Urteil
8 Sa 1292/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0328.8SA1292.11.0A
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Leitsätze
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-versicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werde.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2011 – 8 Ca 121/11 – abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-versicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werde. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2011 – 8 Ca 121/11 – abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann keine höhere Betriebsrente verlangen. A. Die Beklagte hat die dem Kläger nach den „A Richtlinien“ zustehende Betriebsrente zutreffend berechnet. Nach Ziffer 12 der „A Richtlinien“ ist für den über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Teil der Bezüge ein höheres Ruhegeld zu gewähren. Als maßgeblich ist dabei „die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebender Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 SGB 6)“ anzusehen . Diese hat die Beklagte unstreitig ihrer Berechnung zugrunde gelegt. B. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch § 275c SGB 6 für das Jahr 2003 bestimmte außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht außer acht zu lassen. Es ist nicht von einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze auszugehen, die sich bei einer fortlaufenden Berechnung ohne diese außerordentliche Erhöhung ergäbe. I. Die „A Richtlinien“ können nicht dahin ausgelegt werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag gemeint ist, der sich bei einer Berechnung nach § 159 SGB 6 ohne die außerordentliche Erhöhung durch § 275c SGB 6 ergibt. a) Den Versorgungsbestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Grenze der Bezüge, ab denen ein höheres Ruhegeld nach Ziffer 12 „A Richtlinien“ gewährt wird, der allgemeinen Einkommensentwicklung folgen soll. Vielmehr nehmen die Versorgungsbestimmungen für diese Grenze schlicht Bezug auf eine externe Größe, nämlich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. b) Die Beitragsbemessungsgrenze ist der seit Jahrzehnten gesetzlich oder auf dem Verordnungswege festgesetzte und bekannt gemachte Betrag. Allein dieser für jedes Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Betrag ist gemeint. Dieser Betrag ist für das Jahr 2008 gemäß § 160 SGB 6 (Anlage 2) durch die SVBezGrV 2008 vom 05.12.2007 (Bundesgesetzblatt Teil I 2007, S. 2797-2798) auf 5.300,00 EUR monatlich (63.600,00 EUR jährlich) festgesetzt. Auch wenn in Ziffer 12 der "A Richtlinien" ausdrücklich § 159 SGB 6 genannt ist, führt das nicht dazu, dass die Erhöhung nach § 275c SGB 6 auf Dauer unberücksichtigt zu bleiben hätte. Die für das Jahr 2008 festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze ist nach § 159 SGB 6 berechnet. Dass in der Vergangenheit die Basis für diese Berechnung in bestimmter Weise festgelegt wurde, ist nichts Neues der Geschichte der Beitragsbemessungsgrenze. c) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung der Kammer vom 14.3.2007 zu einer ähnlichen Versorgungsordnung, in der § 159 SGB 6 genannt war (8 Sa 906/06). Darin hat die Kammer lediglich entschieden, dass nicht die durch § 275 c SGB 6 für das Jahr 2003 festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen ist, sondern für das Jahr 2003 die durch Verordnung gemäß § 160 SGB 6 nach § 159 SGB 6 festgestellte. II. Die „A Richtlinien“ sind nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Durch § 275 c SGB 6, der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4637) eingefügt wurde, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 61.200,-- Euro jährlich festgesetzt worden. Damit ist der Gesetzgeber bewusst von der Berechnungsmethode des § 159 SGB 6 abgewichen, nach der die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf 55.200,-- Euro jährlich festzusetzen gewesen wäre (vgl. § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SVBezGrV 2003) vom 17.12.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, Seite 4561). Das Bundesarbeitsgericht hat in den angeführten Entscheidungen ausgeführt, dass Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig lückenhaft geworden seien. Sie seien zu ergänzen. Die Betriebsrente sei ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und von dieser Rente sodann der Betrag abzuziehen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht habe. Sogenannte „gespaltene Rentenformeln“ sähen für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze höhere Prozentsätze vor als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel sei es, dem im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 führe dazu, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstandene Regelungslücke sei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Diese bestehe darin, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibe und lediglich die weiterhin der entsprechend der Einkommensentwicklung gem. § 159 SGB 6 vorgenommene Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich auswirken. Davon sei jedoch stets der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht. 2. Die Kammer vermag dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die „A Richtlinien“ sind durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 nicht lückenhaft geworden. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht zwingend. Jedenfalls können die „ A Richtlinien“ nicht dahin ergänzt werden, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unberücksichtigt bleibt unter Anrechnung dadurch entstandener erhöhter Rentenansprüche. a. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Lücke in der vertraglichen Regelung (Staudinger/Roth BGB Rz 15). Eine Lücke ist zu bejahen, wenn die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Larenz/Wolf, Allg. Teil BGB § 28 Rn. 114; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15). Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 – III ZR 238/ 68 – DB 1969, 2033 ). Ein Vertrag kann auch dann lückenhaft sein, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden „Regelungsplan“ der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe – DB 2009, 2162 ; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung des Regelungsplans enthält notwendig eine wertende Beurteilung des Regelungsplans und der Regelungsbedürftigkeit (Esser a. a. O.). b. Eine Lücke in dem Sinne, dass die „ A Richtlinien“ offensichtlich unvollständig wären oder unvollständig geworden wären – etwa bei Beseitigung der Beitragsbemessungsgrenze aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung – liegt nicht vor. Mit § 275 c SGB 6 und die folgenden Verordnungen nach § 160 SGB 6 hat sich nichts daran geändert, dass es für jedes Jahr eine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Die Renten können nach den „ A Richtlinien“ nach wie vor eindeutig berechnet werden. c. Die „ A Richtlinien“ sind nicht planwidrig unvollständig geworden. Sie sind nicht deshalb lückenhaft, weil die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht allein auf der allgemeinen Steigerung der Vergütungen beruht, sondern höher ist aufgrund der gesetzgeberischer Entscheidung für das Jahr 2003, die von der Regel des § 159 SGB 6 abwich. aa) Die „ A Richtlinien“ sehen in ihrer Ziffer 12 höhere Versorgungsleistungen für die Teile des pensionsfähigen Einkommens vor, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hintergrund einer solchen gespaltenen Rentenformel ist: Die Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet – andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen ein korrespondierende Leistung aus dieser. In diesem Bereich besteht ein größerer Versorgungsbedarf. Andererseits fallen für den Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Dem erhöhten Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers steht bei einer gespaltenen Rentenformel, die auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, die fehlende Beitragsbelastung des Arbeitgebers jenseits dieser Grenze gegenüber. bb) Der Regelungsplan ist nicht dadurch verfehlt, dass die maßgebliche Beitrags-bemessungsgrenze aufgrund der außerordentlichen Erhöhung des Jahres 2003 nicht das Ergebnis der allgemeinen Einkommensentwicklung ist, wie in § 159 SGB 6 vorgesehen. Unerwartete und außergewöhnliche Veränderungen von Größen auf die eine Versorgungsordnung Bezug nimmt machen diese nicht lückenhaft. Sie zwingen nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, sondern können eine Störung der Geschäftsgrundlage sein (so auch Schoden, BetrAV 2003, 434 (436) zur BBG 2003). Die „A Richtlinien“ nehmen für die Rentenberechnung auf die Bezugsgrößen anrechnungsfähiges Einkommen und Beitragsbemessungsgrenze Bezug. Die Entwicklung beider Größen und ihre Auswirkung auf Versorgungsanspruch und Versorgungsbelastung ist nicht vorhersehbar. Wie sich die Beitragsbemessungsgrenze entwickeln und auf die Versorgungsansprüche auswirken würde, war stets von nicht vorhersehbaren Entwicklungen abhängig. In den „A Richtlinien“ ist keinerlei Bestimmung darüber enthalten, dass diese Bezugsgrößen in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen sollen, sich in einem bestimmten Verhältnis zueinander entwickeln sollen oder sie nur dann und nur soweit gelten sollen, wie sie sich nach bestimmten Regeln entwickeln. Mit dem Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze nimmt die „ A Richtlinien“ Bezug auf eine extern festgelegte und von den Parteien nicht zu beeinflussende Größe. Das ist in der betrieblichen Altersversorgung nicht ungewöhnlich. So sind bei Gesamtversorgungssystemen Versorgungsansprüche und Versorgungsbelastungen meist abhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Renten und beeinflusst von gesetzgeberischen Eingriffen in das Sozialversicherungssystem. So ist auch der Rentenwert für das Jahr 2004 - und bis 31.7.2007 - entgegen der Regel des § 68 SGB 6 unverändert geblieben und ist nicht der Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter der Arbeitnehmer gefolgt (vgl. dazu BSG v. 20.12.2007 B 4 RA9/05 R). Ob und welcher Teil des Endgehalts über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, hängt einerseits von der individuellen Gehaltsentwicklung, andererseits von der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ab, die auch ohne außerordentliche Eingriffe des Gesetzgebers auseinanderlaufen können (siehe dazu Kemper, BetrAV 2003, 431(432)). Einem solchen Versorgungsplan kann das Ziel eines bestimmten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung korrelierenden Versorgungsniveaus, das in einem bestimmten Umfang eine Versorgungslücke schließt nicht entnommen werden. cc) Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass die Einkommen sowohl ihrer tariflichen wie außertariflichen Arbeitnehmer und konkret das des Klägers stetig stärker anstieg als die Beitragsbemessungsgrenze. Selbst wenn man den Regelungsplan eines mit der allgemeinen Einkommensentwicklung korrelierenden Versorgungsniveaus unterstellte, wäre dieser durch die einmalige außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfehlt, sondern erreicht. dd) Den „ A Richtlinien“ kann nicht der Regelungsplan entnommen werden, dass unabhängig von der für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze stets und vollständig die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegenden Einkommensbestandteile mit höheren Rentenansprüchen versehen werden. Ein solches Modell, das den Grenzbetrag der gespaltenen Rentenformel nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter - sei es allgemein, sei es nach Branche oder Unternehmen - steigert, ist gerade nicht gewählt. Vielmehr ist auf die Beitragsbemessungsgrenze abgestellt, ab der der Arbeitgeber von Beitragszahlungen zur Rentenversicherung freigestellt ist. Zum Regelungsplan gehört, dass der Arbeitgeber ab der Beitragsbemessungsgrenze mehr Mittel zur Verfügung hat, die er für die Versorgung des Arbeitnehmers einsetzen kann. ee) Zum Regelungsplan gehört auch das Versorgungsziel, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistungen abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dieses wird nicht generell durch die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verfehlt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern bei einem Versorgungsfall, der ein, zwei oder drei Jahrzehnte nach der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 eintritt, noch das Ziel verfehlt würde, den erhöhten Versorgungsbedarf für den Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze, der nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist über höhere Leistungen abzudecken. Durch die Leistung der Beiträge bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze sind auch Ansprüche in der gesetzlichen Rente entstanden. Jedenfalls nach einer längeren Zeit sind auch die Vergütungsbestandteile bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze in gewissem Umfang durch Rentenansprüche abgedeckt. ff) Beim Kläger hat sich eine Steigerung der Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe von 9,07 EUR ergeben. Das ist im Verhältnis zur Minderung der Betriebsrente nicht viel. Es kommt aber generell darauf an, ob der Regelungsplan lückenhaft geworden ist. Für Versorgungsfälle, die kurz nach der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eintreten, kann dies bei gespaltener Rentenformel zu unbilligen Ergebnissen führen. Auf die Sachverhalte der Urteile des BAG vom 21.04.2009 kann verwiesen werden. Die Vertragsauslegung dient aber nicht dazu, Unbilligkeiten zu beseitigen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung ist kein Fall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB (BGH v. 10.07.1996 a. a. O.). Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 – V ZR 194/82 BB 1984, 694). Dem steht die Achtung vor der Privatautonomie entgegen. Die Parteien bestimmen den Vertragsinhalt selbst. Das Gericht darf ihnen nicht seine eigenen Maßstäbe aufdrängen, sondern lediglich die von den Parteien zugrunde gelegten Wertungen zu Ende denken (vgl. Larenz, Allgem. Teil des bürgerlichen Rechts, 6 Aufl. § 29 I, Seite 531). Eine bestimmte Regelung muss nach objektiver Betrachtung zwingend geboten sein (BAG vom 21. April 2009 – 3 AZR 471/07 zur II. 1. c)). Das ist aber nicht der Fall, wenn eine Partei durch gesetzgeberische Eingriffe, die sich für beide Seiten auswirken, stärker benachteiligt ist, das Vertragswerk als ganzes aber funktionsfähig bleibt. c. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf jedenfalls nicht dem Regelungsplan widersprechen. Dies wäre aber der Fall, wenn dauerhaft nicht auf die gesetzlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze abgestellt würde. aa) Damit würde vernachlässigt, dass die Beitragsbelastung des Arbeitgebers abhängig ist von der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze. Er müsste die erhöhte Leistung erbringen ohne sie durch ersparte Rentenbeiträge - jedenfalls teilweise – gegenfinanzieren zu können. Eine ergänzende Auslegung dahin, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unberücksichtigt bleibt und die daraus entstehenden Erhöhungen der gesetzlichen Rente gegengerechnet werden, erscheint nicht vereinbar mit dem Regelungsplan der „ A Richtlinien“. Der Effekt ist eine auf die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bezogene Gesamtversorgung. Das ist dem System der „ A Richtlinien“ fremd. Aus einer einfachen Formel würde für die Vergütungsbestandteile jenseits der fiktiven Beitragsbemessungsgrenze ein Gesamtversorgungssystem: der Arbeitgeber müsste die Lücke füllen zwischen den aufgrund der außerordentlichen Erhöhung des Jahres 2003 entstandenen Rentenansprüche und der Erhöhung der Zusatzrente aufgrund Herausrechnens der außerordentlichen Erhöhung. An die Stelle einer recht einfachen Rentenformel träte jedenfalls mittelbar ein verwaltungstechnisch aufwändiges Gesamtversorgungssystem (Hölscher/Janker, BetrAV 2010,142). Gesetzgeberische Eingriffe in das Rentensystem – wie das Aussetzen der Anpassung der Rentenwerte in den Jahren 2004 – 2006 – müssten in einer ergänzenden Auslegung der ergänzenden Auslegung berücksichtigt werden. bb) Es widerspräche auch dem zu Grunde liegenden System, dass ein Teil der Vergütungsbestandteile unterhalb der gesetzlich festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze sich sowohl zusätzlich steigernd für die Betriebsrente, wie für die gesetzliche Rente auswirken. d. Jedenfalls ist eine ergänzende Vertragsauslegung dann nicht zulässig, wenn verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Parteien können vom Gericht nicht auf eine von mehreren möglichen Problemlösungen festgelegt werden (BGH v. 17.04.2002 – VIII ZR 297/01– DB 2002, 1463 – Staudinger/Roth Rz 43). Im vorliegenden Fall gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auf die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu reagieren (vgl. die Beispiele bei Engbroks, BetrAV 2003, 437, 438). C. Der Kläger kann auch keine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen. Die Geschäftsgrundlage ist im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB gestört, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 die Geschäftsgrundlage der „“A Richtlinien in diesem Sinne gestört hat. Zu den Grundlagen dieser Versorgungsordnung gehörte es, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sich entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte verändert. Dass der Gesetzgeber für das Jahr 2003 davon in der Weise abweicht, dass eine zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- € monatlich erfolgt, ist eine schwerwiegende Veränderung. Hätten die Parteien etwas Derartiges vorausgesehen, hätten sie die Versorgung anders geregelt, beispielsweise einen anderen Bezugspunkt für den höheren Versorgungsprozentsatz gewählt, wie es nach 2003 vielfach üblich geworden ist. Eine Anpassung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es allerdings. Das Risiko, dass durch eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich die Betriebsrente verringert, trägt bei der gespaltenen Rentenformel der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen trägt das Risiko, dass sich sein Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers erhöht. Dem Kläger ist es auch nicht unzumutbar, dass er am unveränderten Vertrag festgehalten wird. Seine Betriebsrente wäre ohne die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um weniger als 10 %, höher. Eine derartige Schmälerung ist ohne Zweifel schmerzhaft, ist aber schon im Hinblick auf die absolute Höhe der Betriebsrente, nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass die auf der erhöhten Beitragszahlung ab 2003 beruhende gesetzliche Rente dynamisch ist. D. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der „außerordentlichen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war vom 1. April 1969 bis 31.1.2008 bei der Beklagten angestellt, zuletzt in Altersteilzeit. Die Beklagte hatte dem Kläger Versorgung nach den " Richtlinien 1994 für die Alters -, Invaliden - und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter der A, Darmstadt" (im Folgenden: „A Richtlinien“) zugesagt. Die "A Richtlinien“ enthalten hinsichtlich der Höhe der Rente folgende Bestimmung: „ 12 Höhe Die Höhe der monatlichen Alters - oder Invaliden Rente beträgt a) für Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 v.H. b) für Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 1,5 v.H des anrechnungsfähigen Einkommens. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebender Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 SGB 6). ...“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der „A Richtlinien“ wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.6.2011 verwiesen (Blatt 61 bis 71 d.A.). Gemäß § 3 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 vom 17. September 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellte für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 EUR jährlich und 4.600,00 EUR monatlich festgesetzt worden. Durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 wurde § 275 c SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 EUR jährlich und 5.100,00 EUR monatlich fest. Zudem wurden die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 um 500,00 EUR im Ergebnis auch für die folgenden Jahre bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnung gemäß § 160 SGB VI auswirkt und auswirkte. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008 beträgt 5.300,00 EUR monatlich (63.600,00 EUR jährlich). Seit 1. Februar 2008 erhält der Kläger gesetzliche Rente und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.382,10 EUR brutto, die sie zum 1.7.2010 um3,5% auf 2.465,47 EUR erhöhte. Das letzte auf Vollzeit hochgerechnete Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 8.080,00 EUR. Die Beklagte berechnete die Betriebsrente nach der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2008. Ohne die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 wäre die Betriebsrente des Klägers bis Juni 2010 um 174,63 EUR monatlich höher und ab Juli 2010 um 180,75 €. Infolge der aus der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die gesetzliche Altersrente des Klägers um 9,07 EUR monatlich. Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe eine höhere Betriebsrente zu. Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07). Die Versorgungsordnung sei durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 EUR im Jahre 2003 lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Bei der Berechnung der Betriebsrente sei die Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung ergebe. Unter Anrechnung der höheren gesetzlichen Rente aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze stehe ihm von Februar 2008 bis Juni 2010 eine um monatlich 165,46 € höhere Rente und ab 1. Juli 2010 bis März 2011 eine um 171,68 € höhere Rente zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.346,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 165,56 € seit dem 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010 sowie aus jeweils 171,68 € seit dem 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011 und 01.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Pensionsordnung sei nicht lückenhaft geworden. Die vorliegende Konstellation sei insbesondere nicht vergleichbar mit den Urteilen des BAG, auf die sich der Kläger beruft. Die vorliegenden „A Richtlinien“ enthielten nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08) den ausdrücklichen Verweis auf den "unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze". Weiterhin sei keine Vergleichbarkeit gegeben, da der Kläger erst seit 2008 Rente bezieht. Zudem seien die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Kläger infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze – nicht wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen ca. 27,5% bzw. 35,3% – sondern lediglich ca. 6,8% weniger Betriebsrente erhält. Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze sei hinter der Tarifentwicklung in der chemischen Industrie trotz der außerplanmäßigen Erhöhung des Jahres 2003 zurückgeblieben. Genauso habe die durchschnittliche Erhöhung der außertariflichen Gehälter bei der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2008 die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in diesem Zeitraum deutlich überschritten. Auch das Gehalt des Klägers sei gegenüber der Beitragsbemessungsgrenze überdurchschnittlich angestiegen. Die Beklagte habe auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reagiert. Der Kläger gehöre aber nicht zum betroffenen Personenkreis. Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage komme vorliegend nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben mit Urteil vom 04.8.2011 auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 28.3.2011 verwiesen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die „A Richtlinien“ enthielten keine planwidrige Regelungslücke. Folgte man der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, läge im Gegenteil eine gegenläufige planwidrige Regelungslücke vor, die die Beklagte berechtigt hätte auf eine fiktive höhere Beitragsbemessungsgrenze abzustellen. Bei der Beklagten habe bei typischen Beschäftigungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der Versorgungsordnung die Entwicklung des Gehalts der Beitragsbemessungsgrenze entsprochen. Dieses Verhältnis habe sich in den letzten Jahren massiv auseinander entwickelt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3.8.2011 – 8 Ca 121/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf die „A Richtlinien“ anzuwenden. Diese Rechtsprechung sei zutreffend. Die „A Richtlinien“ sei durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 lückenhaft geworden. Die Versorgungsordnung stelle nur auf die allgemeine Lohnentwicklung und nicht auf eine besondere Unternehmens oder branchenspezifische Lohnentwicklung ab. Die Gehaltserhöhungen des Klägers seien unabhängig von der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.