Beschluss
9 TaBVGa 145/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0730.9TABVGA145.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Juli 2009 – 7 BVGa 17/09– wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Juli 2009 – 7 BVGa 17/09– wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 1) begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Abbruch einer Betriebsratswahl. Sie übernahm mit Wirkung vom 1. März 2009 das Distribution Center der A GmbH in B und legte dieses mit ihrer Betriebsstätte in C zusammen. Dort waren mehr Arbeitnehmer beschäftigt als zuvor in dem Distribution Center in B, dessen Arbeitnehmer nun in C tätig sind. Im März 2006 fand die Wahl eines Gemeinschaftsbetriebsrats (Beteiligter zu 4) für die Beteiligten zu 1), 5), 6), 7) und die D GmbH, heute E GmbH, statt, die vorsorglich auf Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet hat. Die Beteiligten zu 1), 5), 6) und 7) meinen, die D GmbH sei aus dem Gemeinschaftsbetrieb, den sie weiterführten, ausgeschieden. Der Betriebsrat der A GmbH, der frühere Beteiligte zu 3), hat der Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 24. Juni 2009 mitgeteilt, er halte die Wahl des Gemeinschaftsbetriebsrats für die Betriebe in F und C im Jahre 2006 für nichtig. Da in C somit kein rechtmäßig gewählter Betriebsrat existiere, habe er einen Wahlvorstand, den Beteiligten zu 2), bestellt. Der Betriebsrat der A GmbH hat beim ArbG Darmstadt (– 4 BV 4/09 –) u. a. ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gemeinschaftsbetriebsrats eingeleitet. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat diesen Antrag durch Beschluss vom 28. Juli 2009 zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, für die Nichtigkeit der Wahl des Gemeinschaftsbetriebsrats bestünden keinen Anhaltspunkte. Die vom Beteiligten zu 2) beabsichtigte Wahl sei deshalb ihrerseits nichtig, da es neben dem vorhandenen Betriebsrat für die Betriebsstätte in C keinen weiteren Betriebsrat geben dürfe. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, es zu unterlassen, die Wahl zu einem Betriebsrat in der Betriebsstätte C der Beteiligten zu 1) fortzuführen; 2. den Beteiligten zu 2) und 3) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1) bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Der Beteiligte zu 4) ist diesem Antrag beigetreten. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Auffassung gewesen, der Beteiligte zu 3) habe ein Übergangsmandat, welches ihn berechtigte und verpflichte, die Wahl eines Betriebsrats für die Betriebsstätte C zu initiieren. Die Wahl des Gemeinschaftsbetriebes im Jahre 2006 sei nichtig, weil grob fehlerhaft und willkürlich von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgegangen worden sei. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Anträgen durch Beschluss vom 9. Juli 2009 – 7 BVGa 17/09– stattgegeben und sie gegen den Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Eingriff in die angelaufene Betriebsratswahl sei ausnahmsweise zulässig, denn die Wahl wäre nichtig. Für die Nichtigkeit der Wahl des Gemeinschaftsbetriebsrats seien keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. Gegen den ihm am 15. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 13. Juli 2009 Beschwerde eingelegt und diese am 16. Juli 2009 begründet. Der Beteiligte zu 2) wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen; ferner begehrt er die Aushändigung einer Liste der Wahlberechtigten. Die Beteiligten zu 1), 5), 6) und 7) sowie der Beteiligte zu 4) verteidigen den angefochtenen Beschluss und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30. Juli 2009 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Verfahrensbeteiligung der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen war durch das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 27. Juli 2009 nachzuholen (vgl. Bram, Der unbeteiligte Beteiligte ..., FA 2009, 229 ff.), der Beteiligte zu 3) wurde durch Beschluss vom 30. Juli 2009 aus dem Verfahren ausgeschlossen, nachdem Anschlussbeschwerde gegen die Zurückweisung der gegen ihn gerichteten Anträge nicht eingelegt worden ist. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlvorstand der G GmbH zu Recht untersagt, eine Betriebsratswahl im Distribution Center in C durchzuführen. Auf die zutreffenden Beschlussgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. In laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen wäre (Hess. LAG in st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 28. Mai 2008 – 9 TaBVGa 133/08 – n. v.; Beschluss vom 19. März 2006 – 9 Ta 149/06 – n. v.; Beschluss vom 17. Febr. 2005 – 9 TaBVGa 28/05– EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 61 m. w. N.; Hess. LAG Beschluss vom 24. Juni 2004 – 9 TaBVGa 83/04 – n. v.) oder zumindest eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen feststehender Wahlfehler festgestellt werden kann (Hess. LAG a. a. O., ferner LAG Berlin Beschluss vom 7. Febr. 2006 – 4 TaBV 214/06– NZA 2006, 509; LAG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 2003 – 12 TaBV 34/03– Juris; Veit/Wichert DB 2006, 390; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233; Bram FA 2006, 66). Hier ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten, weil ein Betriebsrat für einen Teilbereich des gemeinsamen Betriebs gewählt werden soll. Die Wahl eines weiteren Betriebsrats für einen Bereich, für den bereits ein Betriebsrat gewählt worden ist, ist nichtig (BAG Beschluss vom 11. April 1978 – 6 ABR 22/77–EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 17). Die Wahl des Gemeinschaftsbetriebsrats lässt Nichtigkeitsgründe dagegen nicht erkennen. Dies lässt sich zwar endgültig erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens bestimmen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag jedoch durch Beschluss vom 28. Juli 2009 – 4 BV 4/09– zurückgewiesen. Bei der im Rahmen der ^§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO gebotenen Interessenabwägung muss dies zu Lasten des Beteiligten zu 2) gehen. Der Betriebsrat hatte dort Gelegenheit, die Gründe für den Antrag substanziiert vorzutragen und Beweismittel zu benennen, das Arbeitsgericht hatte den Sachverhalt im Rahmen der nach § 83 Abs. 1 ArbGG gebotenen Amtsermittlung zu erforschen und die Kammer des Arbeitsgerichts hat nach Anhörung der Beteiligten auf dieser Grundlage gegen den Betriebsrat entschieden. Vor allem wäre es ein beträchtlicher Nachteil, wenn es für geraume Zeit zwei Betriebsräte für denselben Bereich gäbe. Der Arbeitgeber müsste dann jeweils beide Interessenvertretungen beteiligen und sähe sich in einer untragbaren Situation, zumal sich diese bei einzelnen Maßnahmen auch noch widersprechen oder entgegengesetzt agieren könnten. Darauf, ob der Gemeinschaftsbetriebsrat infolge einer Betriebszusammenfassung im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG ein Übergangsmandat hat oder ob das Distribution Center B unter Verlust seiner Identität in das Distribution Center C eingegliedert worden ist (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 23. Okt. 2008 – 9 TaBV 155/08– Juris; Hess. LAG Beschluss vom 6. Mai 2004 – 9 TaBVGa 61/04– Juris), kommt es für die Entscheidung nicht an. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.