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Urteil

8 Sa 334/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1026.8SA334.11.0A
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Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 Ca 4518/10, wird abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe D "Einstieg" und ab 01.04.2011 D 1 Region 4 des "Funktions-spezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)" zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 Ca 4518/10, wird abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe D "Einstieg" und ab 01.04.2011 D 1 Region 4 des "Funktions-spezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)" zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat ab 01. Januar 2010 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe D „Einstieg“ und ab 01.04.2011 nach der Entgeltgruppe D Ziffer 1) jeweils Region 4 des TV Sicherheit. Er kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe E des TV Sicherheit verlangen. 1. Der Kläger kann Vergütung nach der Entgeltgruppe D des TV Sicherheit verlangen. Unstreitig findet dieser Tarifvertrag seit 01.01.2010 Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe. a) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe C. Der Kläger übt unstreitig Tätigkeiten aus, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkennten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren erfordern. Er ist ausgebildet als Fachkraft für Schutz Sicherheit, einem anerkennten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mehr als 2 ½ Jahren. b) Der Kläger erfüllt die weiteren Anforderungen der Entgeltgruppe D. Seine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Ländereinsatzleitung erfordert eine fachspezifische Zusatzqualifikation. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst mit Schreiben vom 14.03.2008 (Anlage A 4 zu Klageschrift Bl. 40 d. A.) dem Kläger mitteilt, dass für die Übertragung der Tätigkeit als Mitarbeiter in der Ländereinsatzleitung ab 01. April 2008 Qualifizierungsmaßnahmen in mehreren Modulen, die auf wesentliche Elemente der Tätigkeit in der LEL ausgerichtet sind, hinweist und vom Kläger die Teilnahme daran verlangt. Der Kläger hat an diesen ausdrücklich als „Qualifizierung Ländereinsatzleitung“ bezeichneten Schulungen teilgenommen. Damit ist auch das Erfordernis einer fachspezifischen Zusatzqualifikation erfüllt. Die Module sind eine auch so bezeichnete zusätzliche Qualifikation und sie sind fachspezifisch nämlich auf den Einsatz in der Ländereinsatzleitung bezogen. Nicht erforderlich ist, dass sie mit einem anerkannten Abschluss enden. Eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemeinen anerkannten Abschluss wird erst ab der Entgeltgruppe F gefordert. c) Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C 2 ergibt sich auch nicht aus der Überleitungsmatrix der Anlage zum Anhang IV zum TV Sicherheit. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung zutreffend in der Lohngruppe 3 a der Anlage 3 ERTV eingruppiert gewesen wäre. Es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte den Kläger tatsächlich so eingruppiert hatte und dies so im Arbeitsvertrag festgehalten worden war. Für die Überleitungsmatrix kommt es darauf an, in welcher Entgeltgruppe der Arbeitnehmer zuvor nach den tarifvertraglichen Bestimmungen zutreffend einzugruppieren gewesen war. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 25. August 2010 (4 ABR 104/08– AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn) zutreffend entschieden, dass Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung (auch als lokale Einsatzleitung bezeichnet) nicht in die Lohngruppe 3 der Anlage 3 ERTV einzugruppieren sind. Diesem Beschluss schließt sich die Kammer an. Wenn die Tätigkeit in der Ländereinsatzleitung nicht von den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1 bis 3 ERTV erfasst werden, wovon im Anschluss an den Beschluss des BAG auszugehen ist, kommt es allein darauf an, wie die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung nach dem TV Sicherheit einzuordnen ist. Danach ist sie der Entgeltgruppe D zuzuordnen, wie oben ausgeführt wurde. Viel spricht im übrigen dafür, dass die Tätigkeit des Klägers eher den Gruppen T 2 oder T 3 der Anlage 1) zum ERTV B zuzuordnen war und damit nach der Überleitungsmatrix der neuen Gruppe D. d) Soweit der Kläger nach § 15 TV Sicherheit eine Zulage erhält für jede Stunde, die er in der Ländereinsatzleitung eingesetzt ist, berührt das die tarifliche Eingruppierung nicht. Der Tarifvertrag enthält keinerlei Bestimmung, die darauf schließen ließe, dass die tätigkeitsabhängigen Zulagen, die Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnis berühren. e) Da der TV Sicherheit erst seit dem 01.01.2010 gilt, ist der Kläger ab diesem Zeitpunkt mit der Seniorität „Einstieg“ der Entgeltgruppe D der Region 4 – entsprechend seiner Stammdienststelle – zuzuordnen. Ab 01.04.2011 ist der Kläger der Entgeltgruppe D 1 zuzuordnen. Er übt die Tätigkeit als Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung seit dem 01. April 2008 aus und ist somit nach 3 Jahren der Entgeltgruppe D 1 zuzuordnen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Seniorität der Entgelttabellen jeweils unterschiedslos erst ab dem Inkrafttreten des TV Sicherheit zu laufen beginnen sollen, sondern dass früher zurückgelegte Tätigkeitszeiten zu berücksichtigen sind. 2. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe E verlangt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wie diese Entgeltgruppe fordert, Tätigkeiten durchführt, die höhere Anforderungen stellen als die Entgeltgruppe D und sich gegenüber der Entgeltgruppe D durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch wenn die Beklagte Teamleiter in die Entgeltgruppe D eingruppiert, wie der Kläger behauptet und er diesen gegenüber zu Weisungen berechtigt ist, wie er ebenfalls behauptet, ergibt sich daraus, nach dem Tarifvertrag nicht, dass der Kläger der Entgeltgruppe E zuzuordnen wäre. Es ist schon nicht ersichtlich, dass Teamleiter notwendigerweise der Entgeltgruppe D zuzuordnen sind. Weiter sind gewisse Leitungsfunktionen nicht notwendig damit verbunden, in eine höhere Entgeltgruppe eingeordnet zu werden. 3. Die Kosten sind entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen verteilt. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger nach dem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag einzugruppieren ist. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der A übt Sicherheits- und Bewachungsaufgaben in deren Konzern aus. Sie ging aus der früheren B hervor. Der am 31. Juli 1952 geborene Kläger arbeitet seit 01. April 2001 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger. Der Kläger ist zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit einer Regelausbildungsdauer von 3 Jahren ausgebildet. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses war er als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) auf Bahnhöfen eingesetzt. Auf seine Bewerbung wurde er für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Ländereinsatzleitung (LEL) ausgewählt. Mit Schreiben vom 14. März 2008 (der seine in Anlage A4 zur Klageschrift, Bl. 40,41 der Akten) wurde dem Kläger zunächst ab 1. April 2008 die Beschäftigung als Mitarbeiter in der Ländereinsatzleitung übertragen. Weiter heißt es in dem Schreiben: " Wie Sie wissen, gibt es im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Tätigkeitsqualifizierungsmaßnahmen in mehreren Modulen, die auf wesentliche Elemente der Tätigkeit in der LEL ausgerichtet ist. Insofern erwarten wir von ihm die Sicherstellung ihrer weiteren persönlichen Teilnahme an dieser Maßnahme." Der Kläger nahm an den Schulungen "Qualifizierung Ländereinsatzleitung" Module 1 und 2 teil in der Zeit vom 10. bis 14. März 2008 und vom 17. bis 20. März 2008. Der Kläger wurde sodann in der Ländereinsatzleitung in Mainz eingesetzt, blieb aber der Stammdienststelle in Frankfurt am Main zugeordnet. Die Parteien schlossen im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers in der Ländereinsatzleitung unter dem 23. September 2008 einen Arbeitsvertrag mit Zusatzvereinbarung (Anlagen A 1 und 2 zur Klageschrift). Darin ist bestimmt, dass der Kläger in die Entgeltgruppe der 3a des Tarifvertrages ETV DB Sicherheit in Verbindung mit dem ERTV B eingruppiert wird und dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers betrieblich/fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung angewendet werden. Weiter erhielt der Kläger auf Grundlage einer arbeitgeberseitigen Gesamtzusage eine außertarifliche "Zulage LEL", die 0,55 € pro angefangene Einsatzstunde in der LEL betrug. Seit dem 01. Januar 2010 gilt bei der Beklagten der sogenannte „funktionsspezifischer Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)“. Darin ist u. a. bestimmt: „§ 7 Grundsätze für die Eingruppierung (1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis aus dem Anlage 1. … (3) Der Arbeitnehmer erhält das Entgelt des Gebietes, in dem seine Stammdienststelle liegt. … (5) Bei einer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit mehreren Stufen besteht nur ein Anspruch auf das Anfangsentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe. § 15 Tätigkeitsabhängige Zulagen (1) Der Arbeitnehmer erhält für jede Stunde … b) die er in der Ländereinsatzleitung eingesetzt ist, eine LEL-Zulage in Höhe von 0,65 EUR je Stunde.“ In der Anlage 1 zum TV Sicherheit ist u. a. bestimmt: Entgelt- gruppe Anforderung A … B … C Tätigkeiten, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse/Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben wurden, erfordern. D Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. C) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse / Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. E Tätigkeiten (höhere Anforderung als Egr. E) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern und sich gegenüber der Egr. D durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Fachkenntnisse / Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. F Tätigkeiten (höhere Anforderungen als Egr. E) die eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allg. anerkannten Abschluss erfordern. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern/Gruppen/Teams verbunden sein. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. … In der Anlage 2 zum TV Sicherheit sind die Entgelttabellen enthalten, die unterschiedliche Vergütung jeweils für "Einstieg", "Stufe 1" nach 18 Monaten und "Stufe 2" nach 3 Jahren vorsehen. Im „Anhang IV zum TV Sicherheit Einführungsregelungen“ ist vorgesehen, dass sich die Überleitung der Eingruppierung des Arbeitnehmers zum 01. Januar 2010 sich nach der Anlage zu dem Anhang richtet. Diese Anlage enthält eine Überleitungsmatrix, wonach die Entgeltgruppe C Stufe 2 „neu“ der Entgeltgruppe 3 a „alt“ entspricht. Wegen des weiteren Inhalts des TV Sicherheit nebst Anlagen und Anhängen wird auf die Anlage A 3 zur Klageschrift (Bl. 15 bis 29 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte gruppierte den Kläger ab 01. Januar 2010 in die Entgeltgruppe C 2 ein. Der Kläger widersprach dem. Die Beklagte zahlt dem Kläger Vergütung in Höhe von 1.938,36 EUR brutto monatlich entsprechend der Entgeltgruppe C 2 der Region 4 und weiter eine Zulage für die Tätigkeit in der Ländereinsatzleitung von 0,65 EUR brutto für jede Arbeitsstunde in der Ländereinsatzleitung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Ländereinsatzleitung erfülle seit dem 01. Januar 2010 die Voraussetzungen einer Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe E oder zumindest der Entgeltgruppe D. Die fachspezifische Zusatzqualifikation sei in der absolvierten Qualifizierung Ländereinsatzleitung Module 1 und 2 zu sehen. Er übe solche Tätigkeiten aus, die die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erforderten. Er habe Dispositions- und Koordinationsaufgaben bezüglich der im Einsatzbereich eingesetzten Sicherheitskräfte des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, die unstreitig eine Vergütung nach der Entgeltgruppe C erhalten. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E, Region 4 des „Funktionsspezifischen Tarifvertrages für Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)“ zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe D, Region 4 des „Funktionsspezifischen Tarifvertrages für Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)“ zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten seien solche, die lediglich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C, nicht aber die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung erfüllen. Sie meint, bei den Modulen „Qualifizierung Ländereinsatzleitung“ handle er sich nicht um eine fachspezifische Zusatzqualifikation im Sinne der Entgeltgruppe D des TV Sicherheit. Der Einsatz in der Ländereinsatzleitung erfordere keineswegs die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen. Dies ließe sich nicht aus dem Aufgabenbereich „Koordinierung und Einsatzsteuerung“ in der Stellenausschreibung für die Ländereinsatzleitung oder der Dienstanweisung vom 01.06.2006 ableiten. Die wesentlichen Tätigkeiten und Entscheidungen erfolgten in diesem Bereich durch die regionale Einsatzleitung (REL). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 12. Januar 2011, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 26. Oktober 2011 verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe das Bundesarbeitsgericht die Zuordnung der Tätigkeit in der Ländereinsatzleitung zur Lohngruppe 3 a ERTV B keineswegs als zutreffend angesehen. Aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2010 ergebe sich, dass die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 3 a ERTV DB keineswegs die zutreffende Eingruppierung sei. Damit sei eine Überleitung in die Entgeltgruppe C des TV Sicherheit nicht richtig. Auch aus der Gewährung einer Zulage nach § 15 TV Sicherheit für die Tätigkeit in der Ländereinsatzleitung ergäbe sich nichts für die Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte habe bekannt gegeben, dass sie ab 01. November 2011 Stellen als Teamleiter Sicherheits- und Ordnungsdienst einrichtet und diese Stellen in die Entgeltgruppe D TV Sicherheit eingruppiert zuzüglich der Teamleiterzulage gemäß § 15 TV Sicherheit. Der Kläger sei den Arbeitsteams und deren Teamleiter und Teamleiterinnen gegenüber weisungsbefugt, habe deren Arbeit zu disponieren und zu koordinieren, wie sich aus der Dienstanweisung für Ländereinsatzleitungen ergebe. Damit sei er höher als die Teamleiter einzugruppieren. Der Kläger sei entsprechend den in der Entgeltgruppe zurückgelegten Jahren einzugruppieren. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011 zu Aktenzeichen 7 Ca 4518/10 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E „Einstieg“ und ab dem 01.04.2011 E 1 Region 4 des „Funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)“ zu zahlen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1) 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe D „Einstieg“ und ab 01.04.2011 D 1 Region 4 des „Funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)“ zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzung für eine höhere Eingruppierung als nach der Entgeltgruppe C 2 sei nicht gegeben. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger zu Recht zuvor in dem früheren Tarifvertrag in die Entgeltgruppe 3 a eingruppiert gewesen sei. Jedenfalls erfülle er schon nicht die Voraussetzungen einer Gruppierung in die Entgeltgruppe D, da es an einer fachspezifischen Zusatzqualifikation fehle. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.