Urteil
8 Sa 1241/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0310.8SA1241.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27.05.2009 – 9/10 Ca 6285/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27.05.2009 – 9/10 Ca 6285/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet in dem Umfang, in dem ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat. Der Kläger kann Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 1976 verlangen. Das Zahlenwerk ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat dem Kläger betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 1976 in der Fassung von 1976 zugesagt, indem sie ihm diese übersandte. I. Der Versorgungsanspruch des Klägers wurde nicht berührt durch die Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993. Der Kläger kann Versorgung nach der vorher geltenden Fassung der Versorgungsordnung 1976 verlangen. 1. a) Die Versorgungsordnung von 1976 wurde nicht als ältere Betriebsvereinbarung von der Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993 als nachfolgender Betriebsvereinbarung abgeändert. Die Versorgungsordnung 1976 war keine Betriebsvereinbarung, sondern eine Gesamtzusage. Eine Betriebsvereinbarung erfordert, dass sie gemeinsam von Betriebsrat und Arbeitgeber beschlossen und schriftlich niedergelegt wird. Davon kann für die Versorgungsordnung 1976 nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Versorgungsordnung 1976 auf Verhandlungen zwischen Gesamtbetriebsrat und Beklagte beruhten und von diesen gemeinsam beschlossen worden seien. Die Beklagte hat dies aber trotz Bestreitens des Klägers nicht näher dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Das wäre ihre Aufgabe als darlegungs- und beweispflichtige Partei gewesen, nachdem der Kläger das bestritten hatte. Dass die Versorgungsordnung 1976 selbst jemals von Arbeitgeber und Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat unterschrieben worden wäre, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. 2. Die Versorgungsordnung 1976 kann auch nicht aufgrund der undatierten "Gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der Deutschen ...-Versicherungsgruppe" als Betriebsvereinbarung angesehen werden. a) Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die "Gemeinsame Erklärung" selbst eine Betriebsvereinbarung ist. Eine Betriebsvereinbarung liegt nicht bereits immer dann vor, wenn Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat ein Schriftstück unterzeichnet haben. Es muss auch der Wille der Betriebsparteien erkennbar sein, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das ist hier nicht der Fall. aa) Die Bezeichnung als "Gemeinsame Erklärung" weist darauf hin, dass gerade keine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mit dem Inhalt der Versorgungsordnung 1976 geschlossen werden sollte. Wohl ist es nicht erforderlich, dass eine Betriebsvereinbarung als solche ausdrücklich tituliert wird. Wenn ein Betriebsrat aber – wie die Beklagte behauptet – schon seit Längerem sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung geltend macht, ist es bedeutsam, wenn die Betriebsparteien die Bezeichnung "Betriebsvereinbarung" und die übliche Datierung unterlassen. Darin kann die Distanzierung des Betriebsrats von einer ihm einseitig vom Arbeitgeber vorgelegten Regelung oder die Weigerung des Arbeitgebers gesehen werden, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Regelung anzuerkennen. Jedenfalls kommt darin zum Ausdruck, dass eine Betriebsvereinbarung gerade nicht abgeschlossen werden sollte. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch grundlegend von der des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 03. Juni 1997 (BAG vom 03.06.1977, a. a. O., zu II. 1. b) d. Gr.) . bb) Die "Gemeinsame Erklärung" ist auch nicht, wie § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorschreibt, im Betrieb ausgelegt oder sonst wie bekannt gemacht worden. Die darlegungs- und beweispflichtig Beklagte hat jedenfalls trotz Bestreitens des Klägers und Auflage des Gerichts dazu nichts Näheres vorgetragen. Wohl ist die Bekanntmachung kein Wirksamkeitserfordernis für eine Betriebsvereinbarung. Ihr Unterbleiben ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass in ihr eine Betriebsvereinbarung von den Betriebsparteien nicht gesehen wurde, sondern lediglich eine interne Regelungsabrede zur Anwendung der Versorgungsordnung 1976. cc) Insgesamt spricht allein der Umstand, dass die "Gemeinsame Erklärung" von beiden Betriebsparteien unterschrieben wurde dafür, dass diese selbst überhaupt eine Betriebsvereinbarung war. Alle anderen Umstände sprechen dagegen. Es kann aber dahinstehen, ob sie lediglich eine Regelungsabrede darstellte. b) Die "Gemeinsamen Erklärung" hat nicht die Versorgungsordnung 1976 als gemeinsamen Beschluss der Betriebsparteien übernommenen. Gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen und von beiden zu unterzeichnen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Betriebsrat nicht gehindert ist, ein von der Arbeitgeberin ausgearbeitetes Regelungswerk durch Bezugnahme zu billigen und als Betriebsvereinbarung festzuschreiben (BAG vom 03.06.1977, a. a. O., zu II. 1. b) d. Gr.) . In dem zugrunde liegenden Fall war zwischen den Betriebsparteien ausdrücklich eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen worden und als deren Gegenstand die neuen Versorgungsbestimmungen bezeichnet und in Kraft gesetzt worden. Die "Gemeinsame Erklärung" macht die Versorgungsordnung 1976 nicht zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung. Die "Gemeinsame Erklärung" bezieht sich mit den darin enthaltenen Regelungen zwar auf die "neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976", übernimmt damit aber nicht die vom Arbeitgeber geschaffenen Regelungen unverändert als Betriebsvereinbarung (vgl. BAG vom 03.06.1997 – 3 AZR 25/96– zu II. 1. a) d. Gr. – AP Nr. 69 zu § 77 BetrVG 1982) . aa) In Ziffer 1. der "Gemeinsamen Erklärung" werden nebeneinander als der Änderung der betrieblichen Versorgung zugrunde liegend bezeichnet: – die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976, – das Merkblatt zur Direktversicherung, – das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen und – "diese gemeinsame Erklärung". Damit wird die "Gemeinsame Erklärung" neben die bereits bestehende neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 als der Änderung der betrieblichen Versorgung zugrunde liegend gestellt. bb) Die "Gemeinsame Erklärung" enthält neben und über die Versorgungsordnung 1976 hinaus Regelungen über die Anwendung dieser Versorgungsordnung. Es ergibt sich daraus gerade nicht, dass diese neue Versorgungsordnung selbst Gegenstand eines gemeinsamen Beschlusses war oder durch die gemeinsame Erklärung werden sollte. Die "Gemeinsame Erklärung" nennt die Versorgungsordnung 1976 lediglich als Grundlage und knüpft daran Anwendungsregelungen. Gegenstand der "Gemeinsamen Erklärung" sind eigenständige Vorschriften über die Anwendungsmodalitäten der Versorgungsordnung 1976 und – in Ziffer 5. – hinsichtlich der Versorgungsordnung in der Fassung von 1966. Sie setzt die Versorgungsordnung 1976 nicht in Kraft, sondern enthält in 6. nur Regelungen ab wann sie auf Versorgungsfälle anzuwenden ist. cc) Die Benennung als "Gemeinsame Erklärung" vermeidet es gerade, die Versorgungsordnung 1976 als Inhalt einer Betriebsvereinbarung zu bezeichnen, sondern macht deutlich, dass hier zu einem bestehenden Regelwerk zusätzliche Erklärungen abgegeben werden. Darin kann die Distanzierung des Betriebsrats von einer ihm einseitig vom Arbeitgeber vorgelegten Regelung oder die Weigerung des Arbeitgebers gesehen werden, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Regelung anzuerkennen. Jedenfalls kommt darin zum Ausdruck dass die zugrunde liegende Versorgungsordnung 1976 nicht Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein sollte. dd) Schließlich ist in der Folgezeit hinsichtlich der Versorgungsordnung 1976 niemals von einer Betriebsvereinbarung die Rede. Im Schreiben vom 11. Dezember 1990 ist stets nur von einer Versorgungszusage die Rede. Im Schreiben vom 28. Mai 1991 teilt die Beklagten eine Änderung in der Versorgungsordnung den Arbeitnehmern einseitig und ohne jeglichen Bezug auf Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit, die von der Beklagten auch nicht behauptet werden. Auch die Änderungsbetriebsvereinbarung spricht allein von der Versorgungsordnung 1976 und nicht wie üblich von der Änderung einer früheren Betriebsvereinbarung. ee) Die "Gemeinsame Erklärung" steht als selbstständiges Regelungswerk neben der Versorgungsordnung 1976. Die Gemeinsame Erklärung nimmt zwar Bezug auf die Versorgungsordnung 1976, aber nicht in dem Sinn, dass sie diese zu ihrem Inhalt macht, sondern dass sie dazu Regelungen trifft. Die Versorgungsordnung 1976 wird damit genauso wenig zu einer Betriebsvereinbarung oder zum Inhalt der "Gemeinsamen Erklärung" wie eine Betriebsvereinbarung, die Ausführungsbestimmungen etwa zu gesetzlichem Gesundheitsschutz zu Sicherheitsvorschriften oder zu tariflichen Sondervergütungsvorschriften trifft, diese zu Betriebsvereinbarungen oder zum Inhalt der Betriebsvereinbarung macht. 3. Hinsichtlich der Versorgungsordnung 1976 ist das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 BetrVG nicht gewahrt. Die Versorgungsordnung 1976 selbst ist nicht unterschrieben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung vom 03. Juni 1997 (vgl. BAG vom 03.06.1997 – 3 AZR 25/96– zu II. 1. a) d. Gr. – AP Nr. 69 zu § 77 BetrVG 1982) ausgeführt, dass die Anforderungen des § 126 BGB auf Normverträge nicht unbesehen übernommen werden können. Es hat ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt ist, wenn auf eine allein vom Arbeitgeber unterzeichnete Gesamtzusage in einer Betriebsvereinbarung verwiesen wurde und dass diese weder in der Betriebsvereinbarung wiederholt noch als Anlage angeheftet werden musste (BAG vom 03.06.1977, a. a. O., zu II. 1. b) d. Gr.) . Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Schriftformerfordernis auch in Hinblick auf die von den Betriebsparteien unterschriebene "Gemeinsame Erklärung" nicht erfüllt. a) Wie oben ausgeführt, ist die "Gemeinsame Erklärung" nicht als Betriebsvereinbarung anzusehen. b) Jedenfalls hat die "Gemeinsame Erklärung" die Versorgungsordnung 1976 nicht in dem Sinn zu ihrem Gegenstand gemacht, dass sie deren Regelungen übernommen hätte und dass der Betriebsrat diese gebilligt und als Betriebsvereinbarung festgeschrieben hätte. 4. Die Änderungsbetriebsvereinbarung findet auch nicht aufgrund einer dynamischen Verweisung Anwendung auf den Versorgungsanspruch des Klägers. Dem Kläger ist Versorgung nach der Versorgungsordnung 1976 zugesagt worden durch Übersendung dieser Versorgungsordnung. Die Versorgungszusage 1976 ist Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Es liegt keine Verweisung auf außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke wie Richtlinien einer Unterstützungskasse oder die Satzung einer Pensionskasse vor (vgl. dazu BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00– zu I. 1. d. Gr. – AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Ablösung) . 5. Die Änderungsbetriebsvereinbarung 1993 konnte die Versorgungszusage 1976 nicht wirksam ablösen. Die Versorgungszusage 1976 konnte als Gesamtzusage der Beklagten durch eine Betriebsvereinbarung nur geändert oder abgelöst werden, wenn die Betriebsvereinbarung die Gesamtzusage bei kollektiver Betrachtung nicht verschlechterte oder diese unter dem Vorbehalt einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung stand – "betriebsvereinbarungsoffen" war. Unstreitig verschlechterte die Änderungsbetriebsvereinbarung 1993 die Versorgungsordnung 1976, indem sie die Steigerung der anrechenbaren Besoldung begrenzte. Die Versorgungsordnung 1976 war auch nicht betriebsvereinbarungsoffen. Die Beklagte hat keine Tatsachen dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergeben hätte, dass die Arbeitnehmer mit einer späteren Abänderung hätten rechnen müssen. Sie hat keine konkreten Umstände benannt, aus denen die Arbeitnehmer hätten erkennen müssen, dass die Versorgungszusage nur unter dem Vorbehalt der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gewertet werden sollte. Ein solcher Umstand wäre es gewesen, wenn die Versorgungsordnung 1976 nach oder zusammen mit der gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden wäre. Dann wäre erkennbar gewesen, dass die Versorgungsordnung 1976 zwar nicht als Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war, aber der Betriebsrat jedenfalls hinsichtlich Ausführungsregelungen beteiligt war. Die Beklagte hat jedoch weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass, wie oder wann die gemeinsame Erklärung den Arbeitnehmern bekannt gemacht worden wäre. Die Beklagte ist durch die Auflage des Gerichts auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden. 6. Danach kann dahinstehen, ob die Änderungsbetriebsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes die Anwartschaft des Klägers hätte ändern können, selbst wenn diese auf einer Betriebsvereinbarung beruht hätte. Eingriffe in Versorgungsanwartschaften sind nämlich nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu überprüfen (BAG vom 17.04.1985 – 3 AZR 72/83– AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; bestätigend u. a. BAG vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01– DB 2003, 214) . Ob sachlich proportionale Gründe für den hier vorliegenden Eingriff in künftige Zuwächse gegeben sind, kann dahinstehen, da die Versorgungszusage an den Kläger durch die Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993 nicht berührt wurde. II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse in der gesamten Bundesrepublik. Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers richtet. Der am 11. November ... geborene Kläger war vom 01. Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten angestellt. Im Oktober 1977 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sie ihn in ihr Versorgungswerk aufnehme und übersandte ihm die Versorgungsordnung 1976. Die Versorgungsordnung 1976 enthielt folgende Bestimmung: "Anrechenbare Besoldung Artikel 4 Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet. ... Die Gesellschaft behält sich vor, für die Festsetzung der anrechenbaren Besoldung vom Gehaltstarifvertrag abzuweichen, – wenn die Tariferhöhung in einem Kalenderjahr mehr als 10% beträgt oder – wenn die Ertragslage der Gesellschaft sich nachhaltig so verschlechtert hat, dass ihr die Anpassung der anrechenbaren Besoldung an die Erhöhung des Tarifgehaltes nicht zugemutet werden kann." Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungsordnung 1976 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber unterschrieben eine undatierte "Gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen ... Versicherungs – Gruppe" (im Folgenden: "Gemeinsame Erklärung"). In dieser heißt es unter anderem: "1. Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zu Grunde: – die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 – das Merkblatt zur Direktversicherung – das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen – diese gemeinsame Erklärung. 2. Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merkblatt zur Direktversicherung, nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung erteilt hat. ... 5. Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 zugrunde liegt, erhalten fünf zusätzliche anrechenbare Dienstjahre anerkannt. 6.... Insgesamt gilt also die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 für alle Versorgungsfälle die nach dem 1. Januar 1977 eingetreten sind oder eintreten werden. ..." Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 7. November 2008 verwiesen. Im Jahr 1990 wurde im Konzern der Beklagten eine Kostenkommission gebildet, um Einsparpotentiale in allen Bereichen zu sichten und Umsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit: "Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage – einschließlich Direktversicherung – einbezogen. Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, dass für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der ... Versicherungen Deutschland getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehen bleibt, insofern also der Besitzstand gewahrt ist. Wir konnten damit zwar den Wunsch des Gesamtbetriebsrats, die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken. Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Ziel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln. ..." Weiter teilte die Beklagte allen Mitarbeitern, die eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 haben, unter dem 28. Mai 1991 mit: "... die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemisst sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe VIII. Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im Übrigen unverändertem Inhalt anstelle von "Gehaltsgruppe VII" "Gehaltsgruppe VIII" und anstelle von "Tarifgrenze VII" "Tarifgrenze VIII"." Am 30. Juni 1993 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976" (im folgenden: Änderungsbetriebsvereinbarung). Darin ist geregelt: "1. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung: ... Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 01.01. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. ..." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Vom 01. April 2001 bis zum 31. März 2003 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit. Zum 01. April 2003 schied er aus den Diensten der Beklagten und bezog vorgezogene Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Endstufe der Tarifgruppe VIII Euro 3.693,00, die Beitragsbemessungsgrenze Euro 5.100,00. Das letzte J des Klägers betrug Euro 5.144,00 monatlich. Ab 01. April 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche vorgezogene Altersrente von Euro 614,16 und nach einer Anpassung ab 1. Juli 2006 von 651,89 Euro. Dabei berechnete sie die anrechenbare Besoldung nach der Änderungsbetriebsvereinbarung 1993 mit Euro 4.136,00. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Ziffer 1. der Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976 vom 30. Juni 1993 sei für ihn nicht verbindlich. Für ihn gelte Artikel 4 der Versorgungsordnung 1976 in der alten Fassung weiter. Dementsprechend seien für die Höhe der anrechenbaren Besoldung Tarifsteigerungen vollständig und nicht nur, wie in der Änderungsbetriebsvereinbarung vorgesehen, mit der Hälfte des Steigerungsprozentsatzes zu berücksichtigen. Die Versorgungsordnung 1976 sei eine vertragliche Versorgungszusage des Arbeitgebers gewesen, die nicht betriebsvereinbarungsoffen sei. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine Besitzstandszusage erteilt. Ausgehend von einer anrechenbaren Besoldung von Euro 4.641,20 entsprechend der Versorgungsordnung 1976 und unter Berücksichtigung des Nachtrags Nr. 1 zum Arbeitsvertrag (Bl. 51 d. A.) ergebe sich bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 321 Monaten ein monatlicher Versorgungsanspruch von Euro 669,42 bis 30.6.2006 und nach einer Anpassung ab dem 1.7.2006 von Euro 710,50. Der Kläger hat für die 44 Monate vom 1. April 2003 bis Ende August 2008 die Differenz zur gezahlten Rente verlangt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 3.623,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2007 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01. September 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von Euro 710,50 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass ab 1973 der Betriebsrat Frankfurt und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte hinsichtlich der bereits bestehenden Versorgungsordnung bei den ...-Gesellschaften darauf hingewiesen habe, dass diese der Mitbestimmung unterliege. Es sei zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat Frankfurt im Auftrag des Gesamtbetriebsrats gekommen, die sich etwa über drei Jahre hingezogen hätten und in den Abschluss der Vereinbarung zur Versorgungsordnung 1976 gemündet hätten. Maßgeblich sei, dass Arbeitgeber und Betriebsrat ein Dokument unterzeichneten, welches sie zudem noch als gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung kommunizierten. Damit sei dokumentiert, dass unter Wahrung der Schriftform eine Vereinbarung bezüglich der Versorgungsordnung 1976 mit der Arbeitnehmervertretung geschlossen worden sei und somit eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Versorgungsordnung 1976 anzunehmen sei. Die Versorgungsordnung 1976 sei Bestandteil der gemeinsamen Erklärung. Die Versorgungsordnung 1976 habe demgemäß durch die nachfolgende Änderungsbetriebsvereinbarung von 1993 abgeändert werden können. Diese Neuregelung sei auch angemessen und entspreche den Grundsätzen der Billigkeit. Die ...-Gruppe habe Ende der 80er Jahre und zu Beginn des Jahres 1990 durch zu hohe Kosten erhebliche Probleme bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit gehabt. Im Einzelnen sei die Kostenquote in der ...-Gruppe hinsichtlich der Personalkosten zu hoch gewesen, was zu einem wirtschaftlichen Verlust von insgesamt DM 7,5 Mio. bei einem kumulierten Umsatz in den Jahren 1990 bis 1993 geführt habe. Bereits Ende der 80er Jahre und zu Beginn der 90er Jahre seien keine Gewinne mehr erzielt worden. Der Aktionär habe in den Jahren 1990 und 1991 verlorene Zuschüsse in Höhe von insgesamt DM 38 Mio. geleistet. Die Kostenkommission, an deren Arbeit auch Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat beteiligt worden seien, habe nicht nur eine Änderung der Altersversorgungszusage beschlossen, sondern auch eine deutliche Reduktion des Personals. Weiter sei eine Vielzahl von freiwilligen Leistungen und erhebliche Reduktionen im Bereich der leitenden Angestellten vorgenommen worden. Die Beklagte hat dazu Jahresergebnisse für die Zeit von 1990 bis 1993 vorgelegt, aus denen sich Umsatz, Jahresergebnis vor Altersversorgung, Aufwendungen für Altersversorgung, verlorene Zuschüsse des Aktionärs und das wirtschaftliche Jahresergebnis ergeben. Die Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Pensionsrückstellung und Eigenkapital zwischen 1990 und 1993 habe eine besorgniserregende Größe erreicht, die betriebswirtschaftlich zur Veränderung der Versorgungsregelung gezwungen habe. Die Beklagte habe auch wegen der Steigerung der Personalkosten sich gezwungen gesehen, die betriebliche Altersversorgung zu verändern. Die Beklagte hat Verjährung eingewandt. Das Arbeitsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und sie hinsichtlich der verjährten Forderung abgewiesen mit Urteil vom 27. Mai 2009, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, die Versorgungsordnung 1976 sei damals gemäß der gemeinsamen Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung bekannt gemacht worden. Damit habe die Beklagte ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die Versorgungsleistungen "in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat" versprochen worden sind. Dadurch sei für die Arbeitnehmer deutlich erkennbar gewesen, dass diese Leistungen auch in der Zukunft für Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein sollen. Es spräche dafür, dass eine Abänderung ausgewogen ist, wenn sie durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge. Es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, sondern lediglich ein Eingriff in zukünftige Zuwächse. Sachlich proportionale Gründe dafür seien aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses Eigenkapital zu Pensionsrückstellungen gegeben gewesen. Die Zusage an den Kläger von 1977 sei betriebsvereinbarungsoffen. Sie stelle eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende betriebliche Regelungswerk dar. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – Az.: 9/1 Ca 7214/08 – die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Versorgungsordnung 1976 sei eine Gesamtzusage gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger Versorgung nach dieser zugesagt. Sie sei auch nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Es habe sich nicht um eine mit dem Betriebsrat gestimmte Regelung gehandelt. Der Versorgungsordnung von 1976 liege keine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Beklagter und Betriebsrat zugrunde. Das ergebe sich auch nicht aus der "Gemeinsamen Erklärung". Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden und habe auch nicht der Bekanntmachung gedient. Es handele sich um eine interne Regelung der Anwendungsfälle. Es handele sich nicht um eine Leistungsgewährung im Einverständnis mit dem Gesamtbetriebsrat. Der Kläger bestreitet, dass dieser überhaupt befragt worden wäre. Es lägen auch keine sachlich proportionalen Gründe für den Eingriff in die Versorgungszusage vor. Bei im Wesentlichen unveränderten Aufwendungen für die Altersversorgung sei ihr Umsatz von 1990 bis 1993 gestiegen und das Jahresergebnis habe sich von einem Verlust im Jahr 1990 auf einen Gewinn im Jahr 1993 gesteigert. Das von der Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial sei auch nicht aussagekräftig. Die Beklagte habe dem Kläger nicht nur eine Versorgungsleistung nach der Versorgungsordnung 1976 zugesagt, sondern ihm auch noch mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 zugesichert, dass in diese Zusage nicht eingegriffen werde. Die Prozentsätze hinsichtlich Eigenkapital und Pensionsrückstellungen seien nichts sagende Zahlen. Erst aufgrund eines vollständigen Geschäftsberichts ließen sich Zahlen prüfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.