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Beschluss

9 TaBV 258/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0709.9TABV258.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 9 BV 16/08 – abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 9 BV 16/08 – abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm einen Zugang zum Internet einzurichten. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale der Beteiligten zu 2), einer Bekleidungshandelskette, in A (Filiale X) gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Betriebsratsvorsitzende ist auch Mitglied im Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihren rund 200 Filialen bundesweit etwa 16.000 Arbeitnehmer. Die Filialen sind jeweils als eigenständige Betriebe organisiert. Der Beteiligte zu 1) hat am 17. Aug. 2008 beschlossen, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung dieses Verfahrens zu beauftragen. In der Filiale wird im Wesentlichen verkauft, nur ein geringer Teil der Mitarbeiter arbeitet ausschließlich im Lager oder als Schaufensterdekorateur. Eine Mitarbeiterin ist als Kassenverantwortliche tätig und erledigt hierbei die in der Filiale anfallenden Verwaltungsaufgaben wie etwa die Abrechnung der Mehrarbeit. Eine Ausstattung mit Schreibtisch und PC gibt es nur im Lager, nicht im Verkauf. In der Filiale arbeiten mit PC nur der Schaufensterdekorateur und die Kassenverantwortliche. Beide PCs sind weder mit einem Internetanschluss noch mit einem E-Mail-Programm ausgestattet. Der dritte PC in der Filiale befindet sich im Betriebsratsbüro und verfügt über einen Zugang zum Intranet und einen E-Mail-Account. Die Filialleiterin (Store Manager) ist nicht mit einem PC ausgerüstet. Nur die Mitglieder des GBR-Ausschusses verfügen über einen Internetanschluss. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, das Verlangen nach einem Internetanschluss bewege sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Er müsse sich im Internet mit Hilfe der Suchmaschinen über konkrete betriebliche Problemstellungen und über neueste Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren können. Außerdem könne er sich über das Internet besser mit den Betriebsräten anderer Filialen verständigen und austauschen. Auch der Gesamtbetriebsrat und die zentrale Verwaltung der Antragsgegnerin verfügten über einen Internetzugang. Mitbestimmungspflichtige Unternehmensentscheidungen würden im Kern in der Zentrale in B getroffen. Ein internettauglicher Rechner sei bereits vorhanden und bei einem Flatratevertrag fielen auch keine weiteren Kosten an. Der Zugang selbst koste etwa 30,– Euro und bedürfe weder einer gesonderten Wartung noch einer Pflege. Eine Missbrauchsmöglichkeit sei nicht näher belegt. Ihm seien bisher lediglich ein Kommentar zum BetrVG, ein Kommentar zum KSchG und eine Textsammlung der Arbeitsgesetze zur Verfügung gestellt worden. Er habe insbesondere wegen der verschiedenen Arbeitszeitmodelle im Betrieb ständigen Bedarf an schnell abrufbaren Informationen. Auch durch neue Tarifverträge änderten sich ständig die rechtlichen Rahmenbedingungen. Er könne sich auch nicht über Gewerkschaftsvertreter informieren, da hierfür zunächst ein Beratungstermin vereinbart werden müsse und die Antragsgegnerin sich gegen die entstehenden Kosten wende. Er habe auch die Aufgabe, gemäß § 93 BetrVG die unternehmensweite Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu kontrollieren. Diese Ausschreibung erfolge auch über den Internetauftritt des Unternehmens. Unter dem entsprechenden Link hätten sich am 29. Aug. 2008 insgesamt 94 Stellenangebote befunden. Im wöchentlich erscheinenden "Shop-Info" seien nicht alle dieser Stellen aufgeführt gewesen. Für die Erforderlichkeit eines Internetanschlusses spreche auch, dass alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrates über einen Anschluss verfügten. Das führe dazu, dass in elf der 80 Filialen ein Internetanschluss bestehe, wenn dort ein GBR-Mitglied präsent sei. Er benötige den Anschluss auch, um allgemein zugängliche Informationen der Berufsgenossenschaft, des Integrations- und des Gewerbeaufsichtsamtes sowie Reiseauskünfte der Bahn abzurufen. Wegen des Schichtbetriebes könne er sich nicht immer an die Öffnungszeiten der genannten Ämter halten. Bei dem vorhandenen E-Mail-Account bestehe die technische Möglichkeit, dass die Arbeitgeberin die Kommunikation überwachen könne. Deswegen versende er wichtige oder vertrauliche Mails nur über private Accounts. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, Ansprechpartner für die örtlichen Betriebsräte seien allein die Filialleiter, in der Filiale X Frau C. Sie entscheide alle mitbestimmungsrechtlich relevanten Fragen alleinverantwortlich, so die personellen Maßnahmen nach §§ 99, 100 BetrVG, die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an Schulungen und die Überstunden. Die PC-Ausstattung entspreche ihrem unternehmensweiten Konzept. Bei den Kosten seien noch die Schulungskosten für den Umgang mit dem Internet zu berücksichtigen. Es werde mehr Zeit für die Betriebsratsarbeit anfallen durch Internetrecherchen. Für einen Internetzugang fielen auch Einrichtungskosten und nicht nur die Flatrate-Kosten an. Die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Internetnutzung verursache Kontrollkosten. Mehr Nutzer bedeuteten mehr Risiko wegen der Viren- und Hackergefahr. Die Software müsse gewartet werden. Die Ausstattung der Filialleitung sei zumindest ein Indiz dafür, dass auch der Betriebsrat keinen Internetzugang benötige. Die Filialleitung sei der einzige Ansprechpartner des Betriebsrates in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten. Diese verfüge lediglich über einen Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht und weder über einen PC noch einen E-Mail-Account oder einen Internetanschluss. Der Betriebsrat verfüge über die erforderlichen Gesetze, Kommentare und Zeitschriften; er sei nicht auf aktuelle Informationen angewiesen. Die Kontaktaufnahme mit anderen Betriebsräten oder mit der Verwaltung in B sei über den E-Mail-Account möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Okt. 2008 – 9 BV 16/08 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsrat habe nicht ausreichend dargelegt, dass er angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden gesetzlichen Aufgaben einen Internetzugang für erforderlich halten durfte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kommunikation des Betriebsrats mit den Betriebsräten anderer Filialen durch den E-Mail-Verkehr über das Intranet eröffnet sei. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Überwachung dieser Kommunikationsmöglichkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den E-Mail-Verkehr des Antragstellers überwachen werde. Die abstrakte Befürchtung als solche reiche nicht aus, um das Intranet grundsätzlich nicht zu benutzen, um vertrauliche Informationen zu übermitteln. Die schnelle und schriftliche Kommunikation des Betriebsrats mit anderen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat und mit der Verwaltung des Unternehmens in B sei somit gewährleistet. Der Betriebsrat sei mit Sachmitteln nicht technischer Art ausgestattet, um sich über arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Sachfragen und Gesetze zu informieren. Es sei davon auszugehen, dass die wesentliche Entscheidungsbefugnis in personellen und sozialen Angelegenheiten bei der Filialleitung läge, die nicht besser ausgestattet sei als der Betriebsrat. Andernfalls wäre vor Ort kein Ansprechpartner für den Betriebsrat vorhanden und die Eigenschaft der Filiale als betriebsratsfähige Einheit selbst in Frage gestellt. Hauptansprechpartnerin für den Betriebsrat sei die Filialleiterin, auch wenn diese sich intern bei der Zentrale in B beraten ließe oder dort der Schriftverkehr erstellt werde. Soweit der Betriebsrat geltend mache, er sei auf das Internet angewiesen, weil eine sofortige Kontaktaufnahme mit Gewerkschaft oder Rechtsanwalt nicht immer möglich sei, um sich beraten zu lassen, erscheine dies weder durchgreifend noch zweckentsprechend. Was die Kontaktaufnahme zu Behörden und Ämtern betreffe, müsse sich auch die Filialleitung an die Öffnungszeiten dieser Behörden halten und sei nicht verpflichtet, dem Betriebsrat insoweit Vorteile zu verschaffen. Schließlich begründe auch die Überwachungspflicht hinsichtlich der Stellenausschreibungen gemäß § 93 BetrVG keine konkrete betriebliche Erforderlichkeit der Internetnutzung. Denn der Betriebsrat habe bereits Zugriff auf das Intranet, um die Veröffentlichungen der Unternehmerseite wahrzunehmen. Das Internet sei sicherlich eine geeignete Informationsquelle, dem Betriebsrat schnelle Informationsmöglichkeiten zu verschaffen. Dies besage aber noch nichts über die Erforderlichkeit der Nutzung. Gegen den ihm 21. Okt. 2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 20. Nov. 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 2. Febr. 2009 an diesem Tag per Telefax begründet. Der Betriebsrat trägt vor, er habe die Einrichtung eines Interzugangs in der Filiale für erforderlich halten dürfen, denn die Arbeitgeberin verfüge in der Zentrale in B über modernste PCs und auch über einen Internetzugang mit entsprechendem Zugang zu juristischen Datenbanken. Dieser Zugang werde auch in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen genutzt. Die Filialleitung kontaktiere in mitbestimmungsrechtlichen und -relevanten Fragen die Rechts- und Personalabteilung in B, bitte dort um eine entsprechende rechtliche Einschätzung der Lage und lasse sich Antwortschreiben an den Betriebsrat vorformulieren. Die betriebliche Notwendigkeit definiere sich nicht ausschließlich danach, wie sich die örtlichen Verhältnisse in der Filiale gestalteten. Es sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Filialleitung vor Ort über einen Zugang zum Internet verfüge oder nicht. Hinsichtlich der sich dem Betriebsrat stellenden konkreten betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Probleme und Aufgabenstellungen und dem damit einhergehenden Informationsbedürfnis über das Internet seien beispielsweise die notwendige Klärung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht des tariflichen Warengutscheins zu nennen, zu welchem Thema es Anfragen mehrerer Mitarbeiter gegeben habe. Es bestünde im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zumindest eine summarische Informationspflicht des Betriebsrats der Belegschaft gegenüber hinsichtlich der steuerrechtlichen Handhabung des Warengutscheins als Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil. Internet-Recherchen seien auch wegen Anfragen zum Pflegezeitgesetz notwendig gewesen, ferner auf der Homepage des BAG zur Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen, auf der Homepage des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezüglich Handlungsanleitungen zu Gefährdungsbeurteilungen oder wegen der zu erwartenden Auswirkungen des sog. "Gesundheitsfonds" auf die geringverdienenden Kolleginnen und Kollegen. Die Einholung von Auskünften zu aktuellen Fragestellungen bei Gewerkschaften oder Rechtsanwälten wäre demgegenüber mit erheblichen Mehrkosten verbunden, zumal sich die Arbeitgeberin gegen die Übernahme von Kosten wehre, die mit einer anwaltlichen Beauftragung/Beratung nach § 80 Abs. 3 BetrVG einhergingen. Der Betriebsrat meint, entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses seien die auf der Homepage der Arbeitgeberin veröffentlichten vakanten Stellen nicht deckungsgleich mit den im Shop-Info veröffentlichten Stellen. Im Shop-Info fänden sich in der Regel lediglich Stellen für sog. Führungspositionen (Assistenz der Filialleitung, Kassenverantwortliche, Visual Merchandiser), der weit überwiegende Teil der offenen Stellen (Verkäufer, Lager, Aushilfen) erscheine dort nach Kenntnis des Betriebsrats nicht. Letztendlich habe die Kommunikation und Information über das Internet mittlerweile alle Lebensbereiche erfasst und dürfe als üblicher Standard gelten. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 8. Okt. 2008 – 9 BV 16/08 – abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, die Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses verfügten über einen Internetanschluss, weil deren Ansprechpartner in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten in der Unternehmenszentrale in B (Personalabteilung, Fachbereich Arbeitsrecht) beschäftigten Mitarbeiter über einen Internetanschluss verfügten und in Bereichen nutzten, in denen sich die Aufgaben von Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsratsausschuss berührten. Die Mitarbeiter in der Personalabteilung übten jedoch keine Tätigkeiten aus, die sich mit den Aufgaben des Betriebsrats berührten. Alleiniger Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten sei die Store Managerin Frau C. Sofern diese sich an die Mitarbeiter der Personalabteilung, Fachbereich Arbeitsrecht, wende, geschehe dies ausschließlich zur Klärung schwieriger Rechtsfragen. Der Betriebsrat habe bisher nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang er seine gesetzlichen Pflichten ohne das Internet verletzen würde. Dass sich Informationen über das Internet vergleichsweise einfach gewinnen ließen, spiele im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Sachmittel erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG sei, keine Rolle. Was der Betriebsrat hier vortrage, finde sich zudem in vielen Punkten fast wortgleich in Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten in zwei Parallelverfahren vor dem LAG Mannheim. Aus ihrer Sicht sei es nahezu ausgeschlossen, dass Betriebsräte in drei unterschiedlichen Filialen jeweils zum selben Zeitpunkt mit demselben Problem konfrontiert worden sein sollen. Zur Erlangung der vom Betriebsrat genannten Informationen genüge in der Regel das Intranet. § 40 Abs. 2 BetrVG gewähre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung einer nicht näher definierten Normalausstattung. Die Arbeitgeberin habe mit der Einrichtung des Internetanschlusses zudem erhebliche Kosten zu tragen. Nach ihren Erfahrungen wäre im Fall der Einrichtung eines Internetanschlusses zu befürchten, dass die Mitglieder des Betriebsrats mehr Zeit auf Betriebsratsarbeit verwendeten, wenn sie in dieser Zeit im Internet recherchieren könnten. Die Recherche zu betriebsverfassungsrechtlichen Themen im Internet sei erheblich zeitaufwändiger als die Recherche in herkömmlichen Informationsquellen wie z. B. Büchern. Durch die nicht zu überblickende Informationsflut im Internet bestehe die Möglichkeit, mittels Querverweisen auch zu Themen zu recherchieren, die mit dem ursprünglichen Anlass der Recherche nichts mehr zu tun hätten. Hierdurch entstünden Lohn- und Gehaltskosten in erheblichem Umfang. Im Übrigen sei damit zu rechnen, dass sich die Mitglieder des Betriebsrats im Zugang mit dem Internet schulen ließen. Die Kosten einer derartigen (erforderlichen) Schulung wären von der Arbeitgeberin zu tragen. Die Einrichtung des Internetzugangs bedürfe im Übrigen der vorbereitenden und durchführenden Maßnahmen seitens der IT-Abteilung, welche mit nicht unerheblichen Kosten verbunden seien. Auch die Pflege und Wartung des Internetanschlusses koste Geld, das in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen wäre. Schließlich sei die Arbeitgeberin aufgrund der Sensibilität bezüglich der Internetnutzung, der allgemein bestehenden Missbrauchsgefahr und des damit verbundenen Datenschutzes verpflichtet, die ordnungsgemäße Nutzung des Internets zu überprüfen und Vorsorge dafür zu schaffen, dass diese gewährleistet sei. Dies sei mit Aufwand verbunden, der sich betriebskostenmäßig niederschlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2009 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beteiligte zu 2) ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Internetzugang über den dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC im Betriebsratsbüro erfolgt. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. des BAG, etwa Beschluss vom 23. Aug. 2006 – 7 ABR 55/05– NZA 2007, 337; Beschluss vom 1. Dez. 2004 – 7 ABR 18/04–EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8; Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03–EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5; Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 8/03–EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG a. a. O.). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG a. a. O.). Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Das Internet gehört zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG. Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden (BAG a. a. O.). Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er grundsätzlich in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG a. a. O.). Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt (BAG a. a. O.). Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG a. a. O.). Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23. Aug. 2006 – 7 ABR 55/05– NZA 2007, 337) hat eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat bei einem Sachverhalt verneint, der dem vorliegenden Fall gleicht. Auch dort verfügte der Betriebsrat über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das unternehmensweite Intranet zu nutzen und E-Mails zu verschicken und zu empfangen, wodurch die Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen Märkten innerhalb des Unternehmens und der Zentrale der Arbeitgeberin gewährleistet war. Auch dort war die Nutzung des Internet im Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich. Im Unterschied zum dortigen Fall verfügt hier nicht einmal die Filialleiterin über einen Internetzugang. Andere in der Filiale beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Internetzugang. Auch in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat keine konkreten, sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dargelegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt und die er ohne Internet nicht bewältigen könne. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs ergebe sich – so das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) – nicht aus der allgemeinen Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1 BetrVG, weil der Betriebsrat einen Internetzugang zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen könne, wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich sei, z. B. weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der Rechtslage missachte oder nur zögerlich beachtet habe. Derartiges hat der Betriebsrat im Streitfall nicht dargelegt. Sein Vortrag zur notwendigen Klärung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht des tariflichen Warengutscheins, zu welchem Thema es Anfragen mehrerer Mitarbeiter gegeben habe, zu Internet-Recherchen wegen Anfragen zum Pflegezeitgesetz und zur Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts oder auf der Homepage des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezüglich Handlungsanleitungen zu Gefährdungsbeurteilungen, ferner wegen der zu erwartenden Auswirkungen des sog. "Gesundheitsfonds" auf die geringverdienenden Kolleginnen und Kollegen bezieht sich überwiegend nur auf die allgemeine Überwachungspflicht gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat begründen kann. Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) ist darüber hinaus der Auffassung, der Betriebsrat könne den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besage nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel sei im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen habe, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen habe. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Zugang zum Internet jedoch als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris; LAG Düsseldorf Beschluss vom 2. Sept. 2008 – 9 TaBV 8/08–LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 – 17 TaBV 607/08– Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 79/08; LAG Nürnberg LAG Niedersachsen Beschluss vom 9. März 2007 – 3 TaBV 47/06– AuR 2007, 222 = Juris; Nichtzulassungsbeschwerde 7 ABN 39/07 (Beschluss nicht dokumentiert)). Die dem Betriebsrat nach §§ 80 Abs. 1, 87 ff, 92 ff, 106 ff BetrVG obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Febr. 2009 – 12 TaBV 17/08– Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 54/09; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Diese Aufgaben kann der Betriebsrat nur sachgerecht wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Diese kann er sich nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden. Dazu gehört insbesondere die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die nur mit relativ großer Verzögerung in die einschlägigen Kommentare eingestellt werden kann (LAG Baden-Württemberg a. a. O.; LAG Düsseldorf a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Da der Betriebsrat jedoch seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Er kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (LAG Baden-Württemberg a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Betriebsrat gemäß § 92 a BetrVG vom Gesetzgeber das Initiativrecht eingeräumt worden ist, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten, welche eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, eine Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, Qualifizierung von Arbeitnehmern, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitions-Programme zum Gegenstand haben können (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). In diesem Zusammenhang kann dem Betriebsrat wohl kaum angesonnen werden abzuwarten, bis die handelsüblichen Gesetzestexte zugänglich sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Filialleitung keinen Internetzugang hat. Ebenso wenig wie eine entsprechende Ausstattung des Arbeitgebers für sich genommen einen Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Internetzugangs begründen kann, schließt umgekehrt der fehlende Internetzugang der Filialleitung einen Anspruch des Betriebsrates von vornherein aus (LAG Niedersachen a. a. O.). Abgesehen davon kann die Zentrale, die über einen Internetanschluss verfügt, der Filialleiterin auf deren Anforderung die notwendigen Informationen beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin durch einen Internetanschluss des Betriebsrats nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet würde. Angesichts des schon vorhandenen internetfähigen PCs sind keine zusätzlichen Investitionen oder technischen Einrichtungen notwendig. Für die bei der Arbeitgeberin bereits vorhandenen Internet-Anschlüsse fallen bereits Kosten für Pflege und Wartung an, es kann nicht festgestellt werden, dass ein zusätzlicher Anschluss eines größeren Aufwandes bedarf. Dem Schutz vor Viren kann mit der Installation der vorhandenen Schutzprogramme Rechnung getragen werden. Auf Grund der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Flatrate für die Internetnutzung würden auch durch die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die seitens der Arbeitgeberin geäußerte Befürchtung kostenträchtigen Schulungsbedarfs von Betriebsratsmitgliedern regelt sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG. Schließlich ist auch die von der Arbeitgeberin geäußerte Befürchtung, dass Mitglieder des Betriebsrats den Internetzugang so extensiv nutzen würden, dass sie ihre reguläre Arbeit vernachlässigten, was zusätzliche Kosten verursachen würde, eine reine Vermutung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris). Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Nutzung von Freistellungen gilt schließlich für jede Tätigkeit des Betriebsrats (LAG Brandenburg a. a. O.). Der Einwand der Arbeitgeberin, durch einen Internet-Zugang in dieser Filiale könnten Begehrlichkeiten der Betriebsräte anderer. Filialen geweckt werden, trägt ebenfalls nicht, denn die Frage der sachgerechten Ausstattung der Betriebsräte hängt allein vom gesetzlichen Maßstab des § 40 Abs. 2 BetrVG ab und nicht vom Ausgang dieses Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für die Arbeitgeberin zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Zugang zum Internet verlangen kann, in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05– abweicht.