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Beschluss

20 Ca 1675/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:1203.20CA1675.10.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 22. April 2010 – 20 Ca 1675/10- aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 22. April 2010 – 20 Ca 1675/10- aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 2010 aufgelöst worden ist, sowie für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vertragsgemäß als Umschülerin zur Köchin weiterzubeschäftigen. Die Klägerin ist inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III. Am 31. Juli 2008 schlossen die Parteien eine Umschulungsvereinbarung, die der Leiter der JVA am 14. August 2008 genehmigte. Nach dieser Umschulungsvereinbarung sollten der Klägerin die Kenntnisse und Fertigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Köchin vermittelt werden. Wegen der Einzelheiten der Umschulungsvereinbarung wird auf die Kopie der Umschulungsvereinbarung in der Anlage zur Klageschrift verwiesen. Die fachtheoretische und fachpraktische Umschulung fand in den dafür eingerichteten Räumen der JVA statt. Die Beklagte führt ausschließlich in Hessischen Justizvollzugsanstalten Bildungsmaßnahmen durch. Die beruflichen Bildungsmaßnahmen werden im Auftrag der Beklagten von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des pädagogischen Dienstes der JVA durchgeführt. Die Zuweisung der Gefangenen zur Bildungsmaßnahmen erfolgt namens der Leitung der JVA durch die Vollzugsplankonferenz. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 kündigte die Beklagte die Umschulungsvereinbarung mit der Begründung, dass die Klägerin aufgrund hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten und mehrfacher Arbeitsverweigerungen das Ausbildungsziel nicht mehr erreichen könne. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 widerrief der Leiter der Vollzugsanstalt die Zuweisung zur Umschulungsmaßnahme als Köchin mit Verweis auf die Kündigung der Beklagten. Mit Beschluss vom 22. April 2010, auf den verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dagegen richtet sich die innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingereichte Beschwerde der Klägerin. Sie ist weiter der Auffassung, dass sie aufgrund privatrechtlichen Vertrages Arbeitnehmerin der Beklagten sei. Die Beklagte trägt vor, es handele sich bei der Umschulungsvereinbarung nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, sondern um eine vollzugliche Maßnahme, da sowohl die Gefangene, als auch der Maßnahmeträger letztendlich den Entscheidungen der Anstaltsleitung unterlegen. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main fordere diese Umschulungsvereinbarung vom Maßnahmeträger, da ansonsten die Teilnehmer nicht in die Ausbildungsliste aufgenommen würden und nicht an der Umschulungsmaßnahme einschließlich Zwischen- und Abschlussprüfungen teilnehmen könnten. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG zuständig. Die Klägerin war bei der Beklagten zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). 1. „Berufsausbildung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz. Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (vgl. BAG v. 24.09.2002 – 5 AZR 12/02 – MDR 2003, 156 mit weiteren Nachweisen). Der Klägerin sollte mit der Umschulung eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Weiterbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes Köchin vermittelt werden. Es sollte eine Umschulungsprüfung stattfinden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz sind gegeben. 2. Die Klägerin wurde auch zu ihrer Berufsausbildung „beschäftigt“. Eine Beschäftigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen Arbeit leistet. a) Die Umschulungsvereinbarung zwischen der Beklagten, einer juristischen Person des Privatrechts und der Klägerin ist ein privatrechtlicher Vertrag. Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags mag die Zuweisung der Klägerin zur Umschulungsmaßnahme durch die Anstaltsleitung und deren Einverständnis mit der Umschulungsvereinbarung sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Umschulungsvereinbarung nicht zwischen der Anstaltsleitung und der Klägerin als Gefangene geschlossen wurde, sondern zwischen der Beklagten und der Klägerin. Die Zuweisung und deren Widerruf mag zwar auf den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes beruhen (vgl. zu einem Vertrag zwischen dem Träger der Vollzugsanstalt und einem Gefangenen: BAG v. 18. November 1986 Az. 7 AZR 311/85). Im vorliegenden Fall hat die Vollzugsanstalt bzw. das sie tragende Land gerade nicht selbst ein Umschulungsvertrag abgeschlossen, sondern die privatrechtlich organisierte Beklagte. b) Eine „Beschäftigung“ liegt regelmäßig dann vor, wenn der Umschüler dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist (BAG v. 24.09.2002). Nach § 5 der Umschulungsvereinbarung hatte die Klägerin eine Reihe von Pflichten, u. a. an der theoretischen und praktischen Unterweisung teilzunehmen und den Anleitungen der Lehrperson zu folgen. 3. Auf Weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Auszubildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Ausbildenden besitzt. Eine von dritter Seite finanzierte oder gänzlich uneigennützige z.B. gemeinnützige Berufsbildung schließt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht stets aus (BAG v. 24.09.2002). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Grund. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.