwiesen. Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen. 87 Entscheidung s g r ü n d e 88 Die Berufung ist nach § 64 ArbGG statthaft. Sie ist auch in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit zulässig. 89 In der Sache hat sie keinen Erfolg. 90 Nach Auffassung der Berufungskammer ist die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung jedenfalls deshalb nichtig, weil der Beklagte seine Pflicht, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören, § 102 Abs. l BetrVG, nicht erfüllt hat. Deshalb läßt die Kammer es dahinstehen, ob die Kündigung der Klägerin, die Vorsitzende des Betriebsrats ist, bereits nach § 15 KSchG unwirksam ist. Wenn die Rechtsabteilung eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG ist und wenn weiter die organisatorische Maßnahme, die der Beklagte zu ergreifen beabsichtigt, zur Stillegung dieser Betriebsabteilung führen würde, so mußte der Betriebsrat wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung gemäß 91 § 102 BetrVG angehört werden (BAG, Urteil v. 29.3.1977, EzA § 102 BetrVG Nr. 27; Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht und anderen kündigungsrechtlichen Vorschriften (GK), 2. Auflage 1984, Anm. 95 zu § 15 KSchG m.w.N.). Das hat der Beklagte nicht in der erforderlichen Weise getan. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.5.1977, EzA § 102 BetrVG Mr. 30) hat zum einen ausgesprochen, daß eine Anhörung nicht "auf Vorrat" erfolgen dürfe. Darunter hat das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) verstanden, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht wirksam anhören kann, ohne bereits einen wirklichen Kündigungsentschluß gefaßt zu haben. Der Streitfall bietet Veranlassung, diesen zutreffenden Grundsatz aufzugreifen. In der Literatur ist ausgeführt worden, daß für die Einleitung des Kündigungsverfahrens ein aktueller Kündigungsentschluß des Arbeitgebers erforderlich ist und der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht bereits zu einem Zeitpunkt unterrichten und damit das Anhörungsverfahren einleiten kann, zu dem die künftige Entwicklung, die zu einer Kündigung führen könnte, noch nicht sicher abzusehen ist (Etzel a.a.O., Anm. 54 zu § 102). Wenn Etzel (a.a.O.) weiter ausführt, daß der Betriebsrat bei einer solchen Fallgestaltung noch nicht sachgerecht prüfen könne, ob Widerspruchsgründe im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG vorlägen, so ist dies zutreffend. Es ist aber nach Auffassung der Berufungskammer weiter darauf hinzuweisen, daß unabhängig von der Frage, ob überhaupt Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG in Betracht kommen, der Arbeitgeber das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erst dann verwirklichen kann, wenn er die Planungsphase, in die der Betriebsrat ebenfalls einzuschalten ist, abgeschlossen hat, § 92 BetrVG. Andernfalls könnte die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat über seine Personalplanung so rechtzeitig und vollständig zu informieren, daß der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrats noch berücksichtigen kann, von der Pflicht, den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung noch anzuhören, nicht mehr klar abgegrenzt werden. Zum anderen wäre auch die Fristbindung, der der Betriebsrat in Anhörungsverfahren unterworfen ist (§ 102 Abs. 2 BetrVG), unverständlich und sachlich ungerechtfertigt, wenn der Arbeit- 92 geber die Anhörung zu einen Zeitpunkt durchführen könnte, zu dem er das Planungsstadium noch nicht abgeschlossen hat und die organisatorische Maßnahme, die zu der Kündigung führt, überhaupt erst erwägt. Der Umstand, daß der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung Bedenken innerhalb einer Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen hat, zeigt, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Anhörung ein aktueller Kündigungsentschluß vorliegen muß, den der Arbeitgeber tatsächlich auch verwirklichen will. Mag auch aus § 102 Abs. 2 BetrVG nicht hergeleitet werden können, daß der Arbeitgeber gleichfalls nach der Anhörung Fristen bei dem Ausspruch der Kündigung zu beachten hat, so zeigt die Vorschrift doch, daß die Willensbildung des Arbeitsgebers - abgesehen von der Bereitschaft, sich mit Argumenten des Betriebsrats noch auseinanderzusetzen - abgeschlossen sein muß. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Dies geht bereits aus der in dem Anhörungsschreiben verwendeten Formulierung hervor "Hiermit werden Sie zu von uns eventuell geplanten Kündigungen angehört..." und "...Für den Fall, daß wir uns entscheiden sollten, dieses Konzept zu verwirklichen, sind folgende Kündigungsmaßnahmen geplant...". Daß der Beklagte noch keine wirkliche Kündigungsabsicht hatte, zeigt auch sein weiteres , dem Betriebsrat ebenfalls am 2.1.1985 übersandten Schreiben, in dem der Betriebsrat darüber unterrichtet wird, daß der Beklagte "derzeit mit einer Planung befaßt" sei, die eine Änderung der bisherigen Konzeption der Rechtsberatung zum Gegenstand habe, der Betriebsrat solle, bevor der Beklagte seine Überlegungen zu einem endgültigen Ergebnis führe, dieses Thema ebenfalls beraten. 93 Der Beklagte hat sich nicht darauf berufen, die Planung sei - abweichend von den beiden Schreiben des 2.1.1985 - in Wirklichkeit bereits abgeschlossen gewesen, er sei bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig entschlossen gewesen, die Rechtsabteilung aufzulösen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, muß der Beklagte sich an den gegenteiligen Äußerungen, die er in seinem Schreiben vom 2.1.1985 dem Betriebsrat gegenüber gemacht hat, festhalten lassen. 94 Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, der Betriebsrat habe die Informationen, die der Beklagte ihm in den Schreiben vom 2.1.1985 gegeben habe, durchaus in dem Sinne verstanden, daß das Anhörungsverfahren des § 102 BetrVG eingeleitet werden sollte. Denn auch dann, wenn der Betriebsrat sich auf eine solche unzulässige "Anhörung auf Vorrat" einläßt, kann dies die vorgeschriebene ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht ersetzen. 95 Das Anhörungsverfahren, das der Beklagte durchgeführt hat, leidet an einem weiteren Mangel, der ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Denn der Arbeitgeber muß nicht nur die Art der Kündigung, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll, angeben (Etzel a.a.O. Anm. 59). Mag es auch im allgemeinen genügen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilt, er werde demnächst fristgerecht kündigen, und dem Betriebsrat die maßgebende Kündigungsfrist bekannt ist (Etzel a.a.O.), so muß im Streitfall berücksichtigt werden, daß der Beklagte den Erklärungen nach, die er dem Betriebsrat gegenüber abgegeben hatte, erst mit Planungen befaßt war, deren Durchführung, wie der Beklagte weiter ausführte, die "Freisetzung der ... Mitarbeiter zur Folge habe würde". Auch die in dem Anhörungsschreiben selbst enthaltene Einschränkung "Für den Fall, daß wir uns entschließen sollten, dieses Konzept zu verwirklichen, sind folgende Kündigungen geplant", rückt den Zeitpunkt, zu dem die Kündigungen - wenn überhaupt - erfolgen sollten, in eine so Ungewisse Zukunft, daß der Beklagte damit seiner Pflicht, den Betriebsrat über den voraussichtlichen Kündigungstermin zu informieren, nicht genügen konnte. 96 Ist die Kündigung unwirksam, so ist der Beklagte verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen (BAG, Beschl. v. 27.2.1985, DB 1985, 2197). Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Beklagten daran, die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen, ergeben könnte , hat der Beklagte nicht vorgetragen. 97 Rechtsmittelbelehrung 98 Gegen dieses Urteil kann vom Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 99 gez. Dr. Klempt gez. Hansen gez. Wilhelm