OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 188/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0602.8SA188.10.0A
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23.12.2009 – 19 Ca 6356/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23.12.2009 – 19 Ca 6356/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Klageanträge sind zulässig. Sie sind auszulegen. Soweit die Anträge ihrem Wortlaut nach dahin zu verstehen wären, die Beklagte zu verurteilen, bestimmte Handlungen, nämlich Berechnungen in einer bestimmten Weise, vorzunehmen, wären sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Berechnungen in einer bestimmten Weise vornimmt. Er kann nur Anspruch auf Leistungen haben, die auf einer bestimmten Berechnung basieren. Nur auf Verurteilung zu diesen Leistungen kann eine Leistungsklage gerichtet sein. Alle Anträge des Klägers sind jedoch dahin zu verstehen, dass er eine entsprechende Feststellung über den Inhalt seiner Ansprüche begehrt. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Parteien streiten über die für die Höhe der Versorgung maßgebliche Berechnung des rentenfähigen Einkommens. An der alsbaldigen Klärung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, darauf, dass ein „rentenfähiges Einkommen“ oder seine Rentenbausteine berechnet werden, wie er es mit seinem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zu 2. und 4. verlangt. § 5 Abs. 4 des Versorgungstarifvertrages ist nicht nichtig. I. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ein höherer Betrag mit dem Vierfachen bewertet wird als derjenige seines jährlichen rentenfähigen Einkommens, der die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. 1. Die vom Kläger angegriffene Berechnungsweise folgt aus § 5 des Versorgungstarifvertrages. Danach ist nur der Teil des jährlichen rentenfähigen Einkommens mit dem vierfachen zu bewerten, der die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Das jährliche rentenfähige Einkommen ist beim Kläger die Summe der vom Kläger vom Oktober bis zum September des Folgejahres bezogenen Vergütungen i.S. des § 5 Abs.1 Versorgungstarifvertrag, die Beitragsbemessungsgrenze die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in diesem Zeitraum. Für den Kläger folgt aus § 5 Abs. 5 S. 2 Versorgungstarifvertrages nichts abweichendes. Der Kläger erzielt nämlich in jedem Monat des Bemessungszeitraumes ein rentenfähiges Einkommen, auch wenn er nicht jeden Monat arbeitet. Es kommt allein darauf an, dass er tatsächlich jeden Monat die hälftige Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten nach der zwischen den Parteien geltenden Teilzeitvereinbarung erhält. Wie sich die insgesamt hälftige Arbeitszeit des Klägers im Jahresverlauf verteilt ist dagegen unerheblich. Aus der Vereinbarung, dass im monatlichen Wechsel die volle Arbeitszeit und dann keine Arbeit geleistet wird folgt lediglich, dass die auf den einzelnen Monat fallende Arbeitszeit vor- bzw. nachgeleistet wird, die Vergütung aber gleichmäßig verteilt bleibt. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass für jeden Monat sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung im vollem Umfang erworben werden und die Beklagte jeden Monat im vollem Umfang den Arbeitgeberanteil hierzu zu leisten hat. Bei einer nur der Arbeitsleistung folgenden Vergütung wären auch nur in diesen Monaten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und der Kläger könnte nur in diesen Monaten Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Pflichtbeiträgen erwerben. Im übrigen: Da der Kläger bereits mit seinem Teilzeiteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, verlöre er bei einer derartigen Gestaltung für 6 Monate im Jahr einen Zuwachs in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beklagte ersparte sich für 6 Monate im Jahr Beiträge zu dieser. 2. Die Regelung des Versorgungstarifvertrages über die Höherbewertung des rentenfähigen Einkommens jenseits der Beitragsbemessungsgrenze verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Diese Vorschrift verbietet, eine schlechtere Behandlung wegen Teilzeitarbeit. Tarifvertragliche Regelungen dürfen dagegen nicht verstoßen. Dies folgt aus § 22 TzBfG. Nach dieser Vorschrift kann von § 4 TzBfG auch nicht durch Tarifvertrag zu ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Die Regelung des Versorgungstarifvertrages, dass nur die Teile des rentenfähigen Einkommens, die die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen mit dem Vierfachen bewertet werden, ist keine ungerechtfertigte Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern. a) Eine unmittelbare Benachteiligung kommt nicht in Betracht, da die Regelung an die Höhe des rentenfähigen Einkommens anknüpft und nicht daran, dass ein Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt ist. b) Mittelbar kann der Kläger als Teilzeitbeschäftigter allerdings gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern benachteiligt sein. Aus der zur Arbeitszeit proportionalen Minderung der Vergütung, ergibt sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung ein überproportional geringerer Rentenbaustein. Bei vergleichbaren vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmern – Flugkapitänen – umfasst der mit dem vierfachen zu bewertende Teil der Vergütung mehr als die Hälfte des rentenfähigen Einkommens und ist damit mehrfach höher als beim zur Hälfte der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigten Kläger. Dieser liegt mit seiner geminderten Vergütung nur zu einem geringen Teil über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Rentenbaustein den der Kläger mit seiner Teilzeitvergütung erreicht entspricht deshalb im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten nicht der Teilzeitquote, sondern ist überproportional geringer. Die Höherbewertung der über die Beitragsbemessungsgrenze liegenden Teilbezüge führt bei Teilzeitbeschäftigten notwendig zu überproportional geringeren Rentenbausteinen, wenn bei einer Vollzeitbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten würde. Das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, das vierfach bewertet wird, hat bei Teilzeitbeschäftigten notwendig einen geringeren Anteil an der Gesamtvergütung. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang bei anderen Berufgruppen der Beklagten das rentenfähige Einkommen Vollzeitbeschäftigter typischerweise die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Jedenfalls bei Flugzeugführern ist das der Fall. c) Gemessen am Versorgungsgrad, nämlich dem Verhältnis der gesamten Versorgung - gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich Rentenbausteine - zum zugrundeliegenden Einkommen wird der Kläger gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt. Je höher der über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Anteil des rentenfähigen Einkommens ist, desto geringer ist die darauf entfallende Versorgung. Die fehlende gesetzliche Rente für diesen Anteil wird durch den höheren Rentenbaustein jedenfalls nicht vollständig ausgeglichen. Ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erreicht gemessen an den jeweiligen Einkommen keinen höheren Versorgungsgrad als der Kläger. Das hat die Beklagte dargetan und der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern wird der Kläger hinsichtlich seiner Altersversorgung nicht schlechter behandelt als ein Vollzeitbeschäftigter. d) Gemäß § 4 Abs.1 S.2 TzBfG ist aber auf die Höhe der von der Beklagten gewährten Rentenbausteine abzustellen. Diese gehören zu dem Entgelt, das in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die Beklagte gewährt keine Gesamtversorgung, sondern individuelle Rentenbausteine, die unhabhängig sind von der Höhe der gesetzlichen Rente oder sonstiger Versorgung. Dem Kläger werden - wie oben ausgeführt - keine Rentenbausteine in dem Umfang gewährt, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der eines Vollzeitbeschäftigten entspricht. Aufgrund der Höherbewertung des Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze, erhält der Kläger disproportional geringere Rentenbausteine (s.o.). 3. Die Höherbewertung der über die Beitragsbemessungsgrenze liegenden Vergütung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Von § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden (vgl. BAG v. 05.11.2003 – 5 AZR 8/03– zu II 1 b) der Entscheidungsgründe; AP Nr. 6 zu § 4 TZBfG). a) Die höhere Bewertung dieses Teils der Vergütung dient dazu, den oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer dafür vorgesehenen höheren Leistung abzudecken (BAG v. 21. April 2009 – 3 AZR 471/07 unter II Ziff. 1 der Gründe; DB 2009, 2164 ). Die Einkommensteile, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet. Andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesem Einkommensteil jedoch eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die größere Versorgungslücke für diesen Teil des rentenfähigen Einkommens rechtfertigt es, diesen höher zu bewerten (siehe auch BAG vom 25. Februar 1999 – 3 AZR 285/98– und BAG vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09 -; NZA 210, 701 – 709 unter B I 2 b), bb) der Entscheidungsgründe; NZA 2010 701 – 709 ; Höfer, BetrVG 11. Aufl. Randziffer 678). Dementsprechend durfte der Versorgungstarifvertrag die für Einkommensbestandteile über der Beitragsbemessungsgrenze höhere Versorgungslücke durch eine höhere Bewertung dieser Vergütungsbestandteile berücksichtigen. Soweit das rentenfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist der Versorgungsbedarf disproportional höher, da insoweit keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Die Anknüpfung an den Versorgungsbedarf ist sachlich gerechtfertigt. b) Die Beklagte zahlt auf fast 90 % des rentenfähigen Einkommens des Klägers Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem entsprechenden Vollzeitbeschäftigten auf weniger als die Hälfte des Einkommens. Es ist sachlich gerechtfertigt, dies für eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu verwenden. c) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass eine Benachteiligung sich schon daraus ergebe, dass in seinem Fall die Rentenbausteine disproportional höher wären, wenn nicht beide Ehepartner je zur Hälfte arbeiteten, sondern einer von beiden Vollzeit, verkennt er: In diesem Falle würde auch nur der Arbeitende Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und der andere keinerlei Rentenansprüche. Es ist nicht ersichtlich, vielmehr spricht einiges dagegen, dass in diesem Falle die Gesamtansprüche auf Versorgung höher wären, als bei einer Aufteilung der Arbeitszeit. d) Schließlich würde das Verlangen des Kläger – in welcher Form der Durchführung auch immer – zu einer Besserstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten führen, die ein rentenfähiges Einkommen bis unter oder geringfügig über der Beitragsbemessungsgrenze erzielen. C. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger hinsichtlich der Altersversorgung wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt wird. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän angestellt. Seit 1999 ist er auf seinen Wunsch in Teilzeit beschäftigt. Er arbeitet abwechselnd einen Monat mit voller Arbeitszeit und einen Monat überhaupt nicht. Die Beklagte zahlt ihm durchgängig monatlich die Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Seine Ehefrau, die ebenfalls als Flugkapitänin bei der Beklagten beschäftigt ist, arbeitet zeitversetzt nach dem gleichen Modell. Dadurch ist die durchgängige Betreuung des gemeinsamen 10-jährigen Sohnes gewährleistet. Für die Parteien gilt der „Tarifvertrag XXXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal“ (Versorgungstarifvertrag). Die Höhe der Rentenleistungen ergibt sich danach aus der Summe der vom Mitarbeiter kalenderjährlich erworbenen Rentenbausteine. Diese Rentenbausteine ergeben sich aus dem jährlichen „rentenfähigen Einkommen“ multipliziert mit einem Rentenwert nach der Rentenwerttabelle. Zum „rentenfähigen Einkommen“ ist im Versorgungstarifvertrag u. a. bestimmt: „§ 5 (1) Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Als rentenfähiges Einkommen für einen Jahresrentenbaustein wird die Summe der folgenden im Bemessungszeitraum bezogenen Vergütungen zugrunde gelegt: - monatliche Grundvergütung - monatliche SFO-Zulage sowie die Ausgleichszahlung gemäß Protokollnotiz Ziffer 15 zum Manteltarifvertrag für das Lufthansa-Cockpitpersonal - zzgl. des Grundvergütungsanteils der tariflichen Vergütungsfortzahlung nach § 11 Tarifvertrag Schutzabkommen Bord. … (4) Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil mit dem Vierfachen bewertet. (5) Als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Summe der für den Mitarbeiter im Bemessungszeitraum gemäß Absatz (1) geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Erzielt ein Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen, dann ist die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate zu ermitteln, für die ein rentenfähiges Einkommen bestand.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungstarifvertrags wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2008 Bl. 103 d. A. verwiesen. Die anderen Berufsgruppen bei der Beklagten - Flugbegleiter und Bodenpersonal - erhalten eine gleichartige Versorgung. Der Kläger hatte entsprechend seiner 50%igen Teilzeit von Oktober 2006 bis September 2007 monatliche Bezüge von 11 x 5.975,81 brutto und 1 x 6.479,76 brutto bis und damit anrechenbare Vergütungen von 72.213,67 Euro. Bei einer vierfachen Bewertung der die Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 Euro übersteigenden Betrages von 9.213,67 Euro entsprechend § 5 Abs. 4 Versorgungstarifvertrag ergibt sich ein rentenfähiges Einkommen von 101.125,48 Euro. Daraus errechnet sich für den Kläger ein Rentenbaustein in Höhe von 740,24 Euro. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre bei einer doppelt so hohen Vergütung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Teil mindestens 9 x so hoch und dementsprechend der Rentenbaustein etwa viermal so hoch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Teilzeitbeschäftigung. Er erhalte eine Versorgung, die weit geringer sei, als es seiner Teilzeitquote entspreche. Lege man seine Teilzeitarbeit mit der seiner Ehefrau zusammen blieben die gemeinsamen Rentenbausteine überproportional hinter dem zurück was ein einzelner Mitarbeiter in Vollzeit aufgrund der Vervierfachung eines Teils seines Gehaltes erwerbe. Flugzeugführer weiblichen Geschlechts würden mittelbar benachteiligt, da überwiegend Frauen nicht in den Genuss der vierfachen Berücksichtigung eines Teils ihres Gehaltes kämen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das jährliche rentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Versorgungstarifvertrages vollständig mit dem vierfachen Faktor zur bewerten. 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das jährliche rentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Versorgungstarifvertrages insoweit mit dem vierfachen Faktor zu bewerten, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, 3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das jährliche rentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Versorgungstarifvertrages so zu errechnen, dass ein dem Teilzeitgehalt des Klägers entsprechendes Vollzeitgehalt mit seinem Teilzeitfaktor errechnet wird, 4. äußerst hilfsweise festzustellen, dass § 5 Abs. 4 des Versorgungstarifvertrages nichtig ist, sofern die Bewertung mit dem vierfachen Wert auf den Betrag beschränkt wird, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Das Verlangen des Klägers führe zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Teilzeitmitarbeitern gegenüber Vollzeitmitarbeitern, insbesondere im Hinblick auf andere Berufsgruppen bei der Beklagten. Der Versorgungstarifvertrag knüpfe nicht an die Teilzeit an, sondern an die Höhe des über die gesamte Beschäftigungszeit bezogenen Gehalts. Jedenfalls läge ein sachlicher Grund vor, da die vierfache Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrages dazu diene, eine am bisherigen Verdienst orientierte Altersversorgung sicherzustellen und die fehlende Berücksichtigung dieses Betrages in der gesetzlichen Altersversorgung auszugleichen. Der relative Versorgungsgrad sinke trotzdem oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 23. Dezember 2009 auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Juni 2010 (Bl. 268 d. A.) verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt, Az.: 19 Ca 6356/08, vom 23.12.2009, wird die Beklagte verurteilt, das jährliche rentenfähige Einkommen des Klägers i. S. v. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages XXXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal insoweit mit dem vierfachen Faktor zu bewerten, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Hilfsweise wird beantragt, 2. die Beklagte zu verurteilen, das jährliche rentenfähige Einkommen des Klägers i. S. v. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages XXXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal so zu errechnen, dass ein dem Teilzeitgehalt des Klägers entsprechendes Vollzeitgehalt mit seinem Teilzeitfaktor errechnet wird; äußerst hilfsweise wird beantragt, 3. festzustellen, dass § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages XXXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal nichtig ist, sofern die Bewertung mit dem vierfachen Wert auf den Betrag beschränkt wird, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; äußerst hilfsweise 4. die Rentenbausteine des Klägers i. S. v. § 5 Abs. 5, 2. Unterabsatz des Tarifvertrages XXXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal so zu berechnen, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf die Vollzeitentgelte des Klägers für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitregelung ermittelt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.