Beschluss
9 TaBV 9/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0901.9TABV9.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 14) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2010 - 4 BV 338/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 14) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2010 - 4 BV 338/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Beteiligte zu 15) betreibt als eigenständiger Verein u.a. mehrere stationäre Alten- und Pflegeheime und ist darüber hinaus ambulant im Bereich der Alten- und Behindertenpflege tätig. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung vom 19. Juni 1996, beschlossen am 10. Juli 1997, werden die Angebote der Offenen Seniorendienste, der ambulanten hauswirtschaftlichen und pflegerischen Dienste sowie teilstationäre oder stationäre Leistungen in der Tages- und Kurzzeitpflege und Altenpflegeheimen stadtbereichsbezogen als integrierte Seniorendienste angeboten. Nach § 5 der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer ist dieser zuständig für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, für Qualitäts- und Finanzmanagement u.a.m. Nach § 6 hat er den Haushaltsplan aufzustellen. Das A beschäftigt 99 Arbeitnehmer, davon 97 im Pflegeheim in B und zwei in der Tagespflege in der C-Straße in D. Im Pflegeheim E in F sind 79 Mitarbeiter beschäftigt. Im Pflegeheim G in D arbeiten 66 Mitarbeiter, im Pflegeheim H in D 82 Mitarbeiter, im Pflegeheim I in D 73 Mitarbeiter, im Sozial- und Rehazentrum West in D 99 Mitarbeiter, in der Pflegeeinrichtung J 77 Mitarbeiter, im Fachbereich Wohnanlagenbetreuung, der 50 Wohnanlagen mit ca. 3.000 Altenwohnungen betreut, 22 Mitarbeiter, im Bereich Offene Seniorendienste, der an ca. 60 Standorten Altenclubs und Begegnungsstätten betreibt, ca. 59 Mitarbeiter, im Ambulanten Pflegedienst ca. 19 Mitarbeiter, im Zentrum für körperlich Schwerbehinderte in D 55 Mitarbeiter, im Fachbereich Interne Dienste 29 Mitarbeiter, im Bereich Hausnotruf in F 11 Mitarbeiter und im Therapiezentrum in D 13 Mitarbeiter. Am 11. und 12. Mai 2010 fand eine Betriebsratswahl für alle Einrichtungen statt. Das Wahlergebnis wurde am 20. Mai 2010 bekannt gegeben. Auf das Wahlausschreiben vom 26. März 2010, ausgehängt am 29. März 2010, die Wählerliste und die Bekanntmachung der Gewählten vom 20. Mai 2010 wird Bezug genommen (Bl. 30 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 14) ist der aus der Wahl hervorgegangene Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1) bis 13) waren zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer. Im Verfahren 4 BV 329/10 – 9 TaBV 8/11 – (Beschluss vom 1. Sept. 2011) hat der Arbeitgeber die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten. Im Verfahren 4 BV 880/09 – 9 TaBV 16/11 – wurde durch Beschlüsse vom 1. Nov. 2010 / 1. Sept. 2011 festgestellt, dass es sich bei den Einrichtungen und Fachbereichen des Unternehmens um selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten handelt. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Mit ihrem beim Arbeitsgericht am 31. Mai 2010 eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 13) die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben vorgetragen, im Jahre 2009 habe es bei dem Beteiligten zu 15) eine grundlegende organisatorische Umstellung gegeben, durch die die für die Feststellung eines Betriebes maßgeblichen Kompetenzen auf die Führungsebene der einzelnen Einrichtungen übertragen worden seien. Im Verfahren 4 BV 880/09 sei festgestellt worden, dass die einzelnen Einrichtungen als eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten anzusehen seien. Hierauf werde verwiesen. Die Beteiligten zu 1) bis 13) haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 11. / 12. Mai 2010 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 14) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 14) trägt vor, erstmals im Sommer 2009 habe der Beteiligte zu 15) gegenüber dem Betriebsrat behauptet, der Fachbereich ambulante Dienste würde nicht mehr in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen. Über angebliche Struktur- oder Organisationsänderungen sei der Betriebsrat nicht informiert worden. Es sei vielmehr so, dass die einzelnen Einrichtungen und Geschäftsbereiche direkt der Geschäftsführung unterstünden. Die Häuser und Geschäftsbereiche würden von der Geschäftsführung einheitlich geführt. Die Pflegeheime und Fachbereiche seien keine Betriebe, weil sie hierfür nicht selbständig genug seien. Die Einrichtungen und Fachbereiche unterlägen einer einheitlichen Außendarstellung. Es gebe einen zentralen Einkauf. Die einzelnen Häuser könnten nicht frei über erforderliche Dienstleistungsverträge, die Betreuung der Haustechnik und die Fahrten der Bewohner und in der Tagespflege entscheiden. Sie müssten sich des zentralen Fahrdienstes bedienen. Sogar die Speisepläne würden den Häusern zentral vorgegeben. Auch die Personalverwaltung werde zentralisiert. Ferner würden Arbeitszeit, Urlaubsplanung, freiwillige Leistungen, Auswahlrichtlinien und die derzeit laufende Ausbildungsoffensive einheitlich geregelt. Es gebe eine Vorgabe der Geschäftsführung, neues Personal nur noch über die unternehmenseigene Leiharbeitsfirma K einzustellen. Dienstpläne und Stellenausschreibungen müssten vom Geschäftsführer genehmigt werden. Es gebe ein einheitliches und verbindliches Verfahren zur kontrollierten Personalplanung. Die Arbeitszeit werde im gesamten Unternehmen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag der Beteiligten zu 1) bis 13) durch Beschluss vom 2. Nov. 2010 – 4 BV 338/10 – stattgegeben, wobei es die Protokolle aus dem Verfahren 4 BV 880/09 mit der dortigen Beweisaufnahme zu Beweiszwecken hinzugezogen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Beweisaufnahme ergebe sich, dass es sich bei den Unternehmensteilen um eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten handele. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stünde fest, dass die Leiter/innen der Fachbereiche und Häuser im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten eigenständige Entscheidungskompetenzen hätten. Dies hätten sie als Zeugen vernommen eindeutig bestätigt. Keine/r der Zeugen/innen habe sich bezüglich der sozialen und personellen Angelegenheiten als weisungsabhängig von der Geschäftsleitung gezeigt. Die Zeugen/innen seien glaubwürdig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beteiligte zu 14) hat gegen den ihm am 6. Jan. 2011 zugestellten Beschluss am 20. Jan. 2011 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der gleichzeitig beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 7. April 2011 am 4. April 2011 begründet. Der Beteiligte zu 14) meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Geschäftsführung die Organisation und Leitung des gesamten Unternehmens inne und mache den Hausleitungen bzw. Fachbereichsleitungen konkrete Vorgaben zur Führung der jeweiligen Einheiten. Darauf ließen schon die Satzung des Beteiligten zu 15) und die Organisation des Bereichs Arbeitssicherheit schließen. Hinsichtlich der Personalplanung erhielten die Häuser Vorgaben der Geschäftsleitung. Im Jahre 2009 habe der Geschäftsführer etwa 50 Beschäftigten im E mitgeteilt, fortan werde beim Beteiligten zu 1) nur noch über K eingestellt. Er habe deutlich gemacht, dass die Entscheidungen zum Personaleinsatz vom Geschäftsführer getroffen werden. Die Organisation des Bewohneralltags und damit des Unternehmenszwecks erfolge unternehmenseinheitlich, z. B. bezüglich des Tagessatzes Essensverpflegung und der Speisepläne. Serviceverträge würden von der Geschäftsleitung und nicht von den jeweiligen Häusern gekündigt. Ferner könnten die Häuser keine eigenständigen Entscheidungen bezüglich der Fahrdienste treffen. Sie hätten den verbandseigenen Fahrdienst zu nutzen. Das Arbeitsgericht habe zudem im Verfahren 4 BV 880/09 eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es habe die Aussagen für glaubhaft gehalten, ohne auf die auffällige Deckungsgleichheit der Aussagen und deren Widersprüche einzugehen. Alle Zeugen hätten ihre Aussage mit der Personalführungskompetenz begonnen und dann eine identische Aufzählungsreihenfolge gewählt. Das sei bei allen Zeugen nur so herausgesprudelt. Alle Zeugen hätten bei der Beantwortung der Fragen immer den Geschäftsführer angeschaut. Der Beteiligte zu 14) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Nov. 2010 – 4 BV 338/10 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 13) und 15) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 15) verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 14) fänden sich in der Satzung keine Aussagen oder Regelungen darüber, wer konkret mitbestimmungspflichtige Entscheidungen zu treffen habe. Auch die Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer schließe es nicht aus, dass dieser mitbestimmungspflichtige Entscheidungen delegiert. In einem Unternehmen mit einer Bilanzsumme von rund 900 Mio. Euro und rund 800 Beschäftigten sei dies auch zwingend erforderlich. Allein für die Erstellung des Haushaltsplanes seien jährlich rund 1.700 Arbeitsstunden anzusetzen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass bereits im Vorfeld konkreten Personalbedarfs Personal von der Personalgestellungsgesellschaft akquiriert werde. Sofern in den einzelnen Betrieben auf der Grundlage eigenverantwortlicher Entscheidungen der jeweiligen Haus- und Fachbereichsleitungen konkrete, freie Stellen besetzt werden sollen, würden die Stellenausschreibungen von den einzelnen Haus- und Fachbereichsleitungen vorgenommen. Der Betrieb J habe im März 2011 eigenverantwortlich Personal von der Fa. L GmbH eingesetzt (Rechnung vom 31. März 2011). Der Betrieb Pflegeheim I habe im März 2011 eigenverantwortlich Kräfte der Fa. M eingesetzt (Rechnung vom 13. April 2011). Der Betrieb E habe sich im März 2011 eigenverantwortlich Mitarbeiter der Fa. N bedient (Rechnung vom 8. April 2011). Die ASA-Sitzungen fänden seit zwei Jahren in den einzelnen Betrieben statt. Die Zeugenaussagen seien glaubwürdig und glaubhaft gewesen. Das Arbeitsgericht habe im Verfahren 4 BV 880/09 ca. 15 Stunden lang Zeugen vernommen, um sich von der Eigenständigkeit der einzelnen Betriebe zu überzeugen. Die inhaltliche Reihenfolge der Aussagen hätte sich an dem Beweisbeschluss orientiert. Selbst der vom Betriebsrat benannte Zeuge O habe unmissverständlich bestätigt, dass mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich mit dem Hausleiter des A P und nicht mit dem Geschäftsführer besprochen würden. Im selben Sinne vertiefen die Beteiligten zu 1) bis 13) ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 1. Sept. 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 14) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 13) zulässig und begründet ist. Die Wahl wurde auf der Grundlage der Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Betrieb, sondern um selbständige Einzelbetriebe. Die einzelnen Häuser bzw. Fachbereiche stellen selbständige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07– NZA 2009, 328; BAG Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2), von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Es handelt sich um Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG und nicht um Betriebsteile. Von einem Betriebsteil unterscheidet sich der Betrieb dadurch, dass dieser auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert ist. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07– NZA 2009, 328; BAG Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2). Es genügt eine relative Eigenständigkeit. Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. etwa BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 1). Es muss erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, vor Ort getroffen werden (LAG Hamm Beschluss vom 28. Okt. 2005 - 13 TaBV 98/05– Juris). Das Arbeitsgericht hat nach einer den Aufklärungsauftrag des § 83 Abs. 1 ArbGG sehr ernst nehmenden, umfassenden und gründlichen Beweisaufnahme zutreffend erkannt, dass die einzelnen Häuser und Fachbereiche betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellen. Es handelt sich um Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG und nicht um Betriebsteile. Der Beteiligte zu 1) stützt seinen gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vortrag auf das Vorliegen von Betrieben nach § 1 Abs. 1 BetrVG. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht den Anträgen stattgegeben. Von Betriebsteilen war in beiden Instanzen nicht die Rede. Aufgrund der Beweisaufnahme muss von Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG ausgegangen werden, denn nach der einzig und allein zutreffenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts gibt es in den Leitungskompetenzen der Haus- und Fachbereichsleiter in sozialen und personellen Angelegenheiten keine Einschränkungen. Dass sie in den jeweiligen Einrichtungen und Fachbereichen uneingeschränkte Weisungsrechte ausübten und personelle Leitungskompetenzen hätten, über Einstellungen, die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und über die Dienst-, Personal- und Urlaubsplanung entschieden, haben die Zeugen und Zeuginnen Q, R, P, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, BB, CC und im Wesentlichen auch der Zeuge O in ihren sehr ausführlichen insgesamt rund 15stündigen Vernehmungen bestätigt. Der Beteiligte zu 14) hat zwar erstinstanzlich der Verwertung der Beweisaufnahme aus dem Verfahren 4 BV 880/09, wie sie sich aus den Protokollen in jenem Verfahren ergibt, widersprochen, dies jedoch nach Verwertung der Protokolle durch das Arbeitsgericht mit seiner Beschwerde nicht mehr gerügt, sondern nur noch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts beanstandet und sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Widersprüchen zwischen diesen befasst. Dass versteht das Beschwerdegericht so, dass der Beteiligte zu 2) seine Einwände gegen die Verwertung der Beweisaufnahme fallen gelassen hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zeuginnen zweifelt auch der Betriebsrat nicht an, aber auch seine Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann das Beweisergebnis nicht in Frage stellen. Dass die Aussagen sich auf große Strecken decken, liegt an den katalogartigen Fragestellungen im Beweisbeschluss. Es ist nachvollziehbar, dass sich alle Zeugen bei der Vorbereitung auf ihre Vernehmung an diesem Fragenkatalog orientierten. Nennenswerte Widersprüche bei den Aussagen sind nicht zu erkennen. Die Zeugin Q, die Leiterin der Ambulanten Dienste, hat ihre Leitungsfunktion detailliert geschildert und ist auch auf zahlreiche Nachfragen des Beteiligten zu 14) nicht davon abgerückt, dass sie diese ohne Einschränkungen innehat. Das trifft ebenso für Herrn R für das Sozial- und Rehazentrum West zu, der diese Funktion bis zum 31. März 2010 innehatte, und für Herrn P für das A. Unbeirrt hat auch Frau S dies für das E bestätigt und Herr T für das G. Dass dieser meinte, er könne die Lohnbuchhaltung nicht fremd vergeben, kann keine erheblichen Zweifel an der Betriebseigenschaft der Einrichtungen erwecken, ebenso, dass Frau U für das Pflegeheim H angab, den Haushaltsplan mit den anderen Fachbereichsleitungen abzusprechen. Darüber hinaus hat sie an ihrer Leitungsfunktion keinen Zweifel gelassen. Geringfügige Abweichungen bei einzelnen Leitern können das Gesamtkonzept nicht in Frage stellen, das auch von dem Zeugen V für das Pflegeheim I ausführlichst bestätigt wurde, von dem Zeugen W für das Therapiezentrum und von der Zeugin X für den Hausnotruf. Dass diese meinte, der Hausnotruf zähle zu den wirtschaftenden Bereichen, es gebe im aktuellen Haushalt Rückstellungen, kann das Gesamtbild nicht schmälern, das auch von der Zeugin Y als Leiterin des Zentrums für Schwerbehinderte klar bestätigt worden ist sowie von den Zeugen Z und AA für den Fachbereich Offene Seniorendienste, der mit dem Fachbereich Wohnanlagenbetreuung zusammengelegt worden ist. Dass der Zeuge AA meinte, der Haushaltsplan werde vom Vorstand genehmigt und er müsse nur bei außergewöhnlichen Budgetüberschreitungen Rücksprache halten, vermag ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an ihrer Leitungsfunktion hervorrufen. Schließlich haben auch die Zeugin BB für den Bereich Innere Dienste und die Zeugin CC für das J die Eigenständigkeit ihrer Einrichtungen bestätigt. Letztendlich hat auch der ehemalige Betriebsratsvorsitzende des A O die Selbständigkeit dieser Einrichtung eher bejaht als verneint. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht gesetzlich veranlasst.