Urteil
8 Sa 743/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0907.8SA743.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 13. April 2010 – 6 Ca 229/09 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 13. April 2010 – 6 Ca 229/09 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm ab 01.11.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 3 Eingruppierungs- und Vergütungstarifvertrag 2007 gezahlt wird. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 2 in das Band A der Vergütungsgruppe 10 ETV 2007 einzugruppieren, deren allgemeine Tätigkeitsmerkmale er unstreitig erfüllt. Eine Eingruppierung in das Band G kommt für ihn nicht in Betracht, da er die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 ETV 2007 nicht erfüllt. Der Kläger ist weder in den operativen Flugsicherungsdiensten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 tätig, noch gehört er zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 3 ETV 2007, auf die die Bände B – G anwendbar bleiben. Damit bleibt es bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach das allgemeine Band – nämlich das Band A – der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebend ist (vgl. BAG v. 17. November 2010 – 4 ABR 19/09). Voraussetzung nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 ist ein Wechsel aus den operativen Flugsicherungsdiensten in eine andere Tätigkeit. Der Kläger ist aber während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht von einer operativen in eine nicht operative Tätigkeit gewechselt. Der Kläger hat weder bei der Beklagten, noch während seiner Tätigkeit bei der BFS und dem LBA eine operative Tätigkeit ausgeführt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der aufgeführten Entscheidung zutreffend entschieden, dass § 2 Abs. 3 ETV 2007 nach seinem klaren Wortlaut und dem mit der Zuordnung zu den Bänden B – G verfolgten Zweck nur eigenen sich im laufenden Arbeitsverhältnis vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht operative Tätigkeit erfasst. Entsprechendes gilt soweit der Kläger aus § 8 Abs. 15 und 16 ÜTV 2007 einen Anspruch herleiten möchte. Nach diesen Vorschriften ist Voraussetzung, dass ein tariflicher Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages bestand. Einen solchen hatte der Kläger aber nicht. Auch die Funktionszulage setzte einen Wechsel aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten voraus. Auch hier gilt, dass dieser Wechsel während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erfolgt sein muss, jedenfalls während der Anwendbarkeit des Zulagentarifvertrages. Der ursprüngliche Zulagentarifvertrag stammt aber aus dem Jahre 1993. Soweit sich der Kläger auf zwei andere Mitarbeiter beruft, die vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten aus dem operativen Dienst wechselten, kann ihm dies nichts helfen. Der Kläger kann sich mit diesen nicht vergleichen. Diese waren während ihrer Tätigkeit bei der BFS bzw. dem LBA aus dem operativen Dienst in eine Sachbearbeitertätigkeit gewechselt und hatten von Beginn ihrer Tätigkeit auch tatsächlich eine Funktionszulage erhalten. Hinsichtlich dieser Vorarbeitgeber mag angesichts der verschiedenen tarifvertraglichen Regelungen anlässlich der Übernahme der Flugsicherung durch die Beklagte davon auszugehen gewesen sein, dass ein Wechsel bei diesen, wie ein Wechsel in den Diensten der Beklagten anzusehen war. Jedenfalls wollte die Beklagte erkennbar, die sie bindenden Tarifverträge anwenden. Wenn dies hinsichtlich eines Wechsels in Diensten der BFS bzw. des LBA unzutreffend wäre, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, auch einen Wechsel während der Beschäftigung bei der Interflug, wie einen Wechsel in ihren eigenen Diensten zu behandeln. Dafür existiert keinerlei Anknüpfungspunkt. Jedenfalls hat die Beklagte während der Geltung des Zulagentarifvertrages einen Wechsel in den Diensten der Interflug nicht einem Wechsel in den Diensten der BFS oder des LBA gleichgestellt und der Kläger hat dies auch nicht beanstandet. Schließlich musste die Beklagte für die Eingruppierung berücksichtigen, dass diese Mitarbeiter sei es zu Recht, sei es zu Unrecht Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag erhalten hatten. Unter allgemeinen Besitzstandsgesichtspunkten konnte die Beklagte sie nicht herabstufen. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger zutreffend tariflich einzugruppieren ist. Die Beklagte nimmt die Flugsicherung für den gesamten deutschen Luftraum wahr. Diese Aufgabe hat sie von der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) übernommen. Der am 12. August 1955 geborene Kläger trat am 1. August 1978 in die Dienste der Interflug, die bis 1990 die Flugsicherung im ostdeutschen Luftraum für die ehemalige DDR wahrnahm. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Interflug erwarb der Kläger den "Erlaubnisschein für Luftfahrtpersonal" (Bl. 10 ff. d.A.) sowie den "Erlaubnisschein für Flugleiter" mit der Berechtigung für Anflug- und Bl. 15 ff. d.A.). Der Kläger wurde später bei der Interflug knapp 5 Jahre als Fluglotse eingesetzt und wechselte dann aus diesem operativen Bereich in eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Flugverkehrskontrolldienst. Diese Tätigkeit übte der Kläger aus, als sein Arbeitsverhältnis nach der Regelung des Einheitsvertrags auf die Bundesrepublik überführt und in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bundesanstalt für Flugsicherung umgewandelt wurde. Dort übte der Kläger weiter die Tätigkeit als Sachbearbeiter Flugverkehrskontrolldienst aus. Im November 1993 wechselte der Kläger bei der Privatisierung der Flugsicherung und deren Übernahme durch die Beklagte als Flugverkehrskontrolldienst-Sachbearbeiter in die Hauptverwaltung der Beklagten. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 20.9./14.10. 1993 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach dem Mantelvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Neben einer Grundvergütung erhielt der Kläger eine persönliche Zulage von 1.073 DM die widerrufbar und anrechenbare sein sollte. Eine operative Zulage beziehungsweise eine Funktionszulage hätte zu dieser Zeit 4230 DM betragen. Im April 2007 vereinbarten die Beklagte und die Gewerkschaft GdF eine neue Tarifstruktur und setzten rückwirkend zum 1. November 2006 einen neuen Eingruppierungstarifvertrag und einen Vergütungstarifvertrag in Kraft und schlossen einen Überleitungstarifvertrag. Der Eingruppierungstarifvertrag vom 25. April 2007 (ETV 2007) enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 2 Ein- oder Höhergruppierung (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. (2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten Anwendung: … (3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar, wenn sie aus den operativen FS-Diensten in eine andere Tätigkeit gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. … § 4 Vergütungsgruppen (1) Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf Gruppen und den jeweils zugehörigen Bändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes Band im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen. (2) Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. Neben den allgemeinen Umschreibungen, die den Tätigkeiten jeder Gruppe vorangestellt sind, bilden alle aufgeführten Tätigkeiten in den Bändern einen einheitlichen Maßstab für die Stellenbewertung. (3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet: … Gruppe 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. B.: … Band G Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als - Supervisor FVK an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München, - besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München, - Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer Flugverkehrskontrolle an der FS-Akademie. Der Überleitungstarifvertrag vom 25. April 2007 (ÜTV 2007) enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 1 Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004 … eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrags 2007 zugeordnet. … (2) Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der DFS zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Tarifvertrages dem Band A der Gruppe der selben Nummer nach § 4 Eingruppierungstarifvertrag 2007 zugeordnet. (3) Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrags abweichende, dem § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen. § 8 Abweichende Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 (alt) (15) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten Eingruppierungstarifvertrags in der Unternehmenszentrale, an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als - Flugdatenbearbeiterin der Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5) - Senior-Flugdatenbearbeiterin der Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6) - AT-Spezialistin oder ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 6) - Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6) - Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 7) - Senior-Platzkoordinatorin oder Senior-Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder - Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7) im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der DFS zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 10G zugeordnet. (16) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten Eingruppierungstarifvertrags in der Unternehmenszentrale, an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als - Lotsin oder Lotse (Vergütungsgruppe 8) - Senior-Lotsin oder Senior-Lotse (Vergütungsgruppe 9) oder - Supervisor FVK (Vergütungsgruppe 10) im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung beschäftigt waren und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrags hatten, werden der Vergütungsgruppe 10G zugeordnet. Der frühere Zulagentarifvertrag, der durch die Tarifverträge des Jahres 2007 entfiel, bestimmte in seiner Fassung von September 2004 unter anderen: § 3 Funktionszulage (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus den operativen Diensten andere Tätigkeiten wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS Tätigkeit benötigt werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Funktionszulage. (2) die Funktionszulage wird in Höhe der bisherigen operativen Zulage zuzüglich 3% der jeweils aktuellen Vergütung nach § 18 Abs. 1 S. 3 MTV gezahlt, die für den letzten vollen Monat der aktiven Beschäftigung im operativen Dienst zu zahlen war. ….. Die operative Zulage beziehungsweise die Funktionszulage betrug je nach Einsatzort und Tätigkeit bis zu 2.500 € monatlich. Eine Funktionszulage hatte die Beklagte dem Kläger nie gezahlt. Zur Umsetzung des neuen Tarifwerks ordnete die Beklagte den Kläger dem Band A der Vergütungsgruppe 10 / Stufe 3 zu. Sie zahlt den Kläger seit November 2006 eine Grundvergütung von 6.062 € zuzüglich einer persönlichen Zulage von 1.514,07 €, insgesamt 7.576,07 € monatlich. Gegen die Eingruppierung erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 Widerspruch und machte eine Eingruppierung in das Band G der Vergütungsgruppe 10 / Stufe 3 geltend. Daraus würde sich für den Kläger eine Gesamtvergütung ergeben die rund 2000 € über seiner bisherigen Vergütung liegen würde. Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in das Band G. der Vergütungsgruppe 10. Er sei aus dem operativen Dienst der Flugsicherung in einer Tätigkeit gewechselt, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus dem operativen Dienst erforderlich seien. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. November 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 3 Eingruppierungs- und Vergütungstarifvertrag 2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, eine Eingruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 3 Eingruppierungs- und Vergütungstarifvertrag 2007 komme bereits wegen § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 nicht in Betracht, da der Kläger in der Vergangenheit keine Funktionszulage erhalten habe. Auch meint die Beklagte, Vorbeschäftigungszeiten außerhalb des Unternehmens Beklagten seien nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 13. April 2010, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger könne keine Eingruppierung in das Band G verlangen, da er für sie zu keinem Zeitpunkt operativ tätig gewesen sei und deshalb auch zu keinem Zeitpunkt eine operative Zulage oder eine Funktionszulage erhalten habe und hierauf auch keinen Anspruch gehabt habe. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Funktionszulage und der Regelung des § 2 Abs. 3 Entgelttarifvertrag 2007 sicherstellen wollen, dass sich auf besonders qualifizierte Sachbearbeiterpositionen, auf denen dringend die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Lotsen benötigt seien, auch Lotsen bewerben. Der Verlust der operativen Zulage durch die Funktionszulage ausgeglichen werden sollen. In § 2 Abs. 3 Entgelttarifvertrag 2007 komme zum Ausdruck, dass darunter besonders qualifizierte Flugverkehrskontrollsachbearbeiter fielen, die bereits vor der Tarifreform 2007 bei der Antragstellerin aus einer Lotsentätigkeit in eine besonders qualifizierte Flugverkehrskontrollsachbearbeitertätigkeit gewechselt seien. Anstelle der Funktions-zulage erfolge nun die entsprechende Zuordnung zu den Bänden B – G. Die Tarifvertragsparteien hätten kein Ergebnis gewollt, wonach ein bisher als Sachbearbeiter tätiger Mitarbeiter, der niemals als Fluglotse bei der Beklagten tätig gewesen sei und niemals eine operative Zulage oder Funktionszulage erhalten habe, nunmehr einen Gehaltssprung von 2.000,- EUR monatlich mache, der ihn auf eine Ebene mit aktiven Fluglotsen stelle. Soweit der Kläger auf zwei Arbeitskollegen verweise, die in das Band G eingruppiert wurden, könne er mit diesen nicht verglichen werden. Dem Kläger habe auch bei seiner Tätigkeit bei Interflug die Anerkennung als Volllotse gefehlt. Er habe die Radarprüfung für den Abschluss der Flugleiterausbildung zu keinem Zeitpunkt abgelegt. Deshalb sei er weder von der Interflug, noch vom nachfolgenden Arbeitgeber BFS als „Volllotse“ anerkannt worden. Diese Qualifikation hätten die vom Kläger benannten Arbeitnehmer jedoch gehabt. Diese hätten auch stets eine operative Zulage und später eine Funktionszulage erhalten. Deshalb seien sie dem Band G zugeordnet worden. Möglicherweise hätte die Beklagte diese Zuordnung nicht vornehmen müssen, da diese beiden Mitarbeiter nicht bei der Beklagten, sondern noch beim Luftfahrtbundesamt aus dem operativen Dienst in eine Tätigkeit gewechselt seien, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen Flugsicherungstätigkeit benötigt werden. Diese hätten durch die Tarifreform jedoch keine Vorteile durch die Zuordnung zum Band G gehabt, da sie zuvor eine Funktionszulage erhielten. Schon aus Besitzstandsgründen hätte die Beklagte daher die entsprechende Zuordnung vornehmen müssen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger übe die Tätigkeit der besonders qualifizierten Flugverkehrskontrollsachbearbeitung aus, die als Beispielstätigkeit ausschließlich der Vergütungsgruppe 10 Band G des § 4 Entgelttarifvertrag 2007 zugeordnet sei. Zu erheblichen Tarifsprüngen käme es aufgrund der Tarifumstellung des Jahres 2007 auch dann, wenn ein Lotse bei einem Wechsel in die qualifizierte Flugverkehrskontrollsachbearbeitung in der Unternehmenszentrale hochgruppiert werde. Die Beklagte behandle Arbeitnehmer, die beim Luftfahrtbundesamt in das Arbeitsverhältnis zu Beklagten aus den operativen Flugsicherungsdiensten in die Sachbearbeitung gewechselt seien, so wie solche, die nach der Tarifreform wechselten und ordneten sie in die Bände B – G ein. Die Situation des Klägers unterscheide sich hiervon allein dadurch, dass er seine Tätigkeit in den operativen Flugsicherungsdiensten nicht bei der früheren Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübt habe, sondern beim Betrieb Flugsicherung der Interflug der ehemaligen DDR. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.