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Beschluss

9 TaBV 208/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0512.9TABV208.10.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 02. November 2010 - 5 BV 7/10 - abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 02. November 2010 - 5 BV 7/10 - abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung der Anlage zu einer Betriebsvereinbarung. Die Beteiligte zu 1)betreibt bundesweit Seniorenwohnstifte, u.a. in A. Die Beteiligte zu 2) ist deren Tochtergesellschaft und im Wesentlichen für den Küchenbetrieb in den einzelnen Häusern zuständig. Der Beteiligte zu 3) ist der im B in A für die Beteiligten zu 1) und 2) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten schlossen am 3. Sept. 2007 eine Betriebsvereinbarung „Beginn und Ende der Arbeitszeit B“ zur Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und des Verfahrens zur Dienstplanerstellung. Die Betriebsvereinbarung (Bl. 27 ff. d. A.) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6 Konflikte Bei Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Auslegung dieser Betriebsvereinbarung werden die Betriebsparteien im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit versuchen, diese nach dem Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung einvernehmlich zu lösen. Bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Hinsichtlich der Einsetzung der Einigungsstelle gilt § 3 Ziff. 6 entsprechend. § 7 Schlussbestimmungen … Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird erstmals auf den am 1. Oktober 2007 beginnenden Dienstplan angewendet. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens zum 31.12.2008 gekündigt werden. Sie wirkt nach. Die Anlagen können mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden, ohne dass es einer Kündigung der Betriebsvereinbarung bedarf.“ Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. die Anlage 2 „zulässige Arbeitszeiten“, in der auch die Mindestbesetzungen innerhalb der einzelnen Schichten geregelt sind (Bl. 39 ff. d. A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Vorbemerkung: Soweit im Folgenden Mindestbesetzungen aufgeführt sind, verstehen diese sich unter Zugrundelegung der derzeitigen Belegung, Pflegestufen und gesetzlichen Lage, hinsichtlich des ambulanten Dienstes auch unter Zugrundelegung der derzeitigen Nachfrage. … In Abweichung von § 7 der Betriebsvereinbarung kann diese Anlage mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.“ Seit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung am 3. Sept. 2007 haben sich die Belegung des Wohnstifts in A und die Bedürfnisse der Bewohner deutlich verändert. Eine Aufrechterhaltung der Mindestbesetzung gemäß der Anlage 2 würde bei der Beteiligten zu 1) zu einem Einsatz von ca. 8 Vollzeitkräften mehr als erforderlich und bei der Beteiligten zu 2) zu einem Einsatz von ca. 6 Vollzeitkräften mehr als erforderlich führen. Das Defizit bei der Beteiligten zu 1) hierfür würde sich auf ca. 240.000,- Euro jährlich belaufen. Mit Schreiben vom 31. März 2010, das dem Beteiligten zu 3) am selben Tag übergeben wurde, kündigten die Beteiligten zu 1) und 2) die Betriebsvereinbarung zum 31. Dez. 2010, die Anlage 2 zum 30. Juni 2010. Der Beteiligte zu 3) hat den nach Ausspruch dieser Kündigung vorgelegten Dienstplänen für die Monate September und Oktober 2010 u. a. deshalb widersprochen, weil die Beteiligten zu 1) und 2) die nach Anlage 2 zu der Betriebsvereinbarung „Beginn und Ende der Arbeitszeit B“ vom 3. Sept. 2007 erforderliche Mindestbesetzung unterschritten hätten. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Auffassung gewesen, die Regelungen über die Mindestbesetzung nach der Anlage 2 wirkten nicht nach. Weder sei eine gesetzliche Nachwirkung gegeben noch hätten die Beteiligten eine solche vereinbart. Wäre eine Nachwirkung von den Beteiligten gewollt gewesen, hätten sie diese in der Anlage 2 ausdrücklich vereinbaren müssen. Stattdessen sei durch den letzten Satz der Anlage 2 klargestellt, dass eine Nachwirkung nicht gewollt gewesen sei. Im Übrigen sei auch ein Feststellungsinteresse gegeben, weil die Beteiligten zu 1) und 2) Gefahr liefen, dass der Beteiligte zu 3) zukünftig jedem Dienstplan wegen Unterschreitung der Mindestbesetzung widerspreche. Einer vorherigen Anrufung der Einigungsstelle bedürfe es nicht. Mit ihrer Antragsschrift vom 12. August 2010, die am selben Tag per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangen ist, haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, festzustellen, dass die Regelungen der Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. September 2007 über die Mindestbesetzung für die volle Schicht mit Wirkung zum 30. Juni 2010 ohne Nachwirkung endeten. Der Beteiligte zu 3) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung gewesen, die Nachwirkung ergebe sich aus § 7 der Betriebsvereinbarung. Ein Ausschluss der Nachwirkung sei in der Anlage 2 nicht vorgesehen. Selbst wenn es sich bei den Regelungen über die Mindestbesetzung in der Anlage 2 um freiwillige Regelungen handeln sollte, liege jedenfalls eine untrennbare Verknüpfung mit erzwingbaren Regelungen vor, so dass die gesetzliche Nachwirkung gegeben sei. Im Übrigen bestehe kein Feststellungs/Rechtsschutzinteresse, weil § 6 der Betriebsvereinbarung zunächst die Anrufung der Einigungsstelle vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Gießen hat dem Antrag durch Beschluss vom 2. Nov. 2010 – 5 BV 7/10 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten zu 1) und 2) hätten ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Frage der Nachwirkung der Regelungen über die Mindestbesetzung gemäß der Anlage 2 zwischen den Beteiligten im Streit stehe und u.a. aus diesem Grund von Seiten des Beteiligten zu 3) den Dienstplänen für die Monate September und Oktober 2010 widersprochen worden sei. Insbesondere seien die Beteiligten zu 1) und 2) auch nicht darauf zu verweisen, zunächst den in § 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Weg der Konfliktlösung einzuschlagen und die Einigungsstelle anzurufen. Nach § 6 der Betriebsvereinbarung sei dies lediglich für Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Auslegung der Betriebsvereinbarung vorgesehen. Die Frage der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung bzw. der Anlage 2 betreffe weder den Inhalt noch die Auslegung der Betriebsvereinbarung bzw. der Anlage 2, sondern die Frage der Wirksamkeit an sich. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelungen der Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. Sept. 2007 über die Mindestbesetzung für die volle Schicht endeten mit Wirkung zum 30. Juni 2010 ohne Nachwirkung. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten die Anlage 2 mit Schreiben vom 31. März 2010 fristgerecht zum 30. Juni 2010 gekündigt. Eine gesetzliche Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei nicht gegeben. Die Regelungen der Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. Sept. 2007 über die Mindestbesetzung für die volle Schicht stellten keine Angelegenheit dar, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen könne. Die einzig in Frage kommende erzwingbare Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage beziehe sich nicht auf eine etwaige Mindestbesetzung innerhalb einer Schicht, also die Anzahl der für die Schicht vorgesehenen Mitarbeiter. Auch liege diesbezüglich keine untrennbare Verknüpfung mit dem Regelungsgegenstand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vor. Es sei nicht ersichtlich, dass über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht losgelöst von der Regelung über die (Mindest)Anzahl der Mitarbeiter innerhalb der Schicht entschieden werden könnte. Die Beteiligten hätten die Nachwirkung für die Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. Sept. 2007 auch nicht vereinbart. Zwar sei in § 7 der Betriebsvereinbarung die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen, jedoch erstrecke sich diese Vereinbarung erkennbar nicht auf die Anlage 2. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen. Gegen den ihm am 12. Nov. 2010 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3) am 8. Dez. 2010 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 10. Jan. 2011 per Telefax begründet. Der Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts hätten die Regelungen der Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. Sept. 2007 über die Mindestbesetzung für die volle Schicht nicht mit Wirkung zum 30. Juni 2010 ohne Nachwirkung geendet. Selbst für den Fall, dass es sich bei den Regelungen der Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. Sept. 2007 um freiwillige Regelungstatbestände handeln sollte, liege eine unzertrennbare Verknüpfung erzwingbarer und freiwilliger Elemente mit der Folge vor, dass alle Regelungen in der Betriebsvereinbarung sowie der Anlagen nachwirkten. Eine Nachwirkung der Regelungen der Anlage 2 sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht ausgeschlossen worden. In § 7 der Betriebsvereinbarung sei lediglich geregelt worden, dass die Anlagen mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden könnten, ohne dass es einer Kündigung der gesamten Betriebsvereinbarung bedürfe. Ein Ausschluss der Nachwirkung sei in dieser Vereinbarung nicht zu sehen. Auch stelle die Formulierung am Ende der Anlage 2 lediglich klar, dass diese abweichend zur Betriebsvereinbarung jederzeit (d. h. auch im Zeitraum vom 3. Sept. 2007 bis zum 31. Dez. 2008) und nicht frühestens zum 31. Dez. 2008 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könne. Auch die Berücksichtigung des Inhalts der Vorbemerkung zu der Anlage 2 führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. Nov. 2010 - 5 BV 7/10 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Auffassung, eine von Gesetzes wegen angeordnete Nachwirkung sei nicht gegeben. Diese setze gem. § 77 Abs. 6 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht voraus, das vorliegend nicht eingreife. Eine erzwingbare Mitbestimmung ergebe sich auch nicht daraus, dass eine unzertrennbare Verknüpfung zwischen erzwingbaren Mitbestimmungsrechten und freiwilligen Regelungstatbeständen vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht losgelöst von der Regelung über die (Mindest-)Anzahl der Mitarbeiter innerhalb der Schicht entschieden werden könnte. Schließlich hätten die Beteiligten auch keine Nachwirkung vereinbart. Die Betriebsparteien hätten eindeutig zwischen Betriebsvereinbarung (erster Absatz) und Anlagen (zweiter Absatz) unterschieden. Lediglich für den ersten Absatz sei die Nachwirkung angeordnet. Ausdrücklich sei dort die Kündigungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung geregelt und außerdem formuliert, dass “sie“ (die Betriebsvereinbarung, nicht die Anlage) nachwirke. Dass für die Anlage andere Regelungen gälten, sei ausdrücklich der Anlage 2 zu entnehmen, bei der am Ende eine von der Betriebsvereinbarung abweichende Kündigungsfrist vereinbart sei. Bei der dort verwendeten Formulierung werde gerade keine Nachwirkung angeordnet, was belege, dass eine Nachwirkung auch nicht gewollt gewesen sei. Auch aus der Vorbemerkung werde deutlich, dass die Betriebsparteien eine flexible Handhabung gewollt hätten, da immer auf die derzeitigen tatsächlichen Umstände abzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig. Auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe wird insoweit verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung vom 3. Sept. 2007 über die Mindestbesetzungen wirkt nach. Dies ergibt sich, wie das Arbeitsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, zwar nicht aus § 77 Abs. 6 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst die Regelungen der Lage der Arbeitszeit, der Pausen und das Verfahren der Dienstplanerstellung. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG bei der Erstellung von Dienstplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit. Sie dient dagegen nicht dem Schutz vor einer erhöhten Arbeitsbelastung, die darauf beruht, dass die Regelungen über die Mindestbesetzung der Schichten nicht eingehalten werden. Das Arbeitsgericht hat auch richtig erkannt, dass sich Betriebsvereinbarung und Anlage 2 als teilmitbestimmte Regelung sinnvoll in einen nachwirkenden (Betriebsvereinbarung) und einen nachwirkungslosen Teil (Anlage 2) aufspalten lassen (vgl. BAG Urteil vom 10. Nov. 2009 – 1 AZR 511/08– NZA 2011, 475). Die Nachwirkung der Anlage 2 ist jedoch durch die Betriebsparteien vereinbart worden. Für freiwillige Betriebsvereinbarungen sieht das Gesetz eine Nachwirkung nicht vor. Sie kann aber vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Nachwirkung ist nach überwiegender Meinung zulässig (BAG Beschluss vom 28. April 1998 – 1 ABR 43/97– EzA § 77 BetrVG Nachwirkung Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom 27. Mai 2004 - 9 TaBV 171/03 -). § 7 Abs. 3, letzter Satz der Betriebsvereinbarung „Beginn und Ende der Arbeitszeit“ vom 3. Sept. 2007 und deren Anlage 2 „Zulässige Arbeitszeiten“ sind dahingehend auszulegen, dass eine Nachwirkung vereinbart ist. Dies ergibt sich aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang der Regelungen. Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen als Normen gelten wie auch für Gesetze und Tarifverträge die Grundsätze der sog. objektiven Auslegung. Diese hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Wortlaut der Betriebsvereinbarung auszugehen. Dabei ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Betriebspartner und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deshalb mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Norm auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (BAG Beschluss vom 9. Febr. 1984 - 6 ABR 10/81 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 13; Hess. LAG Urteil vom 26. Mai 2000 - 2 Sa 423/99 - DB 2000, 1968). Verbleiben bei entsprechender Auslegung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfalle noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Beteiligten auf weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und praktische Übung zurückgegriffen werden. Bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel gebietet die juristische Methodenlehre keine bestimmte Reihenfolge. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (für Tarifverträge: BAG Urteil vom 13. Aug. 1986 -- 4 ABR 2/86 -- EzA a.a.O. Nr. 16). Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist eindeutig. Sie kann nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und sie wirkt nach. Die Nachwirkung der Anlage 2 ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. Nach Absatz 2 ist Bestandteil der (Betriebs)Vereinbarung u.a. die Anlage 2: Zulässige Dienstzeiten. Wenn die Anlage 2 aber Bestandteil der Vereinbarung ist, dann nimmt sie an der rechtlichen Einordnung als Betriebsvereinbarung teil. Die Schlussbestimmungen im vorletzten Absatz von § 7 gelten dann für die Betriebsvereinbarung mit allen Bestandteilen, also auch die Anlage 2. Damit wirkt auch die Anlage 2 nach. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beteiligten zu 1) und 2) stellt sich also nicht die Frage, ob eine Nachwirkung in der Anlage 2 vereinbart ist, sondern ob die an sich gemäß § 7 geltende Nachwirkung ausgeschlossen worden ist. Dies ist nicht der Fall, abgesehen davon, dass es unsinnig wäre, in der Betriebsvereinbarung die Nachwirkung für die Betriebsvereinbarung und ihre Bestandteile zu vereinbaren und sie in der Anlage 2 wieder aufzuheben. Im letzten Satz der Anlage 2 ist die Nachwirkung nicht aufgehoben worden. Dort ist lediglich hinsichtlich des frühestmöglichen Kündigungstermins eine Abweichung von § 7 der Betriebsvereinbarung vereinbart worden. Nach dem Schlusssatz der Anlage 2 kann diese mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und nicht wie in § 7 der Betriebsvereinbarung vorgesehen frühestens zum 31. Dez. 2008. Dies deckt sich mit Sinn und Zweck der Regelung. Die Regelungen in Anlage 2 sollen flexibel handhabbar sein. Die Anlagen können nach § 7 letzter Absatz der Betriebsvereinbarung mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden, ohne dass es einer Kündigung der Betriebsvereinbarung bedarf. Es wäre ein weiterer Widerspruch, wenn die Anlage nur mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden, aber nachwirkungsfrei gekündigt und damit völlig außer Kraft gesetzt werden könnte. Diese so vereinbarte flexible Handhabung ist Ausfluss der Vorbemerkung der Anlage, wonach die aufgeführten Mindestbesetzungen unter Zugrundelegung der derzeitigen Rahmenbedingungen bestehen. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, da es um eine einzelfallbezogene Auslegung einer Betriebsvereinbarung geht.