Beschluss
9 TaBV 71/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:1022.9TABV71.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 10 BV 396/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 10 BV 396/14 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 6) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u.a. den Flughafen A und beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl etwa 12.000 Mitarbeiter, davon etwa 6.000 im operativen Bereich. Die Beteiligte zu 7) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 6). Die Beteiligten zu 6) und 7) bilden einen gemeinsamen Betrieb. Die Beteiligten zu 1) bis 4) (im Folgenden auch: Antragsteller) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer in deren Betrieb. Sie sind Mitglieder der Liste "B e.V.", die seit mehr als 10 Jahren zum Betriebsrat kandidierte und bei der Wahl 1.801 Stimmen bekam und mit neun Sitzen im Betriebsrat vertreten ist. Der Beteiligte zu 5) ist der für den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 6) und 7) bei der vom 5. bis 9. Mai 2014 stattgefundenen Wahl gewählte 39- köpfige Betriebsrat. Das Ergebnis der Wahl wurde am 16. Mai 2014 bekannt gemacht. Danach erzielten nur die Liste 8 (X1) und die Liste 12 (B e.V.) vierstellige Ergebnisse, 3.031 Stimmen für die Liste 8 und 1.801 Stimmen für die Liste 12. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bekanntmachung wird auf die Anlage B 1 zur Antragserwiderung (Bl. 118 f d. A.) verwiesen. lm Vorfeld der Wahl hatte die Arbeitgeberin alle damals im Betriebsrat vertretenen Listen, die vertretenen Gewerkschaften und den Betriebsrat angeschrieben und Vorgaben für das Anbringen von Wahlplakaten formuliert sowie Angebote zur Unterstützung bei der individuellen Wahlwerbung gemacht. Die Arbeitgeberin bot auf der Seite 3 dieses Schreibens an, einmalig ihr E-Mail- Adressbuch zur Versendung von Wahlwerbung per Mail zu nutzen. Von dieser Möglichkeit machten 5 bis 6 Listen Gebrauch. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 22. Januar 2014 wird auf die Anlage ASt 1 zur Antragsschrift (Bl. 29 - 31 d. A.) verwiesen. Die Liste 12 sandte ihre Wahlwerbung an das zuständige Vorstandsmitglied C. Dies geschah am 2. oder 3. Mai 2014. Dieser lehnte die Weiterleitung der Werbung ab. Hintergrund war, dass es in der Broschüre unter der Überschrift "Gedanken eines D-lers" eine Tabelle mit Angaben zum durchschnittlichen Sterbealter der Mitarbeiter der Arbeitgeberin gab. Als Quelle wurde unter anderem "D VA2" angegeben. Dieser Tabelle waren auf der Seite 11 folgende Sätze vorangestellt: "Auch in die Rentenkassen müssen wir so immer weniger einzahlen. Ich mache mir ohnehin keine Sorgen um meine Rente - warum? Weil D- MitarbeiterInnen im Durchschnitt sowieso nicht älter als 70 werden. Das liegt übrigens glatte 7 Jahre unter dem deutschen Durchschnitt". Nach der Tabelle lautete der Text auf der Seite 12 oben: "Richtig verstanden: D-MitarbeiterInnen starben in den letzten 6 Jahren durchschnittlich im Alter von weniger als 70 Jahren! Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich hierbei fast ausschließlich um Männer handelte (die im Schnitt jünger sterben als Frauen), sterben also D- Männer durchschnittlich mehr als 3,3 Jahre früher als der durchschnittliche deutsche Mann." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Wahlwerbung wird auf die Anlage ASt 5 zur Antragsschrift (Bl. 37 - 52 d.A.) verwiesen. Der Beteiligte zu 2) telefonierte mit Herrn C - entweder am 2. oder am 3. Mai 2014; dieser sagte ihm, dass eine Versendung erfolgen könne, wenn die Tabelle samt zugehörigem Text entfernt werde. Die Liste 12 sandte - möglicherweise am 3. Mai 2014 - eine geänderte Fassung ihrer Werbung; die oben zitierten Ausführungen zur Rente sowie die Tabelle zum Sterbealter waren nicht mehr enthalten; abschließend hieß es nunmehr auf der Seite 12: "Leider mussten wir ihn (d.h.: den Beitrag) auf Anordnung von Arbeitsdirektor Herrn C um einen ausführlichen Teil kürzen, weil laut seiner Meinung dieser Inhalt nicht für die Öffentlichkeit bzw. für die D- MitarbeiterInnen bestimmt wäre." Wegen der weiteren Einzelheiten der neuen Fassung wird auf die Anlage Ast 6 zur Antragsschrift (Bl. 53 - 67 d.A., S. 12 = Bl. 64) verwiesen. Herr C und der Beteiligte zu 2) korrespondierten am 3. Mai 2014 im Laufe des Vormittags und des Nachmittags. Gegen 8:29 Uhr sandte der Beteiligte zu 2) Herrn C im Anhang die geänderte Wahlwerbung und bat darum, sie freizugeben. Gegen 9:09 Uhr teilte Herr C mit, dass die ihm übergebene Version nicht verteilt werden dürfe, da diese "falsche Aussagen und diskriminierende Formulierungen" enthalte und dass er jede Verbreitung dieser Schrift verfolgen werde. Gegen 14:11 Uhr schrieb der Beteiligte zu 2) Herrn C, dass er in dem Handeln einen massiven Eingriff ins Wahlgeschehen sehe. Gegen 15:23 Uhr mailte er unter anderem: "Wir verteilen diese E-Mail Wahlwerbung nicht. lch bin Ihnen entgegengekommen, so wie wir es gestern telefonisch besprochen haben, nämlich das die Sachen von VA2 mit dem dazu gehörigen Text und Tabelle raus kommen. Das haben wir gemacht, deshalb verstehe ich Sie und lhr Handeln jetzt nicht". Darauf antwortete Herr C gegen 15:51 Uhr, er habe kein Interesse daran, die Wahlwerbung der Liste zu verhindern. lm Weiteren führte er aus: "Was ich aber unter keinen Umständen akzeptieren kann, das ist eine vorsätzliche oder auch nur fahrlässige Beschädigung unseres Unternehmens. Und mit Ihrer völlig falschen Ableitung aus einem unvollständigen Datensatz könnte erheblicher Schaden für die Reputation unseres Unternehmens entstehen - und das nur wegen einer unhaltbaren Wahlkampf-Aussage! Das werde ich nicht zulassen. Ich bin gerne bereit, Ihnen den Fehler morgen zu erläutern. Und als letztes Angebot einen Vorschlag für eine Version zu unterbreiten, die auch über den Mail Verteiler am Montag versandt werden kann." Wegen der weiteren Einzelheiten der Mailkorrespondenz wird auf die Anlagen ASt 5 und ASt 7 zur Antragsschrift (Bl. 37, 68 f. d.A.) verwiesen. Die Arbeitgeberin versandte keine Wahlwerbung der Liste 12 per Mail. Die Antragsteller sind mit ihrer am 30. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Wahlanfechtung - neben anderen aufgelisteten Gründen - davon ausgegangen, die Verweigerung der Verteilung ihrer Wahlwerbebroschüre stelle eine Behinderung ihrer Liste dar. Die Versagung des Versendens per Mail sei willkürlich. Die Arbeitgeberin könne die Weitergabe der Wahlinformation nur dann verweigern, wenn die Grenzen zum strafbaren Verhalten überschritten seien. Es handele sich um eine verdeckte Bevorzugung anderer Listen. Bereits die erste Fassung der Mail-Werbung habe nicht untersagt werden dürfen. Es handele sich um eine Meinungsäußerung und die Grundlage der Angaben sei offen gelegt. Es handele sich um Daten der Arbeitgeberin. Die zweite Mitteilung sei richtig, da Herr C die Veröffentlichung aus dem in der Broschüre im Klammerzusatz angegebenen Grund untersagt habe. Durch die Versendung per Mail hätte die Liste circa 7.300 Mitarbeiter, insbesondere die Angestellten in den Büros, direkt und zeitlich vor bzw. am Anfang der Wahl, erreichen können und deren Wahlverhalten hätte beeinflusst werden können. Die Broschüre per Mail habe zwei Artikel (Seite 7 und 10) für die Kollegen/Kolleginnen und Führungskräfte aus den administrativen Tätigkeiten enthalten, die in der anderweitig - nicht per Mail - verteilten Broschüre nicht enthalten gewesen seien. Gerade mit dieser Broschüre hätten die Stimmen dieser Mitarbeiter erlangt werden sollen und die Liste weitere Wähler gewinnen können. Die Antragsteller haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 5. bis 9. Mai 2014 für unwirksam zu erklären. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 5) hat keinen Antrag gestellt. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht gewesen, sie sei zur Verteilung von Wahlbroschüren per Mail - unabhängig von strafrechtlichen Würdigungen - nicht verpflichtet, wenn darin falsche Behauptungen aufgestellt würden oder ihr Arbeitsdirektor diskriminiert werde. Sie müsse und könne nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen eine Veröffentlichung vorgehen, die sie selbst vornehmen solle. Die erste Version der Wahlwerbung sei statistisch unhaltbar gewesen, da für die internen Zahlen nur die Daten der der Arbeitgeberin bekannten Sterbefälle, was vor allem diejenigen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seien, berücksichtigt seien, die in der Tabelle aber mit den Zahlen zum generellen Sterbealter verglichen worden seien. Es handele sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Sie hat behauptet, es gebe keine signifikante Abweichung des Sterbealters bei den Mitarbeitern, was eine Anfrage bei der Zusatzversorgungskasse ergeben habe. Die Versagung der zweiten Version sei aufgrund der falschen Angabe zum Grund der Nichtveröffentlichung erfolgt. Die Mail-Broschüre habe eine falsche Tatsachenbehauptung in Bezug auf den Arbeitsdirektor enthalten. Auf jeden Fall könne eine Beeinflussung des Wahlergebnisses wegen des Nichtversandes nicht angenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Anfechtungsantrag durch Beschluss vom 3. März 2015 - 10 BV 396/14 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege zumindest im Hinblick auf die Nichtveröffentlichung der Wahlwerbung der Liste 12 per Mail ein erheblicher Verstoß gegen das Wahlrecht vor, der sich nicht nur rein theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Die Nichtversendung der Mail-Wahlwerbung der Liste 12 sei eine nicht gerechtfertigte Behinderung der Wahl. Die Wahlwerbung der Liste 12 sei bezogen auf diesen Kommunikationsweg und Wirkungsradius, diese Publikation und diesen Zeitraum unterbunden worden, ohne dass es sich bei der zuletzt zum Versand bereitgestellten Werbung um eine nicht rechtmäßige Wahlwerbung gehandelt hätte. Da die Arbeitgeberin die einmalige Nutzung des Mail-Adressbuchs für Wahlwerbezwecke im Rahmen der Vorgaben des Schreibens vom 22. Januar 2014 eingeräumt gehabt hätte, hätten die Wahlbeteiligten auf diese Ressource zugreifen können. Die Wahlwerbung der Liste 12 in ihrer letzten Fassung sei rechtmäßig gewesen. Sie habe nicht gegen ein Gesetz oder vertragliche Pflichten verstoßen. Wahlpropaganda sei Propaganda und keine Informationsschrift. Sie werde regelmäßig auch nicht anders wahrgenommen und verstanden. So werde allein der Umstand, dass eine Wahlpropaganda unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte, nicht als Wahlbeeinflussung eingestuft. Der Klammerzusatz am Ende der Broschüre über die Veranlassung der Kürzung und deren Grund möge zwar einen falschen Eindruck erwecken, er sei aber zum einen im Kern nicht unwahr und zum anderen nicht in der Lage, eine Rechtsverletzung zu begründen. Die gewählte Formulierung sei nicht gänzlich falsch. Die Zahlen, die zunächst hätten publiziert werden sollen, seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen, insbesondere nicht zur Veröffentlichung in einer solchen Form und in einem solchen Zusammenhang. Der zweite Satz bewirke keine Rechtsverletzung. Er enthalte keine ehrabschneidenden Vorwürfe zum Nachteil von Herrn C und auch keine kreditschädigenden Inhalte. Die Nichtveröffentlichung der Wahlwerbung der Liste 12 via E-Mail-Versand könne sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass es bei jeder Wahl unentschiedene Wähler gebe, die durch eine kurzfristige Ansprache und Werbung erreicht und überzeugt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Beteiligte zu 6) hat gegen den ihr am 26. März 2015 zugestellten Beschluss am 16. April 2015 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der rechtzeitig beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26. Juni 2015 am 25. Juni 2015 begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 7) durch Zwischenbeschluss vom 15. Mai 2015 (Bl. 282, 278 d.A.) am Verfahren beteiligt. Die Arbeitgeberin trägt mit der Beschwerde vor, in der ersten ihr zur Versendung übermittelten Wahlwerbung habe die Liste 12 die falsche Behauptung aufgestellt, dass Mitarbeiter der Beteiligten zu 6) 7 Jahre früher sterben würden als der deutsche Durchschnitt. Die Liste 12 hätte für die Errechnung des durchschnittlichen Sterbealters der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beteiligten zu 6) Zahlenmaterial herangezogen, das als statistische Basis zur Errechnung des durchschnittlichen Sterbealters von Mitarbeitern der Beteiligten zu 6) ungeeignet gewesen sei. Die Zahlen seien nicht auf derselben Basis ermittelt worden wie die zum Vergleich herangezogenen Sterbedaten des statistischen Bundesamts zum durchschnittlichen Sterbealter der Frauen und Männer in Deutschland. Die Angaben zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beteiligten zu 6) beruhten nicht auf einer vollständigen Erhebung der Sterbedaten sondern nur auf den Daten, die der Beteiligten zu 6) bekannt seien. Das seien aber nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sterben würden und die Rentnerinnen und Rentner, von deren Tod die Beteiligte zu 6) erfahre. Das sei aber nicht bei allen Rentnerinnen und Rentnern der Fall. Die Statistik der Beteiligten zu 6) erfasse viele langjährig lebenden Rentnerinnen und Rentner der Beteiligten zu 6) nicht. Tatsächlich gebe es keine signifikanten Abweichungen bei dem Sterbealter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 6) und dem durchschnittlichen Sterbealter von Männern und Frauen in Deutschland. Dies ergebe sich aus der Statistik der Zusatzversorgungskasse, an welche die Beteiligte zu 6) angeschlossen sei und welche die Daten sämtlicher Rentnerinnen und Rentner der Beteiligten zu 6) erfasse. Bei der Tabelle handele es sich nicht um eine von der Beteiligten zu 6) veröffentlichte oder verlautbarte Tabelle. Sie veröffentliche oder verlautbart solche Tabellen oder zusammengefasste Sterbedaten nicht. Die Quellenangabe "D VA2" stamme von der Liste 12. Bei "VA2" handele es sich um die Bezeichnung für eine Stabsstelle der Beteiligten zu 6). Es handelt sich um die Organisationseinheit "E". Diese ist unter anderem für Trauerangelegenheiten zuständig. Herr F hänge, wenn ihm ein Todesfall eines Mitarbeiters oder eines Ruheständlers bekannt werde, eine Traueranzeige an die schwarzen Bretter der Beteiligten zu 6) und publiziere den Sterbefall in der Mitarbeiterzeitschrift "D intern". Sicher bekannt würden Herrn F nur die Sterbefälle der Mitarbeiter der Beteiligten zu 6). Vom Tod eines Ruheständlers könne er erfahren oder auch nicht. Es sei auch nicht Aufgabe dieser Abteilung, eine Statistik über Sterbefälle bei der Beteiligten zu 6) zu erstellen. Die Beteiligte zu 6) habe sich daher zu Recht geweigert, die Werbung mit den falschen und ohne Weiteres als kreditschädigend einzustufenden Behauptungen zu versenden. In ihrer geänderten Wahlwerbung habe die Liste 12 an die Stelle der falschen Aussage und der Tabelle mit den falschen Zahlen erneut eine falsche Behauptung gesetzt. Die unterlassene Weitergabe der Wahlwerbung stelle schon deshalb keine Benachteiligung oder Behinderung der Liste 12 dar, weil die Arbeitgeberin keine Förderungs- oder Mitwirkungspflicht getroffen hätte, Wahlwerbung einer Liste zu verteilen. Entschließe sie sich dennoch, Wahlwerbung zu verteilen, könne es ihr nicht verwehrt werden, Wahlwerbung, die falsche Behauptungen hinsichtlich eines Vorstandsmitglieds der Arbeitgeberin, hier des Arbeitsdirektors, enthalten habe, nicht zu verteilen. Die Arbeitgeberin könne nicht gezwungen werden, gegen sie selbst gerichtete Falschaussagen zu verbreiten. Das sei schlichtweg unzumutbar. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beteiligte zu 6) als Arbeitgeberin nicht verpflichtet gewesen sei, die Wahlwerbung zu verbreiten. Wahlwerbung müsse sich im Rahmen der Rechtsordnung halten, insbesondere nicht die Rechte Dritter verletzen oder gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Diese Grenze habe die Wahlwerbung der Liste 12 hier überschritten. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl darauf an, ob die Wahlwerbung wahr oder unwahr sei. Ein Arbeitgeber müsse Wahlpropaganda nicht deshalb selbst verteilen, weil es sich um Propaganda handele. Eine unwahre Behauptung werde auch nicht dadurch wahr, dass sie "im Kern nicht unwahr" sei, wie das Arbeitsgericht meine. Die Liste 12 habe für die Aussage, Herr C habe die Kürzung des Beitrags veranlasst, eine falsche Begründung gegeben. Die Kürzung sei erfolgt, weil der Beitrag inhaltlich unwahr und kreditschädigend gewesen sei. Die Aussage, der Inhalt sei nicht für die Öffentlichkeit bzw. für die D-Mitarbeiter bestimmt gewesen, beinhalte unmissverständlich die Aussage, dass es einen wahren Inhalt gegeben habe, der geheim gehalten werden solle. Diese Aussage sei wiederum falsch. Es möge dahinstehen, ob diese Behauptung den Tatbestand der üblen Nachrede des § 186 StGB erfülle. Fakt sei, dass die von der Liste 12 in der zweiten Wahlwerbung dafür angegebene Begründung, warum die erste Wahlwerbung nicht veröffentlicht worden sei, keine erweislich wahre Tatsache sondern eine falsche Tatsache sei. Die falsche Behauptung gehöre auch nicht dem Spektrum der Meinungsäußerung an. Abgesehen davon könne auch nicht angenommen werden, dass eine einzige Publikation das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusse. Die Beteiligten zu 6) und 7) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 - 10 BV 396/14 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 5) stellt keinen Antrag. Die Beteiligten zu 1) bis 4) weisen die Behauptung zurück, die Tabelle in besagter Version enthalte falsche Zahlen über das durchschnittliche Sterbealter von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beteiligten zu 6). Dies seien Zahlen, die von einer Abteilung der Beteiligten zu 6) herausgegeben worden seien. Wenn diese falsch sein sollten, hätte sich die Beteiligte zu 6) dies selbst zuzuschreiben. Des Weiteren würden in der besagten Version die Quellen für die Daten, nämlich das Statistische Bundesamt und die Abteilung VA 2 der Beteiligten zu 6) genannt. Die Ergebnisse würden gegenübergestellt und die Gedanken, welche sich ein "D-ler" in Bezug auf den Vergleich der Daten gemacht habe, würden mitgeteilt. Die abgeänderte Version enthalte die Tabelle und den Zusatz zu dieser gemäß den Vorgaben des Arbeitsdirektors C nicht mehr, des Weiteren sei lediglich der wahrheitsgemäße Zusatz beigefügt worden, dass auf Anordnung des Arbeitsdirektors C ein ausführlicher Teil hätte herausgekürzt werden müssen. Selbstverständlich habe dieser nicht gewollt, dass der Inhalt der Tabelle und des dazugehörigen Textes an die Öffentlichkeit bzw. die D-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelange. Somit könne von falschen Behauptungen nicht die Rede sein. Wenn der Beteiligten zu 6) gestattet wäre, jede Wahlwerbung dahingehend zu überprüfen, ob ein Dritter hier etwas hineininterpretieren könne oder nicht, würde der Zensur Tür und Tor geöffnet, was durch § 20 BetrVG jedoch gerade verhindert werden solle und müsse. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass die von der Liste 12 aufgestellte Behauptung richtig sei. Die Behauptung könne deshalb nicht gegen die Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Der Arbeitsdirektor C habe Zensur ausgeübt. Besagte E-Mail wäre an deutlich mehr als 7.000 Adressaten versendet worden. Ein Großteil dieser Adressaten sei aus dem administrativen Bereich, welche bei Versendung der Wahlwerbung diese am Montagmorgen, dem ersten Tag der Betriebsratswahl, in deren E-Mail-Postfach gehabt hätten und vor dem Gang zur Wahlurne noch einmal von der Liste 12 hätten überzeugt werden können. Dies sei für die Liste 12 auch besonders wichtig gewesen, da ein Großteil deren Unterstützer Mitarbeiter des operativen Bereichs seien und durch diese E-Mail gerade der administrative Bereich hätte angesprochen werden sollen und hierfür extra Artikel eingepflegt worden seien. Ausschlaggebend für einen Verstoß sei vorliegend, dass bei einer hypothetischen Betrachtung (Wahl ohne den Verstoß) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend dasselbe Wahlergebnis herausgekommen wäre. Somit reiche für die Anfechtung der Wahl aus, wenn ein anderes Ergebnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Einzelfalls denkbar wäre. Genau dies sei vorliegend der Fall, da mehrere tausend Mitarbeiter die Wahlwerbung erhalten hätten und somit ein anderes Ergebnis, auch unter Zugrundelegung des Erfolgs der Liste 12 bei der Betriebsratswahl, denkbar sei. Die Antragsteller tragen ferner vor, der Autor des besagten Artikels habe seine Daten - wie auch angegeben - von dem Mitarbeiter der Beteiligten zu 6) F. Dieser arbeite bei/für die Abteilung "VA2" der Beteiligten zu 6) und habe dem Autor des besagten Artikels "Gedanken eines D-lers" G diese Daten gegeben. Der Autor habe in seinem Bericht angegeben, dass er die Daten zum einen vom statistischen Bundesamt habe bzw. zum anderen die Daten über die Mitarbeiter über die Beteiligten zu 6) von dieser selbst bzw. deren Abteilung VA2 habe. Da der Zeuge G sich für diese Vorgänge und Daten interessiert hätte, hätte er sich im Frühjahr 2014 mit Herrn F in Verbindung gesetzt, dieser sei für Trauerangelegenheiten bzw. die VA2 bei der Beteiligten zu 6) tätig. Der Autor G hätte von Herrn F Ausdrucke in Bezug auf die Sterbefälle bei der Beteiligten zu 6) für die Jahre 2001 bis 2013 erhalten. Auf die ausgedruckten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 332 bis 335 d. A.). Aus diesen vier Seiten ergebe sich genau das, was in der besagten Tabelle in der Wahlinformation zur Betriebsratswahl 2014 der Liste 12 auf deren Seite 10 angegeben worden sei und nichts anderes. Entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 6) stammten die Daten in der Tabelle somit nachweislich von dieser selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22. Okt. 2015 verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anfechtung der vom 5. bis 9. Mai 2014 stattgefundenen Betriebsratswahl durch die Beteiligten zu 1) bis 4) ist begründet. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG ergibt sich aus § 20 Abs.1 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl gegenüber den Wahlbewerbern der Liste 12 behindert, indem sie die Weiterleitung jedenfalls deren zweiter, geänderter Wahlwerbung über das betriebliche Intranet verweigert hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) führt zu keiner anderen Beurteilung. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern und insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Wahlwerbung ist zulässig. Die hiermit verbundene Ansprache und Beeinflussung der Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwendet werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens. Allerdings gilt die Einschränkung, dass die Wahlwerbung sich im Rahmen der Rechtsordnung halten muss, insbesondere nicht die Rechte Dritter verletzen oder gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen und insbesondere keinen strafbewehrten oder diskriminierenden Inhalt haben darf (BAG Urteil vom 13. Okt 1977 - 2 AZR 387/76 - Juris). Die Beteiligte zu 6), die den Wahlbewerbern ihr Intranet zur einmaligen Versendung von Wahlwerbung an die Mitarbeiter/innen zur Verfügung gestellt hat, wäre zur Weiterleitung von Wahlwerbung eines derartigen Inhaltes nicht verpflichtet. Um eine verleumdende, diskriminierende oder strafbare Wahlwerbung handelte es sich hier indessen nicht. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 6) jedenfalls die Weiterleitung der zweiten, geänderten Wahlwerbeunterlage nicht hätte verweigern dürfen. Bereits die in der ursprünglichen Wahlinformation der Liste 12 (Bl. 38 ff. d. A.) unter "Gedanken eines D-lers" abgedruckten Tabellen (Bl. 48 d. A.) und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen beruhen auf dem Autor H von einem Mitarbeiter des Bereichs VA2 übergebenen Tabellen. Dementsprechend war auch die Quellenangabe "D VA2" korrekt. "VA2" ist eine Stabsstelle. Die Organisationseinheit heißt "E". Sie ist u.a. für Trauerarbeit zuständig. Der Autor des Artikels H hat die Ausdrucke auf seine Bitte von dem Mitarbeiter der Stabsstelle VA2 F erhalten. Es mag sein, dass die Beteiligte zu 6) keine Statistiken über Sterbefälle veröffentlicht. Die dem Autor H übergebenen statistischen Daten haben jedoch einen quasi offiziellen Charakter. Die vier Statistiken tragen jeweils die Überschrift "Sterbefälle seit 2001" (Bl. 332 ff. d. A.). Als Urheber wird jeweils "F VA2 Tel. xxxxx" aufgeführt. In der ersten Statistik (Bl. 332 d. A.) ist das durchschnittliche Sterbealter für die Jahre 2001 bis 2013 aufgelistet. Die nächste Statistik (Bl. 333 d. A.) differenziert nach Aktiven und Rentnern und nennt die Gesamtzahl, wobei die Zahl der verstorbenen Rentner deutlich überwiegt. Einen Vorbehalt, dass in den aufgeführten Zahlen die Sterbefälle unter den Rentnern nicht vollständig erfasst sind, enthält die Statistik nicht. Die dritte Statistik (Bl. 334 d. A.) nennt die Anzahl der Sterbefälle und das durchschnittliche Sterbealter mit einer Anmerkung, dass 2009 27 aktive Mitarbeiter/innen verstorben wären und das Sterbealter deshalb um ca. vier Jahre zurückgegangen sei. Die vierte Statistik (Bl. 335 d. A.) ist ein Balkendiagramm, das wiederum nach Rentnern und Aktiven unterscheidet. Die Schlussfolgerungen des Autors H sind jedenfalls mit diesen ihm von der Stabstelle VA2 übergebenen Statistiken vereinbar. Der Arbeitsdirektor hat eine Weiterleitung der Wahlkampfinformation der Liste 12 im Intranet abgelehnt, weil er hinsichtlich des durchschnittlichen Sterbealters den Datensatz für unvollständig und die Ableitungen daraus für falsch und für die Reputation des Unternehmens als schädlich ansah. Die Liste 12 hat sich dem gebeugt. Sie hat die Tabellen und die Schlussfolgerungen des Autors aus der Informationsschrift herausgenommen. Der Nachsatz in der zweiten Version (Bl. 64 d. A.): "(Dieser Beitrag wurde von einem nachdenklichen D-ler geschrieben, der uns bekannt ist, aber anonym bleiben möchte. Leider mussten wir ihn auf Anordnung von Arbeitsdirektor Herrn C um einen ausführlichen Teil kürzen, weil laut seiner Meinung dieser Inhalt nicht für die Öffentlichkeit bzw. für die D-MitarbeiterInnen bestimmt wäre.)" entspricht den Tatsachen. Es trifft zu, dass die dem Autor von dem zuständigen Mitarbeiter der Stabsstelle VA2 F übergebenen Daten auf Anordnung des Arbeitsdirektors nicht veröffentlicht werden sollten, weil die vorhandenen von VA2 erstellten und dem Autor H übergebenen Daten nach dessen Meinung nicht im Betrieb veröffentlicht werden sollten. Die Meinung des Arbeitsdirektors, dass die statistischen Erhebungen nicht denen des Statistischen Bundesamts entsprächen und möglicherweise ein falsches Bild ergäben, mag zutreffen. Es handelte sich aber um Daten der Stabsstelle VA2 der Beteiligten zu 6) und keine von der Liste 12 selbst gesammelten Daten. Da der zitierte Klammerzusatz nicht unwahr und deshalb nicht zu beanstanden ist, hätte einer Weiterleitung an die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen nicht verweigert werden dürfen. Die Anfechtung der Wahl wegen der Verletzung von § 20 Abs.1 BetrVG ist nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften ausnahmsweise dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Nach st. Rspr. des BAG (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 - Juris; BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - Juris) kommt es darauf an, ob bei einer hypothetischen Betrachtung eine ohne den Verstoß durchgeführte Wahl zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Dass die Weiterleitung einer Wahlkampfinformation an etwa 7.300 Mitarbeiter zu Beginn der Wahl nicht ohne Auswirkungen geblieben wäre, lässt sich nicht feststellen. Gerade weil dort über den operativen Bereich, aus dem das größte Wählerpotential der Liste 12 stammt, hinaus auch Mitarbeiter des administrativen Bereichs angesprochen werden sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wahlentscheidungen einer Reihe von Wählern/innen dadurch beeinflusst worden wäre. Gerade weil das Stimmverhalten von Wählern/innen von vielen Faktoren abhängig ist, kann dieses nie sicher bestimmt und eine Beeinflussung durch die Wahlkampfbroschüre nicht ausgeschlossen werden. III. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.