Beschluss
9 TaBV 137/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0203.9TABV137.10.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 06. Juli 2010 - 1 BV 1/10 - abgeändert.
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, entgegen den am 17. Dezember 2009 und am 30. April 2010 ausgesprochenen Hausverboten dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Gewerkschaftssekretär, Herrn A, den Zugang zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Absatz 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeit zu gewähren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 06. Juli 2010 - 1 BV 1/10 - abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, entgegen den am 17. Dezember 2009 und am 30. April 2010 ausgesprochenen Hausverboten dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Gewerkschaftssekretär, Herrn A, den Zugang zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Absatz 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeit zu gewähren. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 2) unterhält einen Betrieb in B. Sie ist zu 100% ein Tochterunternehmen der Firma C GmbH mit Sitz in D. Geschäftsführer der Firma C GmbH ist Herr Prof. Dr. Dr. E. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) ist in dem Betrieb der Firma C GmbH in D Betriebsleiter. In dem Betrieb der Beteiligten zu 2) ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gebildet. Die Beteiligte zu 1) ist als zuständige Gewerkschaft in dem Betrieb der Unternehmerin durch gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer vertreten. Der Gewerkschaftssekretär A ist der der Beteiligten zu 2) von der Beteiligten zu 1) für den Betrieb in B zugewiesene Gewerkschaftssekretär. Am 1. Sept. 2008 übernahm die Beteiligte zu 2) von der Firma F GmbH den Betriebsbereich „Repair“ mit 61 Arbeitnehmern und mit Wirkung vom 1. April 2009 Teile des Produktionsbereichs mit weiteren 40 Arbeitnehmern. Im Rahmen der Betriebsübergänge wurden die hiervon betroffenen Arbeitnehmer weiter beschäftigt. In einer Betriebsvereinbarung verpflichtete sich die Beteiligte zu 2), den Geschäftsbetrieb am Standort B bis zum 31. Okt. 2013 aufrecht zu erhalten. Die Beteiligte zu 2) ist im Gegensatz zur Firma F GmbH nicht tarifgebunden. Ab Oktober 2009 forderte die Unternehmerin die übernommenen Arbeitnehmer auf, bis zum 15. Jan. 2010 neue Arbeitsverträge zu unterzeichnen, die unter anderem Arbeitszeitverlängerungen ohne Entgeltausgleich sowie Änderungen in der Eingruppierung enthielten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung angebotener Vertragsänderungen der Standort B gefährdet sei. Zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung am 11. Nov. 2009 verfasste der Gewerkschaftssekretär A ein Einladungsschreiben, wegen dessen Inhalts auf BI. 64 d. A. verwiesen wird. Vier Mitglieder des Betriebsrats fuhren auf Aufforderung durch die Beteiligte zu 2) zu deren Hauptsitz nach D. Sie bekundeten gegenüber dem Gewerkschaftssekretär A, sie seien auf dienstliche Anweisung dorthin gefahren und es habe sich nicht um Betriebsratsarbeit, sondern um arbeitsrechtliche Angelegenheiten gehandelt. In einer Bekanntmachung vom 18. Nov. 2009 unterrichtete der Gewerkschaftssekretär A über die beabsichtigte Abwahl des bisherigen Betriebsratsvorsitzenden G. In der Bekanntmachung heißt es insbesondere: „Zu fragen ist auch, ob die Reise der Vier nach D und die, wie sie selbst sagen „privaten Gespräche“ mit der Geschäftsleitung vor rund zwei Wochen, in irgendeinem Zusammenhang mit der geplanten Abwahl von G steht ?“. In der Bekanntmachung wurde weiterhin die Bildung von Stundenkonten für Samstagsarbeit und eine Untätigkeit des Betriebsrats deswegen aufgeführt. Wegen des übrigen Inhalts der Bekanntmachung wird auf BI. 64 d. A. Bezug genommen. In der Zeit danach wurde der bisherige Vorsitzende des Betriebsrats durch eine Mehrheit von Mitgliedern des Betriebsrats abgewählt und das bisherige Mitglied, Herr H, zum neuen Vorsitzenden gewählt. In einer Betriebsversammlung am 18. Dez. 2009 trug der Gewerkschaftssekretär A die von der Gewerkschaft vertretene Bewertung der angebotenen Änderungen vor, riet von einer Unterzeichnung neuer Arbeitsverträge ab und verwahrte sich gegen eine von ihm so gewertete massive Unterdrucksetzung der Arbeitnehmer durch die Unternehmerin. Unter dem 17. Dez. 2009 erteilte die Beteiligte zu 2) ihm gegenüber ein Hausverbot, wegen dessen Inhalts auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird. Weiterhin veröffentlichte die Unternehmerin per Aushang vom 21. Dez. 2009 (BI. 9 d. A.) in dem Betrieb eine Mitteilung der Geschäftsführung, in der dem Gewerkschaftssekretär vorgeworfen wird, „Hass- und Hetztiraden“ verbreitet zu haben. Die Belegschaft wurde in dem Aushang darauf hingewiesen, dass der Betrieb schrittweise nach I verlagert werde, falls die erforderliche Zustimmung zu den geänderten Arbeitsbedingungen nicht bis zum 15. Jan. 2010 vorliege. Während einer Mitgliederversammlung der Beteiligten zu 1) in einer Gaststätte im März 2010 wurde Herr H von dem Gewerkschaftssekretär A aufgefordert, den Raum zu verlassen. Mit Wirkung vom 1. Jan. 2010 unterzeichneten 60 der 61 in dem Bereich Repair beschäftigten Arbeitnehmer und mit Wirkung vom 1. April 2010 die in dem Produktionsbereich beschäftigten weiteren 40 Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 2). Ende April 2010 unterstützte der Gewerkschaftssekretär eine Demonstration gegen die Beteiligte zu 2), an der Betriebsräte anderer Betriebe teilnahmen. Hierbei wurde mit gelber Farbe auf die Straße, die zum Betrieb der Beteiligten zu 2) in B führt, der Schriftzug: „Hier geht‘s zum Lohndrücker J“, gesprüht. Hierüber veröffentlichte die Beteiligte zu 1) einen Artikel, wegen dessen Inhalts auf Bl. 68 - 70 d.A. verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Demonstration sprach die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Gewerkschaftssekretär mit Schriftsatz vom 30. April 2010 ein weiteres Hausverbot aus. Der Gewerkschaftssekretär A organisierte eine Maikundgebung der Beteiligten zu 1) in B mit. Im Rahmen der Maikundgebung führte die Theatergruppe „Betriebsräte der K“ eine sogenannte Prangeraktion durch. Hierbei wurde der Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2) aIs deren Inhaber bildlich an einen Pranger gestellt, weil er „Tarife unterlaufe“. Wegen der bildlichen Darstellung wird auf die zu den Akten gereichten Fotografien - Bl. 131, 132, 136 d. A. - Bezug genommen. Die Prangeraktion wurde mit dem Gewerkschaftssekretär abgesprochen. Im Mai 2010 unterzeichneten 70 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) einen Aufruf, wonach sich diese mit „der Vorgehensweise“ der Beteiligten zu 1) nicht einverstanden erklärten. Wegen des Inhalts der Unterschriftenliste wird auf Bl. 137, 138 d. A. verwiesen. Für den 5. Juli 2010 wurde von dem Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen, ohne dass die Beteiligte zu 1) geladen wurde. Der Gewerkschaftssekretär erfuhr hiervon am 2. Juli 2010. Er rief am 5. Juli 2010 gegen 10:00 Uhr bei der Betriebsleiterin an und teilte ihr seine Absicht mit, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Der Gewerkschaftssekretär erschien sodann gegen 12:00 Uhr im Betrieb der Beteiligten zu 2). Hiervon erfuhr der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), als er ebenfalls gegen 12:00 Uhr im Betrieb angekommen war. Zu Beginn der Betriebsversammlung, zu der der Geschäftsführer erschienen war, kam es zu einem Gespräch zwischen dem Gewerkschaftssekretär und dem Vorsitzenden des Betriebsrats. Im Anschluss daran wurde die Betriebsversammlung von dem Vorsitzenden unterbrochen, weil der Gewerkschaftssekretär erschienen war und nicht wieder aufgenommen. Nachdem der Gewerkschaftssekretär noch ein Gespräch mit Mitgliedern des Betriebsrats geführt hatte, verließ er nach ca. einer halben Stunde den Betrieb. In der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 6. Juli 2010 bekundete der Gewerkschaftssekretär A im Rahmen der Anhörung der Beteiligten hinsichtlich der während der Maikundgebung durchgeführten Prangeraktion: „Die Gewerkschaft wird auch weiterhin Satire-Aktionen gegen solche Arbeitgeber durchführen“. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, der für ihren Betrieb in B zuständige Gewerkschaftssekretär A habe nach wie vor ein Zugangsrecht, welches sie durch den zuständigen Gewerkschaftssekretär ausüben lassen könne. Lediglich der zuständige Gewerkschaftssekretär sei in der Lage, auf Grund seiner bisherigen Sachkenntnis die Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Dabei sei das Zutrittsrecht zu gewährleisten, da in dem Betrieb auf Grund der angebotenen arbeitsvertraglichen Änderungen und der von der Beteiligten zu 2) beeinflussten Absetzung des bisherigen Vorsitzenden des Betriebsrats zwischenzeitlich ein Riss durch die Belegschaft und den Betriebsrat gehe, so dass ein akuter Unterstützungsbedarf bestehe. Der Gewerkschaftssekretär sei von Arbeitnehmern wegen der Änderung der Arbeitsverträge um Rat gebeten worden. Die von der Beteiligten zu 2) erteilten Hausverbote seien nicht gerechtfertigt, da der Gewerkschaftssekretär im Rahmen der Koalitionsfreiheit gehandelt habe. Es sei das Recht der Gewerkschaft, durch ihre Vertreter und durch Demonstrationen Kritik an der Arbeitgeberseite zu äußern und sich im Meinungskampf „scharfer Waffen“ zu bedienen. Bei der Prangeraktion habe es sich um eine Satire gehandelt, die auch ausdrücklich als solche angekündigt worden sei. Im Übrigen halte die Beteiligte zu 2) an dem Hausverbot auch nicht mehr fest, da der Gewerkschaftssekretär am 5. Juli 2010 der Betriebsversammlung beigewohnt habe, ohne dass er auf das Hausverbot hingewiesen worden sei. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, entgegen den am 17. Dez. 2009 und am 30. April 2010 ausgesprochenen Hausverboten dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Gewerkschaftssekretär, Herrn A, den Zugang zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat behauptet, die Unterzeichnung der geänderten Arbeitsverträge durch die Arbeitnehmer sei freiwillig erfolgt. Die damit verbundene Änderung der Tarife und Arbeitszeiten seien erforderlich gewesen, da ansonsten der Standort in B nicht bestehen bleiben könne. Dementsprechend hätten die Arbeitnehmer vor der Wahl gestanden, entweder arbeitslos zu werden oder weiter in dem Betrieb beschäftigt werden zu können. An der Betriebsversammlung am 18. Dez. 2009 hätten lediglich 3 Arbeitnehmer teilgenommen, so dass die Beteiligte zu 1) keine nennenswerte Unterstützung durch die Mitarbeiter erhalte. Das Verhalten des Gewerkschaftssekretärs A gegenüber ihr und im Betrieb sei nicht akzeptabel, so dass die Hausverbote gerechtfertigt seien. Der Gewerkschaftssekretär habe sein Zugangsrecht verwirkt. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, das Hausverbot vom 17. Dez. 2009 sei gerechtfertigt, weil der Gewerkschaftssekretär ihr strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit § 119 BetrVG sowie Erpressung und Nötigung vorgeworfen habe. Das stelle auch eine grobe Beleidigung dar. In dem Einladungsschreiben vom 3. Nov. 2009 (Bl. 65 d. A.) zu der Mitgliederversammlung vom 11. Nov. 2009 habe der Gewerkschaftssekretär ihr vorgeworfen, die Spaltung des Betriebsrats zu betreiben und Druck auf einzelne Betriebsratsmitglieder auszuüben. In den betrieblichen Räumen im Rahmen und vor der Betriebsversammlung am 18. Dez. 2009 habe sich der Gewerkschaftssekretär A in nicht akzeptabler Art und Weise über sie geäußert. Er habe erklärt: „Der Geiz des Arbeitgebers erkenne keine Grenzen; die einzelvertraglichen Änderungen der Arbeitsverträge seien sittenwidrig; was in den Verträgen stehe, sei alles gelogen; den Mitarbeitern würden seitens der Geschäftsleitung Drohungen ausgesprochen und diese erpresst. In der Fristsetzung, die Arbeitsverträge bis zum 15. Jan. 2010 zu unterschreiben, läge eine Erpressung durch den Geschäftsführer L. Die Mitarbeiter würden zur Unterschrift der Verträge genötigt; es werde Lohndumping betrieben. Wenn man ihm einen solchen Vertrag vorlegen würde, würde er die Person hochkant vom Hof jagen“. Im Übrigen habe er mit der Veröffentlichung von Artikeln in verschiedenen Zeitungen gedroht, um dort „seine Wirklichkeit“ darzustellen. Der Gewerkschaftssekretär A zeichne sich durch besonders unkooperatives und arbeitsplatzgefährdendes Verhalten aus und vertrete dabei weder die Interessen der Belegschaft, der Betriebsräte noch die des Arbeitgebers. Er sei bereits in anderen Betrieben „negativ aufgefallen“ und habe auch das Persönlichkeitsrecht eines osthessischen Unternehmers verletzt. In gleicher Art und Weise habe er am 1. Mai 2010 im Rahmen der Prangeraktion gegenüber dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2) gehandelt. Das stetig gleiche Verhalten des Gewerkschaftssekretärs mache eine Zusammenarbeit mit ihm unmöglich. Der Gewerkschaftssekretär versuche, die Belegschaft gegen sie aufzubringen und störe damit den Betriebsfrieden. Sein grundlegendes Verhalten bedinge dabei eine Wiederholungsgefahr. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, das weitere Hausverbot vom 30. April 2010 sei deshalb gerechtfertigt, weil der Gewerkschaftssekretär dem Betriebsrat unterstellt habe, bestechlich zu sein und sich nicht für die Interessen der Belegschaft einzusetzen, sondern eigene Interessen zu verfolgen. Das stelle einen unzulässigen Eingriff in die Betriebsratstätigkeit dar, so dass der Gewerkschaftssekretär alleine schon deswegen sein Zugangsrecht verwirkt habe. Einen unzulässigen Eingriff in die Betriebsratstätigkeit stelle auch der Vorwurf dar, es seien „illegale Arbeitszeitkonten“ gebildet worden, weil hierdurch das Vertrauen in die Betriebsratsarbeit gestört werde. Der Gewerkschaftssekretär A habe auf die Mitglieder des Betriebsrats erheblichen Druck ausgeübt, den bisherigen Vorsitzenden nicht abzuwählen und ihnen angedroht, jedwede Zusammenarbeit zu verweigern. Es lägen deshalb Beschwerden von Mitarbeitern vor. Er habe den Mitgliedern des Betriebsrats, die nach D gefahren seien, vorgeworfen, „private Gespräche“ geführt zu haben. Er habe ihnen deshalb „Bestechlichkeit“ unterstellt. Er habe dazu beigetragen, dass der Betriebsrat gespalten sei. Der bisherige Vorsitzende des Betriebsrats sei ein „Werkzeug“ des Gewerkschaftssekretärs gewesen und deshalb abgewählt worden, wobei der Gewerkschaftssekretär mit unlauteren Mitteln versucht habe, dessen Abwahl zu verhindern. Er habe in einem Schreiben an die Belegschaft die Vermutung aufgestellt, dass den Betriebsratsmitgliedern M, N, H und O ein konsequentes Eintreten für die Arbeitnehmerrechte sowie das Bestehen auf die gesetzlichen und tariflichen Rechte nicht passe und diesen unterstellt, dass sie die Abwahl des bisherigen Vorsitzenden auf Veranlassung der Arbeitgeberin betrieben hätten. Da weiterhin der Vorwurf erhoben werde, es seien „illegale Arbeitszeitkonten“ gebildet worden, werde zudem das Vertrauen der Mitarbeiter in die Betriebsräte zerstört und deren Tätigkeit sowie deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Mitarbeiter hätten sich bei dem Betriebsrat über das Vorgehen des Gewerkschaftssekretärs beschwert. Der Gewerkschaftssekretär habe erklärt, mit dem neuen Betriebsratsvorsitzenden nicht zusammenarbeiten zu wollen; eine Zusammenarbeit finde nunmehr auch seitens des Betriebsrats nicht statt. Der neue Vorsitzende des Betriebsrats habe sich dafür eingesetzt, dass die Beteiligte zu 1) einen anderen Ansprechpartner für zuständig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Wetzlar hat den Antrag durch Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BV 1/10 – als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 1) verstoße mit der Einforderung eines Zugangsrecht für ihren Gewerkschaftssekretär A gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Die Beteiligte zu 1) habe ihr Zugangsrecht verloren, weil ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliege. Die Beteiligte zu 1) habe unter Berücksichtigung der Meinungs- und Koalitionsfreiheit nach den Art. 5, 9 Abs. 3 GG das Zugangsrecht für den Gewerkschaftssekretär A durch dessen Beteiligung an der im Rahmen der Kundgebung der Beteiligten zu 1) durchgeführten sogenannten Prangeraktion am 1. Mai 2010 verwirkt. Auch die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen finde ihre Grenze dort, wo die Äußerung die Menschenwürde antaste. Diese Grenze sei durch die Prangeraktion überschritten worden. Ausweislich der fotografischen Abbildungen (Bl. 131, 132, 136 d. A.) sei ein Teilnehmer der gewerkschaftlichen Maikundgebung in einem Pranger gestellt worden. Die Körperhaltung sei gebeugt und die Arme sowie der Kopf in entsprechenden Öffnungen des Prangers gefangen gewesen. Die Person sei mit einer Kette an das Holzgestell gebunden gewesen. Zwei Teilnehmer der Kundgebung hätten mit Mützen und Fahnen der Gewerkschaft jeweils an der Seite des Prangers gestanden. Vor das Gesicht der an den Pranger gestellten Person sei das Gesicht des Geschäftsführers der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2) mit einem Band fixiert worden, so dass dieser sinngemäß „an den Pranger“ gestellt worden sei. Unzweifelhaft sei dies erfolgt, weil der Geschäftsführer der Muttergesellschaft als „eigentlicher Inhaber“ der Beteiligten zu 2) wegen der mit der Änderung der Arbeitsverträge einhergehenden Vergütungsreduzierungen habe zur Schau gestellt werden sollen. Dabei ergebe sich aus der gesamten Darstellung eine körperliche und persönliche Erniedrigung und Schmähung der Person des Geschäftsführers, die nach Überzeugung der Kammer die Menschenwürde verletze. Damit stelle die Prangeraktion zugleich eine grobe Beleidigung des Geschäftsführers dar. Dies sei insbesondere bei einer Schmähkritik der Fall, da bei einer solchen eine besonders provozierende Ehrverletzung vorliege, bei der noch nicht einmal eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vorzunehmen sei, weil sie quasi ausschließlich herabsetzend und verletzend sei, unbeschadet des Zusammenhangs, in dem sie geäußert worden sei. Dabei liege in dem Sinn und Zweck der im Rahmen der Maikundgebung der Beteiligten zu 1) erfolgten Schmähkritik gerade, dass die damit verbundene Sachauseinandersetzung von der Personendiffamierung in den Hintergrund gedrängt werde. Diese nicht mehr zu rechtfertigende Darbietung im Rahmen der Auseinandersetzung um die Arbeitsbedingungen im Betrieb der Beteiligten zu 2) könne deshalb nicht mehr mit der Begründung, es habe sich um eine Satire gehandelt, relativiert werden. Sie stelle vielmehr eine unzulässige Entgleisung dar. Dem Gewerkschaftssekretär sei die Prangeraktion auch zuzurechnen, weil er die Maikundgebung als verantwortlicher Sekretär mit organisiert und über die Aktion unterrichtet habe und sie sei mit ihm abgesprochen gewesen. Ausweislich der fotografischen Abbildung (Bl. 131 d. A.) habe er die Aktion auch aktiv durch Beifallsbekundungen begleitet. Die Vermutung der Beteiligten zu 2), der Gewerkschaftssekretär habe die Prangeraktion durchgeführt, könne nicht als abwegig bezeichnet werden, da der Gewerkschaftssekretär im osthessischen Raum bereits eine Prangeraktion gegenüber einem Unternehmer durchgeführt habe. Von einer Wiederholungsgefahr müsse ausgegangen werden, weil der Gewerkschaftssekretär in der mündlichen Anhörung bekundet habe, dass die Gewerkschaft auch weiterhin Satire-Aktionen gegen „solche“ Arbeitgeber durchführen werde. Die Beteiligte zu 2) müsse folglich weitere derartige Aktionen befürchten, so dass es ihr nicht zuzumuten sei, dem Gewerkschaftssekretär ein Zugangsrecht zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen. Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 13. Juli 2010 zugestellten Beschluss am 28. Juli 2010 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach gleichzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13. Okt. 2010 am 7. Okt. 2010 ebenfalls per Telefax begründet. Die Beteiligte zu 1) trägt vor, der Gewerkschaftssekretär A habe den Übergang der Betriebsteile und die Verhandlungen zwischen den Unternehmen und dem Betriebsrat und später auch die Auseinandersetzungen um die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch den „Ausstieg aus dem Tarifvertrag“ mit begleitet. In den Überleitungs-Betriebsvereinbarungen sei festgehalten, dass die nach den Arbeitsverträgen geltenden Rechte und Pflichten bei der Beteiligten zu 2) unverändert fortgälten, gleiches gelte für bestehende Metalltarifverträge. Auch diese hätten individualrechtlich fortgelten sollen. Bereits ab Oktober 2009 habe die Beteiligte zu 2) mit ihren Vorbereitungen begonnen, die ursprünglich den übergegangenen Mitarbeitern zugesagten Arbeitsbedingungen zu verändern. Die Beteiligte zu 2) habe diesbezüglich versucht, erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrates zu nehmen, was ihr schließlich auch gelungen sei. Mit Mail des Geschäftsführers L vom 22. Okt. 2009 sei der Betriebsrat zu einem Gespräch nach D eingeladen worden, um „betriebsrelevante Abläufe“ zu besprechen. Da dies dem Betriebsrat zu unkonkret gewesen sei, habe er mit Mail vom 22. Okt. 2009 bezüglich des Besuchs folgende Fragen gestellt: 1. Was ist unter betriebsrelevanten Abläufen zu verstehen? 2. Welche Themen im Einzelnen sollen an diesem Tag besprochen werden? 3. Wer wird an diesem Tag außer den aus B geladenen Personen noch anwesend sein? 4. Welcher zeitliche Rahmen ist für diese Besprechung gedacht? Am 23. Okt. 2009 habe der damalige Betriebsratsvorsitzende G von Frau P, der Serviceleitung der J GmbH B, die Antwort erhalten, dass 1. Die Vereinfachung der Verwaltungsabläufe 2. die zukünftige Handlungsweise bei erforderlicher Mehrarbeit und 3. arbeitsvertragliche Bestimmungen besprochen werden sollten. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass aus D Herr L, Frau Q, Herr Rechtsanwalt R und ggf. Herr S und Frau T teilnehmen sollen. Bei Herrn S handelt es sich um den Vorsitzenden des Betriebsrates des Betriebes in D. Nach dieser Mitteilung erhielt der Betriebsrat über folgenden Schriftwechsel Kenntnis: Von dem Betriebsratsvorsitzenden aus D, Herrn S, wurde der Serviceleiterin Frau P folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrte Frau P, da der J-Betriebsrat nicht in der Lage war, seine Teilnahme zu bestätigen, soll ich Ihnen nach Rücksprache mit Herrn L mitteilen, dass für kommenden Freitag nun folgender geänderter Ablauf vorgesehen ist: Sie und Herr U werden mit Herrn L über geschäftliche Angelegenheiten sprechen. Rechtsanwalt R steht Ihnen anschließend für arbeitsrechtliche Fragen zur Verfügung. Gegenwärtig diskutieren wir eine Betriebsvereinbarung für den Rufbereitschaftsdienst. Herr H soll mit Frau Q und Herrn V, der den Entwurf maßgeblich erarbeitet hat, die mögliche Anwendbarkeit bei J besprechen und seine Vorstellungen einbringen. Weiter möchte Frau Q mit Frau O über die „widerrufliche Sonderzulage“ sprechen, welche bei Frau O und weiteren J-Mitarbeitern Bestandteil des Entgelts ist. Die weitere Bezahlung kann vom Ergebnis dieses Gesprächs abhängen. Beim Treffen im Frühjahr habe ich Frau M zugesagt, dass sich eine Möglichkeit ergibt, mit ihr und Frau N eingehend über unsere Betriebsratsarbeit bei C zu sprechen. Diese Zusage kann ich mit Genehmigung von Herrn L nun einlösen. Frau T und ich stehen am Freitag hierfür gerne zur Verfügung. Weitere J-Mitarbeiter sind für diesen Termin nun nicht mehr vorgesehen. Dies ist laut Herrn L eine Dienstanweisung! Bitte geben Sie diese Information an die Beteiligten mit Bitte um Vorbereitung weiter. Die Anreise- und Übernachtungshinweise erhalten Sie baldmöglichst von Frau W. Mit freundlichen Grüßen S X GmbH Aus dieser Mail werde deutlich, dass der Betriebsrat als Gremium für dieses Gespräch nicht mehr eingeladen gewesen sei. Stattdessen seien einzelne Betriebsratsmitglieder, nämlich Herr H als Gesprächspartner für Betriebsvereinbarung Rufbereitschaft, Frau O als Gesprächspartnerin für die widerrufliche Sonderzulage und Frau M als Gesprächspartner für die Betriebsratsarbeit grundsätzlich bei C nach D gebeten worden. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass es sich um eine Dienstanweisung handele, der Folge zu leisten sei. Begründet wird die „Ausladung“ des Betriebsrates damit, dass dieser angeblich nicht in der Lage gewesen sein soll, die Teilnahme zu bestätigen. Scheinbar habe der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) die bloße Nachfrage nach genauen Themen bereits zum Anlass genommen, Einzelgespräche mit Betriebsratsmitgliedern zu führen, um keine Diskussionen mit einem „starken“ Betriebsratsgremium und einem unliebsam gewordenen Betriebsratsvorsitzenden G führen zu müssen. Diese „Anweisung“ sei im Betriebsrat heftig diskutiert und Herr Rechtsanwalt Dr. Y mit der Beratung bezüglich der rechtlichen Einordnung der Dienstanweisung beauftragt worden. Dieser habe mitgeteilt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber keine Dienstanweisung erlassen könne. Der Betriebsrat handele autonom nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nicht nach Anweisung des Arbeitgebers. Die Anweisung beträfen das Arbeitsverhältnis, nicht jedoch die Betriebsratstätigkeit. Demnach sei im Betriebsrat festgestellt worden, dass dann, wenn Betriebsratsmitglieder der Anweisung Folge leisteten, sie dies als Arbeitnehmer - sprich „privat“ - tun und nicht als Betriebsratsmitglieder bzw. als Vertreter des Betriebsratsgremiums. Die vier angesprochenen Betriebsratsmitglieder seien dann trotz gegenteiliger Diskussionslage nach D gereist. Es sei zwingend davon auszugehen, dass unter Umgehung des Betriebsratsgremiums - dies sei nach dem Schreiben ja von Herrn Geschäftsführer L explizit gewünscht worden - die angesprochenen Themen auch behandelt worden seien. Nach der Rückkehr der vier Betriebsratsmitglieder sei jedenfalls kurze Zeit später der Betriebsratsvorsitzende abgewählt worden und Herr H als neuer Vorsitzender festgelegt worden. Zeitgleich, ebenfalls im Oktober 2009, habe die Beteiligte zu 2) die mit Überleitungsvereinbarung vom 29. Aug. 2008 übergegangenen Arbeitnehmer aufgefordert, neue Arbeitsverträge zu unterzeichnen. Hierzu seien sämtlichen Mitarbeitern in Einzelgesprächen mit Führungskräften neue Arbeitsverträge bzw. Änderungsvereinbarungen vorgelegt worden. Diese einzelvertraglichen Änderungen enthielten keine konkreten Lohnveränderungen, sondern verwiesen lediglich auf pauschale neue Regelungen, u. a., dass die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie nicht mehr Bestandteil des Arbeitsvertrages seien. Ziffer 10 des Änderungsvertrages habe vorgesehen, dass die Mitarbeiter entsprechend der derzeitigen ERA-Eingruppierung ab 2012 in die adäquate Lohn- und Gehaltsgruppe der C GmbH eingruppiert würden. Über die Ausgestaltung dieser „C-eigenen“ Lohn- und Gehaltsgruppen seien die Mitarbeiter nicht informiert worden. Die Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG sei nicht eingehalten worden. Ohne Zustimmung zu einem neuen Lohnsystem durch den Betriebsrat sei die Beteiligte zu 2) an die Mitarbeiter herangetreten und habe diese zur Änderung der Arbeitsbedingungen aufgefordert. Herr A hätte selbstverständlich in der Betriebsversammlung vom 18. Dez. 2009 die Zusammenhänge dargestellt und heftig kritisiert, dass Löhne unterhalb des Tarifvertrages gezahlt würden und insoweit Lohndumping betrieben werde. Er habe darüber hinaus die Fakten dargestellt, die ihn dazu veranlasst hätten, die Fahrt der vier Betriebsratsmitglieder nach D als „Privatreise“ und als Ursache für die Spaltung des Betriebsratsgremiums anzusehen. Darüber hinaus habe er eine aus seiner Sicht gegebene Sittenwidrigkeit einzelvertraglicher Änderungen dargestellt, die sich insbesondere aus dem Vorgehen der Beteiligten zu 2) ergeben hätten und habe die rechtswidrige Vorgehensweise der Beteiligten zu 2) in höchstem Maße kritisiert. Mitarbeiter, die sich geweigert hätten, die Vereinbarung zu unterzeichnen, hätten sich aufgrund der geführten Einzelgespräche einem enormen Druck ausgesetzt gesehen. Aufgrund dieser Situation hätte die Arbeitgeberseite noch einmal ihren Druck auf die Mitarbeiter erhöht und am 21. Dez. 2009 per „Mitteilung der Geschäftsleitung“ mitgeteilt, dass dann, wenn die erforderlichen Zustimmungen zu den geänderten Vertragsbedingungen nicht bis spätestens 15. Jan. 2010 vorhanden seien, der Betrieb schrittweise nach I verlagert würde. Die Theateraufführung am 1. Mai 2010 sei von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt gewesen. Bei der Vorführung handele es sich um ein Werturteil, das nur dann hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten müsse, wenn sich die Äußerung bzw. die Darstellung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik qualifizieren lasse. Diese sei erst dann gegeben, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Zunächst sei der Kommunikationszusammenhang, in dem die Meinungsäußerung erfolgt sei, zu beleuchten. Anlass und Reaktion müssten verknüpft werden. Das erstinstanzliche Gericht habe lediglich die Tatsache bewertet, dass das Bild des Geschäftsführers der Muttergesellschaft „am Pranger“ angebracht gewesen sei, nicht jedoch die Vorgeschichte, die Umstände, die Art der Darstellung, den Zeitpunkt und die Akteure. Die Abbildung der Person des Geschäftsführers der Muttergesellschaft in einem Pranger sei auf einer Gewerkschaftsveranstaltung, nämlich am Tag der Arbeit erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien von der Gegenseite bereits zwei Hausverbote gegen den für die Beteiligte zu 2) zuständigen Gewerkschaftssekretär ausgesprochen worden. Die Betriebsräte hätten mit der Theatervorführung auch diesen Umstand, nämlich ein grundloses Zutrittsverweigerungsrecht aufgegriffen. Die Beteiligte zu 2), vertreten durch Herrn Dr. E, habe durch die Androhung an die Mitarbeiter, den Betrieb zu verlagern, wenn sie nicht die geänderten Arbeitsbedingungen anerkennen, in erpresserischer Art und Weise die Mitarbeiter in eine schwierige Lage gebracht. Es sei die Existenz der Mitarbeiter berührt gewesen, die den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu befürchten gehabt hätten, sofern sie nicht die diktierten Bedingungen unterschrieben. Zudem habe der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) in unzulässiger Weise einzelne Betriebsräte per Dienstanweisung zu Gesprächen bestellt, um den Betriebsrat zu spalten. Die Beteiligte zu 2) habe somit in unlauterer Art und Weise die Macht als Arbeitgeber ausgenutzt. Die Vorführung sei daher lediglich Reaktion, nicht Aktion gewesen. Auf ironische, satirische Art und Weise sei die Unternehmenspolitik der Beteiligten zu 2), für die der Geschäftsführer stehe, angemahnt worden. Im Übrigen sei die 1.-Mai-Veranstaltung vom Z und nicht von der K durchgeführt worden. Der Z sei daher auch verantwortlich für den Inhalt der Veranstaltung. Herr A sei für den musikalischen Rahmen zuständig gewesen und darüber hinaus, weil der zuständige Sekretär des Z erkrankt gewesen sei, kurzfristig für die Moderation. Die Vorführung sei von Betriebsräten der Region vorgenommen und die Inhalte von ihnen bestimmt worden. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 6. Juli 2010 – 1 BV 1/10 – abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, entgegen den am 17. Dez. 2009 und am 30. April 2010 ausgesprochenen Hausverboten dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Gewerkschaftssekretär, Herrn A, den Zugang zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) trägt vor, im Vorfeld des Betriebsübergangs hätten verschiedene lnformationsveranstaltungen für die betroffenen Mitarbeiter stattgefunden. In diesen sei darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Veränderungssperre von einem Jahr neue Entgelte vereinbart werden müssten, um den Fortbestand der J am Standort B sichern zu können. Die Mitarbeiter seien explizit darauf hingewiesen worden, dass neue Verträge nach C-Standard geschlossen würden. Der Abschluss der Arbeitsverträge sei mit sämtlichen Mitarbeitern freiwillig erfolgt. Die neuen Arbeitsverträge im Bereich Repair seien an den Manteltarifvertrag in I angelehnt. Bezüglich des Bereichs Produktion sei in der Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen auf die Beteiligte zu 2) eine Standortgarantie bis zum 31. Oktober 2013 abgegeben worden. Vor dem Übergang der Mitarbeiter von F sei vom ursprünglichen Arbeitgeber beschlossen worden, den Standort B schrittweise zu schließen. Die Mitarbeiter hätten lediglich die Wahl gehabt, fortan arbeitslos zu sein, in eine Auffanggesellschaft zu wechseln und einen neuen Job zu suchen, oder bei der Beteiligten zu 2) ein Anstellungsverhältnis zu begründen. Eine Fortführung des Betriebs zu unveränderten Bedingungen, nämlich den Bedingungen, die dazu geführt hätten, dass seitens der Firma F eine schrittweise Schließung beschlossen worden sei, sei der Beteiligten zu 2) nicht möglich gewesen. Der frühere Betriebsratsvorsitzende G hätte lediglich als Werkzeug des Gewerkschaftssekretärs A fungiert. Dies sei insbesondere deshalb problematisch gewesen, weil Herr A sich im Verhältnis zu Arbeitgebern, Betriebsräten und Arbeitnehmern durch unkooperatives und arbeitsplatzgefährdendes Verhalten ausgezeichnet habe. Er habe häufig weder die Interessen der Belegschaft noch des Betriebsrats vertreten, sondern eigene gewerkschaftliche Interessen ohne Rücksicht auf Verluste bzw. Arbeitsplätze. In der Vergangenheit hätten sich Mitarbeiter und Betriebsräte anderer Unternehmen, unter anderem der Betriebsrat der Firma AA an die Beteiligte zu 1) in BB gewandt und diese aufgefordert, einen anderen Ansprechpartner bei der Beteiligten zu 1) zu erhalten, da der Betriebsrat nicht mehr habe mit Herrn A zusammenarbeiten wollen. Selbst in der K engagierte Betriebsräte des Autohauses CC hätten Herrn A widersprochen und ihm einen schlechten Stil vorgeworfen. Er sei außerdem mitverantwortlich für die so genannte „Prangeraktion“ in DD gewesen. Im Rahmen dieser Aktion sei der Unternehmer Dr. EE von Herrn A und verschiedenen Kollegen „an den Pranger gestellt“ worden. Das Landgericht Fulda hat der Klage des Unternehmers stattgegeben und Herrn A verpflichtet, derartige Aktionen fortan zu unterlassen und zudem, gemeinsam mit den weiteren Beteiligten, ein Schmerzensgeld an Herrn EE in Höhe von 15.000,00 EUR zu zahlen. Die Parteien hätten sich schließlich im Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht auf einen Vergleich verständigt. Danach sollte zwar kein Schmerzensgeld gezahlt werden, jedoch die Unterlassungsverpflichtung aufrechterhalten bleiben. Bereits im Juli 2009 und damit zwei Monate vor der Dienstreise der Betriebsratsmitglieder nach D sei in Teilen des Betriebsrats diskutiert worden, Herrn G als Betriebsratsvorsitzenden wegen dessen Abhängigkeit von Herrn A, abzuwählen. Bei der Fahrt nach D habe es sich weder um eine Vergnügungsreise noch um eine Privatreise gehandelt. Die vier Betriebsratsmitglieder seien einer Dienstanweisung gefolgt. Eine Einflussnahme der Beteiligten zu 2) auf den Betriebsrat sei nicht ersichtlich. Es sei um einen Erfahrungsaustausch unter Betriebsratsmitgliedern gegangen. Herr A habe im Rahmen einer Betriebsversammlung am 18. Dezember 2009 bei der Beteiligten zu 2) gegenüber deren Belegschaft behauptet, die Beteiligte zu 2) betreibe Lohndumping, habe Einfluss auf die Spaltung des Betriebsrats und die Abwahl des ersten Vorsitzenden genommen, die einzelvertraglichen Änderungen seien sittenwidrig, was in den Verträgen stehe sei alles gelogen, den Mitarbeitern gegenüber würden seitens der Geschäftsleitung Drohungen ausgesprochen und diese angeblich erpresst, wenn man ihm einen solchen Vertrag vorlegen würde, würde er die Person hochkant vom Hof jagen, der Geiz der Geschäftsleitung kenne keine Grenzen, die Mitarbeiter würden zur Unterschrift der Verträge genötigt. Die Verantwortlichkeit des Herrn A für die Prangeraktion sei offenkundig. Er sei während der gesamten Veranstaltung anwesend gewesen. Im Rahmen der Prangeraktion sei der Geschäftsführer der Muttergesellschaft der C GmbH, Herr Prof. Dr. Dr. E „symbolisch“ an einen hölzernen Pranger gestellt worden. Hierzu sei einer unbekannten Person ein Portraitfoto des Herrn Prof. Dr. Dr. E vor dem Gesicht befestigt worden. Diese Person sei von zwei Vertretern des Z über den Marktplatz zu dem hölzernen Pranger geführt worden. Hierbei seien der Person an den Füßen mittels Kette zwei größere Kugeln, ähnlich einem Schwerverbrecher, befestigt worden. Die Person habe leidende Geräusche von sich gegeben und gejammert: „Hab doch nichts gemacht, lasst mich hier raus“. Nachdem diese Person mit Kopf und Händen in dem Pranger „festgemacht“ worden sei, hätten sich zwei weitere Vertreter des Z vor dem Pranger eingefunden. Die eine Person hätte die andere gefragt: „Warum ist der Mann da eingesperrt, was hat er denn schlimmes getan?“ Daraufhin hätte der andere geantwortet: „Das ist Dr. Dr. E aus FF. Dem gehört die Firma J. Dort arbeiten 110 Beschäftigte. Außerdem ist Prof. Dr. Dr. E geschäftsführender Gesellschafter und persönlich haftender Gesellschafter der E Werke KG in FF. Das Unternehmen ist der weltgrößte Hersteller von Antennen und in der Kommunikationstechnik tätig. Dort arbeiten ca. 6.100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 14 Produktionsstätten in 58 Beteiligungs- und Tochtergesellschaften. Eine davon ist die J in B“. Weiter sei erklärt worden: „Prof. Dr. Dr. E bezahlt seine Leute ganz schlecht und länger arbeiten müssen sie auch. Das hat zur Folge, dass sie sich immer weniger leisten können, weniger Geld haben und in Urlaub fahren können sie auch nicht mehr“. Auf die Frage, warum er das mache, habe die zweite Person erklärt: „Naja, das ist ja ganz einfach. Das Geld, was er seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht bezahlt, kann er sich in die eigene Tasche stecken“. Ergänzend sei erklärt worden: „Die Mitarbeiter hätten Angst, arbeitslos zu werden. Prof. Dr. Dr. E oder der Geschäftsführer haben gesagt, wenn sie das nicht mitmachen und nicht länger arbeiten und auf Lohn verzichten, mache er die Firma zu. Und außerdem helfen ihm auch noch vier Betriebsräte dabei“. Der Pranger stelle historisch betrachtet ein Strafwerkzeug dar, an welchem ein Bestrafter gefesselt und öffentlich vorgeführt worden sei. Der Pranger habe zunächst als Folter-Werkzeug und zur Vollstreckung der Prügelstrafe gegolten, habe ab dem 13. Jahrhundert jedoch weite Verbreitung zur Vollstreckung von Strafen erlangt. Die Strafe habe vor allem in der öffentlichen Schande bestanden, welche der Verurteilte zu erdulden gehabt hätte und die vielfach ein normales Weiterleben in der Gemeinschaft unmöglich gemacht oder sehr erschwert hätte. Auch sei der Bestrafte den Schmähungen der Passanten ausgesetzt, die für ihn nicht ungefährlich gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 3. Febr. 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, §§ 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Wegen der Zulässigkeit des Antrages und der rechtlichen Ableitung des Zutrittsrechts eines Gewerkschaftssekretärs wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Diesen Ausführungen ist nach Überprüfung nichts hinzuzufügen. Das Beschwerdegericht stimmt auch vollumfänglich mit der Begründung der Vorinstanz überein, soweit das Arbeitsgericht eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Zugangsrechts aus anderen Gründen als der „Prangeraktion“ verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die das Beschwerdegericht sich nach Überprüfung zu Eigen macht, Bezug genommen. Die Beschwerde rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Arbeitgeber könne nur in besonderen Ausnahmefällen einem Gewerkschaftsbeauftragten aus Gründen, die in dessen Person liegen, den Zutritt zum Betrieb verweigern. Das sei der Fall, wenn dieser wiederholt seine Befugnisse eindeutig überschreite, den Betriebsfrieden nachhaltig störe, den Unternehmer oder seinen Vertreter oder Arbeitnehmer des Betriebes grob beleidige und dies erneut zu befürchten sei. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass sachliche, auch in scharfer Form ausgetragene Differenzen oder die Behandlung von Angelegenheiten, die § 74 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich zulasse, keinen Grund zur Verweigerung des Zutritts darstellten. Das folge daraus, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften grundsätzlich soziale Gegenspieler seien, zwischen denen ein tiefgreifender Interessengegensatz bestehe. Zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gehöre auch das Recht einer Gewerkschaft, durch ihre Vertreter Kritik an der Arbeitgeberseite zu äußern und sich im Meinungskampf scharfer Waffen zu bedienen. Mündliche Meinungsäußerungen, Presseerzeugnisse, Flugblätter und sonstige Schreiben der Gewerkschaft müsse ein Arbeitgeber hinnehmen, auch wenn in ihnen mit scharfem Ton und in aggressiver Weise Kritik am Arbeitgeber geäußert werde. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verwirkungstatbestand ergebe sich nicht bereits aus dem Vorwurf der Beteiligten zu 2), der Gewerkschaftssekretär habe Mitgliedern des Betriebsrats Bestechlichkeit unterstellt. Diese Wertung werde alleine durch die Behauptung, diese hätten „private Gespräche“ geführt, nicht getragen. Immerhin hätten die nach D gereisten Mitglieder des Betriebsrats zumindest bekundet, dass der Anlass für ihre Reise nicht in der Betriebsratsarbeit gelegen, sondern es sich um arbeitsrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, hierbei könne es sich dann nur um ihre individuellen Angelegenheiten gehandelt haben, welche in der Tat „privater“ Natur seien. Dem Inhalt des Schreibens vom 18. Nov. 2009 könne nicht entnommen werden, dass der Gewerkschaftssekretär den Teilnehmern der Reise Bestechlichkeit vorgeworfen habe, sondern lediglich, dass die Reise der Vorbereitung der Abwahl des damaligen Betriebsratsvorsitzenden dienlich gewesen sein könnte. Die Bekundung einer solchen Vermutung werde aber von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Gewerkschaftssekretärs gedeckt und könne demnach nicht unzulässig sein. Grundsätzlich genössen Werturteile und Meinungsäußerungen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, selbst wenn sich darin Tatsachen und Meinungen vermengten. Dem schließt sich das Beschwerdegericht an. Es erscheint schon ungewöhnlich, dass der Betriebsratsvorsitzende des Werks D, Herr S, im Auftrag des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) ein vorgesehenes Betriebsratsgespräch in D absagt und vier der Betriebsratsmitglieder per Dienstanweisung nach D beordert. Immerhin ging es um Themen wie eine Betriebsvereinbarung für den Rufbereitschaftsdienst, eine widerrufliche Sonderzulage und die Betriebsratsarbeit bei C, Themen, bei denen die Annahme eines rein individualrechtlichen Bezuges sich nicht aufdrängt. In der Information der K vom 18. Nov. 2009 (Bl. 64 d. A.) wird der Begriff „private Gespräche“ dementsprechend auch in Anführungszeichen gesetzt und die Gespräche werden in den Zusammenhang mit der bevorstehenden Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden G gebracht, was im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt den Charakter dieser Gespräche als Privatgespräche gerade anzweifelt. Der Vorwurf der Bestechlichkeit lässt sich daraus nicht ableiten. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht – auch dies macht sich das Beschwerdegericht zu Eigen - ein Zutrittsrecht nicht durch den Vortrag ausgeschlossen gesehen, der Gewerkschaftssekretär hätte die Betriebsratsarbeit behindert, indem er dem Betriebsrat vorgeworfen habe, es seien „illegale Arbeitszeitkonten“ gebildet worden und hierdurch das Vertrauen der Belegschaft in den Betriebsrat zerstört worden. Die Beteiligte zu 1) hat hierauf unwidersprochen entgegnet, die geleistete Samstagsarbeit sei auf Stundenkonten deponiert worden, wobei die Samstagsarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats geleistet worden sei. Insoweit könne sich der Begriff „illegal“ ohne weiteres und nicht abwegig auf die mitbestimmungswidrige Ableistung von Mehrarbeit beziehen. Insoweit sei der Gewerkschaftssekretär im Rahmen seiner Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse nach dem BetrVG berechtigt, den Sachverhalt anzusprechen und pointiert zu kommentieren. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht auch darin, der verweigerte Zutritt ließe sich nicht darauf stützen, der Gewerkschaftssekretär habe der Beteiligten zu 2) eine strafbare Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne von § 119 BetrVG unterstellt, in dem er behauptet hätte, sie habe die Spaltung des Betriebsrats betrieben. Dieser Wertung könne nicht gefolgt werden. Der Gewerkschaftssekretär habe in der Einladung zur Mitgliederversammlung am 11. Nov. 2009 der Beteiligten zu 2) zwar vorgeworfen, einzelne Betriebsratsmitglieder unter Druck zu setzen und hierdurch eine Spaltung des Betriebsrats verursacht zu haben. Es sei aus der Bekanntmachung jedoch nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um eine Drucksituation gehandelt haben soll, die im Sinne von § 119 BetrVG strafbar wäre. Unstreitig habe die Beteiligte zu 2) der Belegschaft gegenüber geäußert, dass eine Fortführung des Betriebs in B nur möglich sei, wenn arbeitsvertragliche Bedingungen zu Gunsten der Beteiligten zu 2) abgeändert würden. Hierbei handele es sich unzweifelhaft um eine Drucksituation, die ohne weiteres auch gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats Wirkung entfaltet habe. Sofern einige der Mitglieder des Betriebsrats diesem Druck nachgegeben haben sollten und sie nunmehr gegenüber dem Vorhaben der Beteiligten zu 2) keinen Widerstand mehr hätten leisten wollen und aus dieser Überzeugung heraus den Einfluss andersdenkender Betriebsratsmitglieder im Rahmen eines ordnungsgemäßen Abwahlverfahrens begrenzen wollten, sei eine damit einhergehende Spaltung des Betriebsrats durchaus auf die von der Beteiligten zu 2) erzeugte Drucksituation zurückzuführen. In diesem Zusammenhang habe sich der Gewerkschaftssekretär im Rahmen der durch ihn wahrgenommenen Koalitionsfreiheit zulässig seine Meinung gebildet und diese durchaus pointiert kundgetan. Das Beschwerdegericht geht ferner mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass der Verwirkungstatbestand auch nicht insoweit erfüllt ist, als dem Gewerkschaftssekretär vorgeworfen wird, er habe auf die Mitglieder des Betriebsrats erheblichen Druck ausgeübt, den bisherigen Vorsitzenden nicht abzuwählen und ihnen angedroht, jedwede Zusammenarbeit zu verweigern. Hierin lägen auf Grund der Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft gemäß Art. 9 Abs. 3 GG keine unzulässige Handlungen. Der Gewerkschaft seien im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich zahlreiche Initiativ-, Teilnahme-, Beratungs- und Kontrollrechte eingeräumt (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 14 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 4, 46 Abs. 1), zu deren effektiver Ausübung das Zutrittsrecht jederzeit zur Verfügung stehen müsse und die nicht dadurch ausgeschlossen seien, dass der Gewerkschaftssekretär die Arbeit und die Organisation des Betriebsrats kritisiere und durch Meinungsäußerungen versuche, Einfluss hierauf zu nehmen. Auch würden die Befugnisse der Gewerkschaft und des für die Gewerkschaft handelnden Sekretärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder der Gewerkschaftssekretär meinen, sie könnten nicht mehr zusammen arbeiten und schon gar nicht ergebe sich hieraus die Befugnis des Arbeitgebers, sich in diese Angelegenheit einzumischen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ein Zutrittsverbot, auch darin ist dem Arbeitsgericht Recht zu geben, kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beteiligte zu 2) dem Gewerkschaftssekretär vorwirft, er habe mit Bekundungen im Zusammenhang mit der von der Beteiligten zu 2) seinerzeit geplanten und zwischenzeitlich durchgeführten Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der Beteiligten zu 2) vor oder während der Betriebsversammlung am 18. Dez. 2009 Straftatbestände (z.B.: Erpressung, Nötigung) verwirklicht und weitere grobe Beleidigungen (z.B.: Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit Lohndumping, Lüge im Zusammenhang mit dem Inhalt der Änderungsverträge) ausgesprochen. Die insoweit vorgetragenen Bekundungen seien von der verfassungsrechtlich geschützten Koalitions- und Meinungsfreiheit nach Art. 5, 9 Abs. 3 GG gedeckt. Es stehe der Beteiligten zu 1) als sozialer Gegenspielerin der Beteiligten zu 2) offen, das Vorgehen der Beteiligten zu 2) im Zusammenhang mit der Änderung von Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter mit „scharfen Waffen“ zu bekämpfen. Dabei könne sie sich auch aggressiver und grober Äußerungen bedienen. Unter diesem Aspekt seien Werturteile wie „Sittenwidrigkeit“, „Erpressung“ und „Lohndumping“ als Mittel der gewerkschaftlichen Betätigungs- und Meinungsfreiheit als grobe Werturteile und nicht im jeweiligen strafrechtlichen Rechtssinn einzuordnen. Letztendlich ist dies eine wenn auch grenzwertige, aber noch nicht grenzüberschreitende Gewerkschaftskritik gegenüber der Androhung einer schrittweisen Verlegung des Betriebes nach I, falls die Zustimmung zu den geänderten Vertragsbedingungen nicht spätestens bis zum 15. Jan. 2010 vorliege, mithin der Drohung mit dem Verlust der Arbeitsplätze und damit in Augen vieler Mitarbeiter eine Bedrohung ihrer Existenz. Für einen Verwirkungstatbestand kann – ebenfalls zutreffend - nicht auf eine nicht unerhebliche ernstliche Störung schwerwiegender Art im Bereich des Betriebsgeschehens durch den Gewerkschaftssekretär abgestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, der Gewerkschaftssekretär habe dazu beigetragen, den Betriebsrat zu spalten und es lägen Beschwerden von Mitarbeitern gegen ihn vor oder aus einer bisherigen Tätigkeit ergebe sich ein bestimmtes negatives Verhaltensmuster. Ob hierdurch überhaupt der betriebliche Ablauf beeinträchtigt worden sei, bleibt nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) auch zweitinstanzlich offen. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vorgelegten Unterschriftensammlung, die lediglich eine Meinungsäußerung belegt. Betriebliche Störungen, die nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2) durch ein Verhalten des Gewerkschaftssekretärs in anderen Unternehmen oder Betrieben verursacht worden sein sollen, sind für dieses Verfahren nicht erheblich. Das Beschwerdegericht geht auch mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass es für den Verwirkungstatbestand nicht ausreiche, dass die Beteiligte zu 2) die Demonstration Ende April 2010 anführe. Alleine aus der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern anderer Unternehmen und aus dem Schriftzug auf der Straße zum Betrieb „Hier geht‘s zum Lohndrücker J“ ergebe sich keine Überschreitung der grundgesetzlich gewährten Koalitions- und Meinungsfreiheit. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen zur Funktion der Beteiligten zu 1) als sozialer Gegenspieler der Beteiligten zu 2) verwiesen. Schließlich begründet die sog. Prangeraktion kein Zugangsverbot für den Gewerkschaftssekretär. Das Beschwerdegericht folgt insoweit der Grundrechtsauslegung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93– NJW 1999, 2353 mit weiteren Nachw.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und die Freiheit zu entscheiden, wie man sich in der Öffentlichkeit darstellt. Dagegen verleiht es seinem Träger keinen Anspruch, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Wohl aber schützt es ihn gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG a.a.O.). Es findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Dieses Recht ist freilich seinerseits kein schrankenloses. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es vielmehr den Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Geboten ist eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen (BVerfG a.a.O.). Dabei kann auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes auch ins Gewicht fallen, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht (BVerfG a.a.O.). Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Weise ist aber in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit bei Formalbeleidigungen oder Schmähungen stets zurücktreten zu lassen. Auch insoweit ist vielmehr eine Abwägung erforderlich, bei der es eine Rolle spielt, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen können. In der Auseinandersetzung zwischen Gewerkschaft und Unternehmen kommt hinzu, dass sachliche, auch in scharfer Form ausgetragene Differenzen von der Ausübung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt sind (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 12. Sept. 2008 – 10 TaBV 25/08– Juris mit weiteren Nachw.). In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (VerfGH Berlin Beschluss vom 26. Mai 2009 – 86/07, 86 A/07 – Juris, sehr weitgehend LAG Hamm Beschluss vom 17. Nov. 2000 – 10 TaBV 55/00– AiB 2001, 723 = Juris, bezüglich der Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs in Betriebsversammlungen wie: „Wenn Sie jetzt nicht das Maul halten, stelle ich Antrag, dass Sie hier ausgeschlossen werden. Sie benehmen sich wie ein Hähnchen … Sie werden die Prozesse voraussichtlich gewinnen. Wir können da nur Sand in das Getriebe streuen, und das werden wir auch, … die neuen Arbeitsverträge würden alle Schweinereien enthalten und seien nur dazu gedacht, die Arbeitnehmer auszubeuten, ein Bewerber müsse wissen, dass er bewusst unter Druck bzw. in Angstsituationen versetzt werde, dahinter stecke System“. Eine weitere Grenze sieht das Beschwerdegericht dort, wo zu persönlichen Angriffen auf die Person oder gar offener und verdeckter Gewaltanwendung aufgefordert wird. Ein derartiges Verhalten kann keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen. Das kann jedoch der sog. Prangeraktion nicht entnommen werden. Die Aktion ist auf die anklagende Kritik an Prof. Dr. Dr. E und die vorführenden Gewerkschaftsmitglieder begrenzt. Sie bindet die Zuschauer nicht im Sinne eigenen Tätigwerdens ein und fordert diese vor allem nicht zu Angriffen oder gar Gewalt gegen dessen Person auf. Prof. Dr. Dr. E wurde zwar mit der sog. Prangeraktion persönlich angegriffen, nicht aber seiner personalen Würde entkleidet. Das ergibt sich schon daraus, dass der Sachbezug für die Prangeraktion bestimmend bleibt. Aus diesem Grund liegt auch keine Schmähung vor. Um Schmähkritik handelt es sich nur dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Die Person von Prof. Dr. Dr. E spielt nur insoweit eine Rolle, als dieser als verantwortlicher Entscheidungsträger und Nutznießer für die verlangten Arbeitsvertragsänderungen hingestellt wird. Der Angriff wurde durch das Zusammenspiel von Bild und Wort sowie die satirischen Elemente verstärkt. Das Plakat bezweckte die Personalisierung der Sachproblematik. Die Aktion richtet sich in erster Linie gegen durch die geänderten Arbeitsverträge seitens der Gewerkschaftsmitglieder befürchtete Lohnkürzungen und verschlechterte Arbeitsbedingungen. Die Prangeraktion soll natürlich auch Prof. Dr. Dr. E als Eigentümer der Beteiligten zu 2) treffen, aber als verantwortlichen Unternehmer, und nicht als Person ohne sachlichen Bezug zu seiner Betriebspolitik. Zudem handelt es sich um eine Aktion auf einer 1.-Mai-Kundgebung einer Gewerkschaft, auf welchen sich Gewerkschaften in Verhaftung zu ihrer Tradition besonders kämpferisch gerieren und in ihren Reden und Aktionen Unternehmerpersönlichkeiten und Politiker angreifen. Insofern ist eine Aktion auf einer 1.Mai-Kungebung schon im Ansatz anders zu bewerten als in anderem Zusammenhang. Die Führung des Unternehmens ist zudem in ihrer Diktion nicht gerade zurückhaltend, wenn dem Gewerkschaftssekretär in ihren Mitteilungen an die Belegschaft Hass- und Hetztiraden vorgeworfen werden. Und die Androhung einer schrittweisen Verlegung des Betriebes nach I, falls die Zustimmung zu den geänderten Vertragsbedingungen nicht spätestens bis zum 15. Jan. 2010 vorliege, ist eine Drohung mit dem Verlust der Arbeitsplätze und damit bei vielen Mitarbeitern eine Bedrohung deren Existenz. Prof. Dr. Dr. E ist auch nicht der Inhaber eines Kleinbetriebes in der Provinz, sondern eine bundesweit und darüber hinaus bekannte Unternehmerpersönlichkeit. Er hat den Unternehmerpreis des GG erhalten, ist zum Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums des Wirtschaftsbeirats I und zum Vizepräsident des Zentralverbandes HH gewählt worden, hat viele Auszeichnungen erhalten wie das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse und vieles anderes mehr. Er ist damit eine Person des öffentlichen Lebens und steht im Mittelpunkt der Gesellschaft. Er weiß, was eine Androhung einer Betriebsverlegung bedeutet und dass diese seitens der Gewerkschaft nicht ohne scharfe Kritik bleiben wird. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.