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Urteil

9 Sa 1058/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0223.9SA1058.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 - 5 Ca 164/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 - 5 Ca 164/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) und begegnet auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 b) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Differenzvergütung bezüglich der Schmälerung des Troncs A hatte. Das Berufungsgericht macht sich die sorgfältigen und gründlichen Urteilsgründe der Vorinstanz nach Überprüfung zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Die Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Differenzvergütung aus dem Tronc A. Die Beklagte war berechtigt, die Vergütung für den Mitarbeiter B für die im Vergleich vom 15. Juni 2009 vereinbarte Freistellung bis zum 31. Jan. 2011 aus dem Tronc A zu entnehmen. Es handelt sich um Personalkosten im Sinne der §§ 3 Ziff. 1, 2 a, c, Ziff. 3, § 10 TuGA-TV, § 2 Ziff. I Nr. 3 TuGB-TV. Das Arbeitsgericht hat die zitierten Tarifnormen zutreffend ausgelegt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Urteil vom 16. Nov. 2010 - 9 AZR 589/09– Juris; BAG Urteil vom 20. Febr. 2008 - 10 AZR 597/06– Juris; BAG Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, zu 3 a der Gründe) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Nach dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang der zitierten Tarifnormen handelt es sich bei den Zahlungen an den Mitarbeiter B für die im Vergleich vom 15. Juni 2009 vereinbarte Dauer um Personalkosten und nicht um eine Abfindung. Nach § 3 Ziff. 1 Abs. 2 TuGA-TV sind 77,7 % des jährlichen Nettotroncs für die Deckung der Personalkosten zu verwenden. „Personalkosten“ sind gemäß § 3 Ziff. 1 Nr. 1 a) und c) TuGA-TV die Grundvergütung und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge und Leistungen. Personalkosten im weiteren Sinne sind auch Abfindungen, vorliegend sind diese jedoch ausdrücklich als „sonstige Kosten“ definiert, die nach § 2 Ziff. 1 TuGB-TV aus dem Tronc B erbracht werden müssen. Die Zahlungen an Herrn B stellen keine Abfindung im genannten Sinne dar. Vereinbaren die Parteien eines Vergleiches, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung und unter Verrechnung mit Urlaubsansprüchen von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden soll, entsteht der Vergütungsanspruch aufgrund dieses Vertrages unabhängig von der tatsächlichen Leistung der vereinbarten Dienste. Die Vergütungspflicht folgt dann unmittelbar aus § 611 Abs. 1 BGB und eine Anwendung des § 615 BGB scheidet bei der vertraglich vereinbarten Freistellung aus. Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Rechtsgrund ist der Arbeitsvertrag. Der Vergütungsanspruch entsteht auf Grund des Vertrags; er setzt nicht zwingend voraus, dass die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden (BAG Urteil vom 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - EzA § 615 BGB Nr. 108; LAG Hamm Urteil vom 28. Sept. 2007 - 4 Sa 906/07 – Juris). Der Vergleich mit Herrn B enthält auch keine Umgehung einer Abfindungsregelung. Der Vergleichsschluss war sachgerecht, nachdem die Beklagte bereits in einem Kündigungsschutzprozess mit Herrn B unterlegen war und der erneute Kündigungsrechtsstreit angesichts der Sozialdaten von Herrn B (58 Jahre, 32 Jahre der Betriebszugehörigkeit, Grad der Behinderung von 50, Betriebliches Eingliederungsmanagement usw.) ein hohes Prozessrisiko mit sich führte. Auch ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB scheidet aus, da die Beklagte und Herr B nicht nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen wollten. Die vereinbarten Rechtsfolgen sind von beiden Vertragsschließenden gewollt worden. Dass Herr B zunächst einen Abfindungsvergleich begehrte und die Beklagte sich mit der Freistellungslösung durchgesetzt hat, ändert daran nichts, denn ein Vergleich setzt nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraus, auch wenn das Motiv der Beklagten die Abwälzung der Kosten der Vergleichsfolgen auf den Tronc A gewesen sein sollte. Ergänzend wird auch insoweit auf die arbeitsgerichtlichen Gründe verwiesen. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung trägt der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache veranlasst. Die Parteien streiten um tarifvertragliche Vergütungsansprüche. Der Kläger ist seit dem 1. April 1973 bei der Beklagten, der Betreiberin der Spielbank in A, als Saalchef-Assistent tätig. Die Mittel für Vergütung werden nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Spielbankgesetzes grundsätzlich aus dem Tronc generiert. Dieser wird von der Spielbank verwaltet. Gemäß § 3 Ziff. 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Gruppe A (TuGA-TV) sind 77,7 % des jährlichen Nettotroncs zuzüglich der aus anderen Quellen ggf. zufließenden Mittel (Tronc A) für die Deckung der Personalkosten der Mitarbeitergruppe A zu verwenden. Personalkosten sind nach § 3 Ziff. 2 a) bis i) TuGA-TV ausschließlich die Grundvergütung und dort im Einzelnen aufgeführte Zuschläge und Leistungen. Der Kläger erhält einen monatlichen Mindestbruttoabschlag in Höhe von EUR 3.225,-. Nach § 3 Ziff. 3 TuGA-TV werden 22,3 % des jährlichen Nettotroncs nach den Vorschriften des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe B, § 2, verwendet. In § 2 I TuGB-TV ist folgendes geregelt: I. 22,3 % des jährlichen Nettotroncs (§ 3 Tronc- und Gehaltstarifvertag Gruppe A) zuzüglich der aus anderen Quellen zufließenden Mittel (Tronc B) werden - nach Rückzahlung eines ggf. nach Abs. II geleisteten Vorschusses - zur Deckung der Personal- und Personalersatzkosten der Gruppe B und für sonstige Kosten verwendet: 1. „Personalkosten“ im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich: … 2. „Personalersatzkosten“ im Sinne dieser Vorschrift sind: … 3. „Sonstige Kosten“ im Sinne dieser Vorschrift sind: Aufwendungen, die für die Gesamtheit des Personals (Gruppen A und B) erbracht werden, z.B. weitere Sozialleistungen (nur mit Zustimmung des Betriebsrats) und Abfindungsleistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Betriebsrats aus dem Tronc. Am 15.Juni 2009 beendete die Beklagte einen beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer B, der als Croupier beschäftigt war und ebenfalls dem TuGA-TV unterfiel, mit einem Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung zum 31. Jan. 2011, zahlte die Beklagte bis dahin monatlich einen Mindestbruttoabschlag in Höhe von EUR 2.610,- und blieb es bei der durch die Beklagte erklärten Freistellung. Hintergrund dieses Vergleiches war eine längere kündigungsrechtliche Auseinandersetzung. In den Jahren 2001 bis 2008 fehlte Herr B, der einen Grad der Behinderung von 50 hat, krankheitsbedingt an 906 Arbeitstagen und erhielt Entgeltfortzahlung in Höhe von EUR 175.599 aus dem Tronc A. Eine Kündigungsschutzklage des Herrn B aus dem Jahre 2004 hatte Erfolg. Einem Antrag der Beklagten auf Zustimmung zu einer weiteren Kündigung stimmt der Widerspruchsausschuss zu. Dagegen erhob Herr B Klage vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die von der Beklagten unter dem 15. Dez. 2008 ausgesprochene Kündigung erhob Herr B Kündigungsschutzklage. Er verlangte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Durch den Vergleich vom 15. Juni 2009 verminderte sich der Abschlag der gesetzlichen Rente bei einem Renteneintritt am 1. Mai 2010 von 10,8 % auf 8,1 %. Wären die Vergütungsansprüche von Herrn B nicht aus dem Tronc A bedient worden, hätten zu Gunsten des Klägers die von ihm berechneten monatlichen Vergütungsdifferenzen in zuletzt unstreitiger Höhe bestanden (Bl. 67, 68 d. A.). Mit seiner beim Arbeitsgericht Wiesbaden am 24. Jan. 2011 eingegangen Klage hat der Kläger Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Juni 2010 bis Jan. 2011 in Höhe von EUR 695,61 geltend gemacht. Er ist der Ansicht gewesen, die Vergütungsfortzahlung für die Freistellung des Herrn B seien keine Personalkosten im Sinne des § 3 Ziff. 2 TuGA-TV, sondern stellten eine verdeckte Abfindung dar. Entgelt für Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kenne der Tarifvertrag nur in den Bereichen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsentgeltzahlung und Freistellung aus besonderem persönlichen Anlass. Abfindungszahlungen hätten aus dem B-Tronc-Anteil entnommen werden müssen, der jedoch defizitär sei. Die Beklagte hätte die Abfindung deshalb selbst tragen müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 695,61 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 80,37 seit dem 1. Juli 2010, aus EUR 82,03 seit dem 1. Aug. 2010, aus EUR 101,97 seit dem 1. Sept. 2010, aus EUR 72,47 seit dem 1. Okt. 2010, aus EUR 99,47 seit dem 1. Nov. 2010, aus EUR 78,93 seit dem 1. Dez. 2010, aus EUR 115,11 seit dem 1. Jan. 2011 und aus EUR 65,26 seit dem 1. Febr. 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, bei der Gehaltszahlung liege schon vom Wortlaut des Tarifvertrages her keine Abfindung vor, sondern es handele sich um Personalkosten. Es müsse ihr möglich sein, einen Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden, wenn etwa die negative Folgewirkung für den Tronc noch belastender gewesen wäre. Anstelle von Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im April 2012 in Höhe von EUR 84.000 wären durch den Vergleich Kosten in Höhe von EUR 78.000 entstanden. Das „Rentenmodell“ sei auch für den Mitarbeiter B interessengerecht gewesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2011 – 5 Ca 164/11 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, „Personalkosten“ seien Aufwendungen oder Kosten für geleistete Arbeit oder Lohnnebenkosten. Letztere ergäben sich aufgrund von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und umfassten Sonderzahlungen, Vergütung für arbeitsfreie Tage, Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung und sonstige Lohnnebenkosten. Die aufgrund einer Freistellung durch den Arbeiteber zu zahlende Vergütung stelle „Personalkosten“ im Sinne des § 3 TuGA-TV dar. Der Arbeitnehmer behalte seinen originären Vergütungsanspruch im Sinne des § 611 BGB. Entgeltfortzahlung sei nicht auf Krankheits- oder Urlaubsfälle begrenzt. Durch die in § 3 Ziff. 2 TuGA-TV enthaltene Aufzählung werde klargestellt, dass auch die zusätzlichen Ansprüche der Spielbankmitarbeiter als Personalkosten dem Tronc A zu entnehmen seien. Letztlich liege in Gestalt des Vertragsschlusses auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 28. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 2011 per Telefax Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Okt. 2011 an diesem Tag per Telefax begründet. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Entnahme von EUR 62.000 zuzüglich Sozialversicherung habe die Beklagte gegen ihre Pflicht, das Tronc-Aufkommen treuhänderisch zu verwahren und die Interessen der Belegschaft zu wahren, verstoßen. Er behauptet, die Beklagte hätte in dem Verfahren mit Herrn B ausdrücklich gewünscht, dass anstelle einer Abfindungszahlung eine dauerhafte Freistellung ohne Arbeitsleistung vereinbart werde, wohingegen Herr B eine Abfindung im Umfang von 32 Monatsgehältern begehrt habe. Die Beklagte habe, da der Tronc B defizitär gewesen sei, die Abfindung nicht aus eigenen Mitteln zahlen wollen. Der Fall, dass Leistungen im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern nicht mehr vorliegen, sei in § 2 Ziff. 3 TuGB-TV geregelt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 – 5 Ca 164/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 695,61 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 80,37 seit dem 1. Juli 2010, aus EUR 82,03 seit dem 1. Aug. 2010, aus EUR 101,97 seit dem 1. Sept. 2010, aus EUR 72,47 seit dem 1. Okt. 2010, aus EUR 99,47 seit dem 1. Nov. 2010, aus EUR 78,93 seit dem 1. Dez. 2010, aus EUR 115,11 seit dem 1. Jan. 2011 und aus EUR 65,26 seit dem 1. Febr. 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, entgegen der Auffassung des Klägers habe sie keine abfindungsgleichen Leistungen aus dem Tronc A entnommen. Sie habe an Herrn B aus dem Tronc A lediglich Vergütungszahlungen geleistet und hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt. Auch die Vergütung der Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG werde aus dem Tronc A gezahlt. Den Vergleich durfte sie ohne Verstoß gegen ihre treuhänderischen Pflichten abschließen, da sie angesichts des Lebensalters, der Beschäftigungsdauer und der Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 erhebliche Prozessrisiken gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Febr. 2012 verwiesen.