Beschluss
9 TaBV 163/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0417.9TABV163.07.0A
6mal zitiert
18Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 22) und 23) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 – 12 BV 231/06 – abgeändert.
Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3), 4) bis 8), 9) bis 14), 15) bis 18) und 19) bis 21) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die unterlegenen Beteiligten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 22) und 23) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 – 12 BV 231/06 – abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3), 4) bis 8), 9) bis 14), 15) bis 18) und 19) bis 21) werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die unterlegenen Beteiligten zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 23), handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche mit etwa 7000 Arbeitnehmern. Dies sind zum Teil interne Mitarbeiter in den verschiedenen Niederlassungen und sonstigen Institutionen der Arbeitgeberin, welche die überbetrieblichen Mitarbeiter betreuen und an Kunden vermitteln, und überwiegend (etwa 90 %) Mitarbeiter im Kundeneinsatz, die gemäß dem Unternehmenszweck im Rahmen des AÜG bei Kunden der Arbeitgeberin eingesetzt werden und dort ihre Arbeitsleistung erbringen. Die Beteiligten zu 1) bis 21) sind bei ihr in der Region Mitte beschäftigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 22) ist der in der Region Mitte gewählte Betriebsrat. Nach § 2 des zwischen der Arbeitgeberin und den in ihren Betrieben vertretenen Gewerkschaften IG Metall und ver.di abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrages i. S. d. § 3 Abs. 1 BetrVG vom 13. April 2005, durch welchen bereits zuvor bestehende Zuordnungstarifverträge abgelöst worden sind, nimmt die Beteiligte zu 23) ihre Aufgaben in vier Regionen (Nord, Ost, Mitte, Süd) wahr und werden sog. Regionalbetriebsräte gebildet. Diesen sind nach § 2 Ziff. 3 des Tarifvertrages sämtliche Betriebe, Niederlassungen und andere Betriebsstätten zugeordnet, die sich örtlich in dem jeweiligen Regionalgebiet befinden. Nach § 2 Ziff. 8 des ZuordnungsTV wird über die Arbeitsbedingungen der Regionalbetriebsräte eine gesonderte Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen. Diese kam unter dem 1. Febr. 2006 zustande. In ihrem § 6 ist geregelt, dass die Betriebsratswahl in der Regel als Briefwahl stattfindet. Die Regionaldirektion der Region Mitte mit fünf Arbeitnehmern ist in der Niederlassung A (...straße) angesiedelt, wo insgesamt 20 interne Mitarbeiter beschäftigt sind. Hier hat auch der Regionalbetriebsrat seinen Sitz. Insgesamt gab es zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl in der Region Mitte 47 Niederlassungen sowie mehrere sog. B-Inhouse-Serviceprojekte, die Kunden betreuen und teilweise Büros auf dem Betriebsgelände der Kunden unterhalten. Ferner gibt es ein sog. Support-Center in C, in dem etwa 40 interne Mitarbeiter beschäftigt sind. Etwa 1800 der wahlberechtigten Arbeitnehmer sind ausländischer Herkunft. Ihnen wurden in 14 Sprachen knapp vierseitige engbedruckte Kurzinformationen über das Wahlverfahren zugänglich gemacht. An der Wahl nahmen auch die Niederlassungsleiter der einzelnen Niederlassungen teil. Sie stellten eine eigene Vorschlagsliste ("Die Niederlassungsleiter") auf und erhielten zwei Sitze im Betriebsrat. Nach dem vom Wahlvorstand unter dem Datum des 26. Jan. 2006 erlassenen Wahlausschreibens fand die Wahl am 13. März 2006 im Hotel D in E statt. Weiter heißt es: "Ausgenommen hiervon sind folgende Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen wurde: Für alle Betriebsteile mit Ausnahme des Service-Center in E, ... Straße wurde Briefwahl beschlossen." Der gewählte Betriebsrat ist der Beteiligte zu 22). Es wurden 1171 Wahlumschläge abgegeben, von denen 1020 gültige Stimmabgaben enthielten. In 99 Fällen war die persönliche Erklärung nicht im Wahlbriefumschlag enthalten. Mit ihren zwischen dem 6. und 10. April 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschriften haben die Beteiligten zu 1) bis 21) – wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin – die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die verschiedenen Verfahren zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung verbunden. Die Beteiligten zu 1) bis 21) haben die Auffassung vertreten, für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hätten die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 und 3 WO gefehlt. Das Service-Center in E sei nicht der Hauptbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 3 WO. Die Niederlassungsleiter hätten an der Wahl nicht beteiligt werden dürfen, weil sie leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG seien. Ausländische Arbeitnehmer seien nicht entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 5 WO unterrichtet worden. Außerdem sei die Stimmauszählung nicht öffentlich gewesen und hätten die freigestellten Betriebsratsmitglieder in den Wahlvorschlagslisten nicht als solche bezeichnet werden dürfen. Die Beteiligten zu 1) bis 8) und 10) bis 21) haben beantragt, die Wahl des Betriebsrates in der Region Mitte im Unternehmen der Beteiligten zu 23) für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 22) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Briefwahl seien angesichts der Besonderheiten bei der Beteiligten zu 23) als Zeitarbeitsunternehmen gegeben gewesen. Ein Großteil der Arbeitnehmer sei im Kundeneinsatz. Eine Wahl als Urnenwahl ließe sich kaum organisieren. Die Niederlassungen seien räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anfechtungsanträgen durch Beschluss vom 26. Juni 2007 – 12 BV 231/06 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Service-Center in E könne nicht als Hauptbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 3 WO angesehen werden. Im Übrigen hätte nicht für sämtliche anderen Betriebsteile ausnahmslos die schriftliche Stimmabgabe angeordnet werden dürfen. Beispielsweise hätten die Mitarbeiter der Niederlassungen F und G angesichts der guten Verkehrsanbindung ihre Stimme persönlich in E abgeben können. Die Beteiligten zu 22) und 23) haben gegen den ihnen jeweils am 31. Juli 2007 zugestellten Beschluss zu den in der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2008 festgestellten Daten Beschwerde eingelegt und begründet. Die Beteiligte zu 22) meint, die zwischenzeitlich ausgeschiedenen oder nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer hätten das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Betriebsratswahl verloren. Die Anträge seien zudem unzulässig, weil sie außerhalb der Anfechtungsfrist angebracht worden seien. Das Wahlergebnis sei mit Schreiben vom 24. März 2006 bekannt gemacht worden. Die Beteiligten zu 22) und 23) sind zudem der Auffassung, die Anordnung der Briefwahl sei angesichts der durch den Tarifvertrag nach § 3 BetrVG geschaffenen betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen nicht zu beanstanden. Die Bildung der Region Mitte diente der Gewährleistung einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung. Die Tatsache, dass die Beteiligte zu 23) 47 über die gesamte Region verteilte Niederlassungen habe, habe eine Anpassung der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen bedingt, denn die Region sei nördlich durch H, östlich durch I, südlich durch J und westlich durch K begrenzt und die Mehrzahl der Arbeitnehmer sei überbetrieblich eingesetzt. Diese vom Normalfall abweichenden betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen müssten auch im Rahmen des § 24 Abs. 3 WO berücksichtigt werden. Anderenfalls liefe die Anwendung des § 24 Abs. 3 WO auf Betriebe im Sinne des § 3 Abs. 5 BetrVG praktisch leer. Es sei rechtsfehlerhaft, in Regionen, die als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gälten, nach Haupt- und Nebenbetrieben zu unterscheiden. Der Wahlvorstand habe deshalb bei der Anordnung der Briefwahl im pflichtgemäßen Ermessen gehandelt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse es, wenn eine gesamte Region von Gesetzes wegen zum Betrieb erklärt werde, keinen Hauptbetrieb geben. Jedenfalls aber sei der Hauptverwaltung in E mit einer Vielzahl von zur persönlichen Stimmabgabe fähigen Mitarbeitern bei der Bestimmung des Hauptbetriebes gegenüber dem Sitz der Regionaldirektion der Vorzug zu geben. Das Arbeitsgericht lege seiner Auslegung ein zu enges Verständnis vom Begriff des Hauptbetriebes zu Grunde. Dieser sei – wie für § 4 Abs. 2 BetrVG entschieden (BAG Beschluss vom 17. Jan. 2007 – 7 ABR 63/05 –) – bereits dann anzunehmen, wenn in einem Betrieb beratend Arbeitgeberfunktionen im mitbestimmungsrelevanten Bereich für nicht betriebsratsfähige Betriebe wahrgenommen würden. Dies sei im Service-Center in E der Fall. Im Übrigen sei darauf abzustellen, ob es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumutbar ist, dass die Arbeitnehmer ihre Stimme bei einer Urnenwahl im Hauptbetrieb abzugeben. Der Beteiligte zu 22) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 – 12 BV 231/06 – abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 21) zurückzuweisen. Die Beteiligte 23) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 – 12 BV 231/06 – abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 2), 9) bis 11) und 13) bis 21) als unzulässig zu verwerfen, die Anträge im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 8) und 10) bis 21) beantragen, die Beschwerden der Beteiligten zu 22) und 23) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 8) und 10) bis 21) sind der Auffassung, der angegriffene Beschluss halte den Angriffen der Beteiligten zu 22) und 23) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stand. Sie weisen darauf hin, es gäbe in der Region Mitte keine nicht betriebsratsfähigen Betriebe zum Hauptbetrieb gemäß § 4 Abs. 2 BetrVG, weshalb die zu § 4 Abs. 2 BetrVG ergangene Rechtsprechung hier nicht passe. Sie tragen vor, jedenfalls in der Niederlassung/...-Projekt sei das Wahlergebnis erst am 27. März 2006 bekannt gemacht worden. Im Übrigen gehe aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 22) und 23) nicht hervor, weshalb das Servicecenter Hauptbetrieb sei solle, da die Region das letzte Glied der Hierarchiekette und Sitz des die Region vertretenden Regionaldirektors A sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2008 verwiesen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 1) bis 3), 4) bis 8), 9) bis 14), 15) bis 18) und 19) bis 21) sind getrennt zu prüfen und zu beurteilen. Durch die Verfahrensverbindung ist aus den getrennt eingereichten Anträgen kein Einheitsantrag geworden. Die Anträge können im Hinblick auf Fristenwahrung, Zulässigkeit, Begründetheit und Rechtsmittel unterschiedlich beurteilt werden. 3. Die Antragsrücknahmen der Beteiligten zu 2) und 17) führen nicht zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, da der Beteiligte zu 9) dieser nicht zugestimmt hat (§ 87 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). 4. Das Rechtsschutzbedürfnis ist für die Anfechtenden nicht durch Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Betrieb entfallen, denn in jeder Anfechtungsgruppe mit jeweils mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern ist mindestens noch ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt (vgl. BAG Beschluss vom 15. Febr. 1989 – 7 ABR 9/88– EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 28). 5. a) Alle Anträge sind innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG eingereicht worden, nämlich der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) (ArbG Frankfurt am Main 12 BV 231/06) per Telefax am 6. April 2006, der Antrag der Beteiligten zu 4) bis 8) (ArbG Frankfurt am Main 12/13 BV 232/06) und der Beteiligten zu 9) bis 14) (ArbG Frankfurt am Main 12/17 BV 236/06) am 6. April 2006, der Beteiligten zu 15) bis 18) (ArbG Frankfurt am Main 12/3 BV 242/06) und 19) bis 21) (ArbG Frankfurt am Main 12/4 BV 243/06) am 10. April 2006. Die Beteiligten zu 22) und 23) sind dem Vortrag der Beteiligten zu 15) bis 18) und 19) bis 21), die Bekanntmachung des Wahlergebnisses sei in einigen Betriebsstätten erst am 27. März 2006 erfolgt (vgl. die Mitteilung des Wahlunterstützers der Niederlassung/...-Projekt, Bl. 488 d. A.), nicht substanziell entgegengetreten, sondern haben nur pauschal behauptet, das Wahlergebnis sei am 24. März 2006 bekannt gegeben worden. b) Der Wahlvorstand hat nicht gegen § 2 Abs. 5 WO verstoßen. Durch die in dieser Vorschrift normierte Unterrichtungspflicht gegenüber ausländischen Arbeitnehmern, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, soll gewährleistet werden, dass diesen Arbeitnehmern, damit sie sich selbst anhand des Gesetzes, der Wahlordnung, der Wählerlisten und des Wahlausschreibens sowie durch Kommunikation mit anderen Arbeitnehmern über die Wahlgrundsätze und das Wahlverfahren informieren können, die zur Wahlbeteiligung notwendigen Kenntnisse "in geeigneter Weise" vermittelt werden. Sie sollen ihr Wahlrecht in gleicher Weise ausüben können wie deutsche Arbeitnehmer. Eine Missachtung dieser Vorschrift berechtigt daher zur Anfechtung der Wahl (BAG Beschluss vom 13. Okt. 2004 – 7 ABR 5/04– Beschluss EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 4). Die Vorinstanz (Hess. LAG Beschluss vom 25. Sept. 2003 – 9 TaBV 33/03– Juris) hatte angenommen, bei zahlreichen im Betrieb vertretenen Sprachen werde man einen in diesen Sprachen gehaltenen Hinweis als ausreichend ansehen können, dass bei Bedarf eine Unterrichtung und Übersetzungen in weiteren Sprachen abgerufen werden können. Die in 14 Sprachen, nämlich Französisch, Englisch, Türkisch, Spanisch, Portugiesisch, Griechisch, Italienisch, Russisch, Polnisch, Kroatisch, Serbisch, Slowenisch, Slowakisch und Tschechisch gehaltenen vierseitigen, engbedruckten Unterrichtungen (in deutsch vgl. Bl. 46 ff. d. A. 12/13 BV 232/06) sind auf jeden Fall gut geeignet, ausländische Arbeitnehmer über das Wahlverfahren zu informieren. c) Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 15. Nov. 2000 – 7 ABR 53/99–EzA § 18 BetrVG 1972 Nr. 9 = NZA 2001, 853) kann nicht festgestellt werden. Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung sind im Wahlausschreiben öffentlich bekannt gemacht worden. Die Auszählung fand nach dem Wahlausschreiben am 13. März 2006 ab 17.00 Uhr im Hotel D in E statt, wo auch die Betriebsratswahl für das Service-Center durchgeführt wurde. Der freie Zugang zum Ort der Stimmauszählung war gewährleistet. d) Auch die Angabe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WO in den Wahlvorschlägen als freigestellter Betriebsrat für die Art der Beschäftigung führt nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl. Die Angabe erscheint weder irreführend noch unvertretbar, da diese Mitarbeiter ja tatsächlich freigestellt und für den Betriebsrat tätig waren. Zum anderen soll die Angabe eine Zuordnung und Individualisierung des Bewerbers ermöglichen und ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Wahlbewerber nicht identifizierbar war oder diese Angabe das Wahlergebnis beeinflusst hat (ebenso Hess. LAG Beschluss vom 12. Okt. 2006 – 9 TaBV 57/05 – n. v.). e) Die Wahl ist auch nicht deshalb angreifbar, weil den Niederlassungsleitern das aktive und passive Wahlrecht zuerkannt worden ist. Diese sind keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie haben weder Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für bedeutende Unternehmensteile. Diese ist in den Stellenbeschreibungen nicht vorgesehen, sondern nur die Mitwirkung bei der Einstellung, bei disziplinarischen Maßnahmen und Kündigungen (Bl. 30, 31 d. A.). Einstellungen obliegen nach den Stellenbeschreibungen (Bl. 59, 60 d. A.) den Vertriebsdisponenten. Selbst dann, wenn den Niederlassungsleitern eine Einstellungs- und Entlassungskompetenz für ihre Niederlassungen mit einem zahlenmäßig eingeschränkten Kreis von festen Mitarbeitern zugestanden würde, wären sie keine leitenden Angestellten. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sind zwar nicht nur dann erfüllt, wenn der Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung aller Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung befugt ist, sondern auch dann, wenn die Befugnisse sich nur auf einen Teil der Belegschaft beziehen. Bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind, liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Der Status als leitender Angestellter kann nur begründet werden, wenn die dem Angestellten nachgeordneten Mitarbeiter auch ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen (BAG Beschluss vom 10. Okt. 2007 – 7 ABR 61/06– NZA 2008, 664). Inwiefern die Niederlassungsleiter Aufgaben mit Unternehmenszuschnitt im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG wahrnehmen sollen, ist aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) bis 21) nicht deutlich geworden. f) Schließlich führt auch die generelle Anordnung der Stimmabgabe nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO kann nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 WO als wesentlicher Wahlvorschrift im Sinne des § 19 BetrVG kann zwar vorliegen, wenn unabhängig von der Entfernung der Betriebsteile unterschiedslos die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird (BAG Beschluss vom 27. Jan. 1993 – 7 ABR 37/92– AP § 76 BetrVG 1952). Hier hat der Wahlvorstand die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 und 3 WO jedoch zu Recht als gegeben angesehen und sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassung zum Unternehmensgegenstand hat, darf der Wahlvorstand regelmäßig davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer am Wahltag verliehen und nicht in der Niederlassung anwesend sein werden, es sei denn, er hat entgegenstehende Kenntnisse. Bei Leiharbeitnehmern ergibt sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (§ 24 Abs. 2 WO). Dies betraf 90 % oder rund 6.300 der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Dies betrifft auch wahlberechtigte Arbeitnehmer, die in Projekten tätig sind, bei denen der Arbeitgeber Büros oder Betriebsstätten unterhält, denn auch diese sind betriebs- bzw. niederlassungsabwesend im Sinne des § 24 Abs. 2 WO. aa) Hinsichtlich der verbleibenden festangestellten Mitarbeiter der 47 Niederlassungen und des Support-Centers durfte der Wahlvorstand – mit Ausnahme des Service-Centers in E – gemäß § 24 Abs. 3 WO Briefwahl anordnen, weil die Niederlassungen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Der Betriebsbegriff des § 3 Abs. 5 BetrVG steht, wie das Arbeitsgericht auf S. 12 der Beschlussgründe zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen wird, der Annahme eines Hauptbetriebes nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG gelten die nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten Organisationseinheiten, hier also die "Region Mitte" zwar als Betrieb im Sinne des BetrVG, auf den die Wahlvorschriften des BetrVG und der WO anzuwenden sind. Dementsprechend sind nach § 2 Ziff. 3 des ZuordnungsTV den Regionalbetrieben sämtliche Betriebe, Niederlassungen und andere Betriebsstätten zugeordnet, die sich örtlich in dem jeweiligen Regionalgebiet befinden und werden nach § 2 Ziff. 5 ZuordnungsTV von diesem Tarifvertrag sämtliche Arbeits- und Betriebsstätten erfasst. § 3 BetrVG soll jedoch nach seiner Zwecksetzung die Bildung von Betriebsräten erleichtern und nicht erschweren. Die neu geschaffenen Strukturen sollen zu einer sachgerechten Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen führen. Damit ist es nicht vereinbar, wenn im Regionalbetrieb Mitte trotz räumlich weiter Entfernung der Betriebe eine Briefwahl nicht mehr möglich wäre. Wäre § 24 Abs. 3 WO nicht anwendbar, müssten in einem Wahlgebiet, das nördlich durch H, östlich durch I, südlich durch J und westlich durch K begrenzt ist, fast 50 Wahllokale eröffnet werden und müssten rund 50 Mitglieder des Wahlvorstandes und ebenso viele Wahlhelfer bestellt werden (§§ 12 Abs. 2, 1 Abs. 2 WO). Anschließend müssten rund 50 Wahlurnen versiegelt zum Wahlvorstand transportiert werden. Nach seinem Wortlaut könnte § 24 Abs. 3 WO zudem auch deshalb keine Anwendung finden, weil es keine Betriebsteile und Kleinstbetriebe gibt. Alle Niederlassungen sind Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Zweck der §§ 3 Abs. 5 BetrVG, 24 Abs. 3 WO sowie die aufgezeigten unabweisbaren Bedürfnisse der Praxis bedingen also die Bestimmung des Hauptbetriebes im Verhältnis zu den weiteren Betrieben der "Region Mitte". bb) Hier ist als Hauptbetrieb, von dem alle anderen Betriebsstätten räumlich weit entfernt sind, das Service-Center in E anzusehen. Der Sitz der Regionaldirektion und des Regionalbetriebsrats ist zwar A. Schon bisher enthielt das Betriebsverfassungsgesetz indessen keine Definition des Begriffs "Hauptbetrieb". Was hierunter zu verstehen ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Aus der Verwendung des Begriffs "Hauptbetrieb" in § 4 Abs. 2 BetrVG, der zur Auslegung des § 24 Abs. 3 BetrVG herangezogen werden kann, ergibt sich, dass der Hauptbetrieb gegenüber den anderen Betrieben des Arbeitgebers eine hervorgehobene Bedeutung haben muss. Die für einen "Hauptbetrieb" iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG erforderliche hervorgehobene Bedeutung ergibt sich aus einer besonderen Funktion des Betriebs für das Unternehmen des Arbeitgebers. Werden in einem Betrieb – wenn auch lediglich beratend – Arbeitgeberfunktionen im mitbestimmungsrelevanten Bereich für alle Betriebsteile wahrgenommen, ist dieser Betrieb "Hauptbetrieb" iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG (BAG Beschluss vom 17. Jan. 2007 – 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2). Nach den unwidersprochenen Feststellungen in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht erfüllt das Service-Center diese Voraussetzungen, denn dieses ist die zentrale Verwaltung des Regionalbetriebes mit etwa dreihundert Mitarbeitern. Dort befindet sich die Personalabteilung mitsamt dem Personalleiter, die Lohnbuchhaltung, die Rechtsabteilung, die Geschäftsführung, das Marketing usw. Dagegen besteht die Regionaldirektion in A lediglich aus der Regionaldirektorin, ihrer Assistentin und etwa 2 Key Account Managern, wohingegen die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen vom Service-Center aus erfolgen. cc) Vom Sitz der Regionaldirektion und von den umliegenden Niederlassungen wie F oder G, erst recht von den entfernteren Niederlassungen aus, ist das Service-Center räumlich weit entfernt im Sinne des § 24 Abs. 3 WO. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung hat einen anderen Inhalt als in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, Arbeitnehmer die Teilnahme an der Betriebsratswahl zu erleichtern. Voraussetzung ist, dass es den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrsmöglichkeit unzumutbar ist, ihre Stimme persönlich abzugeben (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 16. Nov. 2007 – 13 TaBV 109/06– Juris). Vom Sitz der Regionaldirektion bis zum Wahllokal sind es rund 10 km. E liegt außerhalb des Stadtgebietes von A. E ist selbst Stadt. Die Strecke führt über Autobahnen. Die reine Fahrtzeit beträgt je nach Tageszeit 20 bis 30 Minuten, hinzukommen die Fußwege und Parkplatzsuche. Einschließlich der Stimmabgabe sind etwa eineinhalb Stunden zu veranschlagen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die einfache Fahrtzeit mit der S-Bahn ohne Fußwege beträgt 34 Minuten. In E ist noch ein Bus zu benutzen oder es ergibt sich ein Fußweg von etwa 10 Minuten. Hier ist die Prognose angezeigt, dass zahlreiche Arbeitnehmer einen Zeitaufwand von etwa eineinhalb Stunden für die Stimmabgabe nicht auf sich genommen hätten und die Wahlbeteiligung von 17 % noch einmal unterschritten worden wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass über 80 % der Arbeitnehmer der wenige Minuten erfordernde Aufwand, an der Briefwahl teilzunehmen, bereits zu groß war. Erst recht ist diese Prognose gerechtfertigt bei weiter entfernt liegenden Niederlassungen wie F, G usw. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Auslegung der §§ 3 Abs. 5 BetrVG, 24 Abs. 3 WO) veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.