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Urteil

8 Sa 194/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1005.8SA194.11.0A
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Leitsätze
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werden.
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 – 2 Ca 380/10 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,86 EUR (in Worten: Sechshundertdrei und 86/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301,93 EUR (in Worten: Dreihunderteins und 93/100 Euro) seit dem 02.05.2010 und aus weiteren 301,93 EUR (in Worten: Dreihunderteins und 93/100 Euro) seit 02.06.2010. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 56 % und der Kläger 44 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werden. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 – 2 Ca 380/10 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,86 EUR (in Worten: Sechshundertdrei und 86/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301,93 EUR (in Worten: Dreihunderteins und 93/100 Euro) seit dem 02.05.2010 und aus weiteren 301,93 EUR (in Worten: Dreihunderteins und 93/100 Euro) seit 02.06.2010. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 56 % und der Kläger 44 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässigen Berufungen sind begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann nicht im Hinblick auf die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 eine um 182, 78 € höhere Betriebsrente verlangen. Die Beklagte hat die dem Kläger nach der PO 88 zustehende Betriebsrente – vor der ratierlichen Kürzung - zutreffend berechnet. Nach Ziffer 7 der PO 88 in Verbindung mit Ziffer 6 ist für den über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Teil des Bezuges ein höheres Ruhegeld zu gewähren. Als maßgeblich ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze des letzten Monats Januar vor Ausscheiden aus den Diensten der Beklagte anzusehen. Diese hat die Beklagte unstreitig ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch § 275c SGB 6 für das Jahr 2003 bestimmte außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht außer acht zu lassen. Es ist nicht von einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze auszugehen, die sich bei einer fortlaufenden Berechnung nach § 159 SGB 6 ergäbe. I. Die PO 88 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit der Beitrags-bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag gemeint ist, der sich bei einer Berechnung nach § 159 SGB 6 ergibt. Anders als in dem Fall, der dem Urteil der Kammer vom 14. März 2007 (8 Sa 906/06) zu Grunde lag verweist die PO 88 nicht auf § 159 SGB 6 oder sonst auf Berechnungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verweist auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist der seit Jahrzehnten gesetzlich oder auf dem Verordnungswege festgesetzte und bekannt gemachte Betrag. Allein dieser für jedes Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Betrag ist gemeint. Auch aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Versorgungsbestimmungen über die Höhe des Ruhegeldes ergibt sich nicht, dass die gesetzlichen Berechnungsvorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze maßgebend sein sollen. Den Versorgungsbestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Grenze der Bezüge, ab denen ein höheres Ruhegeld nach Ziffer 7 PO 88 gewährt wird, der allgemeinen Einkommensentwicklung folgen soll. Vielmehr nehmen die Versorgungsbestimmungen für diese Grenze schlicht Bezug auf eine externe Größe, nämlich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. II. Die PO 88 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Durch § 275 c SGB 6, der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4637) eingefügt wurde, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 61.200,00 Euro jährlich festgesetzt worden. Damit ist der Gesetzgeber bewusst von der Berechnungsmethode des § 159 SGB 6 abgewichen, nach der die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich festzusetzen gewesen wäre (vgl. § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SVBezGrV 2003) vom 17.12.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, Seite 4561). Das Bundesarbeitsgericht hat in den angeführten Entscheidungen ausgeführt, dass Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig lückenhaft geworden seien. Sie seien zu ergänzen. Die Betriebsrente sei ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und von dieser Rente sodann der Betrag abzuziehen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht habe. Sogenannte „gespaltene Rentenformeln“ sähen für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze höhere Prozentsätze vor als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel sei es, dem im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 führe dazu, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstandene Regelungslücke sei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Diese bestehe darin, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibe und lediglich die weiterhin der entsprechend der Einkommensentwicklung gem. § 159 SGB 6 vorgenommene Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich auswirken. Davon sei jedoch stets der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht. 3. Die Kammer vermag dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die PO 88 ist durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 nicht lückenhaft geworden. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht zwingend. Jedenfalls kann die PO 88 nicht dahin ergänzt werden, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unberücksichtigt bleibt unter Anrechnung dadurch entstandener erhöhter Rentenansprüche. a. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Lücke in der vertraglichen Regelung (Staudinger/Roth BGB Rz 15). Eine Lücke ist zu bejahen, wenn die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Larenz/Wolf, Allg. Teil BGB § 28 Rn. 114; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15). Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 – III ZR 238/ 68 – DB 1969, 2033 ). Ein Vertrag kann auch dann lückenhaft sein, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden „Regelungsplan“ der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe – DB 2009, 2162 ; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung des Regelungsplans enthält notwendig eine wertende Beurteilung des Regelungsplans und der Regelungsbedürftigkeit (Esser a. a. O.). b. Eine Lücke in dem Sinne, dass die PO 88 offensichtlich unvollständig wäre oder unvollständig geworden wäre – etwa bei Beseitigung der Beitragsbemessungsgrenze aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung – liegt nicht vor. Mit § 275 c SGB 6 und die folgenden Verordnungen nach § 160 SGB 6 hat sich nichts daran geändert, dass es für jedes Jahr eine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Die Renten können nach der PO 88 nach wie vor eindeutig berechnet werden. c. Die PO 88 ist nicht planwidrig unvollständig geworden. Sie ist nicht deshalb lückenhaft, weil die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht allein auf der allgemeinen Steigerung der Vergütungen beruht, sondern höher ist aufgrund der gesetzgeberischer Entscheidung für das Jahr 2003, die von der Regel des § 159 SGB 6 abwich. aa) Die PO 88 sieht in ihrer Ziffer 7 höhere Versorgungsleistungen für die Teile des pensionsfähigen Einkommens vor, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hintergrund einer solchen gespaltenen Rentenformel ist: Die Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet – andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen ein korrespondierende Leistung aus dieser. In diesem Bereich besteht ein größerer Versorgungsbedarf. Andererseits fallen für den Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Dem erhöhten Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers steht bei einer gespaltenen Rentenformel, die auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, die fehlende Beitragsbelastung des Arbeitgebers jenseits dieser Grenze gegenüber. bb) Der Regelungsplan ist nicht dadurch verfehlt, dass die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze aufgrund der außerordentlichen Erhöhung des Jahres 2003 nicht das Ergebnis der allgemeinen Einkommensentwicklung ist, wie in § 159 SGB 6 vorgesehen. Unerwartete und außergewöhnliche Veränderungen von Größen auf die eine Versorgungsordnung Bezug nimmt machen diese nicht lückenhaft. Sie zwingen nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, sondern können eine Störung der Geschäftsgrundlage sein (so auch Schoden, BetrAV 2003, 434(436) zur BBG 2003). Die PO 88 nimmt für die Rentenberechnung auf die Bezugsgrößen pensionsfähiges Einkommen (des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden) und Beitragsbemessungsgrenze Bezug. Die Entwicklung beider Größen und ihre Auswirkung auf Versorgungsanspruch und Versorgungsbelastung ist nicht vorhersehbar. Wie sich die Beitragsbemessungsgrenze entwickeln und auf die Versorgungsansprüche auswirken würde, war stets von nicht vorhersehbaren Entwicklungen abhängig. In der PO 88 ist keinerlei Bestimmung darüber enthalten, dass diese Bezugsgrößen in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen sollen, sich in einem bestimmten Verhältnis zueinander entwickeln sollen oder sie nur dann und nur soweit gelten sollen, wie sie sich nach bestimmten Regeln entwickeln. Mit dem Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze nimmt die PO 88 Bezug auf eine extern festgelegte und von den Parteien nicht zu beeinflussende Größe. Das ist in der betrieblichen Altersversorgung nicht ungewöhnlich. So sind bei Gesamtversorgungssystemen Versorgungsansprüche und Versorgungsbelastungen meist abhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Renten und beeinflusst von gesetzgeberischen Eingriffen in das Sozialversicherungssystem. So ist auch der Rentenwert für das Jahr 2004 - und bis 31.7.2007 - entgegen der Regel des § 68 SGB 6 unverändert geblieben und ist nicht der Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter der Arbeitnehmer gefolgt (vgl. dazu BSG v. 20.12.2007 B 4 RA9/05 R). Ob und welcher Teil des Endgehalts über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, hängt einerseits von der individuellen Gehaltsentwicklung, andererseits von der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ab, die auch ohne außerordentliche Eingriffe des Gesetzgebers auseinanderlaufen können (siehe dazu Kemper, BetrAV 2003, 431(432)). Einem solchen Versorgungsplan kann das Ziel eines bestimmten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung korrelierenden Versorgungsniveaus, das in einem bestimmten Umfang eine Versorgungslücke schließt nicht entnommen werden. cc) Der PO 88 kann nicht der Regelungsplan entnommen werden, dass unabhängig von der für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung maßgeblichen Beitrags-bemessungsgrenze stets und vollständig die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegenden Einkommensbestandteile mit höheren Rentenansprüchen versehen werden. Ein solches Modell, das den Grenzbetrag der gespaltenen Rentenformel nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter - sei es allgemein, sei es nach Branche oder Unternehmen - steigert, ist gerade nicht gewählt. Vielmehr ist auf die Beitragsbemessungsgrenze abgestellt, ab der der Arbeitgeber von Beitragszahlungen zur Rentenversicherung freigestellt ist. Zum Regelungsplan gehört, dass der Arbeitgeber ab der Beitragsbemessungsgrenze mehr Mittel zur Verfügung hat, die er für die Versorgung des Arbeitnehmers einsetzen kann. dd) Zum Regelungsplan gehört auch das Versorgungsziel, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistungen abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dieses wird nicht generell durch die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verfehlt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern bei einem Versorgungsfall, der ein, zwei oder drei Jahrzehnte nach der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 eintritt, noch das Ziel verfehlt würde, den erhöhten Versorgungsbedarf für den Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze, der nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist über höhere Leistungen abzudecken. Durch die Leistung der Beiträge bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze sind auch Ansprüche in der gesetzlichen Rente entstanden. Jedenfalls nach einer längeren Zeit sind auch die Vergütungsbestandteile bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze in gewissem Umfang durch Rentenansprüche abgedeckt. ee) Es kann dahinstehen, ob die seit 2003 auf die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlten Rentenbeiträge zu einer wesentlichen Erhöhung der gesetzlichen Rente führen. Es kommt nämlich generell darauf an, ob der Regelungsplan lückenhaft geworden ist. Für Versorgungsfälle, die kurz nach der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eintreten, kann dies bei gespaltener Rentenformel zu unbilligen Ergebnissen führen. Auf die Sachverhalte der Urteile des BAG vom 21.04.2009 kann verwiesen werden. Die Vertragsauslegung dient aber nicht dazu, Unbilligkeiten zu beseitigen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung ist kein Fall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB (BGH v. 10.07.1996 a. a. O.). Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 – V ZR 194/82 BB 1984, 694). Dem steht die Achtung vor der Privatautonomie entgegen. Die Parteien bestimmen den Vertragsinhalt selbst. Das Gericht darf ihnen nicht seine eigenen Maßstäbe aufdrängen, sondern lediglich die von den Parteien zugrunde gelegten Wertungen zu Ende denken (vgl. Larenz, Allgem. Teil des bürgerlichen Rechts, 6 Aufl. § 29 I, Seite 531). Eine bestimmte Regelung muss nach objektiver Betrachtung zwingend geboten sein (BAG vom 21. April 2009 – 3 AZR 471/07 zur II. 1. c)). Das ist aber nicht der Fall, wenn eine Partei durch gesetzgeberische Eingriffe, die sich für beide Seiten auswirken, stärker benachteiligt ist, das Vertragswerk als ganzes aber funktionsfähig bleibt. c. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf jedenfalls nicht dem Regelungsplan widersprechen. Dies wäre aber der Fall, wenn dauerhaft nicht auf die gesetzlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze abgestellt würde. aa) Damit würde vernachlässigt, dass die Beitragsbelastung des Arbeitgebers abhängig ist von der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze. Er müsste die erhöhte Leistung erbringen ohne sie durch ersparte Rentenbeiträge - jedenfalls teilweise – gegenfinanzieren zu können. Eine ergänzende Auslegung dahin, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unberücksichtigt bleibt und die daraus entstehenden Erhöhungen der gesetzlichen Rente gegengerechnet werden, erscheint nicht vereinbar mit dem Regelungsplan der PO 88. Der Effekt ist eine auf die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bezogene Gesamtversorgung. Das ist dem System der PO 88 fremd. Aus einer einfachen Formel würde für die Vergütungsbestandteile jenseits der fiktiven Beitragsbemessungsgrenze ein Gesamtversorgungssystem: der Arbeitgeber müsste die Lücke füllen zwischen den aufgrund der außerordentlichen Erhöhung des Jahres 2003 entstandenen Rentenansprüche und der Erhöhung der Zusatzrente aufgrund Herausrechnens der außerordentlichen Erhöhung. An die Stelle einer recht einfachen Rentenformel träte jedenfalls mittelbar ein verwaltungstechnisch aufwändiges Gesamtversorgungssystem (Hölscher/Janker, BetrAV 2010,142). Gesetzgeberische Eingriffe in das Rentensystem – wie das Aussetzen der Anpassung der Rentenwerte in den Jahren 2004 – 2006 – müssten in einer ergänzenden Auslegung der ergänzenden Auslegung berücksichtigt werden. bb) Es widerspräche auch dem zu Grunde liegenden System, dass ein Teil der Vergütungsbestandteile unterhalb der gesetzlich festgesetzten Beitrags-bemessungsgrenze sich sowohl zusätzlich steigernd für die Betriebsrente, wie für die gesetzliche Rente auswirken. d. Jedenfalls ist eine ergänzende Vertragsauslegung dann nicht zulässig, wenn verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Parteien können vom Gericht nicht auf eine von mehreren möglichen Problemlösungen festgelegt werden (BGH v. 17.04.2002 – VIII ZR 297/01– DB 2002, 1463 – Staudinger/Roth Rz 43). Im vorliegenden Fall gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auf die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu reagieren (vgl. die Beispiele bei Engbroks, BetrAV 2003, 437, 438). 4. Der Kläger kann auch keine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen. Die Geschäftsgrundlage ist im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB gestört, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 die Geschäftsgrundlage der PO 88 in diesem Sinne gestört hat. Zu den Grundlagen dieser Versorgungsordnung gehörte es, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sich entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte verändert. Dass der Gesetzgeber für das Jahr 2003 davon in der Weise abweicht, dass eine zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- € monatlich erfolgt, ist eine schwerwiegende Veränderung. Hätten die Parteien etwas Derartiges vorausgesehen, hätten sie die Versorgung anders geregelt, beispielsweise einen anderen Bezugspunkt für den höheren Versorgungsprozentsatz gewählt, wie es nach 2003 vielfach üblich geworden ist. Eine Anpassung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es allerdings. Das Risiko, dass durch eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich die Betriebsrente verringert, trägt bei der gespaltenen Rentenformel der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen trägt das Risiko, dass sich sein Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers erhöht. Dem Kläger ist es auch nicht unzumutbar, dass er am unveränderten Vertrag festgehalten wird. Seine Betriebsrente wäre ohne die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um weniger als 10 %, höher. Eine derartige Schmälerung ist ohne Zweifel schmerzhaft, ist aber schon im Hinblick auf die absolute Höhe der Betriebsrente, nicht unzumutbar. B. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann eine um 301,93 € monatlich höhere Betriebsrente verlangen. Die Beklagte durfte die Betriebsrente im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Klägers zwar ratierlich kürzen. Dabei war aber lediglich eine mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen. I. Dem Kläger steht gemäß § 2 BetrAVG nur eine unverfallbare Teilrente zu, der eher vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Beklagten schied. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit dem 30. November 2009. Der Versorgungsfall trat gemäß Ziffer 7. PO 88 mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein. Seit dem bezieht der Kläger Altersrente. Die Versorgungsordnung enthält auch keine Regelung, wonach eine ratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden ausgeschlossen wäre. Vielmehr setzt die Altersrente nach Ziffer 7 PO 88 ein Ausscheiden aus den Diensten nach Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Für unverfallbare Ansprüche verweist die Versorgungsordnung auf das BetrAVG. II. Für die Berechnung der unverfallbaren Teilrente ist entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht auf die mögliche Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres abzustellen, sondern auf die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Versorgungsordnung sieht nämlich vor, dass alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten scheiden Anspruch auf ungekürzte Altersrente haben. Damit ist die Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene "feste Altersgrenze" im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (vgl. BAG vom 12. November 1987 - 3 AZR 606/83 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung). Daraus ergibt sich eine tatsächliche Dienstzeit von 422 vollen Monaten und eine mögliche Dienstzeit von 426 vollen Monaten und damit ein Kürzungsfaktor von 0,9906. Der Kläger hat Anspruch auf eine monatliche Rente von 2.186,36 €. C. die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der „außerordentlichen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der am 15. April 1950 geborene Kläger war seit 17. September 1974 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der A (Deutschland) GmbH und der A tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 7.242,44 EUR. Am 18. Mai 2009 schloss der Kläger mit der A einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2009 beendete und der in Ziff. 11 regelt, dass etwaige Versorgungsansprüche aus der für den Mitarbeiter gültigen betrieblichen Altersversorgung der EDS, die laut Gesetz unverfallbar sind, hiervon unberührt bleiben (Bl 97-98 d.A.). Der Kläger bezieht derzeit noch keine gesetzliche Altersrente, erhält jedoch seit dem 1. Mai 2010 eine vorzeitige Betriebsrente in Höhe von 2.183,36 EUR brutto monatlich gemäß der Pensionsordnung vom 1. Mai 1988, die jeweils zum ersten eines jeden Monats fällig ist. Die Beklagte kürzt die Betriebsrente wegen des früheren Ausscheidens des Klägers ratierlich. Es wird auf die unbestritten gebliebene Berechnung der Betriebsrente Bezug genommen (Bl. 101 d.A.). Die A wurde gemäß Verschmelzungsvertrag vom 2. Juni 2010 auf die Beklagte verschmolzen. Die Pensionsordnung der A (Deutschland) GmbH vom 1. Mai 1988 hat auszugsweise folgenden Inhalt: 1. Kreis der Versorgungsberechtigten Alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, gehören zum Kreis der Versorgungsberechtigten. 4. Pensionsfähige Dienstzeit Als pensionsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die ein Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten der Firma verbracht hat. Die pensionsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 30 Jahre beschränkt. ... 5. Pensionsfähiges Einkommen Als pensionsfähiges Einkommen gilt das Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma. ... 6. Pensionsfähige Bemessungsgrenze Als pensionsfähige Bemessungsgrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des letzten Monats Januar vor Ausscheiden aus den Diensten der Firma. 7. Altersrente Normale Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Vorzeitige Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Die normale bzw. vorzeitige Altersrente beträgt für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe Abschnitt 4) 0,8% des gesamten pensionsfähigen Einkommens (siehe Abschnitt 5) zuzüglich 1,4% desjenigen Teils des pensionsfähigen Einkommens (siehe Abschnitt 5), der die pensionsfähige Bemessungsgrenze (siehe Abschnitt 6) übersteigt. Eine Kürzung der vorzeitigen Altersrente wegen der durch den früheren Rentenbeginn zu erwartenden höheren Kosten findet nicht statt. 17. Rückdeckungsversicherung Die Firma ist jederzeit berechtigt, zur Finanzierung dieser Pensionsordnungen oder zur Abdeckung der mit dieser Pensionsordnung verbundenen Risiken eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Sämtliche Rechte aus dieser Versicherung stehen ausschließlich der Firma zu. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, der Firma sämtliche für den Abschluss der Versicherungen notwendigen Unterlagen bzw. Angaben zur Verfügung zu stellen und sich ärztlich untersuchen zu lassen, falls dies für den Abschluss der Versicherung notwendig ist. 19. Vorbehalte Die Firma verpflichtet sich, die in dieser Pensionsordnung zugesagten Leistungen zu erbringen. Es werden keine Vorbehalte außer den sog. Mustervorbehalten des Abschnitts 41 Ziffer (3) der Einkommenssteuer-Richtlinien gemacht. Auf den weiteren Inhalt der Pensionsordnung wird Bezug genommen (Bl. 10-16 d.A.). Gemäß § 3 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 vom 17. September 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellte für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 EUR jährlich und 4.600,00 EUR monatlich festgesetzt worden. Durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 wurde § 275 c SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 EUR jährlich und 5.100,00 EUR monatlich fest. Zudem wurden die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitrags-bemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 um 500,00 EUR im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöht bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnung gemäß § 160 SGB VI auswirkt und auswirkte. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2009 beträgt 5.400,00 EUR monatlich (64.800,00 EUR jährlich). Die Beklagte berechnete die Betriebsrente nach dieser Beitragsbemessungsgrenze. Ohne die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 wäre die Betriebsrente des Klägers um 182,78 EUR monatlich höher. Weiter hat die Beklagte die Betriebsrente ratierlich um 352,78 € monatlich gekürzt im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Klägers. Es hat dafür auf die mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres abgestellt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine um insgesamt 535,54 € höhere Betriebsrente für die Monate Mai und Juni 2010. Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe daher eine um 182,78 EUR höhere Betriebsrente im Hinblick auf die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu. Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07). Die Versorgungsordnung sei durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 EUR im Jahre 2003 lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Bei der Berechnung der Betriebsrente sei die Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung ergebe. Zudem wendet er sich gegen die ratierliche Kürzung der Betriebsrente in Höhe von je 352,78 EUR in den Monaten Mai und Juni 2010. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 535,54 EUR seit dem 2. Mai 2010 zu zahlen, sowie aus einem Teilbetrag in Höhe 535,54 EUR von seit dem 2. Juni 2010 zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf eine erhöhte Betriebsrente schon deshalb nicht bestehe, weil in dem Aufhebungsvertrag die Fragen der betrieblichen Altersversorgung abschließend geregelt worden seien. Darüber hinaus sei die Pensionsordnung nicht lückenhaft geworden, da insbesondere eine Zweckvereinbarung auf „Sicherung des Lebensstandards“ nicht erfolgt sei. Aus der Möglichkeit der Beklagten, eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen (§ 17 Pensionsordnung) ergebe sich, dass sie nicht bereit war, Leistungen zu erbringen, die über den Wortlaut der Regelung hinausgehen. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen und von diesem akzeptiert. Auch § 19 Pensionsordnung stehe einer ergänzenden Vertragsauslegung entgegen. Die vorliegende Konstellation sei insbesondere nicht vergleichbar mit den Urteilen des BAG, auf die sich der Kläger beruft. Die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08) eine Präambel, die „dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen“ sollte und in der zudem folgendes geregelt war: “Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen.“ Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung nicht wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthalte. Weiterhin sei keine Vergleichbarkeit gegeben, da der Kläger derzeit noch keine gesetzliche Rente bezieht. Zudem seien die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Kläger infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze – nicht wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen ca. 25% bzw. 40% – sondern lediglich 7,7% weniger Betriebsrente erhält. Auch eine Störung der Geschäftsgrundlage komme vorliegend nicht in Betracht. Die ratierliche Kürzung sei berechtigt, da der Kläger vorzeitig ausschied. In der PO 88 sei nur auf eine Kürzung in Hinblick auf einen früheren Rentenbeginn verzichtet worden, nicht wegen vorzeitigen Ausscheidens. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts teilweise stattgegeben mit Urteil vom 15. Dezember 2010 auf das Bezug genommen wird. Es hat die Klage abgewiesen soweit der Kläger sich gegen die ratierliche Kürzung wendet. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten und des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 14. September 2011 verwiesen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die PO 88 enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Der Wortlaut der Pensionsordnung sei eindeutig. Es werde auf die Beitragsbemessungsgrenze zu einem bestimmten Stichtag verwiesen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut sei nicht zulässig. Die Problemlage, die durch die außerordentliche Anhebung der Beitrags-bemessungsgrenze des Jahres 2003 entstanden sei habe das Arbeitsgericht unzutreffend als eine Frage des Vertragsinhalts angesehen, statt sie als nachträgliche Änderung von Umständen zu bewerten, die die Vertragsparteien möglicherweise dem Vertrag zu Grunde gelegt haben. Das Instrument der ergänzenden Vertrags Auslegung sei nicht dazu da, das Risiko nachträglicher Gesetzesänderungen auf eine Vertragspartei zu verlagern. Es müsse zwischen Regelungsplan (Vertragsinhalt) und sonstigen Umständen beziehungsweise Geschäftsgrundlage unterschieden werden. Auch nach der Rechtsprechung des BAG müssten Indizien dafür vorhanden sein, dass die Parteien nicht die zu einem bestimmten Stichtag geltende Beitragsbemessungsgrenze wollten, sondern auf einen bestimmten Mechanismus abstellen und dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Ergebnis/Lebensstandard garantieren wollten. Dafür sei der Pensionsordnung aber keinen Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Rückdeckungsversicherungsregelung in § 17 PO 88 und die Vorbehalte in § 19 PO 88 seien dagegen Indize gegen eine ergänzende Auslegung. Es sei auch unzutreffend, dass das Versorgungsziel nicht mehr erreicht werden. Es sei nur eine geringe Differenz entstanden, die sich in der Folgezeit aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente verringern werde. Es verbietet sich eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass eine „Schatten - Beitragsbemessungsgrenze" ohne Berücksichtigung der Änderung von 2003 eingeführt werde. Es sei nicht zutreffend, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Beitragsbemessungsgrenze stets unangetastet gelassen hätte. Vor 1978 und vor 1992, im Inkrafttreten des § 159 SGB sechs sowie ab 2006 hätten jeweils unterschiedliche Berechnungsweisen für die Beitragsbemessungsgrenze gegolten. Der Kläger sei durch die Änderung des Jahres 2003 nicht so betroffen, dass es ein Eintreffen in die eindeutige Regelung der Pensionsordnung rechtfertigen könne. Die Beklagte verteidigt das Urteil soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 - Aktenzeichen 2 Ca 380/10 abzuändern und die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 - Aktenzeichen 2 Ca 380/10 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 705,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 352,76 € seit dem 2. Mai 2010 und aus weiteren 352,76 € seit dem 2. Juni 2010 zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zu keiner ratierlichen Kürzung gemäß § 2 BetrAVG berechtigt. Nach der Pensionsordnung habe eine über 30 Jahre hinaus gehende Betriebstreue keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Betriebsrente und sie ermögliche jedem Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres unabhängig von dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die ungekürzte Betriebsrente in Anspruch zu nehmen. Darin liege eine von § 2 BetrAVG abweichende Regelung. Jedenfalls dürfe allenfalls auf die bis Alter 60 mögliche Dienstzeit abgestellt werden. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil so weit es der Klage stattgegeben hat. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf die PO 88 anzuwenden. Diese Rechtsprechung sei zutreffend. Die PO 88 sei durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 lückenhaft geworden. Es handle sich um eine gespaltene Rentenformel. Die Pensionsordnung wolle dem erhöhten Versorgungsbedürfnis oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung tragen, weil diese Gehaltsteile nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Der Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sei als Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 159 SGB 6 zu verstehen, die jährlich entsprechend der durchschnittlichen jährlichen Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter angepasst werde. Die unbewusste und planwidrige Regelungslücke der gespaltenen Rentenformel sei nach der Rechtsprechung des BAG durch ergänzende Auslegung zu schließen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.