Urteil
8 Sa 828/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1207.8SA828.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 16.03.2011 – Az.: 22 Ca 5938/10 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der
Zinsen abgewiesen wird.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 16.03.2011 – Az.: 22 Ca 5938/10 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen wird. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Zinsen begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, mit denen es die Beklagte zu einer höheren Anpassung verurteilt hat. Der Kläger kann Anpassung nach dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes verlangen. Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Kammer folgt damit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 29. April 2006 – 3 AZR 159/05 – DB 2006, 2639 ; BAG v. 30. August 2005 – 3 AZR 395/04– DB 2006, 732). Damit kann sich die Beklagte nicht auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen. Im Übrigen ist die Höhe der Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex nicht im Streit. Ein Verfassungsverstoß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht erkennbar. Ein solcher käme allenfalls in Betracht, wenn die Auslegung des § 16 BetrAVG durch das Bundesarbeitsgericht völlig unhaltbar und willkürlich wäre. Das ist nicht der Fall. Die Belastungen des Arbeitgebers durch diese Rechtsprechung halten sich in den durch § 16 BetrAVG vorgegebenen Rahmen. Dass § 16 BetrAVG verfassungsgemäß ist, zweifelt auch die Beklagte nicht an. 2. Die Klage ist abzuweisen soweit der Kläger Verzugs- und Prozesszinsen geltend macht. Diese sind erst ab Rechtskraft des Urteils, dass die Anpassungsverpflichtung besteht zu zahlen. Insoweit wird auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG v. 28. Juni 2011 – 3 AZR 859/09) verwiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente, die sie dem Kläger seit dem 01. April 1994 zahlt zum 01. Juli 2009 anzupassen hat. Die Beklagte hat für ihre Anpassungsentscheidung die Nettolohnentwicklung der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Anpassung zum 01. Juli 2009 den Prüfungsmaßstab nicht wechseln dürfen. Sie habe für die Prüfung den Zeitraum ab Beginn der Rente zugrunde legen müssen. Für diesen Zeitraum habe die Preissteigerungsrate über der Nettolohnentwicklung gelegen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis 28. Februar 2011 (20 Monate) in Höhe von € 598,80 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 29,94 seit dem 01. August 2009 und aus jeweils weiteren € 29,94 seit dem jeweils Ersten der Folgemonate; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01. März 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 2.321,85 brutto (statt € 2.291,91 brutto) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Anpassung sei richtig. Es sei nicht auf den Lebenshaltungskostenindex seit Beginn der Rentenzahlung, sondern auf die Nettolöhne der vergangenen 3 Jahre abzustellen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 16. März 2011 auf das insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Arbeitsgericht folgt, für falsch. Diese verstoße gegen Grundrechte der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne keine Verzugszinsen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Anpassungsanspruch verlangen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 22 Ca 5938/10 – vom 16.03.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht hat auf Antrag beider Parteien Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.