Beschluss
9 TaBVGa 222/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2006:1214.9TABVGA222.06.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2006 - 5 BVGa 681/06 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2006 - 5 BVGa 681/06 - wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller erstrebt im Wege des Eilbeschlussverfahrens den Zutritt in den Betrieb für die Ausübung von Betriebsratstätigkeit. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) betreibt ein … unternehmen auf dem Flughafen in A. Ihr Betriebsgelände liegt im sicherheitsrelevanten Bereich. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist seit 1999 bei ihr als Checker beschäftigt und wurde in den Betriebsrat, den Beteiligten zu 2), gewählt. Am 26. Sept. 2006 kam es im Schichtleiterbüro zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B. Mit Schreiben vom 27. Sept. 2006 stellte die Arbeitgeberin den Antragsteller von der Arbeitsleistung frei. Sie kündigte ihm gegenüber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Okt. 2006 außerordentlich fristlos. Der Antragsteller hat die Kündigung für offensichtlich unwirksam gehalten und hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Arbeitgeberin begehrt, ihm Zutritt zum Betriebsgelände zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Betriebsrat und Arbeitgeberin haben behauptet, der Antragsteller hätte sein Betriebsratsamt während der Streitigkeiten vom 26. Sept. 2006 niedergelegt. Sie haben sich außerdem auf ein Hausverbot der C und die Einziehung von Zutrittsberechtigung und Sicherheitsausweis des Antragstellers berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der Anträge der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 19. Okt. 2006 zurückgewiesen, weil die Arbeitgeberin glaubhaft gemacht habe, dass dem Antragsteller gegenüber durch die C ein Hausverbot erteilt worden sei und der Arbeitgeberin die Gewährung eines Zutrittsrechts deshalb rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen den ihm am 24. Okt. 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. Nov. 2006 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Antragsteller rügt, das Hausverbot der C rechtfertige die Verweigerung des Zutrittsrechts nicht. Die ihm auf seine Aufforderung mitgeteilte Begründung für das Hausverbot gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hält die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung weiterhin für unwirksam. Hilfsweise hat er das Verfahren gegen die C erweitert, weiterhin hilfsweise dieser den Streit verkündet. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Okt. 2006 – 5 BVGa 681/06 – abzuändern und der Beteiligten zu 3) aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Antragsteller Zutritt zum Betriebsgelände auf dem A Flughafen zum Zweck der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats sowie der Betriebsratstätigkeit im Betrieb der Arbeitgeberin von Montag bis Sonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr täglich nicht zu verwehren, hilfsweise der C aufzugeben, das dem Antragsteller erteilte Hausverbot aufzuheben. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die C hält die hilfsweise Antragserweiterung auf sie für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. Dez. 2006 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich unter ergänzender Bezugnahme auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe aus folgenden Erwägungen: Der Hauptantrag ist nicht begründet. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Zum einen ist ein Betriebsratsmitglied während eines Kündigungsschutzprozesses an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Betriebsratsamt über den Kündigungszeitpunkt hinaus weiter besteht, da während des Kündigungsrechtsstreits noch nicht feststeht, ob Betriebszugehörigkeit und Betriebsratsamt fortbestehen (ebenso BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 – 7 ABR 12/04–EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 1; Kammerbeschluss vom 6. Okt. 2005 – 9 TaBV 133/05 -; LAG Hamm Beschluss vom 24. September 2004 - 10 TaBV 95/04– Juris; LAG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2004 - 10 TaBV 61/04 - Juris; LAG Köln Beschluss vom 12. Dez. 2001 – 8 TaBV 72/01– NZA-RR 2002, 425; LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. Sept. 1974 – 4 TaBV 19/74 – DB 1974, 2164; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 2. Sept. 1976 – 4 TaBV 11/76 – DB 1976, 1974 ). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Es kann dahinstehen, ob dies hier der Fall ist. Ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 1 BetrVG auf Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit (vgl. BAG, Beschl. v. 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 27; Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 2006 – 9 TaBVGa 101/06 – und vom 23. Febr. 2006 – 9 TaBVGa 180/05 -; Fitting, BetrVG § 78 Rz. 13; DKK/Buschmann, BetrVG, § 78 Rz. 30; ErfK/Kania, 7. Aufl., § 78 Rz. 5 m.w.Nachw.) besteht nämlich dann nicht, wenn der Zutrittsgewährung durch den Arbeitgeber rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, denn ein Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn diese dem Schuldner unmöglich ist. Hier ist der Arbeitgeberin die Gewährung eines Zutrittsrechts unmöglich, weil die C dem Antragsteller gegenüber ein Hausverbot erteilt, seine Zutrittsberechtigung für den sicherheitsrelevanten Bereich eingezogen und den Sicherheitsausweis gesperrt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie die Arbeitgeberin angesichts dieses Hausverbotes dem Antragsteller ein Zutrittsrecht zu dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens verschaffen soll. Das Hausverbot des Auftraggebers wäre allerdings rechtswidrig, wenn es willkürlich ist, vom Arbeitgeber sozusagen bestellt worden ist oder von diesem aufgrund falscher Tatsachenangaben erreicht worden ist. Es könnte durch einen gegen den kraft Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG in das Verfahren einbezogenen Auftraggeber gerichteten (unbedingten) Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes beseitigt werden, womit dem Arbeitgeber die Gewährung des Zutrittsrechts wieder möglich wäre. Das Hausverbot ist jedoch nicht willkürlich. Die C hat das Hausverbot dem Antragsteller gegenüber damit begründet, dass sie als … unternehmen mit strengen Sicherheits- und Personalanforderungen Tätlichkeiten nicht tolerieren könne. Das Hausverbot erscheint vor dem Hintergrund der unstreitigen Drohung des Antragstellers seinem Arbeitskollegen D gegenüber: „Ich bringe Dich um, wenn ich Dich draußen sehe, und ficke Deine Mutter“, die mit einem Schlag mit einem Leitz-Ordner auf den Kopf des Arbeitskollegen einherging (auch wenn dieser im Nachhinein die Entschuldigung des Antragstellers akzeptierte) und der Tatsache, dass der Antragsteller, unabhängig davon, wer den Streit begonnen hat, nach den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter E, F und G sowie des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und Vorgesetzten des Antragstellers laut geworden ist mit Beschimpfungen wie: „Du bist ein großes Arschloch, Du Kacker“ (Gegenteiliges wurde nicht in das Wissen der vom Antragsteller sistierten Zeugen gestellt) nicht willkürlich, sondern sachlich begründet. Der Hilfsantrag ist nicht zulässig. Ein Antrag im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 81 Abs. 1 ArbGG ist ebenso wie eine Klage bedingungsfeindlich. Der für den Fall der Abweisung des Antrages gegen die Arbeitgeberin angebrachte Antrag ist unzulässig, da die Abweisung des Antrages gegen die Arbeitgeberin keine innerprozessuale Bedingung für den Antrag gegen die C ist. Bei dem Verfahren gegen die C handelte es sich um ein selbständiges Verfahren. Der Ausgang des Verfahrens gegen die Beteiligte zu 3) ist für die C eine außerprozessuale Bedingung (BAG Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - NZA 1994, 237; LAG Düsseldorf Urteil vom 19. Dez. 2002 – 7 Sa 1181/02– Juris). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.