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Beschluss

9 TaBV 71/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0904.9TABV71.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. August 2005 – 5 BV 26/04 abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 2.100,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. August 2005 – 5 BV 26/04 abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 2.100,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Vergütung an die Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzerin. Der Arbeitgeber betreibt Drogeriemärkte. Auf Antrag des Betriebsrats im Bezirk A wurde durch Beschluss des ArbG Darmstadt vom 13. Okt. 2003 (Bl. 4 d. A.) eine Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und ggf. Sozialplans eingerichtet, an der die Antragstellerin als Beisitzerin teilnahm. Gegenstand war die Reduzierung der Personalsollzahlen in 34 Verkaufsstellen. Die Zahl der Beisitzer wurde für jede Seite auf zwei festgesetzt. Für die Teilnahme an den Sitzungen vom 20. Febr. und 31. Aug. 2004 hat die Antragstellerin dem Arbeitgeber unter dem 16. Sept. 2004 (Bl. 5 d. A.) EUR 2.100 in Rechnung gestellt und um Überweisung bis 15. Okt. 2004 gebeten. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag, den Arbeitgeber zu verurteilen, an die Antragstellerin EUR 2.100,– zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen, durch Beschluss vom 10. Aug. 2005 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Die von der Antragstellerin hiergegen form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde zum Landesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Durch Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 1. Juni 2006 – 9 TaBV 164/05– wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 1) unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 1. Juni 2006 wird Bezug genommen (Bl. 127 ff. d. A.). Die gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Durch Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06– hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 1. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06– wird Bezug genommen (Bl. 139 ff. d. A.). Die Antragstellerin trägt vor, nachdem der Betriebsrat Ende Januar 2004 erfahren hätte, dass der Arbeitgeber Rechtsanwalt Dr. B als Beisitzer für die Einigungsstelle benannt hätte, habe er gemeint, er müsse ebenfalls für eine juristische Vertretung sorgen. Die Betriebsratsvorsitzende, die Zeugin C, habe deshalb in der letzten Januar- oder ersten Februarwoche 2004 bei der Antragstellerin angerufen und bei ihr nachgefragt, ob sie bereit sei, das Amt der Beisitzerin in der Einigungsstelle zu übernehmen. Die Antragstellerin habe dieses Angebot in dem Telefongespräch angenommen und zugesagt, als Beisitzerin in der Einigungsstelle tätig zu werden. Die Antragstellerin trägt ferner vor, am 11. Juni 2008 habe der Betriebsrat erneut über ihre Bestellung als Einigungsstellenbeisitzerin beschlossen. Auf die Einladung mitsamt Tagesordnung (Bl. 162 ff. d. A.), die den Betriebsratsmitgliedern D, E, F, G und H am Ende der Sitzung vom 4. Juni 2008 ausgehändigt worden sei, wird Bezug genommen. Die Betriebsratsmitglieder I und J hätten ihre Einladung per Post zugesandt bekommen. Auf das auszugsweise Sitzungsprotokoll vom 11. Juni 2006 nebst Anwesenheitsliste wird ebenfalls verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Aug. 2005 – 5 BV 26/04 – abzuändern und den Arbeitgeber zu verurteilen, an sie EUR 2.100,– zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss und bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2005 ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Im Übrigen bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Betriebsratsvorsitzende die Antragstellerin in der letzten Januar- oder ersten Februarwoche 2004 angerufen und bei ihr nachgefragt habe, ob sie bereit sei, das Amt der Beisitzerin in der Einigungsstelle zu übernehmen, und dass die Antragstellerin dieses Angebot in dem Telefongespräch angenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 4. Mai 2006 und 4. Sept. 2008 verwiesen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Sept. 2008 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist begründet. Der Vergütungsanspruch der Antragstellerin aus § 76 a Abs. 3 BetrVG besteht in der zuerkannten Höhe. Die Antragstellerin ist durch einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss im Sinne des § 33 BetrVG zur Beisitzerin der Einigungsstelle bestellt worden ist. Der gesetzliche Vergütungsanspruch des § 76 a Abs. 3 BetrVG knüpft an die organschaftliche Stellung des Beisitzers an. Er setzt eine wirksame Berufung in dieses Amt voraus (BAG Beschluss vom 24. April 1996 – 7 ABR 40/95–EzA § 76a BetrVG 1972 Nr. 10; BAG Beschluss vom 19. August 1992 – 7 ABR 58/91–EzA § 76a BetrVG 1972 Nr. 7). Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder muss der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06–EzA § 26 BetrVG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369; BAG 24. April 1996 – 7 ABR 40/95– AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 76 a Nr. 10). Der Betriebsrat kann durch nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung genehmigen (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06–EzA § 26 BetrVG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369). Denn der Betriebsratsvorsitzende handelt im Rahmen der für den Betriebsrat abgegebenen Erklärungen als gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats. Fehlt es an einem Betriebsratsbeschluss oder ist der Beschluss unwirksam, handelt der Betriebsratsvorsitzende ohne Vertretungsmacht. Eine von dem Betriebsratsvorsitzenden abgeschlossene Vereinbarung, die nicht auf einem zuvor gefassten wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt nach § 177 Abs. 1 BGB von der nachträglichen Zustimmung des Betriebsrats zu der Vereinbarung ab (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 51/06–EzA § 26 BetrVG 2001 Nr. 2 = NZA 2008, 369). § 177 BGB gilt für alle Rechtsgeschäfte, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden. Genehmigt der Betriebsrat das zunächst ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft, wirkt die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das von dem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft wird auf Grund der Genehmigung so behandelt, als sei es bei seiner Vornahme sogleich wirksam geworden. Das Recht des Vertretenen, einem in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft nachträglich zuzustimmen, ist von Gesetzes wegen nicht befristet. Die Genehmigung kann daher grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden. Der Beschluss des Betriebsrats über die Bestellung der Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzerin genügt den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Antragstellerin hat das Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses vom 11. Juni 2008 detailliert dargelegt und die Einladungen mitsamt Tagesordnung, das auszugsweise Protokoll über die Beschlussfassung und die Anwesenheitsliste vorgelegt. Von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist auszugehen, da der Arbeitgeber in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht erklärt hat, sich zu dem Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses nicht äußern zu wollen. Nach der substantiierten Darlegung der Beschlussfassung durch die Antragstellerin hätte der Arbeitgeber den vorgetragenen Ablauf substantiiert bestreiten müssen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, reicht ein pauschales Bestreiten durch den Arbeitgeber nicht mehr aus (BAG Beschluss vom 19. Jan. 2005 – 7 ABR 24/04– Juris; LAG Hamm Beschluss vom 18. Juli 2007 – 10 TaBV 71/07– Juris) und erst recht natürlich nicht die Erklärung, sich zu dem vorgetragenen Ablauf nicht äußern zu wollen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Beschwerdegericht auferlegt, aufzuklären, ob der Antragstellerin von der Betriebsratsvorsitzenden oder einem vom Betriebsrat entsprechend bevollmächtigtem Mitglied das Amt der Einigungsstellenbeisitzerin angeboten worden ist und sie ihre Bereitschaft zur Übernahme erklärt hat. Die Antragstellerin ist durch eine mit der Betriebsratsvorsitzenden getroffene Vereinbarung zur Einigungsstellenbeisitzerin bestellt worden, so dass der Betriebsrat durch den Beschluss vom 11. Juni 2008 die zu diesem Zeitpunkt schwebend unwirksame Vereinbarung genehmigen konnte. Die Betriebsratsvorsitzende, die Zeugin C, sagte aus, der Betriebsrat hätte gehört, dass der Arbeitgeber mit einem juristischen Beistand in die Einigungsstelle ginge. Es sei ihre erste Einigungsstelle gewesen und sie habe sich an Herrn K von L gewandt und gefragt, ob er ihr einen juristischen Beistand empfehlen könne. Auf seine Empfehlung habe sie dann die Antragstellerin angerufen, ob sie bereit wäre, das Amt der Einigungsstellenbeisitzerin zu übernehmen. Sie habe sich dazu bereit erklärt. Dann habe der Betriebsrat seinen Beschluss gefasst. Aus dem Inhalt ihrer Aussage und auch aus ihrem Aussageverhalten ergaben sich keine Anhaltspunkte, weshalb die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Sie machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich nicht veranlasst.