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Beschluss

9 TaBV 13/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0709.9TABV13.09.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. November 2008 – 4 BV 13/08 – abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Internetzugang zur Nutzung im Betriebsratsbüro einzurichten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. November 2008 – 4 BV 13/08 – abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Internetzugang zur Nutzung im Betriebsratsbüro einzurichten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm einen Zugang zum Internet einzurichten. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale der Beteiligten zu 2), einer Bekleidungshandelskette, in A (Filiale X) gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihren rund 200 Filialen bundesweit etwa 16.000 Arbeitnehmer. Die Filialen sind jeweils als eigenständige Betriebe organisiert. Eine Mitarbeiterin ist als Kassenverantwortliche tätig und erledigt hierbei die in der Filiale anfallenden Verwaltungsaufgaben wie etwa die Abrechnung der Mehrarbeit. Eine Ausstattung mit Schreibtisch und PC gibt es nur im Lager, nicht im Verkauf. In der Filiale arbeiten mit PC nur der Schaufensterdekorateur und die Kassenverantwortliche. Beide PCs sind weder mit einem Internetanschluss noch mit einem E-Mail-Programm ausgestattet. Der dritte PC in der Filiale befindet sich im Betriebsratsbüro und verfügt über einen Zugang zum Intranet und einen E-Mail-Account. Der Filialleiter (Store Manager) ist nicht mit einem PC ausgerüstet. Die Mitglieder des GBR-Ausschusses verfügen über einen Internetanschluss. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, das Verlangen nach einem Internetanschluss bewege sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Ihm müsse die Möglichkeit zugestanden werden, im Internet zu recherchieren, um ungeklärte Rechtsauffassungen klären zu können und aktuelle Urteile in Erfahrung zu bringen. Er habe in letzter Zeit Themen, mit denen er sich befasst habe, privat im Internet recherchiert wie der Eingruppierung bei kommissarisch wahrzunehmenden Aufgaben und der Ausbildung mit Zusatzfunktion, übertarifliche Zulagen, Lohngerechtigkeit im Betrieb, freiwillige Zulagen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Durchsetzung der Bildung eines ASA, Temperatur Ober- und Untergrenzen, Durchsetzung einer Betriebsvereinbarung "Betriebliches Rauchverbot", Nichtraucherschutzgesetz, schleichender Personalabbau, Durchsetzungsmöglichkeiten zur Arbeitsplatzsicherung, Auszubildende, unwirksame Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten, außerbetriebliche Auszubildende, Kündigung von Auszubildenden, Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, Einigungsstelle zum AGG, Diskriminierung älterer Arbeitnehmer, Diskriminierung von Musliminnen (Kopftuchverbot), Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Gehaltsfortzahlung bei Beschäftigungsverboten, Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, Arbeitnehmerbeschwerden im Einigungsstellenverfahren, Durchsetzung eines Tarifvertrages zu Überstunden, Unwirksamkeit befristeter Arbeitsverträge, Entfristungen, Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, Pflichten des Arbeitgebers, Voraussetzungen zur Beschäftigung für Hörgeschädigte, Beschäftigung von Praktikanten, ihre Rechte und Pflichten und ihre Übernahme. Der Betriebsrat hat behauptet, er habe am 8. Sept. 2008 einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens gefasst, nachdem am 3. Sept. 2008 durch die Betriebsratsvorsitzende Frau B unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Betriebsratssitzung eingeladen worden sei. An der Sitzung hätten die ordentlichen Betriebsratsmitglieder B, C, D, E und F teilgenommen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen Zugang zum Internet zur Nutzung im Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, Ansprechpartner für die örtlichen Betriebsräte seien allein die Filialleiter, in der Filiale X Herr G. Er entscheide alle mitbestimmungsrechtlich relevanten Fragen alleinverantwortlich, so die personellen Maßnahmen nach §§ 99, 100 BetrVG, die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an Schulungen und die Überstunden. Die PC-Ausstattung entspreche ihrem unternehmensweiten Konzept. Dem Vortrag des Betriebsrats ließe sich nicht entnehmen, für welche konkreten betrieblichen Aufgaben das Internet erforderlich gewesen sein soll. Die zum Teil schlagwortartig angeführten angeblichen Recherchen zeigten keine betriebliche Relevanz. Bei den Kosten seien noch die Schulungskosten für den Umgang mit dem Internet zu berücksichtigen. Es werde mehr Zeit für die Betriebsratsarbeit anfallen durch Internetrecherchen. Für einen Internetzugang fielen auch Einrichtungskosten und nicht nur die Flatrate-Kosten an. Die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Internetnutzung verursache Kontrollkosten. Mehr Nutzer bedeuteten mehr Risiko wegen der Viren- und Hackergefahr. Die Software müsse gewartet werden. Die Ausstattung der Filialleitung sei zumindest ein Indiz dafür, dass auch der Betriebsrat keinen Internetzugang benötige. Die Filialleitung sei der einzige Ansprechpartner des Betriebsrates in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten. Diese verfüge lediglich über einen Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht und weder über einen PC noch einen E-Mail-Account oder einen Internetanschluss. Der Betriebsrat verfüge über die erforderlichen Gesetze, Kommentare und Zeitschriften; er sei nicht auf aktuelle Informationen angewiesen. Die Kontaktaufnahme mit anderen Betriebsräten oder mit der Verwaltung in H sei über den E-Mail-Account möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Antrag durch Beschluss vom 6. Nov. 2008 – 4 BV 13/08 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in § 40 Abs. 2 BetrVG sei zwar ausdrücklich die "Informations- und Kommunikationstechnik" erwähnt, dass das Prüfungsmerkmal der "Erforderlichkeit" für den Bereich moderner Kommunikationsmittel aufgegeben werden solle, ließe sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Auf den Grad der Verbreitung eines Kommunikationsmittels ließe sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abstellen, es bestünde auch die Gefahr, dass der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Sachmittelausstattung des Betriebsrats ständig der technischen Entwicklung anzupassen. Bei derzeitigem Stand würde sich schon die Frage stellen, ob dem Betriebsrat nicht auch Laptop, Blackberry etc. zur Verfügung gestellt werden müssten. Es erscheine nach wie vor sinnvoll, bei der Gesamtabwägung auch darauf abzustellen, inwiefern die anderen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber selbst die technische Ausstattung nutzten. Werde z. B. die innerbetriebliche Kommunikation weitgehend über E-Mails abgewickelt, so sei es als erforderlich anzusehen, dass auch der Betriebsrat über dieses Medium kommunizieren könne. Nutze aber der Arbeitgeber selbst nicht das Internet als Informationsquelle, um sich über neuste Urteile usw. zu informieren, so sei es grundsätzlich auch dem Betriebsrat zuzumuten, auf diese Informationsquelle zu verzichten. Andernfalls hieße dies, dass der Arbeitgeber gezwungen wäre, über § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat eine bessere technische Ausstattung zuzubilligen als ihm selbst. Schließlich komme hinzu, dass nach der Entscheidung des BAG vom 16. Mai 2007 (– 7 ABR 45/06 –) selbst die Überlassung eines PCs ohne weiteres nicht zur "Normalausstattung" des Betriebsrates gerechnet werden könne. Bei Anwendung dieser Kriterien ergebe sich, dass der Betriebsrat nicht verlangen könne, ihm einen Internetzugang zu eröffnen. Hiergegen sprächen die betrieblichen Verhältnisse. Als ein Betrieb der Textilbranche, bei dem der Verkauf günstiger Kleidungswaren im Vordergrund stehe, sei es nicht verwunderlich, wenn der Betrieb nicht allgemein über ein hohes technisches Ausstattungsniveau verfüge. Denn für die Verkaufstätigkeit sei ein PC-Arbeitsplatz grundsätzlich nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Internetnutzung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Filialleiter bei schwierigeren Fragen bei der Zentrale in H Rücksprache nehmen könne. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) sei Herr G der maßgebliche Ansprechpartner in den Bereichen der personellen und sozialen Angelegenheiten (99 BetrVG, 87 BetrVG etc.). Die Rechtsabteilung in H verfüge zwar über einen Internetzugang. In schwierigeren Fragen bestünde die Möglichkeit, dass sich der örtliche Betriebsrat an den Ausschuss des Gesamtbetriebsrats wende, der ebenfalls über einen Internetzugang verfüge. Schließlich bleibe es dem Betriebsrat unbenommen, gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG in geeigneten Fällen einen Rechtsanwalt oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass der Betriebsrat in Bezug auf die ihn treffenden Aufgaben im Betrieb dringend auf einen Internetzugang angewiesen sei. Aus seiner pauschal erfolgten Aufzählung seiner jüngsten Tätigkeiten ließe sich dies nicht schließen. Die allgemeine Überwachungspflicht im Sinne von § 80 Abs. 1 BetrVG sei jedenfalls nicht ausreichend, um einen ständigen Internetzugang zu rechtfertigen. Es sei z. B. nicht ersichtlich, dass sich der Betriebsrat bei den Themen Eingruppierung und übertarifliche Zulagen mit dem ihm zur Verfügung gestellten Kommentar nicht in ausreichender und sachgerechter Weise habe informieren können. Welche konkreten Dokumente oder Internetseiten der Betriebsrat in diesem Zusammenhang recherchiert habe, sei nicht ersichtlich. Bei einigen Themen (z. B. Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte) sei bereits nicht ersichtlich, welche Beteiligungsrechte der Betriebsrat geltend machen wolle. Gegen den ihm 22. Dez. 2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22. Jan. 2009 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 23. Febr. 2009, einem Montag, begründet. Der Betriebsrat trägt vor, er habe die Einrichtung eines Internetzugangs in der Filiale für erforderlich halten dürfen. Dies habe er erstinstanzlich dargelegt. Demgegenüber sei dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass ihm ein Kommentar (welcher und wofür?) zur Verfügung gestellt worden sei, um Ein- und Umgruppierungen zu recherchieren. Soweit das Arbeitsgericht Beteiligungsrechte des Betriebsrates beim Ausspruch von Abmahnungen und deren Entfernung aus der Personalakte suche, verkenne es die Maßstäbe: Mitarbeiterinnen des Betriebes, die einem gesetzlichen Auftrag folgend einen Betriebsrat gründeten, versuchten anhand eines konkreten Sachverhaltes in Erfahrung zu bringen, ob ihnen hierbei Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet seien. Als juristische Laien sollte es dem Betriebsrat unbenommen sein, zu konkreten Fallgestaltungen, die an ihn im Betrieb herangetragen würden, nach Lösungen zu suchen. Ihm sei zuzubilligen, auf Hilfsmittel zugreifen zu können um auszuloten, welche Regelungsbefugnisse er in welchen Sachverhalten habe. Gerade das seitens des Arbeitsgerichts herausgegriffene Beispiel der Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte biete Anlass zur vertieften Beschäftigung. Ein Betriebsrat, dem der Zugang zum Internet eröffnet worden sei, hätte die Möglichkeit, sich über Suchmaschinen diesem Themenkomplex zu nähern. Ihm wäre es möglich gewesen festzustellen, dass die Abmahnung Parallelen zur Betriebsbuße aufweise, welche ihrerseits die Rechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eröffne. Mit diesem Wissen wäre es dem fraglichen Betriebsrat möglich gewesen, einen Vorschlag zu Sanktionsregelungen im Betrieb zu entwerfen und der Arbeitgeberin vorzustellen und damit zum Wohle der Mitarbeiter und des Betriebes zu arbeiten. Wenn das Arbeitsgericht Wiesbaden meine, dass ein Betriebsrat nur im Rahmen von Beteiligungsrechten tätig werden dürfe, begreife und beschreibe es auch insoweit bestenfalls ausschnitthaft die Aufgaben des Betriebsrates. Der Gesetzgeber eröffne über das Instrument der freiwilligen Betriebsvereinbarung Handlungsfelder, die jenseits von Beteiligungsrechten lägen. Soweit das Arbeitsgericht Wiesbaden einwende, dem Betriebsrat stehe bei einer solchen Fallgestaltung (Abmahnung) externer Sachverstand über § 80 Abs. 3 BetrVG zur Seite, setze dies nach § 80 Abs. 3 BetrVG die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Die Arbeitgeberin werde in diesem Fall keine Zustimmung erteilen, das Arbeitsgericht werde mangels Identifikation eines Beteiligungsrechtes die fehlende Zustimmung nicht ersetzen. Dem Betriebsrat werde es in diesem Fall nicht möglich sein, ein betriebliches Sanktionssystem zu initiieren und zu vereinbaren. Soweit das Arbeitsgericht meine, die betrieblichen Verhältnisse sprächen gegen die Eröffnung des Internetzugangs, sei diese Argumentation kraus. Der Arbeitgeber, der zur Erreichung der Betriebszwecke weder eines PCs noch eines Internetzugangs bedürfe, nehme hierüber Einfluss auf die Betriebsratsarbeit. Eine Recherche des Betriebsrates etwa zum Thema betrieblicher Umweltschutz im Internet könne nicht deshalb abwegig sein, weil der Arbeitgeber und die anderen Mitarbeiter nicht mit diesem Medium arbeiteten. Erforderlich sei diese Recherche unabhängig von der Ausstattung des Betriebes jedenfalls immer dann, wenn sich im Betrieb dieses Thema stelle. Schließlich könne der Grad der Verbreitung des Internets nicht maßgeblich sein. Es solle im beginnenden 21. Jahrhundert, dem so genannten Informationszeitalter oder der Wissensgesellschaft selbstverständlich sein, dass auch dem Betriebsrat im Betrieb Wissen grenzen- und schrankenlos zur Verfügung gestellt werde. Hätte das Arbeitsgericht hinterfragt, welche Belange die Arbeitgeberin in die Waagschale werfe, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass die Arbeitgeberin keine Belange für sich verbuchen könne. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Nov. 2008 – 4 BV 13/08 – abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm einen Internetzugang zur Nutzung im Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, die Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses verfügten über einen Internetanschluss, weil deren Ansprechpartner in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten in der Unternehmenszentrale in H (Personalabteilung, Fachbereich Arbeitsrecht) beschäftigten Mitarbeiter über einen Internetanschluss verfügten und in Bereichen nutzten, in denen sich die Aufgaben von Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsratsausschuss berührten. Die Mitarbeiter in der Personalabteilung übten jedoch keine Tätigkeiten aus, die sich mit den Aufgaben des Betriebsrats berührten. Alleiniger Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten sei der Store Manager. Sofern dieser sich an die Mitarbeiter der Personalabteilung, Fachbereich Arbeitsrecht, wende, geschehe dies ausschließlich zur Klärung schwieriger Rechtsfragen. Der Betriebsrat habe bisher nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang er seine gesetzlichen Pflichten ohne das Internet verletzen würde. Dass sich Informationen über das Internet vergleichsweise einfach gewinnen ließen, spiele im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Sachmittel erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG sei, keine Rolle. Was der Betriebsrat hier vortrage, finde sich zudem in vielen Punkten fast wortgleich in Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten in zwei Parallelverfahren vor dem LAG Mannheim. Aus ihrer Sicht sei es nahezu ausgeschlossen, dass Betriebsräte in drei unterschiedlichen Filialen jeweils zum selben Zeitpunkt mit demselben Problem konfrontiert worden sein sollen. Zur Erlangung der vom Betriebsrat genannten Informationen genüge in der Regel das Intranet. § 40 Abs. 2 BetrVG gewähre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung einer nicht näher definierten Normalausstattung. Die Arbeitgeberin habe mit der Einrichtung des Internetanschlusses zudem erhebliche Kosten zu tragen. Nach ihren Erfahrungen wäre im Fall der Einrichtung eines Internetanschlusses zu befürchten, dass die Mitglieder des Betriebsrats mehr Zeit auf Betriebsratsarbeit verwendeten, wenn sie in dieser Zeit im Internet recherchieren könnten. Die Recherche zu betriebsverfassungsrechtlichen Themen im Internet sei erheblich zeitaufwändiger als die Recherche in herkömmlichen Informationsquellen wie z. B. Büchern. Durch die nicht zu überblickende Informationsflut im Internet bestehe die Möglichkeit, mittels Querverweisen auch zu Themen zu recherchieren, die mit dem ursprünglichen Anlass der Recherche nichts mehr zu tun hätten. Hierdurch entstünden Lohn- und Gehaltskosten in erheblichem Umfang. Im Übrigen sei damit zu rechnen, dass sich die Mitglieder des Betriebsrats im Zugang mit dem Internet schulen ließen. Die Kosten einer derartigen (erforderlichen) Schulung wären von der Arbeitgeberin zu tragen. Die Einrichtung des Internetzugangs bedürfe im Übrigen der vorbereitenden und durchführenden Maßnahmen seitens der IT-Abteilung, welche mit nicht unerheblichen Kosten verbunden seien. Auch die Pflege und Wartung des Internetanschlusses koste Geld, das in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen wäre. Schließlich sei die Arbeitgeberin aufgrund der Sensibilität bezüglich der Internetnutzung, der allgemein bestehenden Missbrauchsgefahr und des damit verbundenen Datenschutzes verpflichtet, die ordnungsgemäße Nutzung des Internets zu überprüfen und Vorsorge dafür zu schaffen, dass diese gewährleistet sei. Dies sei mit Aufwand verbunden, der sich betriebskostenmäßig niederschlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2009 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beteiligte zu 2) ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung im Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsrats wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. des BAG, etwa Beschluss vom 23. Aug. 2006 – 7 ABR 55/05– NZA 2007, 337; Beschluss vom 1. Dez. 2004 – 7 ABR 18/04–EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8; Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03–EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5; Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 8/03–EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG a. a. O.). Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG a. a. O.). Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Das Internet gehört zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG. Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden (BAG a. a. O.). Da der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er grundsätzlich in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG a. a. O.). Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt (BAG a. a. O.). Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG a. a. O.). Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23. Aug. 2006 – 7 ABR 55/05– NZA 2007, 337) hat eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat bei einem Sachverhalt verneint, der dem vorliegenden Fall gleicht. Auch dort verfügte der Betriebsrat über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das unternehmensweite Intranet zu nutzen und E-Mails zu verschicken und zu empfangen, wodurch die Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen Märkten innerhalb des Unternehmens und der Zentrale der Arbeitgeberin gewährleistet war. Auch dort war die Nutzung des Internets im Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich. Im Unterschied zum dortigen Fall verfügt hier nicht einmal der Filialleiter über einen Internetzugang. Andere in der Filiale beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Internetzugang. Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat keine konkreten, sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dargelegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt und die er ohne Internet nicht bewältigen könne. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs ergebe sich – so das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) – auch nicht aus der allgemeinen Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1 BetrVG, weil der Betriebsrat einen Internetzugang zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen könne, wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich sei, z. B. weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der Rechtslage missachte oder nur zögerlich beachtet habe. Derartiges hat der Betriebsrat im Streitfall nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich erstinstanzlich in einer Aufzählung privat recherchierter arbeitsrechtlicher Themen, bei denen zur betrieblichen Relevanz konkreter Vortrag überwiegend zu vermissen ist. So hat er vorgetragen, ihm müsse die Möglichkeit zugestanden werden, im Internet zu recherchieren, um ungeklärte Rechtsauffassungen klären zu können und aktuelle Urteile in Erfahrung zu bringen. Mit den aufgezählten Themen: Eingruppierung bei kommissarisch wahrzunehmenden Aufgaben und der Ausbildung mit Zusatzfunktion, übertarifliche Zulagen, Lohngerechtigkeit im Betrieb, freiwillige Zulagen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Durchsetzung der Bildung eines ASA, Temperatur Ober- und Untergrenzen, Durchsetzung einer Betriebsvereinbarung "Betriebliches Rauchverbot", Nichtraucherschutzgesetz, schleichender Personalabbau, Durchsetzungsmöglichkeiten zur Arbeitsplatzsicherung, Auszubildende, unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten, außerbetriebliche Auszubildende, Kündigung von Auszubildenden, Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, Einigungsstelle zum AGG, Diskriminierung älterer Arbeitnehmer, Diskriminierung von Musliminnen (Kopftuchverbot), Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Gehaltsfortzahlung bei Beschäftigungsverboten, Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, Arbeitnehmerbeschwerden im Einigungsstellenverfahren, Durchsetzung eines Tarifvertrages Überstunden, Unwirksamkeit befristeter Arbeitsverträge, Entfristungen, Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, Pflichten des Arbeitgebers, Voraussetzungen zur Beschäftigung für Hörgeschädigte, Beschäftigung von Praktikanten, ihre Rechte und Pflichten und ihre Übernahme habe er sich in nicht näher bezeichneter Art und Weise befasst. Die allgemeine Überwachungspflicht gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG kann jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat begründen. Nachdem das Arbeitsgericht dieses Vorbringen als nicht ausreichend angesehen hat, hat der Betriebsrat auch zweitinstanzlich seinen Vortrag zu den betrieblichen Bezügen nicht vertieft, sondern beispielsweise allgemein beklagt, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass der Betriebsrat erst aufgrund der Internet-Recherchen in die Lage versetzt werde, sein Initiativrecht auszuüben und der Arbeitgeberin Vorschläge für den Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen zu machen. Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) ist darüber hinaus der Auffassung, der Betriebsrat könne den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besage nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel sei im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen habe, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen habe. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Zugang zum Internet jedoch als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris; LAG Düsseldorf Beschluss vom 2. Sept. 2008 – 9 TaBV 8/08–LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 – 17 TaBV 607/08– Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 79/08; LAG Nürnberg LAG Niedersachsen Beschluss vom 9. März 2007 – 3 TaBV 47/06– AuR 2007, 222 = Juris; Nichtzulassungsbeschwerde 7 ABN 39/07 (Beschluss nicht dokumentiert)). Die dem Betriebsrat nach §§ 80 Abs. 1, 87 ff, 92 ff, 106 ff BetrVG obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Febr. 2009 – 12 TaBV 17/08– Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 54/09; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Diese Aufgaben kann der Betriebsrat nur sachgerecht wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Diese kann er sich nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden. Dazu gehört insbesondere die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die nur mit relativ großer Verzögerung in die einschlägigen Kommentare eingestellt werden kann (LAG Baden-Württemberg a. a. O.; LAG Düsseldorf a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Da der Betriebsrat jedoch seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Er kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (LAG Baden-Württemberg a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Betriebsrat gemäß § 92 a BetrVG vom Gesetzgeber das Initiativrecht eingeräumt worden ist, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten, welche eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, eine Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, Qualifizierung von Arbeitnehmern, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitions-Programme zum Gegenstand haben können (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). In diesem Zusammenhang kann dem Betriebsrat wohl kaum angesonnen werden abzuwarten, bis die handelsüblichen Gesetzestexte zugänglich sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Filialleitung keinen Internetzugang hat. Ebenso wenig wie eine entsprechende Ausstattung des Arbeitgebers für sich genommen einen Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Internetzugangs begründen kann, schließt umgekehrt der fehlende Internetzugang der Filialleitung einen Anspruch des Betriebsrates von vornherein aus (LAG Niedersachen a. a. O.). Abgesehen davon kann die Zentrale, die über einen Internetanschluss verfügt, der Filialleiterin auf deren Anforderung die notwendigen Informationen beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin durch einen Internetanschluss des Betriebsrats nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet würde. Angesichts des schon vorhandenen internetfähigen PCs sind keine zusätzlichen Investitionen oder technischen Einrichtungen notwendig. Für die bei der Arbeitgeberin bereits vorhandenen Internet-Anschlüsse fallen bereits Kosten für Pflege und Wartung an, es kann nicht festgestellt werden, dass ein zusätzlicher Anschluss eines größeren Aufwandes bedarf. Dem Schutz vor Viren kann mit der Installation der vorhandenen Schutzprogramme Rechnung getragen werden. Auf Grund der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Flatrate für die Internetnutzung würden auch durch die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die seitens der Arbeitgeberin geäußerte Befürchtung kostenträchtigen Schulungsbedarfs von Betriebsratsmitgliedern regelt sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG. Schließlich ist auch die von der Arbeitgeberin geäußerte Befürchtung, dass Mitglieder des Betriebsrats den Internetzugang so extensiv nutzen würden, dass sie ihre reguläre Arbeit vernachlässigten, was zusätzliche Kosten verursachen würde, eine reine Vermutung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris). Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Nutzung von Freistellungen gilt schließlich für jede Tätigkeit des Betriebsrats (LAG Brandenburg a. a. O.). Der Einwand der Arbeitgeberin, durch einen Internet-Zugang in dieser Filiale könnten Begehrlichkeiten der Betriebsräte anderer Filialen geweckt werden, trägt ebenfalls nicht, denn die Frage der sachgerechten Ausstattung der Betriebsräte hängt allein vom gesetzlichen Maßstab des § 40 Abs. 2 BetrVG ab und nicht vom Ausgang dieses Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für die Arbeitgeberin zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Zugang zum Internet verlangen kann, in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05– abweicht.