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Beschluss

3 TaBV 22/73

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein juristischer Mitarbeiter (Syndikus) kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sein, wenn er im Wesentlichen eigenverantwortlich für das Unternehmen bedeutsame Aufgaben wahrnimmt. • Ist ein Beschäftigter als leitender Angestellter einzuordnen, entfällt das Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG; eine bloße Unterrichtung nach § 105 BetrVG genügt. • Bei Beschwerdeverfahren ist eine abgesonderte Entscheidung über die Eigenschaft als leitender Angestellter möglich; die Entscheidung kann nach den Grundsätzen über Zwischenstreitigkeiten analog zu § 275 ZPO getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Syndikus als leitender Angestellter; keine Betriebsratszustimmung erforderlich • Ein juristischer Mitarbeiter (Syndikus) kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sein, wenn er im Wesentlichen eigenverantwortlich für das Unternehmen bedeutsame Aufgaben wahrnimmt. • Ist ein Beschäftigter als leitender Angestellter einzuordnen, entfällt das Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG; eine bloße Unterrichtung nach § 105 BetrVG genügt. • Bei Beschwerdeverfahren ist eine abgesonderte Entscheidung über die Eigenschaft als leitender Angestellter möglich; die Entscheidung kann nach den Grundsätzen über Zwischenstreitigkeiten analog zu § 275 ZPO getroffen werden. Die Antragsgegnerin stellte Dr. L am 15.6.1973 als juristischen Mitarbeiter (Syndikus) ein; Probezeit sechs Monate. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat nach § 105 BetrVG, nahm aber keine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein. Der Antragsteller (Betriebsratsvertreter) begehrte die Aufhebung der Einstellung mit der Begründung, Dr. L sei kein leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG und die Zustimmung des Betriebsrats sei daher erforderlich. Die Arbeitgeberin behauptete, Dr. L erfülle die Voraussetzungen eines leitenden Angestellten wegen seiner Zuständigkeit für EWG- und Kartellrecht, seiner eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnisse und seiner Möglichkeit, das Unternehmen rechtsverbindlich zu verpflichten. Das Arbeitsgericht hob die Einstellung auf; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht und begründet. • Abgesonderte Entscheidung: Die Beschwerdekammer kann über die Eigenschaft des Beteiligten als leitender Angestellter gesondert entscheiden; hierfür gelten die Regeln über Zwischenstreitigkeiten analog (§ 87 Abs. 2 ArbGG verweist auf Verhandlungsregeln). • Rechtliche Maßstäbe: Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wird anhand mehrerer Kriterien beurteilt: Verkehrsanschauung, Übernahme für das Unternehmen bedeutsamer Aufgaben im Rahmen einer herausgehobenen arbeitsvertraglichen Stellung, Übertragung wegen besonderer Erfahrung und Kenntnisse, im Wesentlichen eigenverantwortliche Arbeitsweise und Erkennbarkeit eines Gegnerbezugs zum Betriebsrat. • Anwendung der Kriterien: Dr. L ist nach der organisatorischen Einordnung und der konkret übertragenen Sachgebiete (EWG-Recht, Kartellrecht, Abfertigungs- und Kaufverträge, Betriebsunfälle, Darlehensverträge u. a.) von der übrigen Belegschaft herausgehoben. Er bearbeitet seine Rechtsgebiete weitgehend selbständig, seine Arbeitsergebnisse werden nicht vor Weitergabe überprüft, und er leistet Vorarbeiten für gerichtliche Verfahren sowie Prozessführung und kann durch Anerkenntnisse und Vergleiche verpflichten (Innenbefugnis bis DM 5.000). • Eigenverantwortung und Spezialkenntnisse: Seine Tätigkeit ist im Wesentlichen eigenverantwortlich und wurde ihm wegen besonderer Kenntnisse übertragen, insbesondere in kartell- und EWG-Recht, die Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens haben. • Gegnerbezug zum Betriebsrat: Durch die eigenverantwortliche Beratung in personal- und unternehmensrelevanten Fragen (Betriebsunfälle, Darlehens- und Personalversicherungsfragen) sowie durch die identifizierende Beratungstätigkeit besteht ein unmittelbarer bzw. indirekter Gegnerbezug zum Betriebsrat. • Rechtsfolge: Da Dr. L als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zu qualifizieren ist, war die bloße Unterrichtung nach § 105 BetrVG ausreichend; ein Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestand nicht. • Verfahrensfolge: Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses war der Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg: Dr. L ist als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG einzuordnen. Damit war die vorherige Unterrichtung des Betriebsrats nach § 105 BetrVG ausreichend, und eine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG war nicht erforderlich. Der Antrag des Antragstellers, die Einstellung aufzuheben, wurde zurückgewiesen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für ein Zustimmungsrecht des Betriebsrats nicht vorlagen. Das Gericht hat die einschlägigen Abgrenzungskriterien (Verkehrsanschauung, Bedeutung der Aufgaben für Bestand und Entwicklung, Übertragung wegen besonderer Kenntnisse, im Wesentlichen eigenverantwortliche Arbeitsweise, Gegnerbezug zum Betriebsrat) angewandt und festgestellt, dass diese bei Dr. L erfüllt sind. Zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.