Urteil
9 TaBV 199/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0630.9TABV199.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2010 - 9 BV 14/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2010 - 9 BV 14/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um den Inhalt einer tarifvertraglichen Besetzungsregelung. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1)) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen des Druckereigewerbes. Sie beschäftigt etwa 90 Arbeitnehmer. Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse u. a. den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 15. Juli 2005 (MTV Druck) an. Sie betreibt eine MAN 8-Farben-Bogendruckmaschine und eine Roland 6 Farben-Plus-Lack-Druckmaschine, an der sie im Tagdienst jeweils einen Drucker und einen Helfer einsetzt. Im Nachtdienst werden beide Maschinen zusammen mit zwei Druckern und einem Helfer besetzt. Im Betrieb bestanden die Betriebsvereinbarung 2/1990 vom 29. Juni 1990 sowie Regelungsabsprachen vom 4. Dez. 2001 und 22. Nov. 2004 zur Besetzung der Bogendruckmaschinen. Alle wurden von der Arbeitgeberin zum 31. Dez. 2009 gekündigt. Im Anhang Druck zum MTV Druck gilt nach Ziff. II für den Bogendruck: „1. Jede Fachkraft hat nur eine Einfarben-Bogendruckmaschine, zwei Tiegel oder zwei Einfarben-Kleinoffsetmaschinen zu bedienen. 2. An Bogendruckmaschinen werden je zwei Farbwerke durch einen Drucker bedient.** Bei Vorliegen besonderer technischer Voraussetzungen (zentrale Farb-, Wasser- und Registersteuerung) kann von dieser Bedienungsregelung abgewichen werden. 3. Den Fachkräften ist ab dem Format IV mindestens eine Hilfskraft beizustellen...“ ** Protokollnotiz : „Bei Bogendruck-Mehrfarbenmaschinen bis zum Format III b) kann die Besetzung mit Fachkräften durch betriebliche Regelung abweichend erfolgen.“ Die Beteiligte zu 2) will zukünftig an der 8-Farben-Bogendruckmaschine sowie der 6-Farben-Plus-Lack-Bogendruckmaschine pro Schicht einen Drucker pro Maschine und einen Helfer für beide Maschinen einsetzen. Mit seinem Antrag hat der Betriebsrat geltend gemacht, die MAN 8-Farben-Druckmaschine müsse stets mit jeweils zwei Druckern und zwei Helfern besetzt werden. Er hat zunächst behauptet, diese verfüge nicht über eine zentrale Steuerung mit Farbkammern. Nach dem Anhang C Druck würden an Bogendruck-Mehrfarbenmaschinen zwei Farbwerke durch einen Drucker bedient und nur bei Vorliegen besonderer technischer Ausstattung wie einer zentralen Farb-, Wasser- und Registersteuerung könne von dieser Bedienungsregelung abgewichen werden. Hinsichtlich der Besetzung mit Hilfskräften gelte Ziff. 3 des Anhanges Druck. Der Betriebsrat ist der Auffassung gewesen, die tarifliche Öffnungsklausel sei nur dann anwendbar, wenn eine abweichende Regelung im Wege einer Betriebsvereinbarung getroffen worden sei. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die 708 MAN 8-Farben-Druckmaschine stets mit jeweils zwei Druckern und zwei Helfern zu besetzen; 2. hilfsweise, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die 708 MAN 8-Farben-Druckmaschine stets mit mindestens einem Drucker und einem Helfer zu besetzen; 3. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 bzw. aus dem Hilfsantrag bezogen auf jede Schicht ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, C Anhang Druck II. Ziff. 2 Abs. 1 betreffe nur Maschinen der älteren Generation. Demgegenüber könne nach II. Abs. 2 Satz 2 bei Maschinen mit besonderer technischer Ausstattung wie zentraler Farb-, Wasser- und Registersteuerung von der Besetzungsregelung des Abs. 1 abgewichen werden, ohne dass es hierfür einer Betriebsvereinbarung bedürfe. Bei Ziff. 2 Abs. 2 fehle nämlich eine entsprechende Protokollnotiz wie bei Abs. 1. Die Maschinen verfügten über diese besondere technische Ausstattung. Sie könne deshalb entscheiden, wie die Maschinen zu besetzen seien. Die Regelung gelte ausdrücklich für die Drucker. Für die Besetzung mit Helfern lege Ziff. 4 fest, dass an Maschinen mit 6 Farbwerken zwei Hilfskräfte zu beschäftigen seien. Da der Einsatz aber subsidiär zu dem der Drucker erfolge, gelte die abweichende Besetzung erst recht für die Hilfskräfte. Bezugspunkt der Besetzungsregelung sei der Drucker. Eine Hilfskraft sei nur dann beizustellen, wenn der Drucker konkrete Hilfe benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Anträge durch Beschluss vom 12. Okt. 2010 – 9 BV 14/10 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 2) dürfe von der Bedienungsregelung nach C Anhang Druck II Ziff. 2 Abs. 1 abweichen, weil es sich bei der 8-Farben-Bogendruckmaschine unstreitig um eine Maschine mit besonderer Ausstattung wie zentraler Farb-, Wasser– und Registersteuerung handele. Dass dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit stünde, hätten sie im Kammertermin ausdrücklich bestätigt. Der Tarifvertrag sehe insoweit keine Mindestbesetzung vor. Die Protokollnotiz zu Ziff. 2 zeige auf, dass die Tarifvertragsparteien auch eine Delegation von Regelungsbefugnissen auf betrieblicher Ebene bedacht hätten. Sie beziehe sich jedoch nicht auf Ziff. 2 Abs. 2 der Regelung über Maschinen mit besonderer Ausstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen den ihm am 21. Okt. 2010 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22. Nov. 2010, einem Montag, per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21. Jan. 2011 an diesem Tag per Telefax begründet. Der Betriebsrat trägt vor, der Wille der Tarifvertragsparteien sei in der Zeitschrift „Druck und Papier“ in Heft 9/1980 dokumentiert. Dort sei bezüglich der Abweichungen ausdrücklich von betrieblichen Vereinbarungen die Rede gewesen. Dass der Bundesverband Druck gegen diese Veröffentlichung mit Schreiben vom 27. Mai 1980 in Teilen gegen die Interpretation des Tarifergebnisses durch die IG Druck und Papier protestiert habe, nicht aber dagegen, dass Abweichungen einer betrieblichen Vereinbarung bedürften, mache deutlich, dass insoweit Einigkeit geherrscht habe. Erforderlich sei mithin eine kollektive betriebliche Regelung. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Okt. 2010 – 9 BV 14/10 – abzuändern und 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die 708 MAN 8-Farben-Druckmaschine stets mit jeweils zwei Druckern und zwei Helfern zu besetzen; 2. hilfsweise, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die 708 MAN 8-Farben-Druckmaschine stets mit mindestens einem Drucker und einem Helfer zu besetzen; 3. weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass für eine Abweichung von der tarifvertraglichen Besetzungsregelung im Sinne der Regelung in C Anhang II Nr. 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer der Druckindustrie der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 15. Juli 2005 eine Vereinbarung der Betriebsparteien notwendig ist; 4. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 bzw. aus dem Hilfsantrag bezogen auf jede Schicht ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, weil sich die Begründung nicht mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befasse. Das Arbeitsgericht habe den Abschnitt II Ziff. 2 Abs. 2 des Anhanges Druck zutreffend ausgelegt. Die Protokollnotiz beziehe sich nicht auf Ziff. 2 Abs. 2 der Regelung, sondern nur auf Abs. 1. Anhang C III Ziff. 5 c), Ziff. 6 und Ziff. 7 zeigten, dass sich die Tarifvertragsparteien der Möglichkeit bewusst gewesen seien, Abweichungen durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die vorgelegten Zeitschriftenartikel seien kein Auslegungskriterium. Der höhere Automatisierungsgrad der Maschinen vermeide Überforderungen der Arbeitnehmer. Da der Einsatz der Hilfskräfte subsidiär zu dem der Drucker erfolge, gelte die Abweichung von der Besetzungsregelung erst recht für diese. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Dass weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung entgegen §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO förmliche Beschwerdeanträge enthielten, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, da durch die Begründung hinreichend deutlich wird, dass der Betriebsrat sich gegen die Auslegung des Anhanges durch das Arbeitsgericht wendet und damit seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Begründung enthält auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Auslegung von Besetzungsklausel und Protokollnotiz. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge sind unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zutreffend entschieden. Die Beschwerde führt – auch bezüglich des weiteren Hilfsantrages zu 3) – zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst einmal ist bisher die Frage nicht beantwortet, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsrat ein bestimmtes Auslegungsergebnis bei Anwendung der Besetzungsregelungen beansprucht. Dies fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Tarifvertragsparteien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Der Betriebsrat hat bei Tarifverträgen keinen Durchführungsanspruch wie bei Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 1 BetrVG. Auch aus § 80 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat keinen Handlungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat ableiten. Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört zwar auch die Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Aus dem Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG folgt jedoch kein durchsetzbarer Handlungszwang (vgl. für den Unterlassungsanspruch BAG Beschluss vom 28. Mai 2002 – 1 ABR 32/01– EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 29, Rz. 54,55). Eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG besteht ebenfalls nicht, da es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 88 BetrVG handelte. Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG noch aus C Anhang Druck II. Die tarifvertraglichen Besetzungsregelungen stellen eine abschließende Regelung dar. Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG besteht in diesem Fall kein Mitbestimmungsrecht. Die Besetzungsregelungen enthalten zwar an einigen Stellen Öffnungsklauseln, nicht jedoch für den hier zu entscheidenden Fall. Das Arbeitsgericht hat C Anhang Druck II. Bogendruck Ziff. 2 Abs. 1 und 2 sowie die Protokollnotiz richtig ausgelegt. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist wie bei der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen des Tarifvertrages ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Beschluss vom 9. Febr. 1984 - 6 ABR 10/81 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 13; Hess. LAG Beschluss vom 25. Sept. 2008 – 9 TaBV 142/08 – n.v.; Hess. LAG Urteil vom 26. Mai 2000 - 2 Sa 423/99 - DB 2000, 1968). Der Wortlaut der Tarifnorm ist eindeutig. Aus ihr ergibt sich bei Abweichungen kein Zwang zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Nach C Anhang Druck II. Bogendruck Ziff. 2 Abs. 1 werden an Bogendruck-Mehrfarbenmaschinen je zwei Farbwerke durch einen Drucker bedient. Nach Abs. 2 kann bei Vorliegen einer besonderen technischen Ausstattung (zentrale Farb-, Wasser- und Registersteuerung) von dieser Bedienungsregelung abgewichen werden. Dass diese Ausstattung vorhanden ist, hat das Arbeitsgericht als unstreitig festgestellt. Die Protokollnotiz bezieht sich auf Ziff. 2 Abs. 1, denn am Ende dieses Absatzes befinden sich die beiden Sternchen und unten auf der Seite die Protokollnotiz. Dies spielt aber letztendlich keine Rolle, denn in beiden Fällen kann die Abweichung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. In Abs. 2 wird keine bestimmte kollektivrechtliche Form der Abweichung vorausgesetzt, in der Protokollnotiz lediglich eine „betriebliche Regelung“. Dass die Tarifvertragsparteien insoweit keine Betriebsvereinbarung vorausgesetzt haben und auch mit der „betrieblichen Regelung“ eine solche nicht gemeint haben, ergibt sich aus der Systematik des Anhanges und dem tariflichen Zusammenhang. Dort wo die Tarifvertragsparteien eine Betriebsvereinbarung vorausgesetzt haben, haben sie dies auch so formuliert. So heißt es unter III. Rollenrotation a) Buchdruckrotationsmaschinen, Ziff. 5 b letzter Absatz: „Die Besetzung weiterer Druckeinheiten wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.“ Ziff. 7 lautet: „An Spezialrotationsmaschinen ist mindestens ein Drucker zu beschäftigen. Eine notwendig werdende weitere Besetzung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.“ Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung wird auch in D Anhang Weiterverarbeitung Ziff. 3 e) gefordert (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 2. Aug. 1994 - 6 TaBV 2/92– Juris). Dann gibt es wieder Abweichungen (b) Offsetrotationsmaschinen Ziff. 2 f) letzter Absatz, bei denen keine Betriebsvereinbarung vorausgesetzt wird, sondern nur bestimmte technische oder tätigkeitsbezogene Voraussetzungen. Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zum Zweck der Besetzungsregelungen (Überforderungsschutz, Bedrohen von Facharbeiterstellen; zur Historie vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 456/98–EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103). Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Wertung der fachkundigen Tarifvertragsparteien zu akzeptieren sei, wenn diese bei Maschinen mit besonderer technischer Ausstattung von einer geringeren Schutzwürdigkeit vor fachlicher Überforderung und Unterbesetzung ausgegangen sind. Eine gelebte Praxis der Tarifvertragsparteien als Auslegungskriterium ergibt sich nicht aus den langjährigen betrieblichen Regelungen, denn dies ist die betriebliche Praxis in einem konkreten Einzelfall, nicht die allgemein gelebte tarifliche Praxis. Die nach Abschluss der Verhandlungen über den Anhang in den Verlautbarungen der Tarifvertragsparteien geführten Auseinandersetzungen führen nicht weiter, denn dort wurde ja kein bestimmtes Ergebnis unstreitig gestellt. Der Bundesverband gibt stattdessen den Inhalt der Protokollnotiz („abweichende betriebliche Regelungen“) wieder und widerspricht damit dem Betriebsrat. Das Arbeitsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass kein Beteiligungsrecht bezüglich der Besetzung mit Hilfskräften besteht. Auf die Begründung auf Seite 10 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden (Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 456/98–EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103), dass Bezugspunkt der Regelung nur der Drucker als Fachkraft, nicht die Hilfskraft ist, weshalb eine geringere Zahl von Fachkräften automatisch zu einer geringeren Zahl an Hilfskräften führt. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrages) geboten.