Teilurteil
8/7 Sa 2219/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1104.8.7SA2219.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 – 3 Ca 3073/08 – abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 46.395,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Stiftung Soziale Gesellschaft – Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er in dem Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit in dem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... AG & Co. KGaA Aufsichtsratsvergütung von dieser erhalten hat.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 – 3 Ca 3073/08 – abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 46.395,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Stiftung Soziale Gesellschaft – Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe er in dem Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit in dem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... AG & Co. KGaA Aufsichtsratsvergütung von dieser erhalten hat. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die klagende Gewerkschaft kann verlangen, dass der Beklagte von der Aufsichtsratsvergütung der ... xx die eingeklagten Beträge an die Stiftungen abführt und Auskunft erteilt über die Aufsichtsratsvergütung, die er 2006 von der Firma ... erhalten hat. Da der Antrag auf Abführung hinsichtlich dieser Aufsichtsratsvergütung erst nach der Auskunft beziffert werden kann, war durch Teilurteil über die anderen Anträge zu entscheiden. I. Der Beklagte ist verpflichtet, die Aufsichtsratsvergütungen, die er von der ... xx und der Firma ... erhielt, entsprechend den ...-Regeln an gewerkschaftsnahe Stiftungen abzuführen. Diese Verpflichtung ist begründet in den arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und den Bestimmungen über die Geschäftsführung. Daraus ergibt sich weiter die Pflicht des Beklagten Auskunft über die Höhe der Aufsichtsratsvergütung zu erteilen. Die Höhe eingeklagten Forderung ist unstreitig. 1. a) Gemäß Ziffer 3. des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien gelten für die Durchführung aller Aufgaben die Beschlüsse und Anweisungen der Organe der Gewerkschaft im Rahmen der Satzung der xx ...- ...- ... Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte unstreitig die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten nach dem Mitbestimmungsgesetz auf Listen der klagenden Gewerkschaft. Der Beklagte hat die Aufsichtsratsmandate bei der ... xx und der Firma ... übernommen und wahrgenommen aufgrund Wahlvorschlags der klagenden Gewerkschaft. Für die Ausübung der Aufsichtsratsmandate war der Beklagte unter Fortzahlung der Vergütung von der klagenden Gewerkschaft freigestellt worden. Für die Durchführung dieser Aufgaben gelten demnach die Beschlüsse und Anweisungen der Organe der klagenden Gewerkschaft. Zu diesen Organen gehört unstreitig der ordentliche Gewerkschaftstag der klagenden Gewerkschaft. Dieser hat 1988 und 1994 den Bundesvorstand der klagenden Gewerkschaft aufgefordert dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse des ...-Bundesausschusses zur Abführung von Tantiemen der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten (...-Regeln) durchgeführt werden. Für den Beklagten bedeutete dies, dass er aufgrund der Ziffer 3. des Arbeitsvertrages zur Abführung nach den DGB-Regeln verpflichtet war. Selbst wenn man keine unmittelbare Wirkung der Beschlüsse der ordentlichen Gewerkschaftstage für das Arbeitsverhältnis annehmen wollte, sondern noch eine Umsetzung verlangte, wäre diese gegeben. Der Bundesvorstand, ein Organ der klagenden Gewerkschaft, hat nämlich mit den Schreiben vom 09. März 2006 und vom 05. Oktober 2006 die Befolgung der DGB-Regeln verlangt. Soweit in Ziffer 3. des Arbeitsvertrages Beschlüsse und Anweisungen „im Rahmen der Satzung der xx ...- ...- ...“ gefordert sind, bedeutet dies lediglich, dass die Beschlüsse und Anweisungen nicht die satzungsgemäße Zuständigkeit oder Kompetenz der Organe überschreiten dürfen. Dass dies hinsichtlich der Beschlüsse des ordentlichen Gewerkschaftstages oder der Anweisung des Bundesvorstands eine Überschreitung der satzungsgemäßen Kompetenz und Zuständigkeit gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. b) Nicht erforderlich ist, dass die Abführungsverpflichtung in der Satzung geregelt ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es keiner besonderen Beschlüsse oder Anweisungen zur Begründung einer Verpflichtung bedurft. Es ist auch zu trennen zwischen einer Abführungsverpflichtung, wie sich aus einer Satzung ergibt und einer arbeitsvertraglichen Abführungspflicht: Eine in einer Satzung verankerte Pflicht bindet alle Mitglieder, aber auch nur diese. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung gilt wiederum nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. c) Die Bestimmung der Ziffer 3. und die sich daraus ergebende Abführungsverpflichtung ist auch nicht zu beanstanden. Wenn hinsichtlich der Durchführung von Aufgaben auf Beschlüsse und Anweisungen der Organe der Gewerkschaft verwiesen wird, ist damit lediglich das Direktionsrecht des Arbeitgebers nochmals konkretisiert. Die Anweisung, Aufsichtsratstantiemen nach bestimmten vom ... gesetzten Regeln abzuführen, ist auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das ist hinsichtlich entsprechender Satzungsbestimmungen nicht umstritten (vgl. LG Stuttgart vom 27. Juli 2007 - 26 O 543/06 - AuR 2008, 189; OLG Frankfurt am Main vom 22.08.2001 - 23 U 177/00 - m.w.N.; ErfK zum ArbR - Oettker, § 113 Rz 7) . Auch eine entsprechende Anweisung an einen Gewerkschaftssekretär begegnet keinen Bedenken. Es ist nicht unbillig, sondern angemessen, von einem Gewerkschaftssekretär das zu verlangen, was der ... von allen Mitgliedern der angeschlossenen Gewerkschaften verlangt. Darin liegt auch keine unangemessene Benachteiligung. Es wird damit nämlich nur verlangt, dass der Gewerkschaftssekretär einen Großteil dessen weitergibt, was er in Ausübung seiner Arbeit für die klagende Gewerkschaft erhalten hat. 2. Die Abführungsverpflichtung folgt auch aus einer konkludenten Vereinbarung der Parteien. Der Beklagte kannte die ...-Regeln über die Abführungsverpflichtung und wusste, dass die klagende Gewerkschaft jedenfalls von ihren Gewerkschaftssekretären deren Befolgung verlangte, wie auch in den Beschlüssen der Gewerkschaftstage zum Ausdruck kam. Der Kläger ließ sich aufstellen und wählen und hielt sich in den Jahren 1994 bis 2004 auch an diese Regelungen. Diesem Verhalten ist die konkludente Erklärung des Beklagten zu entnehmen, sich an die ...-Regeln zu halten, die die klagende Gewerkschaft jedenfalls dadurch annahm, dass sie ihn seit 1998 bei der Firma ... aufstellte und seit 2003 bei der Firma ... Unerheblich dabei ist, ob der Beklagte tatsächlich den Willen hatte, sich entsprechend zu binden. Entscheidend ist, dass sein Verhalten als Einverständnis mit der ...-Regelung verstanden werden durfte. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit seiner Aufstellung für die Wahlen Verpflichtungserklärungen vorgelegt wurden und er diese nicht unterschrieb. Er hat nicht deutlich gemacht, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen einzugehen. Für die klagende Gewerkschaft war nicht erkennbar, ob die fehlende Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung aus Nachlässigkeit oder Ablehnung unterblieb. Vielmehr musste sie aufgrund der weiteren Befolgung der ...-Regeln durch den Beklagten davon ausgehen, dass er diese befolgen wolle. Aus dem Verhalten des Beklagten konnte nicht entnommen werden, dass er sich - wie er nun vorträgt - nur so lange habe an die ...-Regeln halten wollen wie ihm das finanziell möglich war. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu jahrzehntelangen arbeitgeberseitigen Vergütungsanpassungen anlässlich tariflicher Erhöhungen beruft (BAG vom 03.11.2004 - 5 AZR 622/03 - und vom 09.02.2005 - 5 AZR 284/04) betrifft dies eine gänzlich andere Fallgestaltung. Dort ist ausgeführt, wieso dieses Verhalten eines Arbeitgebers nicht als vertragliche Zusicherung, in Zukunft weiterhin tarifliche Erhöhungen vorzunehmen, verstanden werden durfte. Im Kern ging es dort darum, dass das konkludente Verhalten nicht als weitergehend als eine Tarifbindung verstanden werden konnte, die nämlich einseitig beendet werden kann. 3. Das Schriftformerfordernis des § 2 Ziff.1 der Anstellungsbedingungen für Änderungen des Arbeitsvertrages steht der Verpflichtung nicht entgegen. Es handelt sich dabei nicht um ein konstitutives, nicht abdingbares Schriftformerfordernis und bei der Abführungsverpflichtung nicht um eine Änderung im Sinne dieser Bestimmung 4. Der Beklagte ist auch nach § 667 2. Alternative BGB als Beauftragter verpflichtet, der klagenden Gewerkschaft als Auftraggeberin alles was er aus der Besorgung der Aufsichtsratsmandate erlangt hat, herauszugeben. Das sind jedenfalls die Teile der Aufsichtsratsvergütung, die sich nach der ...-Regelung ergeben. a) § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinn von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Auch für Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen Grundsätze, die in den auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten sind. Wie derjenige, der im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, Ersatz von diesem verlangen kann, so hat er das herauszugeben, was er dafür erhält. Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB ist das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen (BAG vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - DB 2006, 2068) . b) Die Übernahme und Ausübung des Aufsichtsratsmandats war die Besorgung eines Geschäfts im Auftrag der klagenden Gewerkschaft. Die Wahrnehmung solcher Aufsichtsratsmandate gehört zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Beklagten. Er wurde dafür unter Fortzahlung seiner Vergütung von der klagenden Gewerkschaft freigestellt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte aufgrund einer Wahl Aufsichtsratsmitglied wurde und die Ausübung des Mandats den Bestimmungen des Aktiengesetzes unterlag. Entscheidend ist, dass die klagende Gewerkschaft es war, die den Beklagten zur Wahl für den Aufsichtsrat vorgeschlagen hatte und er als Vertreter der klagenden Gewerkschaft dem Aufsichtsrat angehörte und diese Aufgabe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausübte. c) Die Aufsichtsratsvergütung hat der Beklagte aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt. Die klagende Gewerkschaft kann auch die Abführung entsprechend der DGB-Regelung an die gewerkschaftsnahen Stiftungen verlangen. II. Die Ansprüche der klagenden Gewerkschaft sind nicht verfallen nach § 19 der Anstellungsbedingungen. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Dazu gehören auch die Ansprüche der klagenden Gewerkschaft auf Abführung von Aufsichtsratsvergütungen. Mit „beiderseitig“ ist lediglich gemeint, dass Ansprüche beider Seiten, d.h. von Arbeitgeber und von Arbeitnehmer betroffen sind. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass damit gemeint wäre, dass nur Ansprüche, die in einem synallagmatischen, wechselbezüglichen Verhältnis zueinander stünden, gemeint wären. Die Ansprüche sind nicht verfallen, da sie jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht wurden. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich angesichts der Verweigerung von Auskünften und Abrechnung auf Verfall berufen könnte. Fällig im Sinn des § 19 der Anstellungsbedingungen wird eine Forderung erst dann, wenn sie in ihrem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG vom 27.11.1984 - 3 AZR 596/82 - DB 1985, 2154) . Das war hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung der ... xx frühestens im Dezember 2006 der Fall. Im Dezember 2006 erfuhr sie aus der Mitteilung eines Kollegen über dessen Aufsichtratsvergütung durch die ... xx Es ist nichts ersichtlich dafür, dass die klagende Gewerkschaft vorher deren Höhe kannte. Der Beklagte hat sie ihr bis heute nicht mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass es irgendwelche öffentlichen Quellen gibt, aus denen sich die Höhe individueller Aufsichtsratsvergütungen ergäbe. Hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütungen der Firma ... hat der Beklagte eine Auskunft bislang nicht erteilt und es ist nichts ersichtlich dafür, dass die klagende Gewerkschaft deren Höhe aus anderer Quelle kennen würde. Die klagende Gewerkschaft hat ihren Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung und deren Abführung spätestens mit Schreiben vom 05. Oktober 2006 beim Beklagten geltend gemacht. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die klagende Gewerkschaft nicht nur eine Auskunft über die Höhe der Aufsichtsratsvergütung verlangt, sondern auch deren Abführung an die gemeinnützigen Stiftungen. Die klagende Gewerkschaft teilt dem Beklagten nicht nur erneut die ...-Abführungsregelung mit sondern auch, dass vom ermittelten Betrag 80% an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen sind und 20% an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung. Damit wird deutlich, dass sie die Abführung verlangt und weiterhin fordert sie den Beklagten auf, das Formblatt über den Erhalt von Aufsichtsratsvergütungen ausgefüllt zurückzusenden. Diese Geltendmachung mag vor der spätestens mit Ablauf des Dezember 2006 eingetretenen Fälligkeit gelegen haben. Eine durch Verfallklausel erforderliche Geltendmachung kann aber anerkanntermaßen auch vor Fälligkeit erfolgen (vgl. z. B. BAG vom 28. April 2004 - 10 AZR 481/03 - AP Nr. 175 zu § 4 TVG Ausschlussfrist) . III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Aufsichtsratstantiemen abzuführen hat. Der Beklagte ist bei der klagenden ... als Fachreferent für den Bundesvorstand aufgrund Anstellungsvertrags vom 23. November 1987 (Bl. 5 ff. d. A.) angestellt. Dort heißt es u.a.: „3. Für die Durchführung aller Aufgaben gelten die Beschlüsse und Anweisungen der Organe der ... im Rahmen der Satzung der XX ...- ...- ... … 4. Alle übrigen Rechte und Pflichten für die Beteiligten ergeben sich aus den derzeit geltenden Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der XX-...- ... Die Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten der xx ...- ... gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an als Bestandteil des Anstellungsvertrages.“ In den Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Industriegewerkschaft ... ist u.a. geregelt: „§ 19 Ausschlussfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.“ Zur Abführung von Tantiemen hatte der 14. ordentliche Gewerkschaftstag der klagenden Gewerkschaft im Jahr 1988 beschlossen: „Der Bundesvorstand wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse des DGB-Bundesausschusses zur Abführung von Tantiemen der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten an die Hans-Böckler-Stiftung im Organisationsbereich der xx ...- ...- ... in vollem Umfang und von allen Kolleginnen und Kollegen durchgeführt werden. …“ Der 16. Gewerkschaftstag 1994 in Dresden hatte beschlossen: „Der Gewerkschaftstag fordert den Bundesvorstand auf, dafür zu sorgen, dass der Beschluss des ...-Bundesausschusses vom xx ... Abführung von Tantiemen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten an die Hans-Böckler-Stiftung im Organisationsbereich der xx ...- ...- ... in vollem Umfang von allen Kolleginnen und Kollegen eingehalten wird.“ Der Beschluss des ...-Bundesausschuss vom xx.xx. ... lautet u.a.: „I. Bei Aufsichtsratswahlen in Unternehmen, in denen aufgrund von Gesetzen oder Vereinbarungen eine Vertretung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten besteht, werden von den –... Gewerkschaften nur solche Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufgestellt und unterstützt, die sich rechtsverbindlich verpflichtet haben, die nachstehende Abführungsregelung einzuhalten. 1. Von den Bruttobeträgen der Aufsichtsratsvergütungen sind bei Vergütungen bis zu DM 3.000,00 im Jahr pro Aufsichtsratsmandat 12 Prozent des Bruttobetrages, bei Vergütungen über DM 3.000,00 bis DM 6.000,00 im Jahr pro Aufsichtsratsmandat 15 Prozent des Bruttobetrages abzuführen. Erhalten Aufsichtsratsvorsitzende bzw. stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Vergütungen, die höher sind als DM 6.000,00, so sind bei Vergütungen bis zu DM 12.000,00 für die Aufsichtsratsvorsitzende bzw. den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. bis zu DM 9.000,00 für die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende bzw. den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 15 Prozent des Bruttobetrages abzuführen. 2. Überschreitet vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über die Beschränkung von Aufsichtsratsvergütungen die von dem jeweiligen Unternehmen gezahlte Vergütung den Betrag von DM 6.000,00 (bei der bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden DM 12.000,00 bzw. stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden DM 9.000,00) im Jahr, so sind zusätzlich zu den nach Ziffer 1 abzuführenden Beträgen alle weiteren Beträge abzuführen. … III. 1. Die nach I. und II. abzuführenden Beträge sind ausschließlich an die Hans-Böckler-Stiftung oder an ähnliche gemeinnützige Einrichtungen zu überweisen, deren Unterstützungswürdigkeit vom ...-Bundesvorstand im Einzelfall geprüft und festgestellt worden ist. …“ In seiner Sitzung am 10. Oktober 2000 hatte der Bundesausschuss sodann einen Beschluss über die Anhebung der Grenzwerte und der Prozentsätze der Abführungen und die Obergrenze für den Eigenbehalt auf € 4.600,00 im Jahr festgelegt. Mit Beschluss des Bundesvorstandes des ... vom 11. Oktober 2005 wurde für den Bereich der klagenden Gewerkschaft die Unterstützungswürdigkeit der Stiftung „Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung“ beschlossen, an die bis zu einer Höhe von 20 Prozent an die Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen abgeführt werden konnten. Der Beklagte wurde jeweils aufgrund eines Wahlvorschlags der klagenden Gewerkschaft zum Aufsichtsratsmitglied der ... xx und der ... xx & xx ... gewählt, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen. Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten der Gewerkschaft ist für hauptamtliche Sekretäre der klagenden Gewerkschaft Bestandteil der Arbeitspflicht. Für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit wurde der Beklagte von der klagenden Gewerkschaft unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Die Aufsichtsratstantiemen für die Jahre 1994 bis 2004 führte der Kläger gemäß den ...-Regelungen an die gewerkschaftsnahen Stiftungen ab. Mit Schreiben vom 09. März 2006 teilte die klagende Gewerkschaft dem Beklagten hinsichtlich der in 2006 eingehenden Vergütungen u.a. mit: „Von diesem Jahr an gilt aufgrund der Beschlussfassung des ... Bundesausschusses: Einfache Aufsichtsratsmitglieder führen von ihren Aufsichtsratsvergütungen bis zu einem Betrag von € 3.500,00 10 Prozent ab. Von der Vergütung über € 3.500,00 pro Jahr und Aufsichtsrat führen sie 90 Prozent ab. …“ Unter dem 05. Oktober 2006 schrieb die klagende Gewerkschaft dem Kläger u.a.: „Bis zum 31. Dezember d. J. sollten die Abführungen von den in diesem Jahr bezogenen Aufsichtsratsvergütungen bei den Zuwendungsempfängern eingegangen sein, damit sie bei Deinem Steuerausgleich als Betriebsausgaben für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden können. … Von dem so ermittelten Betrag sind 80 Prozent abzuführen an die Hans-Böckler-Stiftung … Die restlichen 20 Prozent sind abzuführen an die von der xx ... gegründete Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung: … … Ferner bitte ich Dich zugleich nachdrücklich, uns das Formblatt „Mitteilung über den Erhalt von Aufsichtsratsvergütungen für das laufende Kalenderjahr“ ausgefüllt zurückzusenden. …“ Wegen des Wortlauts der Schreiben wird auf die Anlagen K 5 (Bl. xx, xx d. A.) und K 6 (Bl. xx, xx d. A.) verwiesen. Dem Schreiben vom 05. Oktober 2006 waren Formularbögen für die Mitteilung über die im Kalenderjahr 2006 erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen sowie eine Abführungstabelle beigefügt (Anlage BK 6, Bl. ... - ... d. A.). Der Beklagte teilte der klagenden Gewerkschaft weder anhand des Mitteilungsbogens noch sonst die in 2006 erhaltene Aufsichtsratsvergütung mit. Vielmehr hatte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage K 7, Bl. 21 d. A.) mitgeteilt, dass er „an den Abführungsregeln der Organisation nicht mehr ordnungsgemäß teilnehmen (kann)“. Er habe sich daher entschlossen, seine Mandate in den Aufsichtsräten ... und ... niederzulegen, damit die xx ... sie neu besetzen könne. Ein Kollege des Klägers, der ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrats der ... xx war, teilte der Beklagten auf einem solchen Mitteilungsbogen unter dem 18.12.2006 mit, dass er im Jahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2005/2006 von dieser eine Vergütung von € 67.550,00 erhalten habe. Mit ihrer am 29. April 2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die klagende Gewerkschaft geltend gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2006 von der ... xx eine Aufsichtsratsvergütung in Höhe von € 67.550,00 erhalten habe und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den daraus sich errechnenden Abführungsbetrag von € 46.395,00 an die Hans-Böckler-Stiftung und € 11.600,00 an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung abzuführen und ihn zu verurteilen, mitzuteilen, in welcher Höhe er im Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit in dem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... xx Zuführungen von dieser erhalten hat und die entsprechenden Abführungen an die Stiftungen vorzunehmen. Die klagende Gewerkschaft ist der Auffassung, der Beklagte sei arbeitsvertraglich verpflichtet, entsprechend den ...-Regelungen den Großteil der Aufsichtsratsvergütungen abzuführen. Bedingung für die Aufstellung zum Kandidaten auf der Wahlvorschlagsliste der klagenden Gewerkschaft sei gewesen, dass er im Falle der Wahl Aufsichtsratstantiemen entsprechend den ...-Regelungen abführe. Der Beklagte habe mit Übernahme der Aufsichtsratstätigkeit die Abführungsbedingungen anerkannt. Das ergebe sich auch aus der Befolgung dieser Regelung bis zum Jahr 2004. Auf die Ausschlussfrist und das Schriftformerfordernis der Anstellungsbedingungen könne sich der Beklagte nicht berufen. Der Beklagte hat eine vertragliche Verpflichtung bestritten. Er habe niemals eine dahingehende Verpflichtung abgegeben. Aus organisationspolitischen Gründen habe die klagende Gewerkschaft auch keine Bestimmungen über eine Abführung von Aufsichtsratsvergütungen in ihrer Satzung. Aus der tatsächlichen Befolgung der ...-Regelung ergebe sich kein Rechtsbindungswille. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch der klagenden Gewerkschaft nach § 19 der allgemeinen Anstellungsbedingungen verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 13. November 2008, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Gewerkschaft. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 26. August 2009 (Bl. 139 d. A.) verwiesen. Die klagende Gewerkschaft wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung ergebe sich aus Ziffer 3. des Anstellungsvertrages in Verbindung mit den Beschlüssen der Gewerkschaftstage - Organen der klagenden Gewerkschaft - von 1988 und 1994 und dem entsprechenden Verlangen des Vorstands der klagenden Gewerkschaft. Die Verpflichtung zur Abführung ergebe sich auch aus schlüssigem Verhalten des Beklagten. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die klagende Gewerkschaft nur auf der Grundlage der Regeln des ... bereit gewesen sei, ihn in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Auch aus der Abführung der Vergütung und seinem Verhalten hinsichtlich der ausstehenden Vergütung - Schreiben vom 24.09.2007 - ergebe sich eine vertragliche Bindung. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch aus Auftragsrecht und Deliktsrecht. Ein Verfall liege nicht vor. Die klagende Gewerkschaft habe ihre Ansprüche zulässigerweise vor Fälligkeit geltend gemacht und der Beklagte habe durch sein Verhalten bewirkt, dass die klagende Gewerkschaft von ihren Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten habe. Die klagende Gewerkschaft beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2008, zugestellt am 26.11.2008, Az.: 3 Ca 3073/08, wird abgeändert und 1. der Beklagte verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 46.395,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen; 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen; 3. der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mitzuteilen, in welcher Höhe er in dem Kalenderjahr 2006 für seine Aufsichtsratstätigkeit indem Kalenderjahr 2005 bei der Firma ... xx & xx ... Aufsichtsratsvergütung von dieser erhalten hat; 4. der Beklagte wird verurteilt, von den Aufsichtsratsvergütungen, die er von der Firma ... xx & xx. ... für seine Aufsichtsratstätigkeiten in dem Kalenderjahr 2005 erhalten hat, bis zu einem Betrag von € 3.500,00 zehn Prozent sowie bei einer diesen Betrag übersteigenden Vergütung 90 Prozent des darüber liegenden Betrages an die Hans-Böckler-Stiftung auf deren Konto bei der SEB AG Düsseldorf, Kontonummer: ..., BLZ: ... zu 80 Prozent sowie an die Stiftung Soziale Gesellschaft - Nachhaltige Entwicklung, auf deren Konto bei der SEB AG Frankfurt am Main, Kontonummer: ..., BLZ: ... zu 20 Prozent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 abzuführen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet eine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte habe sich nicht verpflichtet, Aufsichtsratsvergütungen abzuführen. Er habe eine dahingehende Verpflichtungserklärung, die ihm vorgelegt worden war, nicht unterzeichnet. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verfallen. Hilfsweise rechne er mit Annahmeverzugslohnansprüchen im Zusammenhang mit einer von der klagenden Gewerkschaft ausgesprochenen unwirksamen außerordentlichen Kündigung auf. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.