Beschluss
9 TaBV 246/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0830.9TABV246.06.0A
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Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 6) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2006 – 8 BV 573/06 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass § 36 Satz 1 TVPV unwirksam ist, soweit dort geregelt ist, dass der Vorsitzende der Gesamtvertretung aus den Kapitänsmitgliedern zu wählen ist.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 10) und 11) zugelassen, soweit dem Antrag zu 3) stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 6) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2006 – 8 BV 573/06 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass § 36 Satz 1 TVPV unwirksam ist, soweit dort geregelt ist, dass der Vorsitzende der Gesamtvertretung aus den Kapitänsmitgliedern zu wählen ist. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 10) und 11) zugelassen, soweit dem Antrag zu 3) stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Zusammensetzung der Gesamtvertretung des fliegenden Personals. Beteiligte zu 1) ist die auf der Grundlage des im Unternehmen geltenden Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. Nov. 1972 (TV PV, Bl. 59 ff. d. A.) gewählte Gruppenvertretung der Purseretten und Purser mit 15 Mitgliedern. Die zu 11) beteiligte Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft. Die Beteiligte zu 2) ist die ehemalige, die Beteiligte zu 12) die neue Vorsitzende der Gruppenvertretung, die Beteiligte zu 4) ist die stellvertretende Vorsitzende, die Beteiligten zu 3), 5), 8) und 9) sind weitere Mitglieder der Gruppenvertretung. Der Beteiligte zu 6) ist Mitglied der Gruppenvertretung Stewardessen und Stewards und Mitglied der Gesamtvertretung des fliegenden Personals, der Beteiligten zu 10), die Beteiligte zu 7) ist Mitglied einer der beiden genannten Gruppenvertretungen. Im Flugbetrieb der Beteiligten zu 11) sind derzeit etwa 18.000 Mitarbeiter/innen beschäftigt, davon rund 3.900 Kapitäne und 100 Kapitäninnen, 2.400 Purseretten und Purser – davon je zur Hälfte Frauen und Männer, etwa 8.000 Stewardessen und 4.000 Stewards, 40 Flugingenieure und Fluglehrer. Die Flugingenieure sind im fliegenden Bereich als sog. "Crew Relief Pilots" eingesetzt. Nach § 30 Abs. 2 TV PV sind in der Gesamtvertretung die Kapitäne mit vier, die Copiloten mit vier, die Flugingenieure mit drei, die Fluglehrer mit einem, die Purseretten/Purser mit drei und die Stewardessen/Stewards mit neun Mitgliedern vertreten. Wegen des Vorsitzes regelt § 36 Abs. 1 TVPV: "Die Gesamtvertretung wählt aus den Kapitänsmitgliedern einen Vorsitzenden sowie aus ihrer Mitte einen Stellvertreter, der nicht derselben Gruppe angehören darf." Die Beteiligten zu 1) bis 9) (Antragsteller) sind der Auffassung gewesen, § 30 TV PV sei unwirksam, weil dessen Geschäftsgrundlage entfallen sei, nachdem keine Flugingenieure mehr bei der Beteiligten zu 11) beschäftigt würden. Das letzte Flugzeug, das Flugzeugmuster B 747-200, auf dem Flugingenieure eingesetzt gewesen seien, sei inzwischen ausgemustert. Außerdem liege eine mittelbare Frauendiskriminierung vor, da die Gruppen mit wenigen Frauen in der Gesamtvertretung überrepräsentiert seien. Aus dem gleichen Grund sei die Vorsitzregelung unwirksam. In der Gruppenvertretung der Kapitäne sei keine Frau vertreten. Die Antragsbefugnis sei für die Antragstellerinnen zu bejahen, weil sie eigene personalvertretungsrechtliche Positionen geltend machten. Sie wollten nicht von einer Gesamtvertretung repräsentiert werden, die nicht gesetzeskonform zusammengesetzt sei. Die Antragsteller haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in die Gesamtvertretung des fliegenden Personals der Beteiligten zu 11) fünf Mitglieder zu entsenden; 2. festzustellen, dass die frühere Gruppe der Flugingenieure keine Vertreter in die Gesamtvertretung entsenden darf; 3. festzustellen, dass § 36 TV PV unwirksam ist. Die Beteiligten zu 10) und 11) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 10) und 11) sind der Auffassung gewesen, die tarifvertragliche Regelung der Gesamtvertretung sei wirksam. Die differenzierte Balance des TV PV müsse im historischen Kontext gesehen werden. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch in der Kapitänsvertretung Frauen vertreten seien und deren Anzahl im Cockpitbereich zunehmend steige. Antragsbefugt sei zudem nur die Beteiligte zu 1). Die begehrte Abänderung der tarifvertraglichen Regelungen komme nicht in Betracht, da dies die Grenzen einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung überschritte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 19. Dez. 2006 – 8 BV 573/06 – zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen den ihnen am 15. Febr. 2007 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 9) am 22. Dez. 2006 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 9) verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und sind der Auffassung, sämtliche Antragsteller seien als aktiv und passiv wahlberechtigte Arbeitnehmer antragsbefugt. Die Regelung des § 36 Satz 1 sei wegen mittelbarer Frauendiskriminierung rechtsunwirksam, denn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau als Vorsitzende der Gesamtvertretung gewählt werde, sei so gut wie ausgeschlossen, und die Gruppen, in denen Frauen zahlenmäßig stark vertreten seien, hätten gar nicht erst die Möglichkeit zur Kandidatur. Die Beteiligten zu 1) bis 9) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dez. 2006 – 8 BV 573/06 – abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, mit der Maßgabe, dass § 36 Satz 1, erster Halbsatz TV PV für unwirksam erklärt wird, hilfsweise, festzustellen, dass die Gruppe der Flugingenieure nach § 30 Abs. 2 TV PV nicht mehr existent ist und dass die etwa noch bei der Beteiligten zu 11) beschäftigten Arbeitnehmer, die ursprünglich als Flugingenieure eingestellt waren, nicht berechtigt sind, eine Gruppenvertretung zu bilden und dass diese Gruppenvertretung nicht berechtigt ist, Mitglieder in die Gesamtvertretung zu entsenden. Die Beteiligten zu 10) und 11) beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 10) rügt weiterhin eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des Verfahrens und hält die tarifvertraglichen Regelungen für wirksam. Die Beteiligte zu 11) meint, § 36 TV PV sei wirksam, da durch die Voraussetzung der Kapitänswerdung sichergestellt sei, dass der Vorsitzende der Gesamtvertretung über eine erhebliche Praxiserfahrung verfüge, da über eine bestimmte Mindestbetriebszugehörigkeit ein bestimmtes Mindestalter und eine bestimmte Mindesterfahrung hinsichtlich der Tätigkeit des fliegenden Personals erworben worden sei. Flugkapitäne hätten auch die Verantwortung für das Flugpersonal und kennten die Arbeitsabläufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Aug. 2007 verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeten Vertretungen sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig (BAG Beschluss vom 22. Nov. 2005 – 1 ABR 49/04– EzA § 99 BetrVG 2001 Nr. 1). Die Wahlvorschriften des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. Nov. 1972 i. F. d. Tarifvertrages vom 25. Juni 1976 und des Tarifvertrages vom 29. Okt. 1980 sind anzuwenden. Die Ermächtigungsnorm für den TV PV –§ 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG– verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. § 117 Abs. 1 und 2 BetrVG, die eine Bereichsausnahme für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen vorsehen, sind mit Art. 3 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat das fliegende Personal im Hinblick auf dessen besondere, nicht ortsgebundene Art der Tätigkeit aus dem Geltungsbereich des BetrVG herausgenommen. Die nicht ortsgebundene Tätigkeit des fliegenden Personals macht ihre Zuordnung zu einem Betrieb und ihre Vertretung oder Mitvertretung durch den Betriebsrat schwierig (BAG Beschluss vom 22. Nov. 2005; a.a.O.; BAG Beschluss vom 20. Febr. 2001 – 1 ABR 27/00–EzA § 117 BetrVG 1972 Nr. 5; BAG Beschluss vom 5. Nov. 1985 – 1 ABR 56/83–EzA § 117 BetrVG 1972 Nr. 2). Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gelassen hat, eine den Besonderheiten des fliegenden Personals Rechnung tragende Vertretung zu errichten und dieser Beteiligungsrechte einzuräumen. Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich derart geändert hätten, dass die sachliche Rechtfertigung dafür, diese Berufsgruppe aus dem Anwendungsbereich des BetrVG herauszunehmen, entfallen ist. Es kann aber auch dahinstehen, ob der vollständige Ausschluss des fliegenden Personals heute noch ausreichend gerechtfertigt ist (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 4. Juli 2006 – 4/18 TaBV 46/05 –; U. Fischer, TranspR 3-2005, 106; Schmid/Sarbinowski, NZA-RR 2003, 113, 121). Zum einen lässt § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen durch Tarifvertrag zu, soweit dies aufgrund der Unternehmensorganisation einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Zum anderen muss das vorlegende Gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und im Vorlagebeschluss auch begründen, warum ein verfassungswidriges Ergebnis nicht auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften, vermieden werden kann (BVerfG Beschluss vom 21. Mai 1999 – 1 BvL 22/98– NZA 1999, 923). In Betracht kommt eine Auslegung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dahingehend, dass das BetrVG zur Anwendung kommt, wenn die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Hier besteht indessen eine tarifvertragliche Regelung. 3. Die Anträge sind nicht bereits deshalb unzulässig, weil keine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Verfahrenseinleitung stattgefunden hätte. Die Beteiligte zu 10) (erstinstanzlich Beteiligte zu 8)) hat die entsprechende Rüge ausweislich des Protokolls vom 19. Dez. 2006 (Bl. 146 Rückseite) zurückgenommen, wobei es sich dort um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, wenn es heißt, der Vertreter der Beteiligten zu 1) (Gruppenvertretung) habe die Rüge zurückgenommen, nachdem die Beteiligte zu 8) (= erstinstanzlich Gesamtvertretung) nach Vorlage des Sitzungsprotokolls vom 31. Juli / 1. Aug. 2006 durch die Beteiligte zu 1) erklärt habe, es liege ein entsprechender Beschluss vor. Umgekehrt ist es richtig. Mit ihrem Verzicht auf diese Verfahrensrüge ist gemäß § 295 ZPO das Rügerecht für alle Instanzen verlorengegangen. 4. Hinsichtlich der Zurückweisung der Hauptanträge und des Hilfsantrages der Beteiligten zu 2) bis 9), ist die Beschwerde – ausgenommen der Antrag zu 3) des Beteiligten zu 6) – jedoch unbegründet, weil die Anträge unzulässig sind. Den Anträgen fehlt die Antragsbefugnis. Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG Beschluss vom 18. Febr. 2003 – 1 ABR 17/02–EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Die Mitglieder des Beteiligten zu 1) verfolgen keine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition. Die Frage, mit wie viel Mitgliedern die Gruppenvertretung Purseretten/Purser in der Gesamtvertretung vertreten ist oder ob die Gruppe der Flugingenieure keine Mitglieder in diesem Gremium hat oder ob die/der Vorsitzende auch aus anderen Gruppenmitgliedern als den Kapitänen gewählt werden darf, betrifft keine/n der Beteiligten zu 2) bis 9) – ausgenommen den Beteiligten zu 6) als Mitglied der Gesamtvertretung hinsichtlich seines Antrages zu 3) – in einer eigenen Rechtsposition. Außer dem Beteiligten zu 6) ist kein/e Beteiligte/r Mitglied der Gesamtvertretung. Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Gruppenvertretung in der Gesamtvertretung würden zwar nach § 30 Abs. 3 b) TV PV diejenigen Mitglieder der Gruppenvertretung mit der jeweils höchsten Stimmenzahl bei der letzten Wahl Mitglieder der Gesamtvertretung. Ob sich unter den Antragstellern Mitglieder der Gruppenvertretung mit der entsprechenden Stimmenzahl befinden, wurde nicht vorgetragen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich, weil einzelne Mitglieder der Gruppenvertretung nicht berechtigt sind, wegen einer Anwartschaft auf eine Mitgliedschaft in der Gesamtvertretung ein Prüfungsverfahren des TV PV im Sinne eines Normenkontrollverfahrens einzuleiten. III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 6) hat in der Sache nur Erfolg, soweit ihr Antrag zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass § 36 Satz 1, erster Halbsatz TV PV unwirksam ist. Die Beteiligte zu 1) ist hinsichtlich sämtlicher Anträge und wegen des Hilfsantrages, der Beteiligte zu 6) ist hinsichtlich des Antrages zu 3) antragsbefugt. Wie ausgeführt, kann regelmäßig nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG Beschluss vom 18. Febr. 2003 – 1 ABR 17/02–EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligte zu 1) könnte, wenn dem Antrag zu 1) stattgegeben würde, eine größere Anzahl Mitglieder in die Gesamtvertretung entsenden oder (Antrag zu 2 und Hilfsantrag) die Stimmen ihrer Mitglieder in der Gesamtvertretung hätten ein verhältnismäßig größeres Gewicht oder (Antrag zu 3) eines ihrer Mitglieder könnte zur/zum Vorsitzenden der Gesamtvertretung gewählt werden. Der Beteiligte zu 6) ist hinsichtlich des Antrages zu 3) antragsbefugt, weil er ohne die Beschränkung des § 36 Satz 1, 1. Halbsatz, zum Vorsitzenden der Gesamtvertretung gewählt werden könnte. Insoweit sind die Anträge auch zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Die Feststellungsanträge sind hier ein geeignetes Mittel, die Streitfragen für die Zukunft einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 6) ist im genannten Umfang auch begründet. § 36 Satz 1, 1. Halbsatz verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung dieses Verbot der Diskriminierung zu beachten. Sie sind zwar als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 3 GG gebunden, ihre Bindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen weder unmittelbar noch mittelbar wirksam werden können (BAG Urteil vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05–EzA § 4 TVG Stationierungsstreitkräfte Nr. 9; BAG Urteil vom 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03– EzA Art 3 GG Nr. 101). Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung gilt auch für Tarifvertragsparteien (BAG Urteil vom 20. Aug. 2002 – 9 AZR 750/00–EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 13). Eine solche ist anzunehmen, wenn die tarifvertragliche Regelung zwar neutral gefasst ist, ihre Anwendung jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Männer als Frauen benachteiligt, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG Urteil vom 20. Aug. 2002, a.a.O.; nunmehr § 3 Abs. 2 AGG). Die mittelbare Diskriminierung ergibt sich deutlich aus dem statistischen Vergleich von Männern und Frauen, die überhaupt nur die Möglichkeit haben, Vorsitzende der Gesamtvertretung zu werden. Von derzeit etwa 18.000 Mitarbeiter/innen im Flugbetrieb der Beteiligten zu 11) sind rund 10.500 Frauen. Davon haben etwa 100 Kapitäninnen, also 0,5 % aller Beschäftigten und 1 % der weiblichen Beschäftigten im Flugbetrieb überhaupt nur die theoretische Chance, Vorsitzende der Gesamtvertretung zu werden, dagegen immerhin 21,66 % der Männer. Faktisch bestehen nicht einmal diese 0,5 % bzw 1 % Chancen, denn nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses 2005 der Gruppenvertretung Kapitäne sind in dieser Gruppenvertretung keine Frauen vertreten. Die Regelung ist nicht auf Grund eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. Es sind bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen keine sachbezogenen Gruppenunterschiede erkennbar, die eine Nichteinbeziehung der betreffenden Arbeitnehmergruppe in den persönlichen Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags rechtfertigen. Eine bestimmte Anzahl von Jahren der Betriebszugehörigkeit oder eine bestimmte Berufserfahrung ist für den Vorsitz der Gesamtvertretung zum Einen nicht erforderlich und zum Anderen auch bei anderen Gruppen nicht ausgeschlossen und ist aus der Rechtsprechung zu §§ 51 Abs. 1, 47 Abs. 1 BetrVG, die nach § 99 TV PV berücksichtigt werden soll, nicht bekannt geworden. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2) und wegen des Hilfsantrages nicht begründet. Bezüglich des Antrages zu 1) und des Hilfsantrages ist es den Arbeitsgerichten – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – verwehrt, die Zahl der Sitze der Gruppenvertretung in der Gesamtvertretung zu erhöhen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. Es muss den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, ob und auf welche Weise sie eine Tarifnorm durch eine andere Regelung ersetzen. Die Gruppenvertretung der Flugingenieure besteht weiterhin, weil es diese Berufsgruppe noch gibt. Die Flugingenieure werden nur anders beschäftigt, weil bei der Beteiligten zu 11) kein Flugzeugmuster mehr im Einsatz ist, auf dem Flugingenieure tätig sind. Sie werden deshalb im fliegenden Bereich als sog. "Crew Relief Pilots" mit eingeschränkter Musterberechtigung als Flugzeugführer mit Instrumentenflugberechtigung eingesetzt. Sie werden nicht der Gruppe der Piloten oder Copiloten zugeordnet. Gerade in einer Situation, in der eine Berufsgruppe durch Wegfall der Tätigkeit in ihrer Existenz bedroht ist, ist eine wirksame Gruppenvertretung von besonderer Bedeutung. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligten zu 10) und 11) nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich veranlasst, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Wirksamkeit von § 36 Satz 1, 1. Halbsatz TV PV höchstrichterlich klärungsbedürftig ist. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde für keine/n der Beteiligten zuzulassen, da hierfür keine gesetzlich begründete Veranlassung besteht.