Beschluss
9 TaBV 198/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0414.9TABV198.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Oktober 2010 - 1 BV 6/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Oktober 2010 - 1 BV 6/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 1) ist eine bundesweit tätige Klinikbetreiberin mit 33 Klinikbetrieben mit einer Gesamtkapazität von 7.900 Betten. Ihre Zweigniederlassung A, eine Fachklinik für Neurologie und Orthopädie, verfügt über 292 Betten und 153 Mitarbeiter. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind zentrale Dienstleistungsgesellschaften der B-Gruppe. Die Bereiche der gastronomischen Versorgung und der Therapieleistungen wurden aus den Klinikbetrieben auf die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen. Der Beteiligte zu 4) ist der aus der Betriebsratswahl vom 6. Mai 2010 hervorgegangene Betriebsrat, dessen Wahl die Beteiligten zu 1) bis 3) angefochten haben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligten zu 1) bis 3) einen gemeinsamen, unter einheitlicher Leitung stehenden Betrieb in C bilden. Vor diesem Hintergrund war das einstweilige Verfügungsverfahren 1 BVGa 3/10 anhängig, in dem der Wahlvorstand zur Vorbereitung einer gemeinsamen Wahl die Herausgabe der Namensliste sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) bis 3) verlangt hatte. Das Arbeitsgericht Hanau verpflichtet die Beteiligten zu 1) bis 3) durch Beschluss vom 31. März 2010 (- 1 BVGa 3/10 – Bl. 416 ff. d. A.) zur Herausgabe von Namenslisten. Nach Erledigung dieses Verfahrens sind noch die weiteren Beschlussverfahren 3 BV 1/10 - 9 TaBV 207/10 und 3 BV 2/10 - 9 TaBV 5/11 anhängig, in denen die Beteiligten in Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG darum streiten, ob die Beteiligten zu 2) und 3) eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellen. Mit ihrer am 19. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben ihr Begehren neben der weiterhin vertretenen Verkennung des Betriebsbegriffs darauf gestützt, die Wahl habe gegen zwingende Vorschriften der Wahlordnung (WO) verstoßen, u. a. habe der Wahlvorstand § 3 Abs. 1 Satz 1 WO verletzt, indem er die dort geregelte Mindestfrist von sechs Wochen missachtet hätte mit der Folge, dass die Wahl frühestens am 7. Mai 2010 hätte stattfinden dürfen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt, die am 6. Mai 2010 durchgeführte Betriebsratswahl im Betrieb der D GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung A, für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 4) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 4) ist wie zuvor der Wahlvorstand davon ausgegangen, dass ein gemeinsamer Betriebsrat zu bilden gewesen und wirksam gewählt worden sei. Soweit sich die Beteiligten zu 1) bis 3) auf Verfahrensverstöße beriefen, hätten sie diese zum größten Teil selbst zu verantworten. Der Ausgang der Wahl sei durch die gerügten Verstöße jedenfalls nicht beeinflusst worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Hanau hat dem Antrag durch Beschluss vom 6. Okt. 2010 – 1 BV 6/10 – stattgegeben. Es hat die Wahl für unwirksam angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Wahl sei wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren rechtsunwirksam. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO müsse das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden, wobei der Tag des Erlasses entsprechend § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 41 WO nicht mitzuzählen sei. Die zwingende Mindestfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 WO sei durch den Aushang des Wahlausschreibens vom 1. April 2010 (Kopie Bl. 26 f. d. A.) nicht gewahrt worden, da die Wahl frühestens am 7. Mai 2010 hätte stattfinden dürfen und nicht - wie im Wahlausschreiben angekündigt - bereits am 6. Mai 2010. Ob die Beteiligten zu 1) bis 3) die fehlende Wahrung der Frist (mit) verursacht hätten, wie der Betriebsrat meine, könne dahinstehen, da die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 BetrVG an den objektiven Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften anknüpfe und ein etwaiges (Mit-) Verschulden der Beteiligten zu 1) bis 3) bzw. ihrer Repräsentanten allenfalls Sanktionen wegen Wahlbehinderung nach § 119 BetrVG auslösen könnte. Schließlich müsse eine fehlerhafte Betriebsratswahl nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lasse, dass auch bei Einhaltung entsprechender Vorschriften zum Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Dafür fehle jeder Anhaltspunkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen diesen ihm am 22. Okt. 2010 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 18. Nov. 2010 Beschwerde eingelegt und diese am 20. Dez. 2010 begründet. Der Betriebsrat greift die angefochtene Entscheidung damit an, der rechtlich nicht ausgebildete Wahlvorstand habe, als er sich am Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 WO und der entsprechenden Kommentierung hierzu orientiert hätte, keinen Hinweis darauf gehabt, dass eine Nichtberücksichtigung dieser Frist die Wahl „automatisch“ unwirksam mache. Anders als vom Arbeitsgericht Hanau in seiner Begründung ausgeführt sei die 6-Wochenfrist in § 3 Abs. 1 Satz 1 WO keine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung die Wahl unwirksam mache. Dies hätte der Verordnungsgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht gewollt, wie sich aus Verwendung des Wortes „kann“ ergebe. Erst wenn man bei Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis komme, dass die Betriebsratswahl wegen der Nichteinhaltung der 6-Wochenfrist zwingend zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sei die Anfechtung gerechtfertigt. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Das Arbeitsgericht Hanau werde mit seiner Entscheidung der betrieblichen Realität nicht gerecht. Eine rein formale Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WO eröffne dem Arbeitgeber Tür und Tor, um durch vorsätzliche Verzögerung der Wahl, zum Beispiel durch eine Nichtherausgabe von Wahlunterlagen, eine betriebsratslose Zeit herbeizuführen und so die Schutzmechanismen des Betriebsverfassungsgesetzes außer Kraft zu setzen. Hier greife auch der Hinweis des Arbeitsgerichtes Hanau allein auf § 119 BetrVG zu kurz. Die im Anschluss an die positive Entscheidung über die Herausgabe der notwendigen Wahlunterlagen ergangene Einleitung der Wahl und die Bekanntgabe des Wahltermins hätten durch den Wahlvorstand unter dem Druck der Entscheidung gefällt werden müssen, ob die 6- Wochenfrist eingehalten und hierdurch eine betriebsratslose Zeit in Kauf genommen werden oder eine betriebsratslose Zeit vermieden und einige Tage der 6-Wochenfrist versäumt werden solle. Aufgrund der gesamten Umstände habe der Wahlvorstand zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine betriebsratslose Zeit unbedingt zu vermeiden sei. Daher sei der Wahltermin auf den 6. Mai 2010 festgelegt worden. Richtiger Wahltermin wäre der 13. Mai 2010 gewesen, zu diesem Zeitpunkt wäre aber die Amtszeit des alten Betriebsrates bereits beendet gewesen. Diese betrage gemäß § 21 BetrVG regelmäßig 4 Jahre und beginne mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Demnach sei, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, immer der Beginn der ersten Amtszeit des ersten gewählten Betriebsrates maßgeblich für die Berechnung der Amtszeit aller weiteren Betriebsräte. Der Wahlvorstand sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Einhaltung der 6-Wochenfrist die Amtszeit des alten Betriebsrates endete, bevor ein neuer Betriebsrat ins Amt käme. Eine Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen der Missachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WO durch die Nichteinhaltung der 6-Wochenfrist für den Aushang des Wahlausschreibens müsse zudem berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) die Wahl vorsätzlich behindert hätten, indem sie die Wahlunterlagen für mehr als 6 Wochen zurückgehalten und so eine rechtzeitige Wahl verhindert hätten. Außerdem hätten sie zur Verzögerung der Wahl beigetragen. Der Wahlvorstand hätte die Beteiligten zu 1) bis 3) mehrmals, auch unter Androhung weiterer rechtlicher Schritte, zur Herausgabe auffordern müssen, bis diese schließlich am 15. April 2010 die Wählerlisten an ihn ausgehändigt hätten, obwohl das Arbeitsgericht Hanau die Beteiligten zu 1) bis 3) bereits durch Beschluss vom 31. März 2010 hierzu verpflichtet gehabt hätte. Im Übrigen werde beantragt, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis eine abschließende Klärung des Betriebsbegriffs am Standort der Parteien in C durch das Arbeitsgericht Hanau (- 3 BV 1/10 -) im ebenfalls beim Hessischen Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verfahren ( - 9 TaBV 207/10 -) gefallen sei. Bei erfolgreicher Wahlanfechtung müsste der Betriebsrat sofort eine erneute Betriebsratswahl einleiten, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) behaupten, sie hätten die Mitarbeiterlisten freiwillig an den Wahlvorstand herausgegeben. Die Herausgabe der Mitarbeiterlisten habe sich nur deshalb verzögert, weil die Parteibezeichnung im Rubrum des Beschlusses vom 31. März 2010 missverständlich gewesen und deshalb nicht ersichtlich geworden sei, an wen sich der Beschluss gerichtet habe. Außerdem sei der Tenor des Beschlusses unklar gewesen und habe zu Problemen bei der Durchführung des Beschlusses geführt. Als Parteien des Eilverfahrens bezeichnete das Arbeitsgericht Hanau im Rubrum des angegriffenen Beschlusses vom 31. März 2010 den „Wahlvorstand der E GmbH, die F GmbH, die G, sowie die A“, obwohl sie in der Gerichtskorrespondenz und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hätten, dass eine „E GmbH“ nicht existiere. Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hanau vom 31. März 2010, den (dortigen) Beteiligten zu 2) bis 4) werde aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Namenslisten der Arbeitnehmer des zum Gemeinschaftsbetrieb gehörenden Unternehmens der E GmbH Standort C herauszugeben, hätte zur Verwirrung geführt, desgleichen auch die Anschreiben vom 7. April 2010, in dem eine „H“ genannt wurde. Die Unklarheiten seien erst durch ein Schreiben des Wahlvorstands der D GmbH & Co. KG, Standort C, vom 14. April 2010 beseitigt worden. Daraufhin hätten die Beteiligten zu 1) bis 3) die Mitarbeiterlisten unverzüglich freiwillig an den Wahlvorstand herausgegeben, obwohl sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet gewesen wären. Außerdem habe der Beschluss zu Unrecht die Feststellung eines „Gemeinschaftsbetriebes“ enthalten. Genau hiergegen hätten sich die Beteiligten zu 1) bis 3) bereits im Vorfeld des Beschlusses mit den inzwischen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht anhängigen Betriebsabgrenzungsverfahren zur Wehr gesetzt, so dass die Feststellung eine Vorwegnahme der inzwischen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter den Az. 9 TaBV 207/10 und 9 TaBV 5/11 anhängigen Betriebsabgrenzungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG gewesen sei. Das Arbeitsgericht Hanau (- 3 BV 1/10 - ) habe inzwischen zumindest hinsichtlich der Betriebe der Beteiligten zu 1) und zu 2) am Standort A durch Beschluss vom 1. Sept. 2010 entschieden, dass es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort A um eine betriebsratsfähige Organisation handele. Damit stehe fest, dass der Wahlvorstand, welcher am Standort A eine einheitliche Betriebsratswahl für die Beteiligten zu 1) bis 3) durchgeführt habe, den Betriebsbegriff verkannt hätte. Aus diesem Grunde sei auch der Wahlvorstand fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten sich jedoch nicht dem Vorwurf der Behinderung einer Betriebsratswahl aussetzen wollen und hätten daher die Namenslisten freiwillig herausgegeben. Zutreffend stelle das Arbeitsgericht Hanau fest, dass der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 der Wahlordnung (WO) verstoßen habe. Eine Verletzung der Mindestfrist des § 3 Absatz 1 Satz 1 WO stelle nach einhelliger Auffassung einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl müsse nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lasse, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Die Betriebsratswahl hätte zu einem anderen Ergebnis geführt, wenn der Wahlvorstand die Frist des § 3 Absatz 1 Satz 1 WO beachtet hätte. Die Wähler hätten einen Tag mehr Zeit gehabt, sich mit dem Ablauf der Wahl und den Kandidaturen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Dies hätte dazu geführt, dass verschiedene Arbeitnehmer anders gewählt hätten. Insbesondere Arbeitnehmer, die kurz vor dem Wahltermin aus dem Urlaub zurückgekehrt seien, hätten mehr Zeit gehabt, sich mit dem Wahlverfahren zu beschäftigen. Die Nichteinhaltung der 6-wöchigen Frist könne der Betriebsrat auch nicht damit entschuldigen, bei Einhaltung der 6-Wochen-Frist wäre am Betriebsstandort A eine betriebsratslose Zeit eingetreten. Abgesehen davon hätte die Amtszeit des damals amtierenden Betriebsrats gemäß § 21 Satz 3 BetrVG erst am 31. Mai 2010 geendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. April 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerdebegründung enthält zwar entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keinen förmlichen Beschwerdeantrag. Ein förmlicher Beschwerdeantrag ist indessen nicht nötig, wenn sich aus der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, § 520 Rz. 32 mit weiteren Nachw.). Hieran kann nach der Beschwerdebegründung vom 20. Dez. 2010 (Bl. 330 ff. d. A.) kein Zweifel aufkommen. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) ist zulässig und begründet. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts, die das Beschwerdegericht sich nach Überprüfung zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Wahlausschreiben muss gem. § 6 Abs. 1 S. 1 WO spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestfrist, die den Beschäftigten ausreichende Möglichkeit zur Information geben soll. Zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tage der Stimmabgabe muss mindestens ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. Die Nichtbeachtung der Mindestfrist ist als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren anzusehen (BAG Beschluss vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 8; LAG Düsseldorf Beschluss vom 3. Dez. 2002 - 3 TaBV 40/02– AiB 2004, 114 = Juris). Vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens hängt ab, wann die Stimmabgabe frühestens stattfinden kann. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Erlass des Wahlausschreibens, wobei der Tag des Erlasses entsprechend § 187 Abs. 1 BGB i. V. mit § 41 WO nicht mitzuzählen ist. Der in der Verletzung der Mindestfrist des § 3 Abs. 1 WO liegende Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren kann eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG rechtfertigen (BAG a.a.O.; LAG Düsseldorf a.a.O.). Das Wahlausschreiben vom 1. April 2010 (Bl. 26, 27 d. A.) nennt als Wahltag den 6. Mai 2010. Dies verkürzte die Sechswochenfrist anders als in der Vorinstanz angenommen um eine Woche. An sich wäre der frühestmögliche Tag der Stimmabgabe der 13. Mai 2010 gewesen, wegen des auf diesem Tag liegenden Feiertages (Christi Himmelfahrt) gemäß § 41 WO i.V.m. § 193 BGB war es tatsächlich jedoch der 14. Mai 2010. Dass, wie der Wahlvorstand befürchtete, die Amtszeit des Betriebsrats gemäß § 21 Satz 1 BetrVG vor den Neuwahlen endete, kann die Abkürzung der Sechswochenfrist ebenso wenig rechtfertigen wie ein etwaiges Verschulden des Arbeitgebers an der Verzögerung von Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Ein Verschulden der Beteiligten zu 1) bis 3) dürfte zudem zu verneinen sein. Dass der Wahlvorstand sich mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (Bl. 433 ff. d. A.) an die kaufmännische Direktorin der Beteiligten zu 1) Frau I wandte und von dieser die Herausgabe der Namenslisten verlangte, betraf angesichts der bestehenden Dienstleistungsverträge über die Personalverwaltung grundsätzlich die richtige Person. Dass die Wählerlisten dem Wahlvorstand erst mit Schreiben vom 15. April 2010 übersandt, ergänzt mit Schreiben vom 20. und 22. April 2010 (Bl. 235 ff. d. A.), wurden, hatte der Wahlvorstand indessen mitzuverantworten, denn seine Aufforderungen waren bezüglich der Organisationseinheit und einbezogenen Unternehmen unklar. So hatte der Wahlvorstand die Listen per einstweiliger Verfügung als „Wahlvorstand der E GmbH, die F GmbH, die G sowie die A“ für eine Organisationseinheit herausverlangt, die von der Bezeichnung der Unternehmen her so nicht existiert hat (vgl. Protokoll der Beschwerdeanhörung – 9 TaBVGa 83/10 – vom 24. Juni 2010, Bl. 232 d. A. zu Ziff. 1) und auch der Beschlusstenor vom 31. März 2010, der die Verpflichtung zur Herausgabe einer „Namensliste der Arbeitnehmer des zum Gemeinschaftsbetrieb gehörenden Unternehmens der E GmbH Standort C“ und die folgenden Schreiben des Wahlvorstandes (Bl. 425 ff. d. A.) lassen die Organisationseinheit, für die die Namensliste herausgegeben werden soll, nicht klarer erscheinen. Es kann nicht unterstellt werden, der Verfahrensfehler hätte sich nicht ausgewirkt. Der mit "es sei denn" eingeleitete Halbsatz in § 19 Abs. 1 BetrVG hat zum Ziel, Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl ausreichen zu lassen, wenn durch einen solchen Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder geändert noch beeinflusst werden konnte (BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr.39; BAG Beschluss vom 14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - EzA § 16 BetrVG 1972 Nr. 6). Entscheidend ist, ob eine hypothetische Betrachtung (Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis führt (BAG a.a.O.). Die Ausgestaltung der Wahlanfechtungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG nimmt Rücksicht darauf, dass in einer Vielzahl an Fällen die Beeinflussung durch einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht positiv festgestellt werden kann, sich aber dennoch latent auf das Wahlverhalten auswirkt. Deshalb muss eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung entsprechender Vorschriften zum Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG a.a.O.). Die Feststellung, dass eine Wahl am 14. Mai 2010 zum selben Ergebnis wie die Wahl am 6. Mai 2010 geführt hätte, ist nicht möglich. Dies würde vor allem voraussetzen, dass dieselbe Wählerzahl gewählt hätte, denn dass die Wähler ihr Stimmverhalten in einer Woche geändert hätten, ist eher unwahrscheinlich. Es gibt indessen eine Vielzahl von Gründen, dass die Wähler sich am 14. Mai 2010 anders zusammengesetzt haben können, z.B. können wahlberechtigte Arbeitnehmer am 14. Mai 2010 dienstfrei oder Urlaub gehabt haben oder arbeitsunfähig erkrankt gewesen oder sonst wie verhindert gewesen sein, ohne an der Briefwahl teilzunehmen, oder schlicht ohne Verhinderung nicht teilgenommen haben. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.